Startseite Allgemeines Muss der Vertrieb einer Kapitalanlage nachforschen, wenn er von einem BaFin-Verfahren erfährt?
Allgemeines

Muss der Vertrieb einer Kapitalanlage nachforschen, wenn er von einem BaFin-Verfahren erfährt?

ijmaki (CC0), Pixabay
Teilen

Diese Frage haben wir Rechtsanwalt Daniel Blazek (BEMK) gestellt. Hier seine schriftliche Antwort:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

diese Frage beantworte ich mit einem klaren „ja“. Denn ob eine Kapitalanlage oder der Vertrieb derselben ggf. gesetzeswidrig ist, stellt einen wichtigen Umstand für jeden Anlageinteressenten dar und ist bereits bedeutsam bei der objektgerechten Aufklärung (also bereits bei Anlagevermittlung).

Man muss als Finanzdienstleister meiner Ansicht nach bei dem Anbieter bzw. der Anlagegesellschaft nachfragen, wenn man positiv davon Kenntnis erhält, dass die BaFin ein Anhörungsverfahren wegen eines möglichen KWG-Verstoßes hinsichtlich der just vertriebenen Kapitalanlage führt.

Wenn der Finanzdienstleister davon nichts erfährt, dann natürlich nicht. Denn der BGH hat (sogar) hinsichtlich eines Anlageberaters entschieden, dass dieser – anders als die Anlagegesellschaft – nicht ohne besondere Anhaltspunkte infolge einer Gesetzesänderung auftretenden schwierigen und ungeklärten Rechtsfragen nachgehen muss, die er regelmäßig nur unter Inanspruchnahme sachkundiger Hilfe (Rechtsgutachten) abklären könnte.

Das gilt natürlich nicht für die jeweilige Anlagegesellschaft/Emittentin/Anbieterin. Hier sind die Anforderungen viel höher. Sie hat in eigener Verantwortung die rechtliche Einstufung ihrer Geschäftstätigkeit umfassend und unter Inanspruchnahme aller zu Gebote stehenden Erkenntnismöglichkeiten zu prüfen und um die Erteilung etwaiger erforderlicher Genehmigungen oder Erlaubnisse nachzusuchen. Sie kann die rechtliche Bewertung der zuständigen Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde abfragen („Negativattest“); vgl. BGH III ZR 56/11, U. v. 1. Dezember 2011, Gründe II. 2. c).

Für den jeweiligen Finanzdienstleister, der positive Kenntnis von einem Aufsichtsverfahren hat, bedeutet das, dass er sich riskant verhält, wenn er sich zum Beispiel einfach mit einem rechtlichen Statement der Anlagegesellschaft oder beratender Rechtsanwälte zufriedengibt. Im Grunde hilft ihm nur das Negativattest oder der schriftliche Beleg durch die Aufsichtsbehörde, dass an dem jeweiligen Vorwurf nichts dran ist.

Das sollte er von der Anlagegesellschaft zur Vorlage verlangen. Falls er Zweifel hat oder die Frage noch nicht abschließend geklärt ist, sollte er dies jedenfalls dem Anlageinteressenten mitteilen. Andernfalls kann ihm das auf die Füße fallen, wie zum Beispiel bei BWF.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Blazek, BEMK Rechtsanwälte PartGmbB“

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Der-der mit der AfD reden will

Friedrich Merz: [leicht gereizt] Michael, hier ist Friedrich. Sag mir bitte, dass...

Allgemeines

USA:Eierpreise steigen weiter: Vogelgrippe und Feiertage treiben die Kosten in die Höhe

Die ohnehin schon hohen Eierpreise in den USA setzen ihren Aufwärtstrend fort...

Allgemeines

Was Trumps nächste Amtszeit für Studentenkreditnehmer bedeuten könnte

Mit der möglichen Rückkehr von Donald Trump ins Weiße Haus könnten sich...

Allgemeines

Basel singt

Basel öffnet die Kassen für den Eurovision Song Contest 2025 Basel-Stadt hat...