Beschluss
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In der Sache
Elke Hildebrandt, Killingerstrasse 29, 91056 Erlangen
– Musterklägerin –
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte KWAG, Lofthaus 4, Am Winterhafen 3a, 28217 Bremen, Gz.: 51/18/Q98/sv/sv
gegen
– Musterbeklagte –
– Musterbeklagte –
– Musterbeklagte –
Prozessbevollmächtigte zu 1 und 3:
Rechtsanwälte Lindenpartners, Friedrichstraße 95, 10117 Berlin, Gz.: 11590 I 19 – GWA/cp
Prozessbevollmächtigte zu 2:
Rechtsanwälte Baker Tilly Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Valentinskamp 88, 20355 Hamburg
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beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht – 13. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Panten, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Tonner und die Richterin am Oberlandesgericht Kaufmann am 23.12.2020 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25.11.2020:
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Gründe:
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I.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der am 20.12.2007 veröffentlichte Anlageprospekt zum Fonds „Best of Shipping I“.
Hierbei handelt es sich um einen Dachfonds, der konzeptionsgemäß nach Abschluss der Investitionsphase Anteile an ca. 100 Schifffahrtsgesellschaften enthalten sollte. Hierbei sollte der Erwerb so erfolgen, dass eine breite Risikostreuung erreicht würde; dabei sollten in Übereinstimmung mit einer „sicherheitsorientierten Ausrichtung des Angebotes“ (Anlageprospekt Anl. MK 1, S. 7) vor allem Anteile solcher Gesellschaften erworben werden, deren Schiffe bereits einen fortgeschrittenen Entschuldungsgrad aufwiesen. Der Erwerb der Anteile sollte demgemäß über den Zweitmarkt für Schiffsbeteiligungen erfolgen.
Die Musterbeklagte zu 1 fungierte als Anbieterin, die Musterbeklagte zu 3 als Treuhänderin, die Musterbeklagte zu 2 war mit der Übernahme des Portfolio Management betraut.
Alle drei Musterbeklagten waren Gründungskommanditistinnen der Fondsgesellschaft Erste Lloyd Fonds TradeOn Portfolio GmbH & Co. KG (Anl. MK 1, S. 71).
Der Prospekt ist nach Maßgabe des IdW S 4 von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft und für beanstandungsfrei befunden worden.
Mit Beschluss vom 30.01.2019 hat das Landgericht Hamburg dem Senat die folgenden Feststellungsziele vorgelegt:
Es wird festgestellt:
I. Hinsichtlich der Verantwortlichkeit der Beklagten :
II. Hinsichtlich der Fehlerhaftigkeit des Emissionsprospektes zur Erste Lloyd Fonds TradeOn Portfolio GmbH & Co KG:
Der am 20.12.2007 von der Lloyd Fonds AG aufgestellte Verkaufsprospekt für den Erwerb von Beteiligungen an der „Erste Lloyd Fonds TradeOn Portfolio GmbH & Co KG“ ist in wesentlichen Punkten unrichtig und damit insgesamt unvollständig und irreführend, und zwar in folgenden Punkten:
II.
Die Musterklägerin ist der Auffassung, dass der Anlageprospekt diverse Mängel aufweise, für die die Musterbeklagten als Gründungskommanditistinnen der Emittentin nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne einzustehen hätten.
Der Senat folgt dem in einigen Punkten.
4.) Feststellungsziel II.1.lit a
Das Risiko aus der hohen Volatilität des Charterratenmarktes ist nicht genügend dargestellt.
5.) Feststellungsziel II.1 lit. b
6. Feststellungsziel II1 lit c
7.) Feststellungsziel II.1 lit. d
8.) Feststellungsziel II.1 lit. e
9.) Feststellungsziel II.1 lit. f
10.) Feststellungsziel II.1 lit. g
10.) Feststellungsziel II.2 lit. a
11.) Feststellungsziel II.2 lit. b
12.) Feststellungsziel II.3 lit. a
13.) Feststellungsziel II.3 lit. b
14.) Feststellungsziel II.3 lit. c
15.) Feststellungsziel II.3 lit. d
16.) Feststellungsziel II.3 lit. e
17.) Feststellungsziel II.3 lit. f
18.) Feststellungsziel II.3 lit. g
19.) Feststellungsziel II,3 lit. h
20.) Feststellungsziel II.3 lit. i
21.) Feststellungsziel II.3 lit. j
22.) Feststellungsziel II.3 lit. k
23.) Feststellungsziel II.3 lit. l
24.) Feststellungsziel II.3 lit. m
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