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Musterentscheid 13 Kap 1/20 NORDCAPITAL Offshore Fonds 4 GmbH & Co. KG

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Hanseatisches Oberlandesgericht

Az.: 13 Kap 1/​20

Beschluss

In der Sache

Jörg Stockmann, Anne-Frank-Straße 74, 22587 Hamburg

– Musterkläger –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Reimer Wirtschaftskanzlei, Lübecker Straße 101, 22087 Hamburg

gegen

1)

NORDCAPITAL Emissionshaus GmbH & Cie. KG, vertreten durch d. persönl. haft. Gesellschafter, Warburgstraße 50, 20354 Hamburg

– Musterbeklagte –

2)

NORDCAPITAL Shipping GmbH & Cie.KG, vertreten durch d. persönl. haft. Gesellschafter, Warburgstraße 50, 20354 Hamburg

– Musterbeklagte –

3)

NORDCAPITAL Treuhand GmbH & Cie. KG, vertreten durch d. persönl. haft. Gesellschafter, Warburgstraße 50, 20354 Hamburg

– Musterbeklagte –

4)

NORDCAPITAL Beteiligungen GmbH & Cie. KG, vertreten durch d. persönl. haft. Gesellschafter, Warburgstraße 50, 20354 Hamburg

– Musterbeklagte –

5)

E. R. Schiffahrt GmbH & Cie., Hohe Bleichen 12, 20354 Hamburg

– Musterbeklagter –

6)

E.R. Offshore GmbH & Cie. KG, vertreten durch d. persönl. haft. Gesellschafter, Cremon 3, 20357 Hamburg

– Musterbeklagte –

Prozessbevollmächtigte zu 1 – 4:
Rechtsanwälte Ebner, Stolz, Mönning, Bachem, Ludwig-Erhard-Straße 1, 20459 Hamburg

Prozessbevollmächtigte zu 1 – 6:
Rechtsanwälte Zenk Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Neuer Wall 25/​Schleusenbrücke 1, 20354 Hamburg, Gz.: 020969-2020

beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht – 13. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Panten, die Richterin am Oberlandesgericht Löffler und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Tonner am 15.06.2022:

1.

Es wird festgestellt, dass das Musterverfahren hinsichtlich der Musterbeklagten zu 5) und 6) erledigt ist, nachdem beiden gegen diese Musterbeklagten gerichteten ausgesetzte Verfahren durch Berufungsrücknahme erledigt sind.

2.

Die Feststellungsziele des Vorlagebeschlusses des Landgerichts Hamburg vom 19.02.2020, Az. 333 OH 1/​20 sind gegenstandslos.

3.

Der Wert sämtlicher ausgesetzter Verfahren beträgt € 1.150.925,00.

Gründe:

I.

Das vorliegende Musterverfahren bezieht sich auf den am 23.02.2009 veröffentlichten Anlageprospekt „Nordcapital Offshore Fonds 4“. Beworben wurde hier die Beteiligung von Anlegern an einer Kommanditgesellschaft (Nordcapital Offshore Fonds 4 GmbH & Co. KG), die in den Neubau von zwei Plattformversorgungsschiffen investieren sollte.

Die Musterbeklagte zu 1 war Anbieterin, Prospektverantwortliche (vgl. S. 4 des Prospekts, Anlage K2) und Emissionshaus und zudem mit einem KG-Anteil von € 50.000,00 (S. 93 des Prospekts) an der Kommanditgesellschaft beteiligt. Die Musterbeklagte zu 2) war Gründungskommanditistin mit einem Anteil von € 50.000,00 (S. 93 des Prospekts) und hat die Konzeptionierung des Beteiligungsangebots übernommen (S. 89 des Prospekts). Die Musterbeklagte zu 3) war Gründungskommanditistin mit einem Anteil von € 50.000,00 (S. 93 des Prospekts) und außerdem Treuhänderin und Zahlstelle (S. 90 des Prospekts). Die Musterbeklagte zu 4) war Gründungskommanditistin mit einem Anteil von € 50.000,00 (S. 93 des Prospekts), die Musterbeklagte zu 5) war Gründungskommanditistin mit einem Anteil von € 500.000,00 (S. 93 des Prospekts). Die Musterbeklagte zu 6) war Gründungskommanditistin mit einem Anteil von € 750.000,00 (S. 93 des Prospekts) und Vertragsreeder der Schiffe (S. 89 des Prospekts).

Auf Grundlage des Vorlagebeschlusses des Landgerichts Hamburg vom 19.02.2020, Az. 333 OH 1/​20, sind dem Senat folgende Feststellungsziele vorgelegt worden:

Es wird festgestellt, dass der Verkaufsprospekt des Beteiligungsangebotes NORDCAPITAL Offshore Fonds 4 GmbH & Co. KG in der Fassung vom 23. Februar 2009 in wesentlichen Angaben unrichtig, irreführend und/​oder unvollständig ist, da er (jeweils und/​oder)

1. die historischen Zeitcharterraten für große PSV, aufgrund derer die künftige Charterprognose erstellt wurde, auf den Seiten 45 und 46 des Verkaufsprospektes unzutreffend, irreführend und unvollständig dargestellt sind, indem in unzureichender Weise für Plattformversorgungsschiffe in der Größe der Fondsschiffe lediglich historische Zeitcharterraten ab dem Jahr 2006in der Nordsee zugrunde gelegt wurden,

a. obwohl auch in den Jahren vor 2006 valide Daten bezüglich der erzielten Charterraten für Schiffe der Größenordnung der Fondsschiffe Vorlagen bzw. bei Analysehäusern ohne weiteres hätten erfragt werden können,

b. ohne darauf hinzuweisen, dass auch für die Jahre vor 2006 separates Datenmaterial für Schiffe der Größenordnung der Fondsschiffe grundsätzlich vorlag, also (entgegen den Darstellungen im Verkaufsprospekt) ohne Vermengung mit einer Vielzahl von Charterabschlüssen von mittelgroßen PSV.

2. bei der Fondslaufzeit von mindestens 18 Jahren deutlich mehr als nur die letzten drei Jahre der historischen Zeitcharterraten vor Prospekterstellung zugrunde legen musste. Ein Rückblick auf lediglich drei Jahre lässt die Prognose nicht auf sorgfältig ermittelte Tatsachen beruhen, wie es vom BGH in gefestigter Rechtsprechung gefordert wird. Die (lediglich) letzten drei Jahre vor Prospekterstellung waren auch nicht vertretbar, um eine vorsichtige Kalkulation vorzunehmen. Denn diese drei Jahre waren ausgerechnet die Jahre mit den höchsten Charterraten. Also ausschließlich anhand dieser drei Höchstwerte eine Prognose für den langen Zeitraum von 18 Jahren in einem stark volatilen Markt abzuleiten, ist verfehlt. Von einem Prospektherausgeber ist bei Prognosen über einen langen Zeitraum zu erwarten, dass er die Prognosen aus den Erfahrungen in der Vergangenheit für die Zukunft vorsichtig kalkuliert. Dazu allerdings muss der Blick in die Vergangenheit um weit mehr Jahre als lediglich drei gerichtet werden, um die Schwankungen bestmöglich in der Prognose abzubilden.

3. die Prognose lediglich anhand von Nordseedaten aufstellt. Damit erweckt der Verkaufsprospekt den Eindruck, dass ausschließlich die Werte der Nordsee für dieses Beteiligungsangebot relevant seien.

4. nicht darauf hinweist, dass die auf den Seiten 45 und 46 des Verkaufsprospektes zugrunde gelegten Charterraten nur exemplarisch dargestellt wurden.

5. keine historischen Charterraten anderer potenzieller Einsatzgebiete – insbesondere Westafrika – abbildet und der Prognose zugrunde legt.

6. nicht darstellt, wie die kalkulierten Schiffsbetriebskosten auf Seite 64 des Verkaufsprospektes zustande kommen. Die Herleitung bzw. Zugrundelegung des prospektierten Ausgangswertes von USD 8.750,00 ist nicht nachzuvollziehen.

7. für die Kalkulation der Schiffsbetriebskosten anstatt USD 8.750,00 einen anfänglichen Wert in Höhe von USD 9.940,00 hätte zugrunde legen müssen.

8. mit deutlich zu niedrigen Dockungsreserven kalkuliert. Der Verkaufsprospekt kalkuliert mit einer Reserve für die Dockungen in den ersten fünf Jahren pro Schiff in Höhe von rund USD 700.000. Tatsächlich aber beliefen sich in den Jahren 2007- 2009 die durchschnittlichen Dockungskosten von großen PSV in der Nordsee auf USD 940.000,00 pro Schiff. Nimmt man sogar den Durchschnitt der Gebiete Nordsee, Gran Canaria, Westafrika und Brasilien, so gelangt man zu durchschnittlichen Dockungskosten in Höhe von USD 947.500 pro Schiff.

Der Musterkläger hat – wie die anderen Kläger – die Musterbeklagten in den ausgesetzten Verfahren auf Schadensersatz wegen Prospekthaftung im weiteren Sinne in Anspruch genommen. Er ist der Auffassung, dass der streitgegenständliche Emissionsprospekt fehlerhaft sei. Wegen der gerügten Fehler im Einzelnen wird auf die Schriftsätze des Musterklägers vom 28.08.2020 (Bl. 51 ff. d.A.) und vom 26.08.2021 (Bl. 286 ff. d.A.) Bezug genommen.

Die Musterbeklagten zu 1) bis 4) (Ss. v. 11.01.2021, Bl. 94 ff. d.A.) und zu 5) und 6) (Ss. v. 12.03.2021, Bl. 203 ff. d.A.) bestreiten das Vorliegen von Prospektfehlern und treten einer Haftung unter Verweis auf die BGH-Rechtsprechung zur Verdrängung der Prospekthaftung im weiteren Sinne durch die Vorschriften über die spezialgesetzliche Prospekthaftung der Gründungsgesellschafter entgegen. Auf die vorgenannten Schriftsätze sowie auf die Schriftsätze vom 30.03.2021 (Beklagte zu 5) und 6), Bl. 260 ff. d.A.) und 11.01.2022 (Bekl. zu 1) bis 4)) wird Bezug genommen.

II.

1. Die Erledigung des Musterverfahrens hinsichtlich der Musterbeklagten zu 5) und 6) ist durch deklaratorischen Beschluss festzustellen, nachdem die Parteien unwidersprochen mitgeteilt haben, dass die einzigen beiden gegen diese Musterbeklagten gerichteten Ausgangsverfahren durch Berufungsrücknahme (Az. HansOLG 11 U 138/​19 und 11 U 139/​19) beendet wurden.

Sind im Musterverfahren – wie hier – mehrere Musterbeklagte beteiligt und fallen sämtliche Ausgangsverfahren gegen einen der Musterbeklagten weg, scheidet dieser Musterbeklagte ersatzlos aus dem Musterverfahren aus. Insoweit hat das Oberlandesgericht durch deklaratorischen Beschluss festzustellen, dass das Musterverfahren in Richtung auf den ausgeschiedenen Musterbeklagten erledigt ist. Das Musterverfahren wird dann lediglich mit den verbliebenen Musterbeklagten fortgesetzt (KG, Beschluss vom 06.11.2017, 4 Kap 1/​16 m.w.N.).

2. Die Feststellungsziele sind gegenstandslos.

Gegenstandslos wird der dem Musterverfahren zugrundeliegende Vorlagebeschluss hinsichtlich eines Feststellungsziels, wenn die Entscheidungserheblichkeit dieses Feststellungsziels aufgrund der vorausgegangenen Prüfung im Musterverfahren entfallen ist (BGH, Beschluss vom 19.01.2021, XI ZB 35/​18 – juris Rn. 30).

Der Vorlagebeschluss und die in ihm zugelassenen Feststellungsziele sind dahin auszulegen, dass Prospektfehler ausschließlich als anspruchsbegründende Voraussetzung einer Haftung der Musterbeklagten unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung festgestellt werden sollen. So heißt es in der Klageschrift des Musterklägers vom 24.07.2019 in dem Ausgangsverfahren zum Az. LG Hamburg 333 O 108/​19, dass die dortigen Beklagten aus Prospekthaftung im weiteren Sinne in Anspruch genommen werden. Diese Ausführungen zeigen deutlich, dass der Musterkläger selbst davon ausgeht, dass die gerügten Prospektfehler Grundlage einer Haftung ausschließlich nach Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB sein sollten.

Eine solche Haftung der Musterbeklagten ist aber aus Rechtsgründen nicht gegeben, sodass es auf Feststellungen zu Prospektfehlern sowie zu weiteren Einzelfragen der Haftung und des Schadens nicht ankommt.

Eine Haftung der Musterbeklagten als Gründungsgesellschafter aus § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB kann nicht auf die Verwendung eines Prospekts als solche gestützt werden. Ein Anspruch auf dieser Grundlage wird vielmehr durch die Regelungen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung – hier gemäß § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung – verdrängt (BGH, Beschluss vom 08.06.2021, XI ZB 22/​19 – juris Rn. 31).

Die Musterbeklagten sind alle Gründungskommanditisten der Fondsgesellschaft. Dies ist nach der Rechtsprechung des BGH allein ausreichend, um eine Haftung als Prospektveranlasser im Sinne des § 13 VerkProspG a.F. i.V.m. § 44 Abs. 1 S. 1 BörsG a.F., § 32 Abs. 1 VermAnlG zu begründen (BGH, Beschluss vom 12.10.2021, XI ZB 26/​19, Rn. 24; so wohl auch bereits BGH, Beschluss vom 8. Juni 2021, XI ZB 22/​19 – juris Rn. 31).

Auch soweit der Musterkläger mit Schriftsatz vom 26.08.2021 (Bl. 286 ff. d.A.) nunmehr auf eine deliktische Haftung der Musterbeklagten abstellt, vermag dies dem Musterklagantrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Eine deliktische Haftung der Musterbeklagten war weder Gegenstand des Ausgangsverfahrens des Musterklägers noch der weiteren Ausgangsverfahren. Auch der Vorlagebeschluss des Landgerichts Hamburg vom 19.02.2020 stellt allein darauf ab, dass die Antragsteller als Kläger/​innen in den Ausgangsverfahren die Beklagten auf Prospekthaftung im weiteren Sinne in Anspruch nehmen.

Ohne diese Anbindung ist eine Prüfung im Musterverfahren nicht zulässig. Das Musterverfahren ist kein abstraktes Prospektprüfungsverfahren. Vielmehr wird lediglich ein Teil des Prozessstoffs in ein rechtlich verselbständigtes Zwischenverfahren verlagert. Geprüft werden darf nur, was nach Maßgabe der Ausgangsverfahren entscheidungserheblich ist (vgl. HansOLG, Beschluss vom 29.10.2021, Az. 14 Kap 6/​18). Das ist hier – wie ausgeführt – im Hinblick auf eine deliktische Haftung der Musterbeklagten nicht der Fall, da die Klagen in den Ausgangsverfahren ausweislich des Vorlagebeschlusses ausschließlich auf eine Prospekthaftung im weiteren Sinne gestützt waren.

Dies wird auch durch die jüngste Rechtsprechung des BGH gestützt. Der BGH führt insoweit in seinem Beschluss vom 22.03.2022, XI ZB 32/​20, Rn. 14 f. aus:

„a) Ein Feststellungsziel ist vor dem Hintergrund der Norm zu beurteilen, aus der der Schadensersatzanspruch abgeleitet wird. Daraus ergibt sich zum einen, was überhaupt Feststellungsziel sein kann (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Juni 2008 – XI ZB 26/​07, BGHZ 177, 88 Rn. 14), und zum anderen, wie weit die Bindungswirkung des Musterentscheids reicht (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 – II ZB 31/​14, juris Rn. 137 [insoweit nicht in WM 2021, 285abgedruckt]). Da ein Prospektfehler haftungsbegründend für unterschiedliche Anspruchsnormen sein kann, kann bei einem auf Feststellung eines Prospektfehlers gerichteten Feststellungsziel eine Auslegung dahingehend erforderlich sein, ob der Prospektfehler ausschließlich als anspruchsbegründende Voraussetzung eines bestimmten Anspruchs geltend gemacht wird oder ob eine derartige Einschränkung nicht besteht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. September 2017 – XI ZB 17/​15, BGHZ 216, 37 Rn. 54; vom 19. Januar 2021 – XI ZB 35/​18, BGHZ 228, 237 Rn. 31 und vom 12. Oktober 2021 – XI ZB 26/​19, WM 2021, 2386 Rn. 28). Diese Auslegung kann der Senat selbst vornehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 19. September 2017, aaO Rn. 57).

Wie bereits der Vorlagebeschluss ausführt, dienen vorliegend die Feststellungsziele ausschließlich dazu, eine Haftung der Musterbeklagten „wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten“ zu begründen, da der Prospekt nach Behauptung der Antragsteller fehlerhafte oder irreführende bzw. unvollständige Angaben zu der Schiffsbeteiligung enthalte. Übereinstimmend damit stellt der Musterentscheid fest, dass die Parteien über die Frage streiten, ob die Musterbeklagte vorvertragliche Aufklärungspflichten durch die Verwendung eines Verkaufsprospekts verletzt hat.“

Diese Ausführungen zeigen, dass es entscheidend darauf ankommt, welcher Anspruchsnorm die Feststellungsziele dienen sollen und dass sich dies aus dem Vorlagebeschluss ergeben muss. Danach können vorliegend keine Zweifel bestehen, dass die hier verfolgten Feststellungsziele ausschließlich der Begründung der Haftungsvoraussetzungen der Prospekthaftung im weiteren Sinne dienen sollten. Damit sind sie im Hinblick auf etwaige deliktische Ansprüche in den Ausgangsverfahren gegenstandslos.

II.

Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen (§ 16 Abs. 2 KapMuG).

Panten

Vorsitzender Richter
am Oberlandesgericht

Löffler

Richterin
am Oberlandesgericht

Dr. Tonner

Richter
am Oberlandesgericht

 

 

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