Hanseatisches Oberlandesgericht
Az.: 14 Kap 5/16
Beschluss
In der Sache
Wolfgang Kleinen, Sperberweg 37, 52076 Aachen
– Musterkläger –
Prozessbevollmächtigte;
Rechtsanwälte Schirp & Partner Rechtsanwälte mbB, Leipziger Platz 9, 10117 Berlin, Gz.: 00727-14/rassm/lp
gegen
1) |
MPC Capital Investments GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Stephan Langkawel und Jörn Klepper, Palmaille 67, 22767 Hamburg |
– Musterbeklagte –
2) |
TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds mbH, vertreten durch d. Gesellschafter Verwaltung TVP Treuhand GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Tobias Boehncke, Palmaille 67, 22767 Hamburg |
– Musterbeklagte –
3) |
Verwaltung Beteiligungsgesellschaft Reefer-Flottenfonds mbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Marco Fieberg und Holger Glandien, Palmaille 67, 22767 Hamburg |
– Musterbeklagte –
4) |
MPC Münchmeyer Petersen Steamship GmbH & Co. KG, vertreten durch d. Geschäftsführer, Palmaille 67, 22767 Hamburg |
– Musterbeklagte –
5) |
Triton Schiffahrts GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Hafenstraße 6, 26789 Leer |
– Musterbeklagte –
6) |
Santander Consumer Bank AG, vertreten durch d. Vorstand, Santander-Platz 1, 41061 Mönchengladbach |
– Musterbeklagte –
7) |
A.S.I. Wirtschaftsberatung AG, vertreten durch d. Vorstand, Von-Steuben-Straße 20, 48143 Münster |
– Musterbeklagte –
8) |
…..(entfallen) .. |
– Musterbeklagte –
9) |
Fürst Fugger Privatbank AG, vertreten durch d. Vorstand, Maximilianstr. 38, 86150 Augsburg |
– Musterbeklagte –
10) |
… (entfallen) |
– Musterbeklagter –
11) |
GET:FINEO Finanzanalysen und Anlagekonzepte GmbH & Co. KG, vertreten durch phG: GET:FINEO Finanzanalysen und Anlagekonzepte Verwaltungs GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Marcus Thies, Frankenstraße 12, 20097 Hamburg |
– Musterbeklagte –
12) |
Postbank Finanzberatung AG, vertreten durch den Aufsichtsratsvorsitzenden Frank Strauß sowie die Vorstände Harald Christ, Georg Hogendaig, Dr. Daniel Mahayni, Frank Pöppinghaus und Edgar Salzmann, Lubahnstraße 2, 31789 Hamel |
– Musterbeklagte –
13) |
Beteiligungsgesellschaft Reefer-Flottenfonds GmbH & Co. KG, vertreten durch die Verwaltungsbeteiligungsgesellschaft Reefer-Flottenfonds mbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Ulf Holländer, Holger Glandien, Hauke Pane und Dr. Kurt Klemme, Palmaille 67, 22767 Hamburg |
– Musterbeklagte –
Prozessbevollmächtigte zu 1:
Rechtsanwälte Könnecke, Naujok, Westendstraße 28, 60325 Frankfurt, Gz.: 2017/0234 JK/Io
Prozessbevollmächtigte zu 2. 3 und 13′
Rechtsanwälte Könnecke, Naujok, Westendstraße 28, 60325 Frankfurt
Prozessbevollmächtigte zu 4.
RechtsanwälteKönnecke, Naujok, Westendstraße 28, 60325 Frankfurt, Gz.: 2016-0586 JK/kc
Prozessbevollmächtigte zu 5.
Rechtsanwälte Könnecke, Naujok, Westendstraße 28, 60325 Frankfurt, Gz.: 2015-0611
Prozessbevollmächtigte
Rechtsanwälte Streitbörger PartGmbB, Heßlerstraße 40, 59065 Hamm, Gz.: 16/4527
Prozessbevollmächtigte zu 7:
Rechtsanwälte Heimann, Hallermann, Salzstraße 52, 48143 Münster, Gz.: 235/16 CO1
Dr.Fr./Ne
prozessbevollmächtiate zu 9;
Rechtsanwälte drrp Rechtssanwälte PartmbB, Lessingstraße 11, 80336 München, Gz.: 426/22 D14/538-22
Prozessbevollmächtigten:ft
Rechtsanwälte FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mbB, Große Theaterstraße 31, 20354 Hamburg, Gz.: 53322-16
Prozessbevollmächtigte zu 12.
Rechtsanwälte Brinkmann, Weinkauf, Adenauerallee 8, 30175 Hannover, Gz.: 03891-16
Prozessbevollmächtigte zu 12.
Rechtsanwälte Meyer-Köring, Oxfordstraße 21, 53111 Bonn, Gz.: 0003/18
Nebenintervenientin zu 2
ConMedio Finanzplanungs & Vermögensmanagement GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Nadorster Straße 134, 26123 Oldenburg
Prozessbevollmächtigte•
Rechtsanwälte Klein, Hauseingang 2, Barmbeker Straße 2-6, 22303 Hamburg, Gz.: M0174/16 mk/rd
Nebenintervenientin zu 11:
MPC Capital Investment GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Herr Holger Glandien und Frau Karen Key, Palmaille 67, 22767 Hamburg
Prozessbevollmächtiate:
Rechtsanwälte Könnecke, Naujok, Westendstraße 28, 60325 Frankfurt, Gz.: 2017-0040
Nebenintervenientin zu 6′
MPC Capital Investments GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, Palmaille 67, 22767 Hamburg
prozessbevollmächtia
Rechtsanwälte Könnecke, Naujok, Westendstraße 28, 60325 Frankfurt
Nebenintervenientin zu 3:
Roland Bose GmbH & Co. KG, vertreten durch d. Geschäftsführer Roland Bose, Hohe Straße 84, 44139 Dortmund
Prozessbevollmächtlgte:
Rechtsanwälte Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Friedrich-Ebert-Anlage 35-37,
60327 Frankfurt am Main, Gz.: NPA/84014-16/jko
Nebenintervenientin zu 1′
Santander Consumer Bank AG, vertreten durch d. Vorstand, Santander-Platz 1, 41061 Mönchengladbach
Prozessbevollmächtigte;
Rechtsanwälte Streitbörger PartGmbB, Heßlerstraße 40, 59065 Hamm, Gz.: 16/4527
Nebenintervenientin zu 1:
Titus Gesellschaft für Finanzdienstleistungen mbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Stefan Schrader, Weinstraße 20, 30171 Hannover
Prozessbevollmächtigte;
Rechtsanwälte Peres & Partner, Friedrichstraße 17, 80801 München, Gz.: 16/000138
Nebenintervenientin zu 1 und 2. 4 und 5:
Volksbank Bad Salzuflen eG, vertreten durch den Vorstand Richard Christophelsmeier und Matthias Kruse, Schloßstraße 6-8, 32108 Bad Salzuflen
auzessbakblia
Rechtsanwälte Streitbörger PartGmbB, Heßlerstraße 40, 59065 Hamm, Gz.: 16/4527
Nebenintervenientin zu 1 und 2•
eFonds AG, vertreten durch d. Geschäftsführer Jürgen Singer und Andreas Mense, Albert-Roßhaupter-Straße 43, 81369 München
Prozess bevol Imächtia
Rechtsanwälte Lutz Abel Partnerschaftsgesellschaft mbB, Markgrafenstraße 36, 10117 Berlin, Gz.: 165/2020
Nebenintervenientin zu 1 – 3.
niiio finance group AG, vertreten durch d. Vorstand Johann Horch, Elisabethstraße 42/43, 02826 Görlitz
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Sernetz, Schäfer, Berliner Allee 10, 40212 Düsseldorf, Gz.: BA/th
beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht – 14. Zivilsenat – durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. von Gadow, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Lohmann und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Leverenz am 30.11.2023:
1. |
Die Feststellungsziele zu den Ziffern 1 bis 14 werden zurückgewiesen. |
2. |
Die Feststellungsziele zu den Ziffern 15 bis 26 sind gegenstandslos. |
3. |
Den Musterklägervertretern wird die besondere Gebühr nach § 41a RVG mit einem Gebührensatz von 0,2 nach dem Wert der Summe der ausgesetzten Verfahren bewilligt. Im übrigen wird der Antrag vom 7. Juni.2019 zurückgewiesen. |
Gründe:
Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens nach dem
Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz darüber, ob der Verkaufsprospekt für den Fonds „MPC Reefer Flotte“ fehlerhaft ist und ob die Musterbeklagten hierfür aufgrund der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten in Anspruch genommen werden können.
Der Musterkläger und die Beigeladenen machen in den ausgesetzten Ausgangsverfahren als Anleger des Fonds „MPC Reefer Flotte“ gegen die Musterbeklagten Schadenersatzansprüche unter der Behauptung unzutreffender Kapitalmarktinformationen geltend. Emittentin des Fonds ist die Beteiligungsgesellschaft Reefer-Flottenfonds mbH & Co. KG, die über kommanditistische Beteiligungen an 14 Ein-Schiffsgesellschaften in 14 Kühlschiffe investiert hat. Der Verkaufsprospekt (Anlage MK 1) ist am 8. März 2006 aufgestellt worden. Die wirtschaftlichen Ergebnisse des Fonds sind hinter den Erwartungen zurückgeblieben.
Die Musterbeklagten zu 1 bis 5 waren Gründungsgesellschafterinnen der Emittentin, die Musterbeklagten zu 1, 2, 4 und 5 waren Kommanditistinnen, die Musterbeklagte zu 3 war Komplementärin (vgl. S. 56-61 des Verkaufsprospekts).
Die Musterbeklagte zu 1, die bei Prospektaufstellung unter MPC Münchmeyer Petersen Capital Vermittlung GmbH firmierte, war daneben Anbieterin der Beteiligung, mit der Einwerbung des Kommanditkapitals beauftragt und verantwortlich für den Inhalt des Verkaufsprospekts (Verkaufsprospekt, S. 18, 58).
Die Musterbeklagte zu 2 war damit beauftragt, die Beitrittserklärungen der Anleger für die Fondsgesellschaft anzunehmen. Sie hielt und verwaltete als Treuhänderin die Beteiligungen der Anleger (Verkaufsprospekt, S. 59, 75). Zu ihr heißt es auf S. 76 f. des Verkaufsprospekts unter anderem: „Die TVP ist ebenso wie der Anbieter des Beteiligungsangebotes eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der MPC Münchmeyer Petersen Capital AG. Daraus können sich grundsätzliche Interessenkonflikte ergeben.“ Zwischen der Musterbeklagten zu 2 und der MPC Münchmeyer Petersen Capital AG bestand ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (Anlage MK 38).
Der Musterbeklagten zu 3 oblag gemäß dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft (Verkaufsprospekt, S. 148) die Geschäftsführung und Vertretung der Emittentin (vgl. auch Verkaufsprospekt, S. 57, 74). Alle seitens der Fondsgesellschaft in der Gründungs- und Konzeptionsphase abzuschließenden Verträge mussten durch die Musterbeklagte zu 3 geprüft und unterzeichnet werden.
Die Musterbeklagte zu 4 war mit der Prüfung der Wirtschaftlichkeit und der Umsetzung des Konzepts beauftragt; sie inspizierte die Schiffe des Beteiligungsangebots (Verkaufsprospekt, S. 60, 65, 83).
Der Musterbeklagten zu 5 oblag die Bereederung der Schiffe (Verkaufsprospekt, S. 39, 61).
An den 14 Ein-Schiffsgesellschaften waren die Musterbeklagten zu 1, 2, 4 und 5 als Kommanditistinnen beteiligt, die Musterbeklagte zu 3 war deren Komplementärin (Verkaufsprospekt, 5.74).
Die Musterbeklagten zu 6, 7, 9, 11 und 12 sind weitere Beklagte von nach § 8 KapMuG ausgesetzten Verfahren.
Bei der Musterbeklagten zu 13 handelt es sich um die Emittentin.
Die Anleger konnten sich mit einer Mindestzeichnungssumme in Höhe von 10.000,00 €
unmittelbar als Kommanditisten sowie als Treugeber über die Musterbeklagte zu 2 an der Emittentin beteiligen. Geschäftszweck der Emittentin war die Beteiligung an Unternehmen, insbesondere an 14 Ein-Schiffsgesellschaften, welche wiederum jeweils ein gebrauchtes Kühlschiff aus den Baujahren 1997 bis 2002 übernahmen und dieses betrieben. Geplant war eine Fondslaufzeit von 14. Jahren.
Auf den Seiten 19 ff. des Verkaufsprospekts findet sich der Abschnitt „Die wesentlichen Risiken der Vermögensanlage“. Einleitend heißt es, dass sich das Angebot „an einen Personenkreis mit eigener wirtschaftlicher Erfahrung“ richte, der ein „Gespür für das Risikoprofil“ besitze. Unter der Überschrift „Allgemeine Risiken von Schiffsbeteiligungen“ wird unter anderem ausgeführt, dass der wirtschaftliche Verlauf einer Schiffsbeteiligung von verschiedenen in der Zukunft liegenden Ereignissen abhängig sei, die die Wertentwicklung der Anlage negativ beeinflussen könnten. Genannt werden „Verschlechterung des Welthandels, abnehmende Nachfrage nach Transportkapazitäten für Kühlladung sowie Ladung für Rückrouten, sinkende Kühlschiffspreise, erhöhte Schiffbaukapazitäten und Ablieferungen etc“. Aufgrund dieser allgemeinen Risiken sei es möglich, dass die Wertentwicklung der Beteiligung unter den Erwartungen bleibe oder sogar negativ sei. Daneben seien Investitionen in Schiffe in Form von geschlossenen Fonds auch speziellen – prognosegefährdenden, anlagegefährdenden und anlegergefährdenden – Risiken ausgesetzt, die auf den Seiten 20 ff. beschrieben würden. Als Unterfall der prognosegefährdenden Risiken heißt es auf Seite 24 des Verkaufsprospekts zu den Risiken aus der Pool- und Garantievereinbarung: „Die Beteiligungsgesellschaft und die 14 Ein-Schiffsgesellschaften tragen das Risiko, dass der Pool sowie in den ersten fünf Jahren der Poolraten-Garant ihre Verpflichtungen aus den Poolvereinbarungen nicht erfüllen können. In diesem Fall besteht das Risiko, dass eine Weiterbeschäftigung der Schiffe nicht oder nur zu niedrigeren Charterraten möglich ist.“
Den Ein-Schiffsgesellschaften wurden die in den Jahren 1997 bis 2002 gebauten Schiffe zwischen dem 20. Januar und dem 16. Februar 2006 übergeben. Es handelt sich um 14 Kühlschiffe mit Kapazitäten zwischen 463.652 und 626.011 Kubikfuß. Die Kaufpreise betrugen 24.750.000,00 und 39.750.000,00 USD (S. 12 f. und 28 des Verkaufsprospekts).
Verkäuferinnen der Schiffe waren Tochtergesellschaften der „Seahold N.V“ (S. 28 des Verkaufsprospekts). Letztgenannte ist die Dachgesellschaft der „Seatrade -Gruppe“. Innerhalb dieser Gruppe war die Musterbeklagte zu 5 eine 100-prozentige Tochter der Seatrade Maritime B.V. , die wiederum eine 100-prozentige Tochter der Seahold N.V. war (S. 38 des Verkaufsprospekts).
Auf Seite 28 ff. des Verkaufsprospekts werden die Schiffe näher beschrieben. Hier wird unter anderem angegeben, dass die Schiffe „durch die MPC Steamship inspiziert und alle Klasseunterlagen (..) eingesehen“ worden seien. Weiter heißt es: „Das darüber hinaus von MPC Capital in Auftrag gegebene unabhängige Gutachten des Ingenieurbüros Dipl.-Ing. Ingo Schlüter vom 7. März 2006 bewertet den Zustand der Schiffe altersentsprechend „im
Allgemeinen als angemessen bis gut“, so dass ein Betrieb der Schiffe über weitere 15 bis 20 Jahre möglich ist. Die 14 Fondsschiffe wurden jeweils nach Schiffsgrößen in einem Sammelgutachten beurteilt. Unter Berücksichtigung des Alters der Schiffe, der Marktsituation, der technischen Spezifikation der Schiffe, dem Zustand der Schiffe zum gegenwärtigen Zeitpunkt und der Poolraten-Garantie für die Schiffe bewertet der Gutachter die Schiffspreise insgesamt als „noch günstig“.“ (S. 28 des Verkaufsprospekts; vgl. auch S. 65 des Verkaufsprospekts).
Auf S. 6 des Verkaufsprospekts wird unter der Überschrift „Angaben über die Vermögensanlage“ das „Konzept“ beschrieben. Dabei wird unter anderem ausgeführt: „Der Handel mit auf dem Seewege transportierten Kühlgütern ist zwischen 1997 und 2004 durchschnittlich um 3,75 % p.a. gestiegen. (…) Kühlschiffe besetzen dabei eine Marktnische in der Schiffahrtsindustrie. Sie sind speziell für den Transport von großen Mengen leicht verderblicher Waren und die entsprechend strengen Transportanforderungen (…) entwickelt. (.4 Das Nachfragewachstum steht einem erheblichen Angebotsrückgang bei der Tonnage gegenüber. (…) Selbst in der Annahme einer hohen Nutzungsdauer von Kühlschiffen von mindestens 25 Jahren wird sich die Kühlschiffsflotte voraussichtlich – trotz steigender Nachfrage – weiter verringern. Nutzen Sie diese Marktsituation durch eine Beteiligung an den 14 Schiffen der „MPC Reefer Flotte“. Die Fondsschiffe gehören zu den weltweit größten und jüngsten Kühlschiffen. Moderne Kühl- und Regeltechnik, hohe Dienstgeschwindigkeit und Containerkapazitäten an Deck sowie in den Frachträumen sind eindeutige Wettbewerbsvorteile.“ (S. 6 des Verkaufsprospekts).
Auf S. 40 ff. des Verkaufsprospekts wird „Der Markt“ beschrieben mit Angaben zur Nachfrage nach und zum Angebot an Transportkapazitäten. Auf S. 44 des Verkaufsprospekts erfolgt unter der Überschrift „Kühlcontainer und Kühlschiffe: zwei Segmente in einem Nischenmarkt“ eine Darstellung „wettbewerbsfähiger Vorteile“ im „Vergleich zu Anbietern von Containertonnage“.
Die 14 Schiffe waren auf unbefristete Zeit im „Seatrade Reefer Pool“ beschäftigt. Poolmanagerin war die Seatrade Group N.V.; Zweck, Strategie und Regelungen des Pools werden auf S. 34-37 des Verkaufsprospektes dargestellt Für die ersten fünf Jahre garantierte die Seahold N.V., die Dachgesellschaft der Seatrade-Gruppe, Mindestpooleinnahmen. Auf S. 38 des Verkaufsprospekts, die mit „Der Poolraten-Garant“ überschrieben ist, heißt es unter anderem: „Von Dynamar B.V., Alkmaar, Niederlande, einer auf die Analyse von Seeverkehr und Transportwirtschaft spezialisierten Gesellschaft, erhielt Seahold N.V., Curacao, ‚im aktuellen Report vom 12. Januar 2006 bezüglich der Bonität ein gutes Rating von 3 (Skala: 1 = niedriges Risiko – 10 = hohes Risiko).“ Auf S. 22 des Prospektes wird unter der Zwischenüberschrift „Marktumfeld“ ausgeführt: „Nach Ablauf der Poolraten-Garantie im Februar 2011 werden die Schiffe ohne weitere Garantien im Pool verbleiben und anteilig auf Basis eines Punktesystems an den Poolerträgen beteiligt. Da die Poolschiffe zum Teil am Spotmarkt verchartert werden, sind die Pooleinnahmen nicht langfristig prognostizierbar.“
Auf S. 90 ff. des Verkaufsprospekts werden in den „Erläuterungen zur Liquiditäts- und Ertragsprognose“ unter anderem die angenommenen Nettoerlöse sowie die prognostizierten Schiffsbetriebskosten dargestellt. Für Letztere war danach ab dem Jahr 2007 eine jährliche Kostensteigerung von 2 % p.a. berücksichtigt (S. 93 sowie S. 106 des Verkaufsprospekts).
Die Prospektkalkulation unterstellte eine Veräußerung der Schiffe im Jahr 2020. Gerechnet wurde mit einem Verkauf in Höhe von 19 bis 33 % der Kaufpreise (S. 97 des Verkaufsprospektes). Es gab eine entsprechende Kaufoptionsvereinbarung mit dem Poolraten-Garanten (Seahold die auf S. 109 des Prospekts dargestellt wird.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhalts des Verkaufsprospekts wird auf die Anlage MK 1 verwiesen.
In dem im Prospekt auf Seite 38 erwähnten Gutachten der Dynamar B.V. vom 12. Januar 2006 (Anlage MB 14) heißt es auf Seite 2 unter anderem: „… We note that the Seatrade group structure is fairly complex and not entirely clear, but basically revolves around a number of key-holding companies, which are thus ultimately controlled by Seahold…. Accounts for the subject and for the Seatrade group are not publicly available. Therefore, it is not
possible to describe the group’s financial position. The Seatrade group enjoys an
excellent reputation among industry suppliers. …“; auf Seite 3 heißt es sodann unter anderem: „ … The Seatrade group is one of the world’s largest reefer vessel operators… .“; schließlich wird auf Seite 5 unter anderem ausgeführt: „… A container leasing company reported monthly dealings of between USD 130.000 and USD 135.000 with Seatrade Reefer Chartering in Belgium. Payments are always met within 30-days. …“.
In einem von der Musterbeklagten zu 13 in Auftrag gegebenen „Bericht über die Beurteilung des Prospekts“ der Hansetreuhand GmbH vom 4. April 2006 (Anlage MB 1) wird auf Seite 18 unter anderem ausgeführt: „… Die Bonität des Poolraten-Garanten wird im Prospekt auf Seite 38 mit 3 auf einer Skala von 1 (niedriges Risiko) bis 10 (hohes Risiko angegeben. Das entspricht dem uns vorliegenden Gutachten der Dynamar B.V, … Allerdings weisen wir darauf hin, dass in dem Gutachten auf die komplizierte und nicht vollständig klare Struktur der Seatrade-Gruppe aufmerksam gemacht wird. Weiterhin wird erläutert, dass keine Abschlüsse öffentlich zugänglich waren und somit eine Beschreibung der finanziellen Position nicht möglich war. Die Einschätzung des Gutachters stützt sich im Wesentlichen auf die gute Reputation der Seatrade-Gruppe.“ Weiter heißt es im folgenden Absatz auf Seite 18 des Gutachtens: „Wir haben durch die Einsichtnahme in den Konzernabschluss der Seahold N.V. zum 31. Dezember 2004 sowie in den nicht geprüften Quartalskonzernabschluss zum 30. September 2005 keine Kenntnisse erlangt, die der Bonitätseinschätzung widersprechen würden.“
Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhalts des Gutachtens der Dynamar B.V. vom 12. Januar 2006 und des Berichts über die Beurteilung des Prospekts vom 4. April 2006 wird auf die Anlagen MB 14 und MB 1 Bezug genommen.
Auf Grundlage des Vorlagebeschlusses des Landgerichts Hamburg vom 16. Februar 2016 (Az.: 321 0 235/4) sowie der Erweiterungsbeschlüsse des Senats vom 23. Oktober 2018, 28. Juli 2020 und 20. September 2023 ist über folgende Feststellungsziele zu entscheiden:
Es wird festgestellt, dass der Emissionsprospekt der Beteiligungsgesellschaft Reefer-Flottenfonds mbH & Co. KG in der Fassung vom 8. März 2006 unrichtig, irreführend und unvollständig ist.
Insbesondere wird festgestellt,
1. a) dass der Emissionsprospekt nicht hinreichend über die Konkurrenzsituation zwischen den konventionellen Kühlschiffen und Containerschiffen informiert und der Prospekt insoweit irreführend und unvollständig ist,
2. b) dass der Emissionsprospekt die Risiken und Besonderheiten des Kühlschiffmarktes zum Zeitpunkt der Emission nicht vollständig abbildet und der Prospekt deshalb unvollständig und irreführend ist, weil abweichend von den Prospektaussagen auf den Seiten 40 ff. keine eigene Marktnische für Reefer existierte, in die Kühlcontainerschiffe nicht würden vordringen können, und verschwiegen wird, dass der Wettbewerbsdruck von Seiten der Kühlcontainerschifffahrt durch dort sich aufbauende Überkapazitäten zunehmen würde,
3. c) dass der Emissionsprospekt irreführend die Kaufpreise als „noch günstig“ darstellt, obwohl die Fondsschiffe zu deutlich höheren Preisen eingekauft wurden als diese auf dem Markt für Second-Hand-Schiffe gehandelt wurden, und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt,
4. d) dass der Emissionsprospekt nicht darüber informiert, dass die Kühlschiffe zum Zeitpunkt der Emission diverse Schäden aufwiesen und ein wirtschaftlich erfolgreicher Betrieb für die prognostizierten Jahre voraussetzte, dass diese in einem technisch einwandfreien Zustand bleiben und eine rechtzeitige Überholung der Anlagen stattfindet, und der Prospekt insoweit unvollständig ist,
5. e) dass der Emissionsprospekt nicht darüber informiert, dass bei neun von 14 Fondsschiffen der wirtschaftliche Schiffsbetrieb durch eine fehlende Automatisierung der Maschinenanlage beeinträchtigt ist und insoweit der Prospekt unvollständig und irreführend ist.
2.
Es wird festgestellt, dass die Kausalitätsvermutung bezüglich der Prospektfehler für die Anlageentscheidung nicht schon deshalb widerlegt ist, weil der Anleger im Jahr 20212 bzw. 2013 an einer Kapitalerhöhung teilgenommen hat.
Es wird festgestellt, dass die unter Ziffer 1.a bis 1.e aufgeführten Prospektmängel bei der gebotenen sachkundigen Prüfung mit banküblicher Sorgfalt erkennbar waren.
4.
Es wird festgestellt, dass die unter Ziffer 1.a bis 1.e aufgeführten Prospektmängel jeweils für die Musterbeklagen auch im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung des Prospektes erkennbar waren.
5.
Es wird festgestellt, dass die Verwaltung Beteiligungsgesellschaft Reefer-Flottenfonds mbH, die MPC Capital Investments GmbH und die TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds mbH & Co. KG als Gründungsgesellschafterinnen für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Emissionsprospekts verantwortlich sind.
6.
Gemäß dem Erweiterungsbeschluss vom 23. Oktober 2018:
Der am 08.03.2006 herausgegebene Prospekt zur Beteiligungsgesellschaft Reefer-Flottenfonds mbH & Co. KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft) ist in wesentlichen Punkten unrichtig und unvollständig, soweit folgende Angaben nicht oder falsch dargestellt wurden:
1. Der Prospekt klärt nicht darüber auf, dass die Seatrade Group N.V. aufklärungspflichtige Sondervorteile daraus erhalten hat, dass sie
a)die Kühlschiffe zu Preisen an die 14 Ein-Schiffsgesellschaften des Fonds verkauft hat, die weit über den von ihr gezahlten Ankaufspreisen lagen,
) die Kühlschiffe zu weit über dem Markt liegenden Kaufpreisen an die 14. Ein-Schiffsgesellschaften des Fonds verkauft hat, obwohl zwischen der Fondsgesellschaft und den Gründungsgesellschafter Triton Schifffahrts GmbH mit der Seatrade-Gruppe Verflechtungen bestehen, so dass über die realisierten Gewinne aufzuklären war.
Gemäß dem Erweiterungsbeschluss vom 23. Oktober 2018:
Der am 08.03.2006 herausgegebene Prospekt zur Beteiligungsgesellschaft Reefer-Flottenfonds mbH & Co. KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft) ist in wesentlichen Punkten unrichtig und unvollständig, soweit folgende Angaben nicht oder falsch dargestellt wurden:
2. die kalkulierten Schiffsbetriebskosten bzw. deren Steigerungen im Prospekt falsch dargestellt waren, weil
a) die Schiffsbetriebskosten angesichts der damaligen Marktsituation deutlich zu niedrig kalkuliert wurden,
) die Kalkulationsansätze bei Prospektherausgabe nicht einfach nur optimistisch, sondern unvertretbar waren.
Gemäß dem Erweiterungsbeschluss vom 23. Oktober 2018:
Der am 08.03.2006 herausgegebene Prospekt zur Beteiligungsgesellschaft Reefer-Flottenfonds mbH & Co. KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft) ist in wesentlichen Punkten unrichtig und unvollständig, soweit folgende Angaben nicht oder falsch dargestellt wurden:
3. die kalkulierten Charterraten im Prospekt falsch dargestellt waren, weil diese angesichts der Marktsituation unrealistisch hoch kalkuliert wurden und diese Kalkulationsansätze zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe unvertretbar waren.
9.
Gemäß dem Erweiterungsbeschluss vom 23. Oktober 2018:
Der am 08.03.2006 herausgegebene Prospekt zur Beteiligungsgesellschaft Reefer-Flottenfonds mbH & Co. KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft) ist in wesentlichen Punkten unrichtig und unvollständig, soweit folgende Angaben nicht oder falsch dargestellt wurden:
4. der Prospekt deshalb unvollständig ist, weil in den Finanzierungsverträgen der Schiffe eine sog. loan-to-value -Klausel vereinbart wurde, die im Prospekt nicht dargestellt wurde, obwohl es sich um eine nachteilige risikoerhöhende Vereinbarung handelt.
10.
Gemäß dem Erweiterungsbeschluss vom 23. Oktober 2018:
Der am 08.03.2006 herausgegebene Prospekt zur Beteiligungsgesellschaft Reefer-Flottenfonds mbH & Co. KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft) ist in wesentlichen Punkten unrichtig und unvollständig, soweit folgende Angaben nicht oder falsch dargestellt wurden:
5. der Emissionsprospekt zu der streitgegenständlichen Beteiligung nur unvollständig die mit dem steuerlichen Konzept verbundenen Risiken für den Anleger darstellte und insoweit irreführend ist.
11.
Gemäß dem Erweiterungsbeschluss vom 23. Oktober 2018:
Der am 08.03.2006 herausgegebene Prospekt zur Beteiligungsgesellschaft Reefer-Flottenfonds mbH & Co. KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft) ist in wesentlichen Punkten unrichtig und unvollständig, soweit folgende Angaben nicht oder falsch dargestellt wurden:
7. der Emissionsprospekt keine hinreichenden Hinweise auf die Risiken der Inanspruchnahme der Schiffsgesellschaften durch die Gläubiger der Charterer der Schiffe enthält und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt.
12.
Gemäß dem Erweiterungsbeschluss vom 28. Juli 2020 zu den Erweiterungsanträgen im Schriftsatz des Musterklägers vom 3. September 2019:
„Der Prospekt verschweigt, dass zwischen der Musterbeklagten zu 2 bzw. deren Rechtsvorgängerin und der MPC Münchmeyer Petersen Capital AG seit dem 1. Januar 2001 ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bestand und dass aus diesem Vertrag Interessenkonflikte resultieren.“ (Erweiterungsantrag zu Ziffer 1 dieses Schriftsatzes)
13.
Gemäß dem Erweiterungsbeschluss vom 28. Juli 2020 zu den Erweiterungsanträgen im Schriftsatz des Musterklägers vom 7. Oktober 2019:
1. „Die Darstellung zu den Ankaufsgutachten der Kühlschiffe auf den Seiten 28 und 65 des Prospekts ist in wesentlichen Punkten unrichtig und irreführend, weil der Prospekt verschweigt, dass das Gutachterbüro Dipl.-Ing. Ingo Schlüter nur, 3 der 14 Schiffe selbst besichtigt hat und anstelle einer eigenen Besichtigung bei 8 Schiffen lediglich auf Besichtigungen durch die Fa. Columbus Shipmanagement, bei weiteren 3 Schiffen auf Besichtigungen der Fa. MPC Steamship GmbH & Co.KG zurückgegriffen hat.“
14.
Gemäß dem Erweiterungsbeschluss vom 28. Juli 2020 zu den Erweiterungsanträgen im Schriftsatz des Musterklägers vom 7. Oktober 2019:
2. „Die Prospektaussagen zur Bonität des Poolraten-Garanten auf Seite 38 des Prospekts sind irreführend, weil sie nur das Ergebnis der Analyse der Fa. Dynamar mitteilt, die Seahold N.V. sei mit einem guten Rating von 3 von 10 zu bewerten, ohne zugleich mitzuteilen, dass diese Bewertung sich auf die gute Reputation der Seatrade-Gruppe stützt, die Struktur der Seatrade-Gruppe komplex und nicht vollständig klar ist, keine Abschlüsse öffentlich zugänglich waren und somit eine Beschreibung der aktuellen.
finanziellen Position nicht möglich war. Dies stellt einen wesentlichen Prospektfehler dar.“
15.
Gemäß dem Erweiterungsbeschluss vom 20. September 2023 zu den Erweiterungsanträgen des Musterklägers aus dem Schriftsatz vom 31. März 2022:
1. „Die Musterbeklagte zu 2 war verpflichtet, im Rahmen ihrer aus dem Treuhandvertrag resultierenden Aufklärungspflichten die beitretenden Anleger über alle wesentlichen Umstände der Beteiligung zu unterrichten.“
16.
Gemäß dem Erweiterungsbeschluss vom 20. September 2023 zu den Erweiterungsanträgen des Musterklägers aus dem Schriftsatz vom 31. März 2022:
2. „Die Musterbeklagte zu 2 war verpflichtet, die beitretenden Anleger über unrichtige, unvollständige und irreführende Punkte im Emissionsprospekt aufzuklären.“
17.
Gemäß dem Erweiterungsbeschluss vom 20. September 2023 zu den Erweiterungsanträgen des Musterklägers aus dem Schriftsatz vom 31. März 2022:
3. „Die Musterbeklagte zu 2 ist Anspruchsgegnerin aus Verschulden bei Abschluss des Treuhandvertrages nach § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 BGB, auch soweit sie sich zur Erfüllung ihrer aus dem Treuhandvertrag resultierenden Aufklärungspflichten des Angebotsprospekts bedient hat.“
18.
Gemäß dem Erweiterungsbeschluss vom 20. September 2023 zu den Erweiterungsanträgen des Musterklägers aus dem Schriftsatz vom 4. September 2023:
1. „Die Musterbeklagte zu 3 war verpflichtet, die beitretenden Anleger über alle wesentlichen Umstände der Beteiligung zu unterrichten.“
19.
Gemaß dem Erweiterungsbeschluss vorn 20. September 2023 zu den Erweiterungsanträgen des Musterklägers aus dem Schriftsatz vom 4. September 2023:
2. „Die Musterbeklagte zu 3 war verpflichtet, die beitretenden Anleger über unrichtige, unvollständige und irreführende Punkte im Emissionsprospekt aufzuklären.“
20.
Gemäß dem Erweiterungsbeschluss vom 20. September 2023 zu den Erweiterungsanträgen des Musterklägers aus dem Schriftsatz vom 4. September 2023:
3. „Die Musterbeklagte zu 3 ist Anspruchsgegnerin gemäß §§ 280 Abs. 1 u. 3, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB aus der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten, auch soweit sie sich zur Erfüllung ihrer Aufklärungspflichten des Angebotsprospekts bedient hat.“
21.
Gemäß dem Erweiterungsbeschluss vom 20. September 2023 zu den Erweiterungsanträgen des Musterklägers aus dem Schriftsatz vom 4. September 2023:
4. „Die Musterbeklagte zu 3 hat hinsichtlich der genannten Prospektfehler ihre Pflichten aus Geschäftsführung und Vertriebsverantwortung resultierenden Aufklärungspflichten verletzt und diese Pflichtverletzung im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu vertreten.“
22.
Gemäß dem Erweiterungsbeschluss vom 20. September 2023 zu den Erweiterungsanträgen des Musterklägers aus dem Schriftsatz vom 4. September 2023:
5. „Die Musterbeklagte zu 1 war verpflichtet, die beitretenden Anleger über alle wesentlichen Umstände der Beteiligung zu unterrichten.“
23.
Aus dem Erweiterungsbeschluss vom 20. September 2023 zu den Erweiterungsanträgen des Musterklägers aus dem Schriftsatz vom 4. September 2023:
6. „Die Musterbeklagte zu 1 war verpflichtet, die beitretenden Anleger über unrichtige, unvollständige und irreführende Punkte im Emissionsprospekt aufzuklären.“
24.
Gemäß dem Erweiterungsbeschluss vom 20. September 2023 zu den Erweiterungsanträgen des Musterklägers aus dem Schriftsatz vom 4. September 2023:
7. „Die Musterbeklagte zu 1 ist Anspruchsgegnerin gemäß §§ 280 Abs. 1 u. 3, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB aus der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten, auch soweit sie sich zur Erfüllung ihrer Aufklärungspflichten des Angebotsprospekts bedient hat.“
25.
Gemäß dem Erweiterungsbeschluss vom 20. September 2023 zu den Erweiterungsanträgen des Musterklägers aus dem Schriftsatz vom 4. September 2023:
8. „Die Musterbeklagte zu 1 hat hinsichtlich der genannten Prospektfehler ihre Pflichten aus Geschäftsführung und Vertriebsverantwortung resultierenden Aufklärungspflichten verletzt und diese Pflichtverletzung im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu vertreten.“
26.
Gemäß dem Erweiterungsbeschluss vom 20. September 2023 zu den Erweiterungsanträgen des Musterklägers aus dem Schriftsatz vom 4. September 2023:
9. „Die Musterbeklagte zu 2 hat hinsichtlich der genannten Prospektfehler ihre Pflichten aus dem Treuhandvertrag verletzt und diese Pflichtverletzung im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu vertreten.“
Zu den einzelnen Feststellungszielen ist im Musterverfahren im Wesentlichen wie folgt vorgetragen worden:
Zu den Feststellungszielen 1. a) und b)
Der Musterkläger meint, der Emissionsprospekt informiere nicht hinreichend über die Konkurrenzsituation zwischen den konventionellen Kühlschiffen und den Containerschiffen. Es sei nicht zutreffend, dass Kühlschiffe und Kühlcontainerschiffe unterschiedliche Marktnischen besetzen würden. Bereits bei Prospektherausgabe habe eine starke Konkurrenzsituation zwischen Kühlschiffen und Kühlcontainerschiffen bestanden. Es habe kein Nebeneinander von Kühlschiffen und Kühlcontainerschiffen gegeben, sondern einen Gesamtmarkt mit internen Konkurrenzverhältnissen. Bei Prospektherausgabe im Jahre 2006 sei marktbekannt gewesen, dass die Kühlschiffbetreiber erhebliche Anstrengungen würden unternehmen müssen, um ihre Marktposition zu behalten.
Bereits im Jahre 2005 habe die Kapazität der Kühlcontainer die Kapazität der Kühlschiffe um mehr als das 2,5-fache überstiegen. Es sei davon auszugehen gewesen, dass sich dieser Trend fortsetzen und damit die Konkurrenz für die Kühlschiffe eher noch zunehmen würde. Clarkson Research Services (MK 42) habe im Frühjahr 2006 darauf hingewiesen, dass die Reefer-Flotte seit einigen Jahren rückläufig und zugleich einer zunehmenden Konkurrenz durch die Containerschiffe ausgesetzt sei, deren Anzahl sich weiter vergrößern werde. Für die Kühlschiffflotte sei es problematisch gewesen, dass die Kühlcontainer bereits damals die Kapazität aufgewiesen hätten, für weitere Einbrüche des Marktes für Kühlschiffe zu sorgen.
Der Musterkläger macht geltend, im März 2006 hätte eine Anzahl von Schiffen in den Orderbüchern der Werften gestanden, die mehr als der Hälfte der schon fahrenden Containerschiffsflotte entsprochen hätte. Diese Schiffe hätten in Höhe von 10-20%, teils sogar mehr, ihrer Stellplätze über Anschlüsse für Kühlcontainer verfügt. Bei nur 10 % würde sich aus dem Orderbuch ein Zuwachs um rd. 424.000 TEU ergeben. Dies entspreche einem Ladevolumen von 424 Mio. cbft., die absehbar bis zum Jahre 2009 voraussichtlich auf den Markt gedrängt hätten. Dem Prospekt (S. 44) zufolge habe, die globale Kühlschiffflotte mit einer Kapazität von über 100.000 cbft. 776 Schiffe umfasst, die zusammen eine Laderaumkapazität von ca. 272 Millionen cbft. anbieten würden. Die zusätzlich bis zum Jahr 2009 auf den Markt drängenden Kühlcontainerkapazitäten hätten somit das 1,5 fache der im Jahr 2006 bestehenden Kapazität der Kühlschiffe umfasst.
Bei Prospektherausgabe sei dabei erkennbar gewesen, dass das Angebot an Containerschiffkapazität schneller wachsen würde als die Nachfrage, dass also ein Überangebot an Transportkapazität entstehen würde. Bis zum Jahr 2008+ hätten lt. Orderbuch 51,4 % der bereits im Jahr 2006 bestehenden Kapazitäten zur Ablieferung gestanden, wesentlich ins Gewicht fallende Verschrottungen seien nicht zu erwarten gewesen. Es sei von einem Nettowachstum der Containerschiffflotte von durchschnittlich rd. 13 % p.a. auszugehen gewesen. Dem habe ein Nachfragewachstum von durchschnittlich nur rd. 8 % gegenüber gestanden; davon seien die Musterbeklagten zu 1 und 2 in anderem Zusammenhang selbst ausgegangen. Es sei deshalb absehbar gewesen, dass die Containerreeder den Transport auch für Kühlcontainer zu günstigeren Preisen würden anbieten müssen, um die Schiffe halbwegs auszulasten, und dass auf diese Weise erheblicher Druck auf die Preise im Kühlschiffmarkt entstehen würde.
Der Prospekt erwähne nicht den stetig steigenden Containerisierungsgrad von Kühltransporten. Der Prospekt habe die mutmaßliche Entwicklung des Kühlschiffsmarktes einseitig positiv dargestellt, obwohl der Markt für Kühlschiffe zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe bereits negativ eingeschätzt worden sei. Experten seien vor und bei Prospektherausgabe davon ausgegangen, dass die Kühlcontainerschiffe den Kühlschiffen das Geschäft streitig machen und die Raten für Kühlschiffe insgesamt fallen würden.
Dies ergibt sich nach Meinung des Musterklägers aus den eingereichten Unterlagen in den Anlagen MK 2 bis MK 6, die er ausschnittsweise zitiert. Der Musterkläger legt zudem ein Gutachten von Dr. Hochhaus aus dem Jahr 2014 (Anlage MK 35) vor. Dieses Gutachten sei zwar zu dem ein Jahr später aufgelegten Folgefonds „MPC Reefer-Flotte T verfasst worden, die dort analysierten Marktverhältnisse seien jedoch auch hinsichtlich des hier streitgegenständlichen Fonds verwertbar. In dem Gutachten würde der scharfe Wettbewerb zwischen Kühlschiffen und Kühlcontainerschiffen hervorgehoben und von einem sich verringernden Marktanteil der Kühlschiffe ausgegangen.
Der Musterkläger meint, die Musterbeklagte zu 2) und der Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Musterbeklagten zu 4), Herr Pane, hätten bereits im Jahre 2005 die Marktsituation anders eingeschätzt, als sie im Prospekt dargestellt werde. Die Musterbeklagte zu 2) habe im Juni 2005 den Anlegern anderer Fonds zu dem Verkauf von Kühlschiffen geraten. Der Musterkläger verweist auf ein Schreiben vom 15. Juni 2005 (Anl. MK 8). Herr Pane habe einem Anleger im Juni 2005 auf dessen Nachfrage, warum der Verkauf der Schiffe trotz der guten Marktlage empfohlen werde, mitgeteilt, dass der Markt für Kühlschiffe kippen werde. Die Schiffe müssten dringend verkauft werden, weil sich der Markt in eine negative Richtung entwickeln werde. Der Markt sei krank.
Die Musterbeklagten 1) bis 5) und 13) tragen vor, der Prospekt sei vollständig und richtig. Der Geschäftsplan des streitgegenständlichen Beteiligungsangebots habe auf der Annahme beruht, dass konventionelle Kühlschiffe wie die Fondsschiffe trotz der wachsenden Bedeutung von Kühlcontainern einen relevanten Marktanteil im Bereich des Seetransports von Kühlgütern besitzen und behalten würden, unter anderem weil weiteres Wirtschaftswachstum, Kühlfrachtvolumensteigerungen und ansteigende Charterraten erwartet worden seien sowie die Spezialisierung der Reefer-Schiffe einen Wettbewerbsvorteil bei bestimmten, besonders anspruchsvollen Kühlgütern geboten hätte. Kühlschiffe besäßen gegenüber Kühlcontainern bestimmte Wettbewerbsvorteile, die in der „Temperatur- und Güterkontrolle“, in den „Transportzeiten“ und in den „Ladehäfen mit geringer Infrastruktur“ liegen würden (vgl. S. 44 des Verkaufsprospekts). Vor allem die hocheffektiven Kühlsysteme der Kühlschiffe seien ein großer Vorteil. Das Kühlsystem „Controlled Atmosphere“ der Kühlschiffe ermögliche es, verderbliche Güter während des Transports auf eine Temperatur von bis zu -25 Grad Celsius herunter zu kühlen, die Temperatur während der gesamten Fahrt konstant zu halten und die Luftzusammensetzung zu steuern. Damit könne der Reifeprozess bestimmter Früchte, wie z.B. der Banane, gestoppt und ihre Haltbarkeit verlängert werden. Entgegen der Auffassung der Klägerseite seien Containerschiffe und Kühlschiffe für den Transport aller Arten von Kühlladung nicht beliebig austauschbar. Dies lasse sich auch den vom Musterkläger selbst zitierten Unterlagen nicht entnehmen. Sowohl zum Zeitpunkt der Prospektauflage als auch gegenwärtig gebe es einen gesonderten Markt für Kühlschiffe, der neben dem Markt für Kühlcontainer bestehe. Der Prospekt stelle die künftigen Entwicklungen für den Bedarf an Kühlschiffen nicht einseitig positiv dar.
Soweit der Musterkläger behaupte, bereits im Jahre 2006 sei marktbekannt gewesen, dass die Kühlschiffbetreiber erhebliche Anstrengungen würden unternehmen müssen, um ihre Marktposition zu behalten, sei dies substanzlos. Es sei eine Selbstverständlichkeit, dass im Wirtschaftsleben erhebliche Anstrengungen zu leisten seien. Keinesfalls werde die zunehmende Verschiffung in Kühlcontainern herabgespielt. Bereits auf Seite 6 des Prospekts werde im Gegenteil darauf hingewiesen, dass Kühlschiffe eine Marktnische in der Schifffahrtsindustrie besetzen würden.
Der Prospekt beschreibe das von Kühlschiffen beschriebene Marktteilsegment eingehend. Es sei nicht richtig, dass die Schiffe ausschließlich als Kühlschiffe verwendet werden könnten. Stattdessen könnten sie auch Stückgut wie Autos oder Maschinen transportieren. Zudem würden die hier vorliegenden Kühlschiffe über Containerstellplätze mit Kühlcontaineranschlüssen verfügen. Bereits auf Seite 28 des Prospekts werde darauf hingewiesen, dass neben dem Transport von konventioneller Kühlladung alle 14 Fondsschiffe zusätzlich Container an Deck stauen könnten, 12 Schiffe sogar Container in den Luken. Eine wesentliche Rolle für die Annahme zukünftiger Beschäftigungsmöglichkeiten der Kühlschiffe hätten der Bestand der Kühlschiffsflotte und ihr Durchschnittsalter sowie der Rückgang von Neubauten von Kühlschiffen gespielt. So sei prognostiziert gewesen, dass die Nachfrage nach Transportleistungen durch die verbleibenden Kühlschiffe wegen der zu erwartenden Außerdienststellung älterer Schiffe und des Rückgangs an Neubestellungen für Kühlschiffe weiterhin steigen würde. Im Prospekt sei davon ausgegangen worden, dass aufgrund des steigenden Wirtschaftswachstums auch das Nachfragewachstum steigen und dieses Nachfragewachstum einem erheblichen Angebotsrückgang bei der Tonnage gegenüberstehe werde. Auf Seite 70 des Prospekts werde ausdrücklich hervorgehoben, dass das Transportvolumen für Kühlladung in den letzten Jahren stetig gestiegen sei und diesem Anstieg eine teilweise Containerisierung der Kühlfracht gegenüberstehe. Die Nachfrage nach reinen Kühlschiffen bewege sich daher auf gleichbleibendem Niveau.
Zu erwarten gewesen sei, dass der Anteil an Verschrottungen von Tonnagekapazitäten nicht durch die wenigen Neubauten kompensiert werde. Gerade die Kombination aus steigender Nachfrage nach Kühltransportkapazität und einer sich verkleinernden Kühlschiffsflotte für den kommenden Zeitraum habe gute Beschäftigungsbedingungen für die Fondsschiffe erwarten lassen. Dies zeige sich auch an der Entwicklung der Charterraten, die sich gegenüber dem Bezugsjahr 1997 gesteigert hätten, wobei außerdem ein deutlicher Aufwärtstrend seit dem Jahr 2001 klar erkennbar gewesen sei. Dies weise der Prospekt auf Seite 46 auch im Einzelnen aus.
Die von dem Musterkläger zitierten Quellen würden seine Argumentation nicht stützen. Der Kläger zitiere diese Berichte nur unvollständig und verfälschend. Bei genauerer Betrachtung würden diese Quellen die Auffassung der Musterbeklagten zu 1 bis 5 und 13 untermauern. Soweit der Musterkläger angebliche Äußerungen von Herrn Pane zitiere, sei schon nicht klar, welchem Anleger gegenüber die Stellungnahme abgegeben worden und in welcher konkreten Situation dies geschehen sein soll. Dass Herr Pane derartige Äußerungen hinsichtlich eines „Kippen“ des Marktes für Kühlschiffe gemacht habe, werde. bestritten. Der von dem Musterkläger angesprochene Verkauf der Schiffe durch andere Fonds habe einen anderen Hintergrund als den vom Musterkläger vermuteten. In den Geschäftsplänen dieser anderen Fonds sei ein Verkauf der Schiffe im Jahre 2005 vorgesehen und zu diesem Zeitpunkt auch deshalb sinnvoll gewesen, weil die Schiffe zu einem um 25 % höheren Verkaufserlös hätten veräußert werden können, als dies im dortigen Prospekt prognostiziert gewesen sei. Die von dem Musterkläger beanstandete Verkaufsempfehlung habe auf dem Umstand beruht, dass mit einem Verkauf ein Rückfluss von etwa 133,5 % des von den Anlegern eingesetzten Kapitals und eine Rendite von rund 13,5 % p.a. habe erreicht werden können.
Die steigende Produktion von Kühlcontainern und der Ausbau der Produktionskapazitäten für Kühlcontainer würden nicht belegen, dass Kühlcontainer die Kühlschiffe verdrängen müssten. Die Entwicklung der Kühlcontainerzahlen müsse mit dem gleichzeitigen Anstieg des Volumens von Kühltransporten ins Verhältnis gesetzt werden. Außerdem sei nicht entscheidend die Zahl der vorhandenen Kühlcontainer, sondern der Schiffe, auf denen derartige Container sachgerecht transportiert werden könnten. Einen generellen Wettbewerbsvorteil für alle Kühlladungen würden Kühlcontainer nicht aufweisen. Die Fondsschiffe selbst würden zudem auch selbst über Kühlcontaineranschlüsse verfügen. Soweit die Beigeladenen aus einer Unterlage des Instituts für Seeverkehrswirtschaft und Logistik aus dem November 2001 zitieren würden, gehe daraus nicht hervor, dass Kühlschiffe vom Markt voraussichtlich verschwinden würden. Eine derartige Prognose habe sich auch im Jahre 2006 bereits als falsch herausgestellt, weil sich der Kühlschiffmarkt nach dem Jahre 2001 positiv entwickelt habe. Soweit die Beigeladenen auf den Rückgang der Neubestellungen im Bereich der Kühlschiffe hinweisen, würde gerade dies eine der Grundlagen des Fondskonzeptes darstellen und auf den Seiten 42 ff. des Prospekts ausführlich beschrieben werden. Der Umstand, dass bis in das Jahr 2011 weiterhin der Neubau von Kühlschiffen in Auftrag gegeben worden sei, zeige, dass die Marktteilnehmer von soliden Marktverhältnissen ausgegangen seien und keinesfalls bereits im Jahre 2001 absehbar gewesen sei, dass es für Kühlschiffe keinen relevanten Markt mehr geben würde.
Zum Feststellungsziel 1c)
Der Musterkläger trägt vor, die Prospektverantwortlichen hätten sich die im Prospekt wiedergegebene Bewertung des Kaufpreises als „noch günstig“ zu eigen gemacht. Entgegen den Angaben im Prospekt seien die FondSschiffe aber nicht „noch günstig“ (Prospekt, S. 28) gewesen, sondern vielmehr zu deutlich höheren Preisen eingekauft worden, als diese auf dem Markt für Second-Hand-Schiffe gehandelt worden seien. Die Ein-Schiffsgesellschaften des Fonds hätten für die Schiffe Preise gezahlt, die weit über dem Marktpreis gelegen hätten. Der Musterkläger verweist auf die Anlage MK 25, einen Marktbericht der Drewry Shipping Consultants Ltd und Sextant Consultancy Ltd 2006/07 (im Folgenden: Drewry). Fünf Jahre alte Schiffe der einschlägigen Größenklasse seien laut Drewty (Anlage MK 25, S. 80) im Jahre 2006 für 26 Mio. $ gehandelt worden, 10 Jahre alte für 18 Mio. $. Die im Schnitt 7 Jahre alten Fondsschiffe hätten dagegen 32,10 $ gekostet.
Die Poolratengarantie sei nicht werterhöhend zu berücksichtigen. Die Verkäufer der Schiffe und der Poolraten-Garant seien nicht identisch seien. Es sei unklar, ob überhaupt Teile des Kaufpreises als Gegenleistung für die Abgabe der Poolraten-Garantie geflossen seien. Dieser Umstand wäre nämlich nach § 4 VermVerkProspV aF anzugeben gewesen, weil es sich um eine Gebühr gehandelt habe, die über die eigentlichen Erwerbskosten hinausgegangen sei. Der Prospekt weise derartiges aber nicht aus, deshalb sei davon auszugehen, dass für die Poolratengarantie nichts gezahlt worden sei. Außerdem sei bei einem ohnehin schon langfristig vercharterten Schiff eine Poolraten-Garantie weniger wert als bei einem nicht vercharterten. Die Musterbeklagten würden die Charterverträge nicht vorlegen. Die Angaben der Musterbeklagten zur Vercharterung würden mit Nichtwissen bestritten.
Die Garantiecharter habe im Übrigen lediglich bei 0,85.$ bzw. bei zwei Schiffen bei 0,86 $ pro cbft gelegen. Zum Zeitpunkt des Verkaufs der Schiffe sei die Mehrzahl der Reefer- Schiffe bereits in langfristigen Verträgen verchartert gewesen, und zwar für 0,90 $ pro cbft. Das Risiko, das Seatrade mit der 5-Jahres-Garantie eingegangen sei, sei vor diesem Hintergrund überschaubar gewesen und habe nicht die erheblichen Preisaufschläge gerechtfertigt
Weitere Angaben zur Bewertung der Kaufpreise enthalte der Prospekt nicht.
Die Musterbeklagten zu 1 bis 5 und 13 machen demgegenüber geltend, die Darstellung des Ergebnisses der Begutachtung der Schiffe und der Schiffspreise durch den Gutachter im Prospekt auf den Seien 28 und 65 sei zutreffend und führe nicht dazu, dass sich die Anbieterin einen -nicht vorliegenden- Fehler des Gutachters zurechnen lassen müsste. Zu der Mitteilung des Gutachtenergebnisses sei die Anbieterin gern. § 9 Absatz 2 Ziffer 7 VermVerkProspV aF verpflichtet gewesen. Mit den Angaben des Verkaufsprospektes seien lediglich die gesetzlichen Vorgaben erfüllt worden. Aus der Erfüllung der gesetzlich geforderten Angaben könne aber keine Verantwortlichkeit hergeleitet werden. Das gelte auch dann, wenn der Abschluss des Kaufvertrages zeitlich vor der Erstellung des Gutachtens und des Verkaufsprospekts liege.
Ergänzende Erläuterungen zur referierten Begutachtung im Verkaufsprospeit seien nur bei besonderen Umständen erforderlich. Eine solche Situation könne vorliegen, wenn das Ergebnis der Begutachtung für den Prospektersteller erkennbar fehlerhaft sei und durch die Wiedergabe dieses Ergebnisses ein besonderes Risiko für die Anleger verschleiert werde. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen.
Die vorn Ingenieur-Büro Dipl. Ing. Ingo Schlüter vorgenommenen Untersuchungen seien vielmehr sachgerecht und die Beurteilung zutreffend. Angegriffen werde allein die Bewertung des Preises als „noch günstig“ unter Rückgriff auf einen pauschalen Vergleich zu anderen Verkaufstransaktionen anderer Parteien unter anderen Umständen. Dies sei unsubstantiiert, weil eine Analyse dieser anderen Schiffe nicht vorgenommen werde. Im Gutachten seien zwar keine konkreten Angaben zu Vergleichstransaktionen enthalten, diese seien aber vorn Gutachter herangezogen worden. Der Ertragswert sei unter Einbeziehung der konkreten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, zu denen auch die Rückflüsse aus der Poolratengarantie gehörten, ermittelt worden.
Bei seiner Kritik an den gezahlten Ankaufspreisen verkenne der Musterkläger, dass die Höhe des von den Schifffahrtsgesellschaften jeweils gezahlten Kaufpreises und die Poolraten-Garantie wirtschaftlich miteinander verknüpft seien. Die klägerische Behauptung einer substantiellen Preisdifferenz werde bestritten. Die von der Klägerseite vorgetragenen Informationen zu den Kaufpreisen seien nicht überprüfbar. Überdies könnten Schiffsverkäufe aus dem Jahr 2005 nicht mit Verkäufen aus den Folgejahren verglichen werden, ohne die in dieser Zeit eingetretenen erheblichen Steigerungen bei Preisen für Schiffsneubauten generell und für gebrauchte Kühlschiffe im Besonderen zu berücksichtigen. Aus der vom Musterkläger selbst vorgelegten Anlage MK 25 ergebe sich, dass die Preise für Schiffsverkäufe erheblich gestiegen seien, bereits diese generelle Preissteigerung erkläre, dass Seatrade als Verkäufer im Jahr 2006 höhere Preise für die angebotenen Schiffe habe verlangen können als im Jahr 2005. Diese Preissteigerung sei eine Folge der generellen Umstrukturierung des Kühlschiffinarktes gewesen. Im Übrigen sei eine etwaige Differenz zwischen den Preisen, die die Unternehmen der Seatrade-Gruppe für den Erwerb der betreffenden Kühlschiffe gezahlt habe und den Preisen, die die Schifffahrtsgesellschaften des Fonds für den Kauf zu zahlen gehabt hätten, per se kein tragfähiger Beleg für eine nicht marktgerechte oder nachteilige Kaufpreisgestaltung. Es komme vielmehr auf die Einbettung des Preises in die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen an. Der Preis regele sich nach Angebot und Nachfrage. Unter bestimmten Marktbedingungen könne es sogar sein, dass gebrauchte, aber sofort verfügbare Schiffe zu höheren Preisen gehandelt würden als neue oder noch zu bauende oder auszuliefernde Schiffe. Solche Marktbedingungen würden vor allem dann eintreten, wenn die zu erwartende Auslieferung neuer Tonnage gering sei. Eine derartige Marktentwicklung sei gerade in den Jahren 2005 und 2006 deutlich erkennbar gewesen und habe zu einem erheblichen Anstieg der Preise für gebrauchte Kühlschiffe geführt. Letztlich aber beachte der Musterkläger nicht hinreichend den Umstand, dass der besondere Wert des Kaufs der Schiffe durch die Schifffahrtsgesellschaften des Fonds in der Vertragspartnerschaft mit dem weltweit führenden Reefer-Pool und der mit dem Verkauf verknüpften Poolraten-Garantie seitens der Seahold N. V. bestanden habe. Eine solche Garantie habe bei Ankauf der Schiffe durch die Unternehmensgruppe Seatrade nicht bestanden, daraus erkläre sich die Preisdifferenz der Einkaufspreise durch Seatrade und den Fonds. Die garantierte Mindestpoolrate sei im Vergleich zu der zurückliegenden Zeit durchaus werthaltig gewesen. Die für die Schiffe gezahlten Preise ließen sich nicht mit Preisen für andere Schiffstransaktionen ohne Chartervertrag mit garantierten Mindesterlösen vergleichen. Schon aus diesem Grunde sei ein Abgleich mit vermeintlichen Marktpreisen gar nicht möglich.
Die Einschätzung des Ingenieurbüros Dipl.-Ing. Dr. Ingo Schlüter, dass die Kaufpreise angemessen gewesen seien, sei wiederum noch im Jahre 2014 von dem Gutachter Dr. Christian Imo bestätigt worden, Anlage MB 5 (dort. Seiten 184-190). Der Sachverständige Dr. Imo habe die von Schlüter vorgenommene Bewertung als „noch günstig“ im Gutachten vom 14. Oktober 2014 (MB 5) bestätigt. Er habe den reinen Secondhand-Verkehrswert mit 386,63 Mio. $, den Wert der Poolraten-Garantie mit 70,62 Mio. $ und den Zuschlag für den Zustand der Schiffe mit 11,6 Mio. $ ermittelt. Daraus ergebe sich der Wert von 468,85 Mio. $. Tatsächlich vereinbart seien aber nur 450 Mio. $.
Dr. Imo habe unter dem 12. August 2019 eine ergänzende Stellungnahme (MB 6) abgegeben, die unter Berücksichtigung der im Termin vom 18. Juni 2019 erörterten Bedenken des Senats die ursprünglichen Ergebnisse bestätige: Auf der Basis der Werte 2005/2006 ergebe sich .ein Verkehrswert der Secondhand-Schiffe von 380.777.700 $. Skaleneffekte, nach denen kleinere Einheiten relativ teurer als größere Einheiten pro cbft. seien, habe der Gutachter nicht feststellen können. Dr. Imo habe den Zuschlag auf den vorläufig ermittelten Verkehrswert der Fondsschiffe bestätigt. Aus dem Gutachten des Ingenieurbüros Dipl. Ing. Ingo Schlüter ergebe sich, dass der Zustand der angekauften Schiffe über dem einer durchschnittlichen Vergleichsgruppe gelegen habe. Bei 12 der Schiffe habe das Ingenieurbüro Dipl. Ing. Ingo Schlüter einen überdurchschnittlichen Zustand festgestellt, nur bei 2 Schiffen sei der Zustand mit angemessen bis gut beurteilt worden. Auch der Wert der Poolratengarantie sei mit rund 70 Mio. $ richtig bewertet worden. Der Gutachter habe bei der Ermittlung der Verkehrswerte auf vergleichbare Schiffe ohne Festcharter abgestellt Deshalb müsse ein Zuschlag gemacht werden, wenn Schiffe mit einer Poolratengarantie ausgestattet seien, die den Erlösstrom nachhaltig sichere. Auf die konkrete Vercharterung komme es daher nicht an. Im Übrigen seien zum Zeitpunkt des Kaufes (17.1.2006) neun von vierzehn Schiffen in Zeitcharterverträgen beschäftigt gewesen. Fünf Schiffe hätten längerfristige Verträge gehabt mit Restlaufzeiten von 349 Tagen bis 714 Tagen, durchschnittlich von 562 Tagen. Vier Schiffe seien zum Stichtag nur kurzfristig verchartert gewesen mit Restlaufzeiten zwischen 34 und 136 Tagen.
Zu den von den Musterbeklagten vorgelegten Gutachten des Dr. Imo (Anlagen MB 5 und 6) trägt der Musterkläger ergänzend vor: Die Daten, die Dr. Imo für sein Ergänzungsgutachten für das Jahr 2006 verwendet, seien unbrauchbar. Die Herkunft sei unklar, entgegen der Ankündigung des Gutachters seien Schiffe berücksichtigt worden, die den eigenen Vorgaben des Gutachters nach Alter und Ladekapazität nicht entsprechen würden. Es sei auch eine durch nichts näher begründete Unterstellung, dass es sich bei den zum Vergleich herangezogenen Verkaufspreisen um Preise handele, die ohne Berücksichtigung einer Festcharter ermittelt seien. Bei der Vergleichsgruppe aus dem Jahr 2006 hätten zudem die „Bay-Schiffe“ nicht berücksichtigt werden dürfen, weil diese Schiffe vom zweiten Reefer-Fonds angekauft worden seien, bei dem ebenfalls der Vorwurf überhöhter Preise zu erheben sei. Auch der Schluss des Gutachters, der Zustand der angekauften Schiffe sei deutlich besser als der Durchschnitt, sei nicht tragfähig. Aus den Gutachten des Ingenieurbüros Dipl. Ing. Ingo Schlüter würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, weil Schlüter keinen Vergleich zu anderen Schiffen angestellt habe. Die Ausstattung sei als bestenfalls durchschnittlich beschrieben, bei 12 von 14 Schiffen sei überdies ein teurer Austausch des Kältemittels erforderlich gewesen.
Zum Feststellungsziel 1 d)
Der Musterkläger trägt vor, bei Übergabe der Schiffe an die Ein-Schiffsgesellschaften des Fonds hätten 12 von 14 Schiffen reparaturbedürftige Schäden bzw. Instandhaltungsmängel aufgewiesen. Der Prospekt verschweige dies. Zur näheren Substantiierung bezieht er sich auf die Schiffsgutachten in den Anlagen MK 10, MK 11, MK 12, MK 14, MK 15 und MK 16 und trägt die sich daraus ergebenden Mängelfeststellungen bzgl. der einzelnen Schiffe vor. Alle Schiffe seien bis Februar 2006 an die Ein-Schiffsgesellschaften des Fonds übergeben worden. Der Prospekt sei am 8. März 2006 erstellt worden, die Gutachten würden vom 7. März 2006 datieren. Die Mängel an den Schiffen seien mithin bei Prospekterstellung bekannt gewesen. Gleichwohl sei kein Hinweis in dem Prospekt erfolgt.
Die Musterbeklagten zu 1 bis 5 und 13 machen geltend, der Verkaufsprospekt erläutere klar und deutlich, dass es sich bei den streitgegenständlichen Schiffen um gebrauchte Schiffe mit Baujahren zwischen 1998 und 2002 gehandelt habe. Jedem durchschnittlichen Anleger sei klar gewesen, dass der normale Gebrauch eines Seeschiffes einen gewissen Verschleiß bedingen würde, der Wartungs- und gelegentlich Reparaturbedarf erzeuge. Im Verkaufsprospekt sei nicht gesondert aufzuführen gewesen, dass der wirtschaftlich erfolgreiche Betrieb der Schiffe für die prognostizierte Laufzeit voraussetze, dass diese in einem technisch einwandfreien Zustand seien und eine rechtzeitige Überholung der Anlagen stattfinde. Dies sei einem durchschnittlichen
Anleger ebenfalls ohne weiteres bewusst. In der Liquiditätsplanung auf Seite 92 f. des Prospektes seien deshalb unter anderem Wartungs-, Reparatur- und Dockungskosten in nicht unerheblicher Höhe vorgesehen. Es werde dem Anleger durch den Risikohinweis „Betriebs- und Verwaltungskostenrisiko“ auf Seite 22 f. des Verkaufsprospektes verdeutlicht, dass es darüber hinaus zu besonderen Kosten und Aufwendungen kommen könne.
Die Musterbeklagten meinen, der Verkaufsprospekt brauche nicht die Details hinsichtlich der einzelnen Schiffe wiederzugeben, die sich aus den einzelnen Schiffsgutachten ergäben. Dadurch würde der Prospekt überfrachtet und der Zweck des Prospektes, den Anleger zu informieren, unterlaufen. Es sei ausreichend, dass der Prospekt auf Seite 28 die Bewertung des Sachverständigen Schlüter wiedergebe, der den Zustand der Schiffe als altersentsprechend im Allgemeinen als angemessen bis gut bewertet habe. Die Musterbeklagten machen Ausführungen zu den einzelnen Schiffen und heben hervor, dass die Einsatzfähigkeit sämtlicher Schiffe von den Beanstandungen nicht berührt gewesen sei und dass es sich im Wesentlichen um Wartungsempfehlungen und Maßnahmen zur Durchführung in der Zukunft gehandelt habe.
Zum Feststellungsziel 1 e)
Der Musterkläger trägt vor, der Prospekt verschweige, dass die Schiffe des Fonds mit Ausnahme zweier Schiffe aufgrund ihres Automatisierungsgrades gegenüber anderen Schiffen einen erhöhten Personalbedarf hätten, was ihren Betrieb unwirtschaftlicher mache. Auch andere wirtschaftlich nachteilige Ausstattungsmerkmale einzelner Schiffe würden verschwiegen. Die überwiegende Anzahl der Fondsschiffe sei in unterschiedlichen Aspekten so einfach ausgestattet, dass daraus wirtschaftliche Nachteile erwachsen würden. Dies alles sei dem Prospekt jedoch nicht zu entnehmen. Auf Seite 6 und 28 erwecke der Prospekt vielmehr den Eindruck, es handele sich um moderne Schiffe mit guter Ausstattung. Die weitestgehend einheitliche Vereinbarung der Garantiecharter täusche ebenfalls darüber hinweg, dass die Schiffe sich in ihrer Ausstattung erheblich unterscheiden würden. Den technischen Daten auf Seite 30 und 31 des Prospektes könne ein Laie nicht entnehmen, inwieweit die Schiffe Wettbewerbsvor-oder Wettbewerbsnachteile aufweisen und in welchem Ausmaß sie sich untereinander unterscheiden würden. Aus den Ankaufsgutachten ergebe sich jedoch die stark voneinander abweichende Ausstattung der Schiffe. So habe der Sachverständige bei sieben Schiffen die fehlende Automatisierung der Maschinenanlage festgestellt. Der Maschinenraum müsse dadurch permanent besetzt und die komplette Maschinenanlage manuell geregelt werden. Dadurch sei eine größere Anzahl an Besatzungsmitgliedern nötig. Bei vier Schiffen sei die Schmierölaufbereitung für die Hauptmotorenanlage und die Hilfsdiesel unzureichend, bei ihrem Einsatz bestehe die Gefahr der Vermischung von Ölen verschiedener Motoren; die Reinigung der Separatoren sei umständlich und aufwendig, da keine Automatisierung vorgesehen worden sei. Acht Schiffe seien nicht mit Bugstrahlruder und Flossenruder ausgerüstet Dadurch seien diese Schiffe auf Schlepperunterstützung in den Häfen angewiesen. Bei zwei Schiffen seien die Containerkräne nicht optimal positioniert. Deshalb könnten die Containerschauplätze außerhalb des Kranbereiches nur mit landgestützten Kränen erreicht werden. Für diese Schiffe entfiele der Wettbewerbsvorteil, Häfen anlaufen zu können, in denen landseitig keine Be- und Entlademöglichkeiten vorhanden seien. Zehn Schiffe seien nur mit einfachen Navigations- und Kommunikationsausrüstungen ausgestattet worden. Außerdem würden zwölf der vierzehn Schiffe mit dem für die Ozonschicht extrem schädigenden Kältemittel R-22 betrieben. Eine Wartung und Auffüllung von bestehenden Anlagen mit recyceltem neuwertigem R-22 sei nur noch bis Ende 2010 gestattet gewesen, wenn die Behörden diesen Zeitpunkt nicht angepasst hätten. Daraus habe sich die Notwendigkeit ergeben, einen kostenintensiven Austausch der Kältemittel und der hierfür vorgesehenen Anlagen in den kommenden Jahren vorzusehen.
Die Musterbeklagten zu 1 bis 5 und 13 weisen darauf hin, dass sich aus Seite 30 f. des Prospektes anschaulich ergebe, dass die Schiffe unterschiedliche Typenbezeichnungen hätten, zu unterschiedlichen Zeitpunkten auf. unterschiedlichen Werften gebaut worden seien und im Detail unterschiedliche technische Merkmale hätten. Die von dem Musterkläger angesprochenen Ausstattungsmerkmale einzelner Fondsschiffe hätten mit der Realität des operativen Betriebs nichts zu tun. Die technische Ausstattung der Fondsschiffe zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe im Jahr 2006 habe den Marktanforderungen im Hinblick auf die konzeptgemäße Beschäftigung entsprochen. Ansonsten hätte die. Seatrade -Gruppe als Betreiber des marktführenden Kühlschiffspools die Schiffe weder ursprünglich erworben noch im Rahmen der vorliegenden Transaktion unter Abgabe einer substantiellen Poolratengarantie weiter in Betrieb gehalten. In Vergangenheit und Gegenwart habe es im Kühlschiffsmarkt hinreichend variable Beschäftigungsmöglichkeiten gegeben, so dass jedes Schiff seine individuellen Besonderheiten habe nutzen können. Der Prospekt erwecke nicht den Eindruck, als seien alle Schiffe des Fonds weitestgehend gleichermaßen ausgestattet. Die Wettbewerbsvor- oder Wettbewerbsnachteile der einzelnen Schiffe hätten im Prospekt nicht hervorgehoben werden müssen. Das Einsatzprofil eines jeden einzelnen Schiffes werde von einer Mehrzahl von Eigenschaften bestimmt, aus der sich dann die Eignung für eine jeweils nachgefragte Beschäftigung ergebe. Die von dem Musterkläger geforderte Ausdifferenzierung würde .einen durchschnittlichen Anleger bei weitem überfordern. Der Verkaufsprospekt täusche nicht über die technische Ausstattung der Fondsschiffe. Er beschreibe diese Schiffe nicht als brandneue, perfekt ausgestattete Highend-Automaten, sondern betone in zulässig werbender Art und Weise bestimmte Eigenschaften, die die Fondsschiffe von dem deutlich älteren Durchschnitt der fahrenden Kühlschiffsflotte abheben würden. Auf den Seiten 6 und 26 würde der Begriff „modern“ auch nicht in Bezug auf die gekaufte Reefer-Flotte insgesamt oder in Bezug auf einzelne Schiffe gebraucht werden, sondern nur in Bezug auf bestimmte Ausstattungsmerkmale, nämlich die Kühl- und Regeltechnik und die Ladetechnik. Der Musterkläger habe die angeblichen Nachteile der nach seiner Sicht schlechten Ausstattungsmerkmale im Übrigen nicht konkretisiert. Die für die Umsetzung des Fondskonzeptes erforderliche Einsatzfähigkeit der Schiffe sei nicht in relevanter Weise beeinträchtigt gewesen. Hinsichtlich des erforderlichen Austausches des Kältemittels R-22 werde auf Seite 22 f. des Prospektes verwiesen, wo dieser Aspekt und die damit einhergehenden Kosten eingehend erläutert würden.
Zum Feststellungsziel 2
Der Musterkläger führt aus, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestehe bei einer unrichtigen oder unvollständigen Darstellung von für die Anlageentscheidung wesentlichen Umständen eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die mangelhafte Prospektdarstellung für die Anlageentscheidung ursächlich sei. Dabei handele es sich um eine zur Beweislastumkehr führende widerlegliche Vermutung. Der Musterkläger meint, die hier bestehende Vermutung sei nicht widerlegt. Sie würde insbesondere nicht deshalb erschüttert, weil Anleger im Jahre 2012 bzw. 2013 an einer Kapitalerhöhung teilgenommen hätten. Die Anleger hätten zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis von den streitgegenständlichen Prospektfehlern gehabt, sondern ausschließlich von der wirtschaftlichen Schieflage der Fondsgesellschaft. Diese Schieflage sei seitens der Fondsgeschäftsführung mit dem Ausbleiben der Zahlungen aus der Poolratengarantie sowie dem Auslaufen der Garantiezahlungen begründet worden.
Die Musterbeklagten zu 1 bis 5 und 13, die Musterbeklagte zu 12, die Musterbeklagte zu 6 sowie die Nebenintervenientin zu 1 machen geltend, dass die angestrebte Feststellung in der vorliegenden Fassung nicht getroffen werden könne, weil die der Feststellung zugrunde liegenden Erwägungen nur unter Berücksichtigung der individuellen Umstände jedes einzelnen Anlegers getroffen werden könnten. Es könne aus Sicht der Musterbeklagten nicht per se ausgeschlossen und deshalb auch nicht festgestellt werden, dass sich in der Teilnahme an einer Kapitalmaßnahme einer Fondsgesellschaft in einer existenzbedrohenden Situation die Grundeinstellung von Anlegern äußere, die Kapitalanlage in Akzeptanz aller unternehmerischer Risiken gezeichnet zu haben. Daneben machen die Musterbeklagten geltend, dass die Anleger regelmäßig Geschäftsberichte zugesandt bekommen hätten und daher über die Situation des streitgegenständlichen Fonds informiert gewesen seien. Spätestens im Jahre 2011 hätten die Anleger diesen Geschäftsberichten entnehmen können, dass sich der streitgegenständliche Fonds nicht prospektgemäß entwickelt habe. Es sei ihnen daher bewusst gewesen, dass erhebliche Verluste drohten. Beispielhaft werde verwiesen auf ein Schreiben vom 12. Dezember. 2011 (Anlage MB 1), das die Anleger in den Jahren 2012/2013 erhalten hätten und in dem es um die Einwerbung weiteren Kapitals zur Liquiditätssicherung gegangen sei. Dort würde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das neue Kapital während einer Krise zur Verfügung gestellt werden solle und damit einem entsprechenden unternehmerischen Risiko bis hin zum Totalverlust unterliegen würde. Die meisten Anleger hätten sich auch an dieser Kapitalmaßnahme beteiligt, obwohl ihnen bewusst gewesen sei, dass ein Totalverlust sehr wahrscheinlich sei. Daraus folge, dass dem überwiegenden Anteil der Anleger lediglich die überdurchschnittliche Rendite von Bedeutung gewesen sei. Wenn das maßgebliche Ziel des Anlegers darin bestehe, eine weit überdurchschnittliche Rendite zu erzielen, sei die Kausalitätsvermutung widerlegt.
Zu den Feststellungszielen 3 und 4
Der Musterkläger meint, die Prospektmängel seien bereits bei einer Plausibilitätsprüfung erkennbar gewesen. Ein Anlagevermittler müsse das Anlagekonzept zumindest auf seine wirtschaftliche Tragfähigkeit hin überprüfen. Er müsse im Rahmen der geschuldeten Plausibilitätsprüfung den Prospekt darauf überprüfen, ob er ein schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gebe und ob die darin enthaltenen Informationen sachlich richtig und vollständig seien. Unterlasse er diese Prüfung, habe er den Interessenten darauf hinzuweisen. Die Verletzung der Prüfung und Offenbarungspflicht könne aber erst dann zu einer Haftung des Vermittlers führen, wenn die vorzunehmende Prüfung Anlass zu Beanstandungen gegeben hätte. Das sei hier hinsichtlich der Konkurrenzsituation der Kühlschiffe zu den Kühlcontainerschiffen, die im Prospekt nicht dargestellt würde, der Fall gewesen. Diese sei bereits seit dem Jahr 2002 in der Fachpresse problematisiert und besprochen worden. Die Unvollständigkeit des Prospektes hinsichtlich der Marktsituation sei für einen Anlagevermittler erkennbar gewesen. Über das bestehende Risiko. geringerer Einnahmen auf dem Chartermarkt hätten die Anlagevermittler aufklären müssen. Ebenfalls erkennbar gewesen sei, dass die Schiffspreise in der Marktrealität viel zu hoch gewesen seien.
Da die Prospektmängel bereits im Rahmen der Plausibilitätsprüfung erkennbar gewesen seien, wären die gerügten Prospektmängel bei einer banküblichen Prüfung mit dem erhöhten kaufmännischen Sorgfaltsmaßstab erst recht erkennbar gewesen.
Die Musterbeklagten zu 1 bis 5 und 13 erklären, sich nicht in der Lage zu sehen, zum Bewertungsmaßstab der „gebotenen sachkundigen Prüfung mit banküblicher Sorgfalt“ vorzutragen. Sie seien weder Anlageberater noch Anlagevermittler gewesen.
Die Musterbeklagte zu 6 trägt vor, die Anlagevermittler bzw. Anlageberater hätten im Rahmen der von Ihnen vorgenommenen Prüfung mit bankkritischem Sachverstand bzw. im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung die behaupteten Prospektfehlern nicht erkennen können. Der Musterkläger habe sich zur Begründung auf Presse- und Zeitschriftenartikel bezogen, die in der nicht-deutschen Presse veröffentlicht worden seien und die zudem auch erst im September 2006 erschienen seien. Der Kläger trage schon nicht substantiiert zu einer im Zeitpunkt der Prospektherausgabe vorliegende verdichtete negative Presseberichterstattung in beachtlichen Medien vor. Die von dem Musterkläger zitierten Stimmen seien vereinzelt geblieben und hätten sich in der Fachöffentlichkeit noch nicht durchgesetzt. Der Musterkläger beziehe sich zur Begründung der behaupteten Prospektfehlern auf Umstände, die außerhalb des Prospektes lägen, und insbesondere auch auf spezielle Gutachten und Presseartikel, deren Inhalt die Musterbeklagte zu 6 als den streitgegenständlichen Fonds vertreibendes Kreditinstitut nicht habe kennen müssen. Sie sei nicht in der Lage gewesen, außerhalb des Prospektes liegende Umstände bei der von ihr vorgenommenen Prüfung zu berücksichtigen. Insbesondere habe sie keine Nachforschungs- und Erkundigungspflichten vor Ort gehabt. Sie habe in keiner Weise erkennen können, dass etwaige Beschädigungen oder Beeinträchtigungen an den im streitgegenständlichen Fonds befindlichen Schiffen vorhanden gewesen seien. Sie habe sich auf die Erklärungen des Gutachters im Prospekt verlassen dürfen und keinen Grund dafür gehabt, dessen Aussagen zu bezweifeln. Entsprechendes gelte für die angeblich falsch angegebenen Kaufpreise im Prospekt.
Auch die Musterbeklagte zu 12 ist der Auffassung, dass die behaupteten Prospektmängel bei Prüfung mit banküblicher Sorgfalt und erst recht bei reiner Plausibilitätsprüfung nicht erkennbar gewesen wären; insbesondere seien selbst anlageberatende Banken nicht zur Auswertung von Brancheninformationsdiensten verpflichtet, auf deren Veröffentlichungen sich der Musterkläger maßgeblich stütze.
Zum Feststellungsziel 5
Der Musterkläger macht geltend, die Musterbeklagten zu 1 bis 3 hätten als Gründungsgesellschafter die Pflicht gehabt, einem Beitrittsinteressenten für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln und ihn über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung seien oder sein könnten, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufzuklären. An diesen Pflichten ändere sich nichts dadurch, dass die Anleger lediglich eine Treugeberstellung gehabt hätten und im Außenverhältnis nicht. als Kommanditisten eingetragen worden seien. Denn nach dem Gesellschaftsvertrag und dem Prospekt seien die Treuhandgesellschafter im Innenverhältnis den unmittelbar beitretenden Kommanditisten gleichgestellt gewesen. Dies ergebe sich aus dem Gesellschaftsvertrag und dem Prospekt auf den Seiten 6 bis 11.
Die Musterbeklagten zu 4 und zu 5 seien wie Gründungsgesellschafter zu behandeln. Sie seien zum Zeitpunkt des Beitritts der Anleger Gesellschafter der Fondsgesellschaft gewesen und am Gewinn und Verlust der Gesellschaft im Verhältnis ihrer Kapitalanlagen beteiligt gewesen. Die Musterbeklagte. zu 4 erhalte darüber hinaus auf der Ebene der Ein-Schiffsgesellschaften Vorabgewinne, Prospektseite 56.
Die Musterbeklagten zu 1 bis 5 und 13 rügen, dass die angestrebte Feststellung in der vorliegenden Fassung nicht getroffen werden könne. Gemeint sei mutmaßlich, dass die Musterbeklagten zu 1 bis 5 und 13 zu dem Personenkreis gehören würden, die eine Pflicht zur ordnungsgemäßen anlagebezogenen Aufklärung der Anleger treffe. Sollte der Verkaufsprospekt einen rechtlich relevanten Mangel aufweisen, könne diese Aufklärungspflicht nicht durch die Verwendung dieses Prospektes erfüllt werden. Es müsste dann aber in den einzelnen Verfahren geklärt werden, ob die Aufklärungspflicht auf andere Weise erfüllt worden, ob die Verletzung der Aufklärungspflicht kausal für die Anlageentscheidung gewesen und ob ein. etwaiger Anspruch verjährt sei.
ZurnfS
Der Musterkläger meint, durch den Verkauf der Schiffe an den Fonds seien den Verkäufern Vorteile entstanden, die wegen der gesellschaftsrechtlichen Verflechtung der Verkäufer- und Käuferseite prospektpflichtig gewesen seien. Es handele sich bei der Differenz der Preise, die Seahold bei Ankauf der Schiffe in den Jahren 2002 bis 2004 selbst aufgewendet habe, und den Preisen, die der Fonds im Jahre 2006 für diese Schiffe an Tochtergesellschaften der Seahold N.V. aus der Seatrade -Gruppe gezahlt habe, um Sondervorteile. Der von den verkaufenden Tochtergesellschaften der Seehold N.V. realisierte Gewinn belaufe sich auf etwa 190 Mio. $. Der verschwiegene Sondervorteil liege in dem Gewinn, den die Seatrade-Gruppe durch den Weiterverkauf der Schiffe an die Ein-Schiffsgesellschaften realisiert habe. Dies gelte umso mehr, als die Kaufpreise oberhalb des marktüblichen Niveaus gelegen hätten. Die Seatrade -Gruppe habe ganz erhebliche aufklärungspflichtige Zwischengewinne erzielt Diese seien zu prospektieren gewesen seien, weil sie einem Unternehmen gewährt worden seien, das mit den Gründungsgesellschaftern der Emittentin verbunden sei. Es sei zweifelhaft, ob die Unternehmensstruktur einem durchschnittlichen Anleger überhaupt verständlich werden könne. Die Seehold N.V. als 100%ige Mutter sowohl der Verkäuferinnen als auch der Musterbeklagten zu 5 habe aufgrund ihrer konzeptionellen Einbindung bestimmenden Einfluss auf die Fondsgesellschaft ausüben können. Die Musterbeklagte zu 5 als gesellschaftsrechtliche Tochter sei zweifellos in die Umsetzung der Fondskonzeption und den Ankauf der Schiffe eingebunden gewesen: Es komme nicht darauf an, ob die Musterbeklagte zu 5 zum Zeitpunkt der Verhandlungen der Fondsgesellschaft über den Ankauf der Schiffe bereits beigetreten gewesen sei. Jedenfalls sei ihr Beitritt erfolgt, bevor am 17. Januar 2006 der Kaufvertrag über die Schiffe unterzeichnet wurde. Der Prospekt stelle nicht den Gewinn dar, den die Seahold N.V. bzw. ihre Tochtergesellschaften mit dem Verkauf der Schiffe an den Fonds bzw. dessen Ein-Schiffsgesellschaften erzielt hätten, obwohl die Musterbeklagte zu 5 als Gründungsgesellschafterin und verbundenes Unternehmen dieses Geschäft in dem Sinne mitbeeinflusst habe, dass ein zufriedenstellende Einigung über den Ankauf der Fondsschiffe Voraussetzung für den Beitritt der Musterbeklagten zu 5 zu Fondsgesellschaft und den Ein-Schiffsgesellschaften gewesen sei.
Es komme nicht darauf an, ob Verflechtungen zwischen dem Verkäufer der Schiffe und der Fondsgesellschaft überhaupt oder zum Zeitpunkt des Verkaufes bestanden hätten. Aufklärungspflichten bestünden nicht nur dann, wenn ein Gründungsgesellschafter oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen durch seine gesellschaftsrechtliche Stellung das zu einem Sondervorteil führende Geschäft beeinflussen könne. Sondervorteile für Unternehmen, in deren Hand ganz oder in wesentlichen Teilen die Umsetzung des Beteiligungskonzeptes liege, seien offenbarungspflichtig. Der Musterkläger verweist auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 19.11.2019, II ZR 308/16; Beschluss vorn 18.5.2021, XI ZB 19/18; Beschluss vom 13.7.2023, XI ZB 30/20). Danach habe im vorliegenden Fall eine Aufklärungspflicht bestanden. Die verschiedenen Unternehmen der Seatrade-Gruppe hätten sämtliche Aufgaben übernommen, die mit dem Betrieb der Schiffe in Zusammenhang gestanden hätten. Die Gründung des Fonds, der Ankauf der Schiffe und der Abschluss der vertraglichen Vereinbarungen mit den Unternehmen der Seatrade-Gruppe stünden in engem zeitlichem Zusammenhang. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass sie als Gesamtpaket verhandelt worden seien und der Ankauf der Schiffe nicht unabhängig vom Abschluss des Bereederungsvertrages mit der Musterbeklagten zu 5, der Poolvereinbarung mit der Seatrade Group N.V. , dem Poolratengarantievertrag und dem Vertrag über die Ankaufsoption mit der Seahold N.V. geschlossen worden wären.
Die Musterbeklagten zu 1 bis 5 und 13 machen geltend, es hätten keine „aufklärungspflichtigen Sondervorteile“ bestanden. Dies komme bei Fallgestaltungen in Betracht, bei denen der Fondsinitiator bzw. eine Partei, die einen bestimmenden Einfluss auf die Fondsgesellschaft ausübe oder ausüben könne, auch an solchen Gesellschaften beteiligt sei, von denen die Fondsgesellschaft das Investitionsgut erwerbe. Eine derartige beherrschende Position innerhalb der Fondsgesellschaft hätten im hier relevanten Zeitraum der Vertragsverhandlungen über den Kauf der Fondsschiffe weder die Musterbeklagte zu 5, noch die Verkäufergesellschaften gehabt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Verhandlungen über den Ankauf der Fondsschiffe und die Fixierung der wirtschaftlichen Konditionen sei Dezember 2005 und Anfang des Monats Januar 2006 gewesen. Zu diesem Zeitpunkt hätten keinerlei gesellschaftsrechtliche oder kapitalmäßige Verflechtungen zwischen den Unternehmen der Seatrade-Gruppe und den Unternehmen der MPC-Gruppe bestanden. Der Beitritt der Musterbeklagten zu 5 zu der Fondsgesellschaft und zu den Ein-Schiffsgesellschaften sei erst am 17. Januar 2006 bewirkt worden, wie sich aus den im Prospekt ausgedruckten Gesellschaftsverträgen ergeben würde. Dieser Beitritt sei am 16. März 2006 ins Handelsregister eingetragen worden. Die Schiffskaufverträge seien am 17. Januar 2006 abgeschlossen worden (vgl. S. 110 des Verkaufsprospektes). Die entscheidenden Weichenstellungen für die Einigung über die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der 14 Kaufverträge seien also vor dem 17. Januar 2006 erfolgt, als sich die Käufer- und Verkäuferseite als zwei wirtschaftlich völlig voneinander unabhängige und nicht verflochtene Akteure gegenübergestanden hätten. Welche Preise die Verkäufergesellschaften vormals für den Erwerb der Fondsschiffe bezahlt hätten, sei den Vertretern der MPC-Gruppe nicht konkret bekannt gewesen. Es habe zu diesem Zeitpunkt auch keinerlei Anlass für die Unternehmen der Seatrade -Gruppe gegeben, hierüber Auskunft zu geben. Der Beitritt der Musterbeklagten zu 5 habe zudem nicht den Zweck gehabt, Kontrolle oder Einfluss auf die Fondsgesellschaft oder die Schifffahrtsgesellschaften auszuüben oder einen besonderen wirtschaftlichen Vorteil abzuschöpfen. Der Beitritt habe vielmehr steuerliche Gründe gehabt. Die Musterbeklagte zu 5 habe neben den Musterbeklagten zu 1, 2 und 4 lediglich einen Kommanditanteil in Höhe von 10.000 € an der Fondsgesellschaft gehalten und habe damit nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrages zu diesem Zeitpunkt über lediglich 25 % der Stimmrechte und damit nicht über einen bestimmenden Einfluss verfügt. Der Musterbeklagten zu 5 habe nicht die Vertretung und Geschäftsführung der Fondsgesellschaft oblegen. Auf der Ebene der Ein-Schiffsgesellschaften sei die Kapitalbeteiligung der Musterbeklagten zu 5 im Verhältnis zu den übrigen Kommanditisten noch geringer gewesen und habe daher eindeutig keine bestimmende Rolle ausgeübt. Ein Sondervorteil liege im Übrigen bereits deshalb nicht vor, weil die von dem Fonds gezahlten Kaufpreise angemessen gewesen seien.
Zum Feststellungsziel 7
Der Musterkläger errechnet aus der Aufstellung der Seiten 92 und 93 des Prospektes für alle 14 Schiffe über den Zeitraum der Laufzeit des Fonds – jeweils durchschnittlich pro Tag und Schiff Schiffsbetriebskosten in Höhe für 3.853 $, Dockungskosten von 291 $ und Bereederungsgebühren von 315 $. Insgesamt sollen sich die Betriebskosten einschließlich der Unterpositionen pro Tag und Schiff laut Prospekt auf durchschnittlich 4.459 $ belaufen. Bereits für das Jahr 2006 würden sich aus der Studie von Drewry, Anlage K 25, Schiffsbetriebskosten bei vergleichbaren Kühlschiffen in Höhe von durchschnittlich 4.710 $ pro Tag ergeben. Der Prospekt kalkuliere danach mit Schiffsbetriebskosten, die anfänglich 251 $ pro Tag und Schiff niedriger seien als die von Drewry ermittelten. Bereits für das erste Jahr seien die Schiffsbetriebskosten deshalb für alle Schiffe um insgesamt 1.282.610 $ unterhalb des Durchschnitts kalkuliert gewesen. Die tatsächlichen Betriebskosten für die Schiffe hätten bereits 2007 weit oberhalb der kalkulierten Kosten, nämlich bereits bei 5.358 $ pro Tag und Schiff gelegen. Darin seien die Bereederungsgebühren noch nicht einmal enthalten. Die tatsächlichen Schiffsbetriebskosten hätten die prognostizierten in erster Linie bei den technischen Kosten überschritten. Dies sei eine unmittelbare Folge des technischen Zustands der Schiffe, die sowohl aufgrund fehlender Automatisierung von Anfang an einen erhöhten Personalbedarf, als auch vor allem aufgrund ihres Ausstattungsstandards sehr schnell Modernisierungsbedarf aufgewiesen hätten. Zahlreiche der vermeintlich unvorhergesehenen Kosten seien tatsächlich vorhersehbar gewesen. Dies ergebe sich aus den jeweiligen Ankaufsgutachten der Schiffe. Aufgrund der Ausstattung der Schiffe habe bei Prospektherausgabe bereits mit über dem Durchschnitt liegenden Betriebskosten gerechnet werden müssen. Die zu niedrig kalkulierten Kosten hätten sich unmittelbar auf die Wirtschaftlichkeit der Kapitalanlage ausgewirkt.
Das Gutachten des Sachverständigen Dr. Imo (Anlage MB 5 und MB 6) komme auf den Seiten 114 bis 117 zwar zu dem Ergebnis, dass die Kalkulation der Betriebskosten im Prospekt, wenn man diese Kosten mit den von Drewry zugrunde gelegten abgleiche und sie entsprechend ergänze, praktisch dem Drewry-Wert entspreche. Diese Aussage sei allerdings nicht haltbar. Die Kostenaufstellung von Dr. Imo enthalte die Position „Verwaltungskosten“. Diese Verwaltungskosten würden sich zusammensetzen, wie Dr. Imo selbst ausführe, aus allgemeinen Verwaltungskosten (Bürokosten) sowie aus Treuhand-, Rechts- und sonstigen Beratungskosten, ferner aus Kosten für die Jahresabschlussprüfung sowie Vergütungen der persönlich haftenden Gesellschafterinnen und des Beirats. Derartige Kosten seien jedoch reine Fondskosten, die in den Kostenansätzen von Drewry nicht berücksichtigt seien, da Drewry Daten zum Schiffsbetrieb analysiere und veröffentliche, nicht jedoch zur Fondsbranche. Drewry erfasse als Management- und Administrationkosten ausschließlich Kosten aus dem Schiffsbetrieb, nicht aber Verwaltungskosten des Fonds, die Dr. Imo mitberücksichtigt habe. Zu den im Prospekt als „Schiffsbetriebskosten“ aufgeführten Kosten müssten noch die Dockungskosten und die Bereederungsgebühren hinzugerechnet werden. Dann seien die Kosten mit den von Drewry ausgewiesenen vergleichbar und im Ergebnis im Ausgangswert um rund 5 % niedriger.
Die kalkulierten Betriebskosten würden weder Preissteigerungen noch den erforderlichen Austausch des Kältemittels berücksichtigen. Die Kosten der. Zwischenklasse (alle 2-3 Jahre) wie auch der großen Klasse (alle .5 Jahre) seien bei allen Schiffen gleichbleibend kalkuliert. Damit werde zum einen die allgemeine Tendenz zur Kostensteigerung übersehen, zum anderen, dass die Dockungskosten mit zunehmendem Alter steigen würden. Hinsichtlich des bei 12 Schiffen erforderlichen Austauschs des Kältemittels teile der Prospekt auf Seite 23 zwar mit, dass bei der Kalkulation der Dockungskosten zwischen den Jahren 2010 und 2015 einmalig 50.000 $ berücksichtigt worden seien. Tatsächlich seien diese Kosten aber nur bei der „Comoros Stream“ im Jahre 2015 berücksichtigt worden, bei allen anderen Schiffen seien die Kosten gleichbleibend kalkuliert worden.
Die Musterbeklagten selbst seien bereits vor Prospektherausgabe von deutlich höheren Betriebskostensteigerungen als 2 % ausgegangen. Für den MPC Flottenfonds III sei im Mai 2004 mit Schiffen, die weniger als zehn Jahre alt gewesen seien, von einer Steigerungsrate von 3 ‚X) p.a. ausgegangen worden (vgl. Anlage MK 44, S. 12, 38). Auch dieser höhere Wert sei bereits für 2006 überschritten worden, (vgl. Anlage MK 45, S. 13). Auch der Prospekt vom 28. Februar 2006 für die MPC Offen Flotte kalkuliere mit 3 % Kostensteigerung bei neuen Schiffen (vgl. Anlage MK 46, S. 91). Die Kostensteigerungen im Jahre 2006 hätten die Musterbeklagten in ihrer Leistungsbilanz für 2006 beklagt (vgl. Anlage MK 47). Auch später seien die Musterbeklagten von einer Kostensteigerung von 3 % p.a. ausgegangen, so etwa beim Prospekt vom 6. Juli 2007 für die „Santa P-Schiffe 2″, die fast neu gewesen seien, und beim Prospekt für die „Offen Produktentanker Flotte“ vom 13. August 2007, bei der die Schiffe erst im Jahr 2009 hätten ausgeliefert werden sollen (vgl. Anlagen MK 48 S. 87 und MK 49, S. 86). Auch der am 10. Juli 2008 herausgegebene Prospekt für die „Rio D-Produktentanker Flotte“ lege eine Kostensteigerung von 3 % für Schiffe zugrunde, die erst 2009 hätten ausgeliefert werden sollen (vgl. Anlage MK 50, S. 76).
Die von den Rechtsanwälten activeLaw vertretenen Beigeladenen Junker u.a. ergänzen: Die durchgängige Steigerung der Betriebskosten um 2 % p.a. sei unvertretbar. Nach der Betriebskostenstudie der HSH Nordbank 2008 würden die operativen Betriebskosten von neun bis zehn Jahre alten Schiffen bei einer preisbereinigten Auswertung um ca. 40-50 % über den operativen Betriebskosten von ein bis zwei Jahre alten Schiffen liegen. Die Dockungskosten seien nicht einmal um die ohnehin zu niedrigen 2 % p.a. gesteigert worden, sondern gleichbleibend kalkuliert worden. Auch sei die Kostenkalkulation für die einzelnen Schiffe nicht nachvollziehbar, soweit es sich um Schwesterschiffe handele. Die „Polarstream“ und die „Polamight“ seien identisch, die Dockungskosten für die große Klasse würden aber um 50.000 $ abweichen. Bei der „Emerald“ und der „Elvira“ sei die große Klasse ebenfalls um 50.000 $ teurer als bei den identischen Schwesterschiffen „Elsebeth“ und „Esmeralda“. In gleicher Weise um 50.000 $ höher sei die große Klasse veranschlagt worden für die „Southem Bay“ und die „Eastern Bay“ gegenüber der „Timor Stream“. Die auf Seite 23 des Prospekts veranschlagten 50.000 $ für den Austausch des Kältemittels seien nur für die „Comoros Stream“ im Jahre 2015 in die Kostenprognose eingestellt worden.
Den Musterbeklagten sei bekannt gewesen, dass sich die Personalkosten und damit ein wesentlicher Teil der Schiffsbetriebskosten marktbedingt signifikant erhöhen würden. Die Erhöhung der Schiffsablieferungen hätte voraussehbar zu einer Verknappung des zur Verfügung stehenden Personals geführt. Dies hätten die Musterbeklagten zu 1-3 im Geschäfts- und Treuhandbericht 2006 wenige Monate nach Platzierung des Eigenkapitals eingeräumt (vgl. Anlage KAPAL 1, S. 17). Die Prospektverantwortlichen hätten bereits vor dem Prospektdatum von der Verpflichtung der deutschen Reeder gewusst, einen Teil der Flotte wieder unter deutscher Flagge fahren zu lassen, um so den Erhalt der Tonnagesteuer zu gewährleisten. Gern. Geschäfts- und Treuhandbericht 2008 würden sich die Mehrkosten auf 60.000 $ pro Schiff belaufen, diese Kosten würden auf die nicht umgeflaggten Schiffe der Flotte umgelegt werden (vgl. Anlage KAPAL 2). Nicht kalkuliert worden seien auch die von der Kaskoversicherung vorgesehenen Selbstbehalte bei Betriebsausfällen in Höhe von 100.000 $. Bereits im Jahr 2006 seien an zwei Fondsschiffen Schäden aufgetreten, bei denen der Selbstbehalt jeweils 75.000 $ betragen habe. Kaufmännisch vorsichtig und damit geboten wäre der Ansatz von 100.000 $ Selbstbehalt pro Jahr pro Schiff, wie sich aus der Mitteilung an die Anleger im Treuhand- und Ergebnisbericht 2008 ergebe, wonach für Selbstbehalte für Schäden insgesamt 1,4 Mio. $ kalkuliert worden seien. Bei technisch bedingten Schäden würde die /oss-of-hire -Versicherung erst nach 14 Tagen eintreten. Auch diese vorhersehbaren Einnahmeausfälle seien im Prospekt nicht berücksichtigt worden, dort werde vielmehr von 362 Einsatztagen pro Jahr ausgegangen. Der Prospekt stelle zudem nicht die Kosten für die Teilnahme der Schiffe an dem „360 Quality-Programm“ in die Kalkulation ein. Dieses Programm sei auf der Seite 37 des Prospekts beschrieben. Der Anleger habe darauf vertrauen dürfen, dass die Fondschiffe den mit diesem Programm vorausgesetzten Standard erfüllen würden. Tatsächlich sei das aber nicht der Fall gewesen, die Musterbeklagten hätten im Geschäftsbericht 2008 auf Seite 13 mitgeteilt, dass Investitionsmehrkosten von rund 300.000 $ angefallen seien, um die Zertifizierung zu bekommen. Das sei den Musterbeklagten vorher bekannt gewesen, gleichwohl seien diese Mehrkosten nicht kalkuliert worden.
Nach einer Studie der HSH Nordbank vom 30. März 2007 seien die Betriebskosten von Containerschiffen in dem Zeitraum von 2000 bis 2005 um 6 % p.a. gestiegen, (vgl. Anlage KAPAL 4). Dieser Wert sei auf Kühlschiffe übertragbar. Tatsächlich habe sich dann auch herausgestellt, dass die Schiffsbetriebskosten bis einschließlich 2012 den geplanten Betrag um ca. 60,6 Mio. $ überstiegen hätten. Die Beigeladenen verweisen auf die Entwicklung der Kosten in dem im Januar 2004 aufgelegten Fonds „Santa P-Schiffe“, bei dem die Musterbeklagten zu 1 und 3 Gründungsgesellschafter gewesen seien. Im Geschäfts- und Treuhandbericht für das Jahr 2005, erstellt im September 2006, werde darauf hingewiesen, dass in den letzten Jahren ein Trend zu steigenden Personalkosten zu beobachten sei, der sich aus dem Mangel an gut ausgebildetem Seepersonal ergebe. Die Preise für Schmieröle und Additive seien seit dem Jahr 2000 um rund 200 % gestiegen und würden die Ausgabenseite der Schifffahrtsgesellschaften spürbar belasten. Eine Fortsetzung dieses Trends sei aufgrund der starken Wachstumsraten im Markt einerseits und der angespannten Situation im olmarkt andererseits auch in den kommenden Jahren zu erwarten. Dies führe zu einer Überschreitung des mit 3 % prognostizierten Anstiegs der Betriebskosten und zu der Möglichkeit, dass die Ausschüttungen in den Jahren ab 2007 gegenüber den Prospektwerten leicht reduziert werden müssten (vgl. Anlage KAPAL 6, Seiten 5, 10 und 11). Die Musterbeklagten zu 1 bis 3 könnten nicht einwenden, dieser Geschäftsbericht für 2005 sei erst nach Erstellung des streitgegenständlichen Prospekts veröffentlicht worden. Denn es sei davon auszugehen, dass die zugrundeliegenden Tatsachen bereits Monate zuvor bekannt gewesen seien.
Die Musterbeklagten zu 1 bis 5 und 13 weisen darauf hin, dass eine Betriebskostenplanung für einen Zeitraum von 14 Jahren mit besonderen Unsicherheiten verbunden sei. Die Planung müsse sowohl die periodische als auch die anlassbezogene, unvorhersehbare Lieferung von Gütern wie Treibstoff, besonderen Ausrüstungsgegenständen und Ersatzteilen sowie unvorhersehbare Inanspruchnahme von Arbeits- und Dienstleistungen umfassen. Diese Lieferungen und Leistungen müssten unter Umständen an verschiedenen Orten der Welt in Anspruch genommen und zu den dort geltenden Währungen vergütet werden, so dass sich Tarifunterschiede und Wechselkursdifferenzen unmittelbar bemerkbar machen würden. Diese wesentlichen Einflussgrößen könnten sich in dem außergewöhnlich langen Zeitraum von 14 Jahren vereinzelt, aber auch kumulativ verändern. Dabei würden einerseits temporäre Faktoren wie etwa die Rohölpreisentwicklung und andererseits auch längerfristige Entwicklungen wie die zunehmende Rationalisierung eine Rolle spielen. Betriebskostenpositionen würden sich nicht statisch verhalten, sondern könnten sich etwa infolge technischer Weiterentwicklung ändern. Daneben könnten neue gesetzliche Bestimmungen zu unvorhergesehenen Mehrkosten führen. Letztlich würden Kosten auch durch kaufmännische Überlegungen ausgelöst werden, wenn etwa durch bauliche Änderungen und Verbesserungen zukünftige Kosten gespart oder zusätzliche Erlöse erzielt werden könnten.
Bei Prospektherausgabe habe es keine Anzeichen dafür gegeben, dass die Schiffsbetriebskosten und die veranschlagte Eskalationsrate von 2 % per anno unzutreffend sein würden. Die Musterbeklagte zu 5 habe bei der Kalkulation nicht nur auf ihre eigenen Erfahrungen zur Kostenstruktur vergleichbarer Schiffe zurückgreifen können, sondern auch auf die langjährigen Erfahrungswerte und das Datenmaterial der Seatrade-Gruppe für die gekauften sowie für andere gleichartige Schiffe. Die Kalkulation sei zudem durch den Abschluss einer fünfjährigen Betriebskostengarantie durch die Musterbeklagte zu 5 gestützt worden. Diese sei einerseits geeignet gewesen, tatsächliche Kostenüberschreitungen zu verhindern, andererseits ergebe sich daraus ein deutliches Zeichen dafür, dass die Kostenkalkulation aus Sicht des sehr erfahrenen Vertragsreeders angemessen gewesen sei. Die im Prospekt angesetzten Werte seien in dem Prospektprüfungsgutachten nicht beanstandet worden, auch der Sachverständige Dr. Imo habe sie in seinem Gutachten vom 14. Oktober 2014 (Anlage MB 5) für nachvollziehbar und plausibel gehalten. Auf das Risiko der Überschreitung der geplanten Betriebskosten seien die Anleger auf Seite 21 des Prospektes (Wechselkursrisiko) und auf Seite 22 (mögliche Überschreitung der angesetzten Betriebs- und Verwaltungskosten) hingewiesen worden. Aus Seite 106 des Prospektes hätten die Anleger im Rahmen der Sensitivitätsanalyse die Auswirkungen einer Betriebskostensteigerung um 10 % erkennen können.
Die Musterbeklagten machen geltend, dass der Musterkläger die Unvertretbarkeit der Prognose nicht aus einem Vergleich der Studie von Drewry (Anlage MK 25) ableiten könne. Allein der Umstand, dass eine unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten errechnete Prognose unterhalb eines abstrakt ermittelten Marktdurchschnitts liege, könne deren Fehlerhaftigkeit nicht belegen. Auf derartige abstrakte Durchschnittswerte beziehe sich der Drewry-Report allerdings auf Seite 75. Zu berücksichtigen sei darüber hinaus, dass der Bericht selbst von einem durchschnittlichen Kostenrahmen von 4.000 bis 5.000 $ pro Tag ausgehe. Da die Prognose bei den Fondsschiffen fast genau in der Mitte des angegebenen Rahmens liege, entfalle jeder Beleg für die Unvertretbarkeit der im Prospekt wiedergegebenen Prognose. Die im Prospekt angenommene Eskalationsrate von 2 % entspreche den Annahmen des Berichts von Drewry auf Seite 77. Selbst der Folgebericht von Drewry aus September 2007 gehe noch von dieser Steigerungsrate aus. Das Abstellen des Musterklägers auf die von Drewry ermittelten Durchschnittswerte sei in mehrfacher Hinsicht problematisch. Zum einen weise der Bericht selbst darauf hin, dass es schwierig sei, die jeweiligen Kostenkalkulationen der verschiedenen Betreiber, die nicht einheitlich seien, zu kategorisieren und damit vergleichbar zu machen. Zum anderen betrachte der Bericht einen Marktdurchschnitt von Kühlschiffen, die deutlich älter und damit kostenträchtiger gewesen seien als die Fondsschiffe. Zugleich aber sei die Seatrade-Gruppe durch die Größe des gesamten Reefer-Pools in der Lage gewesen, bessere Konditionen bei Lieferanten, Dienstleistern und Versicherungsunternehmen durchzusetzen. Die Musterbeklagten rügen daneben die konkreten Berechnungen des Musterklägers, die dieser auf der Grundlage der Prospektangaben angestellt hat: Bei richtiger Berechnung würden die im Prospekt ausgewiesenen Kosten sich auf 4.481 $ pro Tag und Schiff belaufen. Daneben seien die Beträge aus der Betriebskostengarantie des Vertragsreeders, der Musterbeklagten zu 5, in die Kalkulation mit einzustellen. Daraus ergebe sich ein Betrag, der oberhalb der in dem Drewry-Report geschätzten Kosten liege.
Ein Rückschluss aus dem Geschäftsbericht 2008, aus dem sich ergebe, dass die Kosten für Ausrüstung und Reparaturen in den Jahren 2007 und 2008 über den im Verkaufsprospekt prognostizierten Werten gelegen hätten, sei nicht in der Form möglich, dass die Kostenüberschreitungen im Jahr 2006 vorhersehbar gewesen seien und hieraus die Unvertretbarkeit der gesamten Schiffsbetriebskostenkalkulation für die gesamten 14 Jahre folge. Die Kostensteigerung sei, wie sich aus den Seiten 12 ff. des Geschäftsberichtes 2008 ergebe, in ihrem konkreten Anlass und ihrer konkreten Höhe nicht vorhersehbar gewesen. Ohnehin sei es verfehlt, prognostizierte Durchschnittswerte für einen Vergleich mit den tatsächlich entstandenen heranzuziehen, da es sich bei der langfristigen Prognose der Schiffsbetriebskosten um durchschnittliche kalkulatorische Werte handele. Von diesen könnten die tatsächlich anfallenden Kosten in den einzelnen Jahren nach oben und unten abweichen. Der Verweis des Musterklägers auf die fehlende Automatisierung des Schiffsbetriebs und den dadurch von Anfang an bestehenden erhöhten Personalbedarf sei verfehlt, weil die im Jahre 2007 tatsächlich entstandenen Personalkosten nicht über dem im Drewry-Report angegebenen Durchschnitt gelegen hätten. Dass die Personalkosten im Folgejahr ein höheres Niveau erreicht hätten, sei in der extrem positiven Entwicklung der Schifffahrtsmärkte in den Jahren nach der Emission des Beteiligungsangebotes begründet. Soweit in den Ankaufgutachten für einzelne Schiffe Modernisierungsbedarf erwähnt sei, belege dies nicht die Vorhersehbarkeit erhöhter Betriebskosten. Denn bei diesen Modernisierungs- und Verbesserungsmaßnahmen handele es sich nicht um Reparaturmaßnahmen, sondern um Investitionen zur Verbesserung der Ertragslage durch zukünftige Einsparung von Brennstoff und Schmieröl oder durch die Vereinnahmung höherer Chartererlöse.
Die Musterbeklagten zu 1 bis 5 und 13 rügen, die vom Musterkläger herangezogene Betriebskostenstudie der HSH Nordbank habe bei Prospekterstellung noch nicht vorgelegen. Es gebe keinen Rechtssatz, dass Eskalationsraten bei Betriebskosten von Seeschiffen progressiv und nicht linear ausgestaltet sein dürften. Es werde nicht belegt, dass Erkenntnisse zu Containerschiffen auf die hier relevanten Kühlschiffe übertragbar seien. Eine Steigerung von 2 % p.a. sei im Übrigen wegen des Zinseszinseffektes auch progressiv.
Die Dockungskosten bestünden nicht aus einem festen Paket, das von Jahr zu Jahr teurer würde oder einen prozentualen „Alterskostenzuschlag“ umfassen würde. Eine exakte Planung der erforderlichen Beträge sei nicht möglich. Der tatsächlich erforderliche Umfang werde erst bei der Untersuchung der Schiffe ermittelt. Es gebe zwar Vorgaben seitens der Hersteller und der Klassegesellschaften hinsichtlich der Intervalle und der Art der auszuführenden Arbeiten, diese Vorgaben böten jedoch eine gewisse Flexibilität Die Höhe der aufzuwendenden Kosten werde bereits durch den Ort und den Zeitpunkt der durchzuführenden Arbeiten wesentlich beeinflusst. Allein der Ort der Vornahme einer Wartungsmaßnahme könne zu Preisdifferenzen von 40 % führen. Die vom Musterkläger jeweils zusammengefassten Schiffe seien nicht nach Alter, Klassezeichen, Abmessungen und Hauptmaschine identisch. Der Zustand, der Schiffe divergiere, wie sich aus den Gutachten des Ingenieurbüros Dipl. Ing. Ingo Schlüter ergebe. Die unterschiedlichen Zahlenansätze würden deshalb die individuellen Umstände der Schiffe berücksichtigen. Die Kosten für den Austausch des Kältemittels seien in den prognostizierten Dockungskosten enthalten, wie sich aus dem Prospektprüfbericht ergebe (vgl. Anlage MB 1, S. 33); tatsächlich hätten sie sogar unter den prospektierten Dockungskosten gelegen.
Der im Geschäftsbericht für. 2006 zutreffend ausgewiesene Trend zu höheren Personal- und Schmierstoffkosten sei vorhanden gewesen. Es sei aber nicht bei Erstellung des Prospekts erkennbar gewesen, wie nachhaltig und stark sich dieser Trend auf die konkreten Kostenpositionen auswirken würde und dass die Schiffsbetriebskosten über einen längeren Zeitraum substantiell über den geplanten Werten liegen würden. Auch für 2006 weise der Geschäftsbericht nur eine Überschreitung der Kosten um bloße 0,89 % aus, insgesamt um 139.000 € (vgl. KAPAL 1, S. 14). Von einer falschen Kostenkalkulation sei nicht die Rede gewesen.
Das Risiko zusätzlicher Kosten wegen einer Rückflaggung von Schiffen sei zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe abstrakt gewesen und auf Seite 22 des Prospektes als solches beschrieben worden. Bei den Bestrebungen, mehr Schiffe unter deutscher Flagge fahren zu lassen, habe es sich um unverbindliche politische Bestrebungen gehandelt Im Zusammenhang mit der 6. Maritimen Konferenz im März 2009 und sodann zu Ende 2010/Anfang 2011 seien insgesamt drei Schiffe zurückgeflaggt werden, Anfang 2012 sei der Reeder jedoch angewiesen worden, alle drei Schiffe wieder unter die liberianische Flagge zu bringen.
Auch die Ölpreisentwicklung sei nicht vorhersehbar gewesen. Es sei insbesondere nicht vorhersehbar gewesen, dass der Trend zu im Jahre 2006 steigenden Rohölpreisen über die Dauer der vorliegenden Betriebskostenkalkulation anhalten würde. Vielmehr sei das Gegenteil wegen neu aufkommender Technologien zur Erdölgewinnung zu erwarten gewesen. Tatsächlich habe sich der Erdölpreis im Jahresverlauf 2006 entspannt und sei erst im Jahresverlauf 2007 angezogen, um im Jahr 2008 seinen Höchststand zu erreichen und danach wieder unter das Niveau von 2005/2006 zu fallen.
Unzutreffend sei der Vorwurf, Selbstbehalte aus versicherten Schadensfällen seien nicht hinreichend einkalkuliert worden. Ob Unfälle oder Havarien eintreten würden, sei nicht vorhersehbar gewesen. Gleichwohl seien Aufwendungen für diesbezügliche Reparaturaufwendungen nach den Erfahrungswerten der Musterbeklagten zu 5 bei der Prognoserechnung berücksichtigt worden. Die Formulierung im Geschäftsbericht 2008 zu den kalkulierten Selbstbehalten sei unglücklich gewesen. Nicht der Selbstbehalt, sondern mögliche zusätzliche Kosten für ungeplante Havarieschäden seien gemeint gewesen, die erwartungsgemäß nicht zu 100 % von den Versicherungsunternehmen ausgeglichen würden. Es sei übervorsichtig gewesen, in die Planung 14 Havarien/Unfälle mit jeweils mehr als 100.000 $ Schaden aufzunehmen. Diese Annahme habe aber nicht den Erfahrungswerten bei Erstellung des Prospekts entsprochen.
Die Planung von 362 Einsatztagen sei vertretbar gewesen, zusätzlich seien in den Dockungsjahren 5 bis 11 zusätzliche Ausfalltage berücksichtigt worden (vgl. S. 90 des Prospekts. Es habe nicht davon ausgegangen werden müssen, dass jedes der Schiffe in jedem Jahr für mehr als drei Tage wegen Reparaturen/Havarien ausfallen würde. Mit der von dem Beigeladenen benannten „Loss-of-Hire“-Versicherung habe das nichts zu tun, weil diese erst bei längeren Ausfallzeiten eingreife. Der Prospekt habe auf das Risiko längerer Ausfallzeiten und die damit verbundenen wirtschaftlichen Risiken hingewiesen.
Es sei nicht so, dass bei Prospekterstellung Kosten für das „360 Quality-Programm“ absehbar gewesen seien. Dieses Programm sei erst 2006 gegründet worden. Die Teilnahme der Fondsschiffe an diesem Programm sei nicht verpflichtend gewesen, da noch nicht festgestanden habe, ob sich aus der ursprünglichen Privatinitiative ein bestandsfähiger Industriestandard entwickeln würde.
Unzulässig sei es, aus der Betriebskostenstudie der HSH Nordbank für das Jahr 2006 auf einen Prospektfehler zu schließen. Die Betriebskostenstudie habe bei Prospekterstellung noch nicht vorgelegen, außerdem könnten Kostenanalysen von deutschen Containerschiffen von 2000 bis 2005 nicht auf unter libanesischer Flagge fahrende Kühlschiffe in den Jahren 2006 bis 2012 übertragen werden. Soweit die Beigeladenen von einer Überschreitung von rund 60,6 Mio.$ in nur 7 Jahren ausgehen würden, hätten sie fälschlich die angegebenen Euro-Beträge mit einem festen Dollarkurs umgerechnet und dabei auch die Erstattungsbeträge aus der Garantie einbezogen, um zu möglichst hohen Werten zu kommen. Zutreffend sei es, dass die Schiffsbetriebskosten kumuliert über die Jahre 2006 bis 2012 um rund 25 Mio.€ höher gelegen hätten als geplant, d.h. um rund 25 % (vgl. Geschäfts- und Treuhandbericht 2013, S. 9, KAPAL 5). Das habe nicht vorhergesehen werden können. Der Großteil des Kostenanstiegs sei nämlich auf einen Anstieg der Personalkosten ab dem Jahr 2007 zurückzuführen, dessen Ausmaß kein Marktbeobachter zum Zeitpunkt der Prospektierung habe voraussehen können und welcher Ausdruck der positiven wirtschaftlichen Entwicklung der Schiffsmärkte gewesen sei. Diese Entwicklung habe von 2006 bis 2009 zu einer Steigerung der Personalkosten pro Schiff in Höhe von 40 % geführt.
Aus dem Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2005 der „Santa P-Schiffe“ folge nicht, dass für den streitgegenständlichen Prospekt von vornherein eine höhere Eskalationsrate habe angenommen werden müssen. Aus dem dort dargestellten temporären Trend habe sich nicht ableiten lassen, dass die Schiffsbetriebskosten über die gesamte Laufzeit um mehr als 2 % steigen würden. Bei den Santa P-Schiffen habe es sich um neuzubauende Containerschiffe gehandelt. Die Betriebskostenkalkulation für den Prospekt der Santa P-Schiffe sei 2004 erstellt worden. Der Geschäftsbericht vorn September 2006 für 2005 (vgl. Anlage KAPAL 6) habe die Entwicklung im Jahre 2005 und die zukünftige Entwicklung in 2006 erläutern müssen. Bei Erstellung des streitgegenständlichen Prospekts sei der Geschäftsbericht noch nicht erstellt gewesen und die Zahlen des Vorjahrs seien noch nicht endgültig ausgewertet gewesen. Anders als hier hätten sich die Beteiligten des Santa P-Fonds nicht auf eine Betriebskostengarantie eines sehr erfahrenen Vertragsreeders stützen können. Diese zusätzliche Sicherheit habe für eine besondere Belastbarkeit der Betriebskostenprognose gesprochen. Bei den Santa P-Schiffen habe die Prospektplanung im Übrigen sowohl für das Jahr 2005 als auch für das Jahr 2006 eingehalten werden können. Gerade wegen dieser Erfahrungen hätten die Musterbeklagten nicht davon ausgehen müssen, dass sich der Anstieg nicht im Rahmen der geplanten Eskalationsraten halten würde.
Aus den vom Musterkläger herangezogenen weiteren Fonds lasse sich eine Unvertretbarkeit der Eskalationsrate ebenfalls nicht begründen. Es habe sich um andere Schiffe mit anderen Vertragsreedern gehandelt. Bei dem MPC Flottenfonds III aus dem Jahre 2004 seien 14 gebrauchte Vollcontainerschiffe betrieben worden. In den Jahren 2004 und 2005 hätten die Betriebskosten unter den Prospektansätzen gelegen (vgl. Geschäftsbericht 2010, Anlage MB 12, S. 32). Bei der MPC Offen Flotte (Santa B-Schiffe) hätten die Betriebskosten in den Jahren 2006 bis 2008 über der Prospektprognose gelegen, in den Jahren 2009 bis 2010 darunter. Insgesamt seien in diesem Zeitraum die geplanten Schiffsbetriebskosten nur um 1,8 % überschritten worden. Dass in den vom Musterkläger genannten Fonds mit Steigerungsraten von 3 % gerechnet worden sei, beweise aber nicht, dass dies die „richtige“ Steigerungsrate gewesen sei. Dass in den Jahren 2006 bis 2008 die Kosten für Schmierstoffe und Personal gestiegen seien, hätte erfahrene Vertragsreeder nicht dazu angehalten, die Eskalationsrate zu erhöhen.. Die potentielle Varianz der Schiffsbetriebskosten und deren mögliche Entwicklungstendenzen seien über Zeiträume von bis zu 18 Jahren so groß, dass eine Steigerungsrate von 3 % aus der ex
ante-Perspektive ebenso gut vertretbar sei, wie eine Steigerungsrate von 4 % oder 2 %. Jedenfalls könne die Scheidelinie zwischen einer vertretbaren Prognose und einer unvertretbaren nicht bei einem Prozent liegen.
Zum Feststellun sziel 8
Der Musterkläger meint, die im Prospekt dargestellte Wirtschaftlichkeit der Anlage sei von vornherein nicht gegeben gewesen. Die Kalkulationsansätze für die Entwicklung der Charter seien bei Prospektherausgabe bereits unvertretbar gewesen. Er macht geltend, der Prospekt kalkuliere mit steigenden Charterraten aufgrund der gemäß der Darstellung der Entwicklung der Kühlschiffsflotte auf Seite 46 des Prospektes knappen Transportkapazität und aufgrund steigender Nachfrage. Bereits diese Annahme weiche jedoch von der Marktsituation ab, die tatsächlich vorgelegen habe. Wie bereits dargestellt, kläre der Emissionsprospekt nicht hinreichend über die Konkurrenzsituation, zwischen den konventionellen Kühlschiffen und den Kühlcontainerschiffen auf. Im Übrigen sei im Prospekt auf Seite 47 ein irreführender Chart abgebildet. Für die Abbildung der Entwicklung der Charterraten sei nämlich bewusst der Zeitpunkt Ende 2005 ausgewählt worden, zu dem der. Chartermarkt den garantierten Poolraten entsprochen habe. Aus dem Chart lasse sich ablesen, dass das Marktniveau erstmals seit 1999 wieder erreicht und im Zeitraum 2000 bis 2003 unterschritten worden sei. Durch die Skalierung des Charts bis 100 würden die Marktschwankungen optisch geglättet. Außerdem würden Ladungskontrakte und Zeitcharterverträge vermischt, so dass der Anleger hinsichtlich der dargestellten Zeitcharterraten in die Irre geführt werde. Aus dem von der Musterbeklagten zu 1 in Auftrag gegebenen Gutachten der Sextant Consultancy Ltd. vom Februar 2006 (Anlage MK 28) ergebe sich zweifelsfrei, dass die vereinbarte Garantiecharter über dem Marktniveau im gesamten Zeitraum ab 1995 bis 2005 liege. Die im Prospekt zugrunde gelegte Zeitcharterrate für die ersten fünf Jahre liege 10 % oberhalb des Niveaus im Jahr 2005 und ca. 55 % oberhalb des Markttiefs im Jahre 2001. Ebenso ergebe sich aus diesem Gutachten, dass es langfristig keinesfalls stabile und/oder steigende Charterraten gegeben habe. Das Niveau im Markthoch 2005 entspreche exakt dem vorherigen Markthoch im Jahr 1997. Auch die kalkulierten Anschlusscharterraten seien nicht realistisch. Sie lägen um 19 % über dem Charterdurchschnitt in den Jahren 1999 bis 2006 und 43,6 % über dem Durchschnitt zum Zeitpunkt des Markttiefs 2001. Die im Prospekt kalkulierten Anschlusscharterraten von rund 0,7 $ je cbft und Monat seien am Zeitchartermarkt im Jahr 2005 und im Zeitraum zwischen 1996 und 1998 erreicht worden. Sechs von zehn Marktjahren lägen also deutlich unter der Annahme des Prospekts. Nähme man für die Sensitivitätsanalyse die gewogene Durchschnittscharter für die Jahre 1996 bis 2005 von 0,61 $ pro cbft und Monat an, entstünde ab dem Jahr 2011 eine wirtschaftliche Schieflage mit unvermeidbarer Insolvenz der Ein-Schiffsgesellschaften. Der Anleger würde durch die von der Marktrealität deutlich abweichenden Erlösprognosen in die Irre geführt.
Die Musterbeklagten zu 1 bis 5 und 13 machen geltend, entgegen den Ausführungen des Musterklägers habe die Prognose nicht mit steigenden Charterraten aufgrund knapper Transportkapazitäten und steigender Nachfrage kalkuliert. Die Prospektkalkulation habe zunächst auf die im Prospekt wiedergegebenen Mindestpoolraten für die ersten fünf Jahre gesetzt. Für diesen Zeitraum sei es auf eine Marktprognose ohnehin nicht angekommen. Für die im Anschlusszeitraum erzielbaren Chartererlöse sei die Prognose nicht zu beanstanden. Der Musterkläger lege auch nicht dar, weshalb es aus der Perspektive des Jahres 2006 unvertretbar gewesen sein solle, für das Jahr 2012 Charterraten anzunehmen, die rund 8 % unter denen des Jahres 2006 liegen würden. Die Grafik auf Seite 16 des Gutachtens in der Anlage MK 28 gebe einen nachhaltigen Aufwärtstrend der Charterraten seit dem Jahr 2001 wieder. Die aus der Grafik hervorgehenden Daten seien zutreffend. Die zugrunde liegenden Vertragsarten, die Ladungskontrakte und die Zeitcharterverträge seien ähnlich, so dass die Ergebnisse auch in einem Chart sachgemäß hätten abgebildet werden können. Im Hinblick auf die Prospektprognose sei zudem zu berücksichtigen, dass es sich bei den Fondsschiffen um Kühlschiffe mit einer Ladekapazität von durchschnittlich rund 550.000 cbft Ladekapazität gehandelt habe, die jünger als der Marktdurchschnitt gewesen seien und vorwiegend im Rahmen von langfristigen Zeitcharterverträgen und Liniendiensten eingesetzt worden seien. Die für die Zeit nach Ablauf der Festchartervereinbarung kalkulierten Anschlusscharterraten würden bei Berücksichtigung der erforderlichen Anpassung für die Fondsschiffe im Rahmen der in den Jahren 1997 und 2005/2006 erzielten Charterraten liegen. Die zukünftig prognostizierten Charterraten würden sich in einem Korridor bewegen, der schon zuvor erreicht worden sei. Auch dritte Marktbeobachter, etwa Drewry Chipping Consultants ltd., hätten aufgrund der guten Marktlage und der steigenden Nachfrage nach Transportkapazitäten für Kühlgüter auf spezialisierten Kühlschiffen und der sich verkleinernden Kühlschiffsflotte für die kommenden Jahre mit hohen Charterraten gerechnet. Auf das dennoch verbleibende unternehmerische Risiko weise der Verkaufsprospekt deutlich hin. Die Berechnungen des Musterklägers im Rahmen der Sensitivitätsanalyse seien nicht nachvollziehbar und nicht korrekt. Im Rahmen der Sensitivitätsanalyse auf Seite 109 weise der Prospekt abschließend • darauf hin, dass eine realistische Einschätzung der Eintrittswahrscheinlichkeiten der Parameterausprägungen nicht möglich sei.
Zum Feststellungsziel 9
Der Musterkläger meint, hinsichtlich der Darlehensverträge erwähne der Prospekt einen wesentlichen Aspekt nicht. Der Prospekt verschweige die Beleihungswertklausel (sog. loan-to-value-Klausel), die zugunsten der Bank als weitere Sicherheit vereinbart worden sei. Aus dieser Klausel würden sich erhebliche, aufklärungsbedürftige Risiken ergeben. In der Praxis bedeute die Klausel, dass aufgrund einer Neubewertung der Schiffe, die zu jedem beliebigen Zeitpunkt erfolgen könne, die Bank ein Nachbesicherungsrecht geltend machen könne, wenn das vertraglich festgelegte Verhältnis von Schiffswert zu Darlehensvaluta unterschritten werde. Dies gelte auch dann, wenn die Verpflichtungen aus. dem Darlehensvertrag ansonsten vollständig erfüllt würden. Würde die Ioan-to-value-Klausel verletzt, dürfe die Bank Nachbesicherung bzw. Sondertilgung verlangen. In diesem Fall müssten die Anleger entweder Kapital nachschießen oder die Kreditkündigung mit anschließender wahrscheinlicher Insolvenz des Fonds in Kauf nehmen. Da die Klausel an das Verhältnis zwischen maximaler Beleihung und dem ermittelten Wert der Schiffe anknüpfe, könne dies sowohl bei Veränderungen des Wertes des Schiffes aufgrund von Marktveränderungen als auch bei Wechselkursschwankungen zu einem Nachbesicherungsrecht führen. Die entsprechende Vereinbarung stelle aufgrund der überhöhten Kaufpreise ein umso höheres Risiko dar, weil von Anfang an die Wahrscheinlichkeit erheblich gewesen sei, dass der Wert der Schiffe zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens nach Auslauf der fünfjährigen Festcharter, durch einen von der Bank beauftragten Gutachter deutlich niedriger geschätzt werden würde.
Die Musterbeklagten zu 1 bis 5 und 13 weisen darauf hin, dass das für den Erwerb der Fondsschiffe aufgenommene Darlehen auch im Hinblick auf die Besicherung dem Marktstandard zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses entsprochen habe. Zur Besicherung der Ansprüche des Darlehensgebers würden regelmäßig Sicherungsrechte an den zu finanzierenden Investitionsgütern begründet. Würden diese Sicherungsrechte nicht ausreichen, könne der Darlehensgeber eine Nachbesicherung verlangen. Dies sei vorteilhafter als die in § 490 Abs. 1 BGB geregelte außerordentliche Kündigung durch den Darlehensgeber. Dies gelte ganz allgemein, von nichts anderem habe auch ein verständiger Anleger auszugehen. Nachbesicherungsklauseln würden die Fortsetzung des Darlehensvertrages auch im Falle einer temporären Werteinbuße des finanzierten Schiffs in geordneter Weise ermöglichen. Derartige Klauseln würden lediglich ein Recht der finanzierenden Bank, aber keinen Automatismus in dem Sinne auslösen, dass die Bank eine Nachbesicherung verlangen müsse. Gerade bei gesicherter Liquidität durch langlaufende Festcharterverträge wie im vorliegenden Falle würde die finanzierende Bank trotz Erfüllung des Tatbestandes der Klausel keine die Existenz des Geschäftsbetriebes bedrohenden Forderungen stellen. Die dramatisierende Darstellung des Musterklägers unterstelle fernliegende wirtschaftliche Entwicklungen und ein wirtschaftlich unsinniges Verhalten auf Seiten der finanzierenden Bank, für die es aus ex ante-Sicht keine Anhaltspunkte gegeben habe. Ein besonderes Risiko für eine Nachbesicherung habe sich auch nicht aus den Kaufpreisen der Fondsschiffe ergeben, weil diese Preise markangemessen gewesen seien. Wegen der geplanten Tilgungsraten von Beginn der Laufzeit an habe das Risiko aus dem Darlehen ohnehin schrittweise abgenommen.
Die Musterbeklagte zu 6 sowie die Nebenintervenientin zu 1 ergänzen, dass von vornherein keine Pflicht bestanden habe; auf das Bestehen und den Inhalt der ioan-to-va/ue-Klausel im Emissionsprospekt hinzuweisen. Es handele sich um eine bankübliche Klausel, die keinen ungewöhnlichen Umstand einer Risikoerweiterung darstelle.
Zum Feststellungsziel 10
Der Musterkläger und die ursprünglich von den Rechtsanwälten Beckmann vertretenen Beigeladenen rügen, der Prospekt stellte die steuerlichen Risiken nicht zutreffend dar. Unvollständig seien insbesondere die Ausführungen des Prospektes zu § 5 a EStG. Grundsätzlich sei der Gewinn gemäß den §§ 4, 5 EStG im Wege des sogenannten Betriebsvermögensvergleiches zu ermitteln. Daneben eröffne § 5 a EStG die Möglichkeit, den Gewinn unter bestimmten Voraussetzungen nach der in dem Betrieb geführten Tonnage zu ermitteln. Durch die Einführung dieser Norm sei es erforderlich geworden, den Zeitraum zu bestimmen, in dem Gewerbebetriebe, welche zuvor der Gewinnermittlung gemäß §§ 4, 5 EStG unterlegen hätten, zur sogenannten Tonnagesteuer hätten wechseln können. Ein solcher Wechsel würde aber zur Aufdeckung und Nachversteuerung der stillen Reserven führen. Die Differenz zwischen dem Buch- und dem tatsächlichen Wert des Schiffes wäre als Gewinn zu behandeln und könne zu einer ganz erheblichen nachträglichen Steuerlast für die Anleger führen. Darauf habe der Prospekt hinweisen müssen.
Die Musterbeklagten zu 1 bis 5 und 13 tragen vor, dass der Prospekt das steuerliche Konzept zutreffend darstelle. Die 14 Ein-Schiffsgesellschaften hätten entsprechend der Konzeption von Anfang an zur Tonnagesteuer nach § 5 a EStG optiert. Das von den Beigeladenen geschilderte Risiko, das einen Wechsel von einer anfänglichen Gewinnermittlung im Wege des Vergleichs des Betriebsvermögens zu der pauschalen Besteuerung gemäß § 5 a EStG voraussetze, habe nie vorgelegen.
Zum Feststellungsziel 11
Der Musterkläger und die durch die Rechtsanwälte Kälberer & Tittel vertretenen Beigeladenen meinen, im Prospekt fehle der Risikohinweis, dass die Fondsschiffe deutschem sowie internationalem Seerecht und damit sogenannten Schiffsgläubigerrechten unterlägen. Bei einem Schiff handele es sich um eine besonders werthaltige bewegliche Sache. Es sei für den internationalen Einsatz prädestiniert. Deshalb unterlägen Schiffe verschiedensten globalen Ordnungs- und Haftungsregimen. Die Realität der Schifffahrt sehe so aus, dass Gläubiger des Charterers diverse Rechte zur Arrestierung und Verwertung des Schiffes hätten, wenn der Charterer seinen Verpflichtungen nicht nachkomme. Es handele sich um besitzlose Pfandrechte, welche die Ansprüche zur Vergütung ausgewählter, schiffsnaher Leistungen gewähren würden. Derartige Schiffsgläubigerrechte hätten insbesondere die Crew, Sozialversicherungsträger, Berger, Schlepper, Häfen für Hafenkosten, Lotsen und je nach Rechtsordnung diverse Dritte, insbesondere Lieferanten. Eine typische Fallgruppe für eine Arrestierung von Schiffen sei die Insolvenz des Charterers. Das deutsche maritime Pfandrecht sei zwar im deutschen Recht geregelt (§ 596 HGB n. F.), umfasse aber nur einen sehr kleinen Anwendungsbereich. Ausländische Rechtsordnungen würden vielfach wesentlich weiter gehen als das deutsche Recht und die Arrestierung eines Fondsschiffes für Verbindlichkeiten eines Dritten erlauben. Es handele sich nicht um ein allgemeines oder allgemein bekanntes Risiko, sondern um ein spezielles Risiko, welches sich aus den besonderen Umständen des Seehandelsrechts ergebe. Dieses Risiko sei wesentlich. In den Jahren zwischen 1999 und 2001, der letzten größeren Krise vor der Emission der streitgegenständlichen Anlage, seien jährlich allein in Rotterdam etwa 400 Schiffe an die Kette gelegt worden. Weltweit würden ungefähr 40.000 Frachtschiffe verkehren. Wenn ein Prozent davon allein in einem einzigen Hafen in Europa jährlich in Arrest genommen würde, sei dies ein sehr hohes Risiko. Schließlich erfolge auch eine Havarie, verursacht durch den Charterer, jährlich bei drei von 1000 Schiffen; das Risiko liege also nicht jenseits der allgemeinen Lebenserfahrung.
Ein besonderes Risiko bestehe unter dem Gesichtspunkt der sogenannten Durchgriffshaftung. So komme diese direkte Inanspruchnahme der Anleger wegen Gläubigerforderungen gegen die Beteiligungsgesellschaft zum Beispiel bei Havarien in Betracht, die einen über das Fondsvermögen hinausgehenden Schaden verursachen würden. Dabei richte sich die Durchgriffshaftung vorrangig nach dem jeweils anwendbaren nationalen Deliktsrecht, also regelmäßig nach dem des Schadensortes. Schiffsgläubigerrechte seien risikoerhöhende Faktoren. Sobald auch nur ein Charterer in ökonomische Bedrängnis gerate, setze der dargestellte Mechanismus ein und die Schiffsgesellschaft werde gezwungen, die Forderung eines fondsfremden Gläubigers zu erfüllen, um den Weiterbetrieb des Geschäfts zu gewährleisten. Die Existenz sowie die negativen Auswirkungen der maritimen Pfandrechte auf das Anlegerkapital würden im Prospekt mit keinem Wort erwähnt.
Die Musterbeklagten zu 1 bis 5 und 13 weisen darauf hin, dass für die Fondsschiffe Betriebskosten budgetiert seien, für die ohnehin die Schifffahrtsgesellschaften und nicht der Charterer verantwortlich gewesen seien. Dazu würden laut Seite 91 des Prospektes die Kosten für „Personal, Ausrüstung, Schmierstoffe, Versicherungen etc.“ gehören. Daher könne es nicht zu der Situation kommen, dass das Schiff für etwas hafte, was die Ein-Schiffsgesellschaften nicht schulden würden. Hinsichtlich der Schäden am Schiff und durch das Schiff sei entsprechend Seite 26 des Prospektes eine Kaskoversicherung und eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen worden. Daneben enthalte Seite 26 des Prospektes den ausdrücklichen Hinweis auf das bezüglich aller Versicherungen bestehende Risiko, dass im Schadensfall die Versicherungsgesellschaften ihren Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht vollständig nachkommen könneten bzw. einzelne Risiken nicht versicherbar oder ausdrücklich ausgeschlossen seien. Das abstrakte Risiko eines Zugriffs Dritter auf die Schiffe sei im Übrigen durch die Struktur des Fonds faktisch abgemildert. Es sei nicht in ein einzelnes Schiff, sondern in 14 Schiffe investiert worden, die auf verschiedenen Routen für unterschiedliche Unternehmen unterschiedliche Ladung hätten transportieren sollen. Das Risiko des Zugriffs durch Dritte sei daher weitläufig verteilt. Zudem hätten die Ein-Schiffsgesellschaften ihre Schiffe ab Übernahme in den Seatrade-Reefer-Pool eingebracht, welcher als marktführender Kühlschiff-Pool in besonderer Weise in der Lage gewesen sei, auf die Erfüllung der Verträge durch Charterer hinzuwirken sowie die Arrestierung von Schiffen zu vermeiden. Durch diese Fondsstruktur sei daher in besonderer Weise dafür Sorge getragen worden, dass keine Situation eintrete, die überhaupt erst die Grundlage für die Entstehung eines Schiffsgläubigerrechts bilden könne. Letztlich weise der Prospekt an mehreren Stellen auf das nicht ausschließbare Risiko hin, dass die Vertragspartner der Schiffsgesellschaften ihre Verpflichtungen nicht erfüllen würden. Hinsichtlich der „allgemeinen Betriebs- und Objektrisiken“ weise der Prospekt auf Seite 26 zusätzlich darauf hin, dass grundsätzlich das Risiko von Schäden an den Schiffen bis hin zum Totalverlust bestehe bzw. das Risiko von Schäden, die durch den Betrieb der Schiffe gegenüber Dritten entstehen könnten. Soweit durch Handlungen des Charterers Schiffsgläubigerrechte entstehen würden, handele es sich um eine Ausprägung des allgemeinen Betriebserfüllungsrisikos des Schiffes. Der Charterer sei gegenüber den Schifffahrtsgesellschaften verpflichtet, die von ihm gegenüber Dritten eingegangenen und von ihm zu tragenden Kostenpositionen tatsächlich zu erfüllen. Letztlich enthalte der Verkaufsprospekt auf Seite 174 unter § 1 ‚Ziff. 3 des Vertragsreedervertrages auch einen Hinweis auf die Existenz von Rechten Dritter. Nach dieser Bestimmung habe der Vertragsreeder für die Wahrung der Interessen der Gesellschaft in den Fällen Sorge zu tragen, dass Dritte in Bezug auf das Schiff Forderungen, Strafen und Pfandrechte geltend machen.
7um Feststellungsziel 12
Der Musterkläger und die von KWAG Rechtsanwälten vertretenen Beigeladenen meinen, dass der Prospekt über den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (Anlag MB 10) zwischen der Musterbeklagten zu 2 und der Muttergesellschaft der MPC-Gruppe, der MPC Münchmeyer Petersen Capital AG, hätte aufklären müssen. Der Prospekt verschweige, wer die Musterbeklagte zu 2 tatsächlich beherrsche und Weisungsbefugnis habe. Der Prospekt verschweige damit zugleich, dass insofern die Anlegerrechte von der Musterbeklagten zu 2 nicht unabhängig von den weiteren Gesellschaften der MPC-Gruppe vertreten würden, sondern in deren ureigenem Interesse.
Die Musterbeklagten zu 1 bis 5 und 13 verweisen darauf, dass der Verkaufsprospekt die Eigenschaft der MPC-Münchmeyer Petersen Capital AG als Alleingesellschafterin der Musterbeklagten zu 2 mehrfach angebe. Das Bestehen eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages begründe kein besonderes Risiko eines Interessenkonfliktes. Er führe zu keinem besonderen, über die gesellschaftsrechtlichen Beteiligungsverhältnisse hinausgehenden Interessenkonflikt.
Zum Feststellungsziel 13
Der Musterkläger trägt vor, aus den im Prospekt auf den Seiten 28 und 65 in Bezug genommenen Gutachten ergebe sich, dass der Gutachter nur drei der 14 Schiffe selbst besichtigt habe, bei acht Schiffen auf die Begutachtung Dritter, zu denen ein Unternehmen der MPC-Gruppe gehöre, zurückgegriffen habe und dass bei drei Schiffen noch nicht einmal eine Besichtigung durch Dritte stattgefunden habe. Der Prospekt selbst verschweige dies. Im Übrigen sei die Erstellung der Gutachten ausschließlich anhand von Unterlagen erfolgt, die nicht vollständig gewesen seien. Mängel, auf die in den Einzelgutachten hingewiesen worden sei, würden im Prospekt nicht benannt. Im Verschweigen all dieser Umstände liege ein wesentlicher Prospektfehler. Wegen der Prospekt-Angabe zum Zustand der Schiffe und der Einleitung mit der Formulierung „darüber hinaus“ werde der Eindruck erweckt, dass der Gutachter des Ingenieurbüros Dipl. Ing. Ingo Schlüter die Schiffe alle selbst besichtigt habe. Diese Aussagen im Prospekt würden über die Angaben hinausgehen, die nach § 9 VermVerkProspV aF erforderlich seien. Die Angaben zum Zustand der Schiffe würden den hier zu entscheidenden Fall von demjenigen unterscheiden, der dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 23. Mai 2023 (Az. XI ZB 30/20) zugrunde gelegen habe. Im Übrigen sei abweichend von der vorangestellten Prospektaussage durch das Ingenieurbüro Dipl. Ing. Ingo Schlüter kein Sammelgutachten erstellt worden, sondern der Gutachter habe insgesamt sieben Gutachten verfasst und deren Ergebnisse in einer „zusammenfassenden Stellungnahme“ vom 7. März 2006 stark verkürzt wiedergegeben. Insofern sei die Darstellung im Prospekt irreführend.
Die Musterbeklagten zu 1 bis 5 und 13 meinen, wie im Einzelnen Begutachtungen durchzuführen seien, sei gesetzlich nicht vorgegeben. Der Prospekt behaupte auch nicht, dass der Gutachter sämtliche Schiffe selbst besichtigt habe und ein (Sammel-)Gutachten erstellt habe. Der Prospekt führe vielmehr aus, dass die Inspektion der Schiffe durch verschiedene Firmen durchgeführt worden sei, zu denen auch die Musterbeklagte zu 4 gezählt habe. Der Prospekt erwähne darüber hinaus, dass es mehrere Gutachten, nämlich je nach Schiffsgrößen, gegeben habe. Eine Fehlvorstellung der Anleger, dass kein Unternehmen der Unternehmensgruppe der Musterbeklagten an der Inspektion der Schiffe beteiligt gewesen sei, oder dass umgekehrt der Gutachter alle Inspektionen der Schiffe persönlich durchgeführt habe, habe durch die Darstellung im Prospekt nicht entstehen können. Ergänzend verweisen die Musterbeklagten auf Seite 65 des Verkaufsprospektes. Eine konkrete Angabe dazu, welches der Schiffe durch welches Unternehmen bzw. durch einen Gutachter des Ingenieurbüros Dipl. Ing. Ingo Schlüter persönlich inspiziert worden sei, habe nicht in den Prospekt aufgenommen werden müssen. Es entspreche im Übrigen den Gepflogenheiten der Schifffahrtsmärkte, dass Bewertungsgutachten für Schiffe ohne Besichtigung nach Papierlage und anhand von Vergleichswerten erstellt würden.
Der Musterkläger benenne keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Ergebnisse des Gutachtens dadurch beeinträchtigt worden wären, dass der Gutachter persönlich nur drei der 14 Schiffe persönlich besichtigt habe. Es seien keine begründeten Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Feststellungen in den Gutachten dargelegt worden. Der Rückgriff auf Besichtigungsberichte Dritter zur Erstellung eines Bewertungsgutachtens sei üblich und nicht zu beanstanden, konkrete Fehler des Gutachtens zeige der Musterkläger nicht auf Die Unabhängigkeit eines Gutachtens setze nicht voraus, dass der Gutachter alle seiner Bewertung zugrunde gelegten Sachumstände selbst vor Ort ermittelt habe.
Falsch sei die Behauptung des Musterklägers, dass die Bewertung von drei Schiffen ohne Besichtigung und nur auf der Grundlage zur Verfügung gestellter Unterlagen erfolgt sei. Dem Gutachten sei eine fachgerechte Besichtigung der Schiffe durch die Columbus Shipmanagement in Hamburg vorausgegangen, wie sich aus der vom Musterkläger eingeführten Unterlage MK 12 ergebe.
Insgesamt fehle den Ausführungen des Musterklägers im Hinblick auf die Darstellung der Begutachtung die Substanz, weil in keiner Weise deutlich werde, wie durch die Darstellung im Verkaufsprospekt eine Fehlvorstellung bei den Anlegern erzeugt worden wäre, die einen materiellen Bezug zur Anlageentscheidung hätte erlangen können.
Zum Feststellungsziel 14
Der Musterkläger trägt vor, dass der Prospekt auf Seite 38 die Bonität des für den Fonds besonders wichtigen Poolratengaranten positiver darstelle, als es nach den den Musterbeklagen zu 1 bis 5 vorliegenden Unterlagen gerechtfertigt gewesen sei. Aus dem Prospektprüfungsbericht (Anlage MB 1) gehe hervor, dass eine Bonitätsprüfung des Poolratengaranten durch die Dynamar B.V. nicht möglich gewesen sei. Vielmehr weise das Prospektprüfungsgutachten darauf hin, dass in dem Dynamar-Gutachten (Anlage MB 14) auf die komplizierte und nicht vollständig klare Struktur der Seatrade-Gruppe aufmerksam gemacht werde, keine Abschlüsse des Poolraten-Garanten öffentlich zugänglich gewesen seien und somit eine Beschreibung der finanziellen Situation nicht möglich gewesen sei; die Einschätzung des Dynamar-Gutachtens stütze sich im Wesentlichen auf den guten Ruf der Seatrade-Gruppe. Ein Hinweis auf diese, vom Prospektgutachten benannten Umstände, fehle im Prospekt. Dies stelle einen entscheidungserheblichen Prospektfehler dar. Eine . Bonitätsprüfung sei wegen fehlender Finanzdaten generell und damit auch für die Dynamar B.V. nicht möglich gewesen. Das Erfordernis, Zweifel an der Bonität des Poolraten-Garanten zu prospektieren, folge auch aus der IDW S 4 in Anlage 5 unter der Ziffer 3.3.
Die Musterbeklagten zu 1 bis 5 und 13 tragen vor, dass der Prospekt keine eigene Bonitätsbewertung hinsichtlich der Seatrade N. V. als Poolraten- Garant vornehme, sondern nur die Bewertung durch die Dynamar B.V. wiedergebe. Der Inhalt des Dynamar-Gutachtens werde im Prospektprüfungsgutachten teilweise nicht korrekt dargestellt.
Der Musterkläger habe zudem nicht erwähnt, dass es in dem Prospektprüfungsgutachten auf Seite 18 weiter heiße: „Wir haben durch die Einsichtnahme in den Konzernabschluss der Seahold N.V. zum 31. Dezember 2004 sowie in den nicht geprüften Quartalskonzernabschluss zum 30. September 2005 keine Kenntnisse erlangt, die der Bonitätseinschätzung widersprechen würden.“ Das Prospektprüfungsgutachten weise folglich nicht auf eine unvollständige und grob täuschende Darstellung des Verkaufsprospektes zur Bonität des Poolraten-Garanten hin, sondern lediglich auf eine eingeschränkte Bewertungsgrundlage der Dynamar B.V. bei der Vergabe des Ratings.
Den Anforderungen des Branchenstandards IDW S 4 Anlage 5 Ziffer 3.3 entspreche der Prospekt. Danach müsse ein Verkaufsprospekt im Rahmen der Darstellung, der wesentlichen Risiken der Vermögensanlage auf Vertragserfüllungs- und Bonitätsrisiken hinsichtlich wesentlicher Verträge einschließlich langfristiger Charterverträge, Garantien und Poolverträge hinweisen. Dem genüge der Prospekt durch die Hinweise auf Seite 24. •
Für den Fall einer Poolratengarantie habe der Gesetzgeber keine ausdrückliche Verpflichtung vorgesehen, besondere Angaben zu machen. Es liege eine Analogie zu den Vorgaben zu Bewertungsgutachten für das Anlageobjekt in § 9 Abs. 2 Ziff. 7 VermVerkProspV aF nahe, wonach in dem Verkaufsprospekt der Name der Person, die das Bewertungsgutachten erstellt habe, das Datum des Bewertungsgutachtens und dessen Ergebnis anzugeben seien. Auch der Grundsatz a maiore ad minus spreche dafür. Die in § 9 Abs. 2 Ziff. 7 VermVerkProspV aF vorgesehenen Angaben würden hinsichtlich des Dynamar-Reports im Prospekt genannt. Der Verkaufsprospekt müsse nur dann ergänzende Angaben enthalten, wenn erkennbar sei, dass das Ergebnis der Begutachtung fehlerhaft sei und durch die unkommentierte Wiedergabe dieses Ergebnisses ein tatsächlich bestehendes Risiko verdeckt würde. Der Musterkläger und die Beigeladenen hätten aber weder behauptet noch substantiiert dazu vorgetragen, dass die Bonitätsbewertung durch Dynamar B.V. unzutreffend oder die Bonität der Seahold N.V. im relevanten Zeitraum niedriger als die durch das vergebene Rating zum Ausdruck Gebrachte gewesen sei.
Die Vergabe eines „guten“ Ratings durch die Dynamar B.V. sei inhaltlich sachgemäß gewesen. Das Bewertungsverfahren von Dynamar B.V. sei vor dem Hintergrund der üblichen Bewertungskriterien von Ratingunternehmen im Falle fehlender aktueller Jahresabschlüsse oder Bilanzen sowei nach den Gepflogenheiten des Schifffahrtsmarktes nicht zu beanstanden. Die Dynamar-Agentur sei als Ratingunternehmen im relevanten Markt anerkannt. Die Musterbeklagten seien aufgrund eigener Marktkenntnisse und eigener Vorerfahrungen im Geschäftsverkehr mit der Seatrade -Gruppe davon ausgegangen, dass die von Dynamar B.V. vorgenommene Bonitätsbewertung nicht zu beanstanden gewesen sei; sie hätten keinerlei Anlass gehabt, an der seitens Dynamar B.V. erteilten Bonitätsbewertung zu zweifeln.
Der Umstand, dass der vorliegende Bericht von Dynamar B.V. zur Bonität der Seahold N.V. nicht auf der Analyse aktueller Finanzzahlen beruhe, könne für sich genommen weder einen Mangel des Berichts noch einen Prospektmangel begründen. Es gebe keine allgemeine Vorstellung der relevanten Anlegerkreise, dass ein auf die Analyse von Seeverkehr und Transportwirtschaft spezialisiertes Unternehmen wie Dynamar B.V. für einen Bericht zur Bewertung der Bonität eines Unternehmens zwingend auf aktuell veröffentlichte Finanzzahlen zugreifen würde. Eine vermeintliche Erwartungshaltung der Anleger zum Ablauf der gutachterlichen Feststellungen müsse durch die Darstellungen des Verkaufsprospektes nicht bedient werden. Einheitliche Bonitätskriterien für alle Schuldner gebe es nicht. Der durchschnittliche Anleger wisse, dass es Unternehmen gebe, die keine Finanzzahlen veröffentlichen würden, weil sie hierzu nicht verpflichtet seien. Ein durchschnittlicher Anleger hätte auch bei ergänzter Darstellung keine abweichende Anlageentscheidung getroffen.
Zu den Feststellungszielen 15 bis 17
Der Musterkläger vertritt die Auffassung, dass die Musterbeklagte zu 2 als Treuhandkommanditistin bei einer Verletzung ihrer aus dem Treuhandvertrag resultierenden Aufklärungspflichten nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB hafte, wenn die Aufklärungspflichtverletzung mittels eines fehlerhaften Prospekts begangen würde. Die Haftung werden nicht von der spezialgesetzlichen Prospekthaftung verdrängt.
Die Musterbeklagten zu 1 bis 5 und 13 halten die beantragten weiteren Feststellungsziele für nicht sachdienlich.
Zu den Feststellungszielen 18 bis 26
Der Musterkläger beruft sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 11. Juli 2023, wonach eine Haftung eines Gründungsgesellschafters nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB bei Verwendung eines fehlerhaften Prospekts zur Aufklärung des Anlegers neben der spezialgesetzlichen Prospekthaftung nach § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG aF auch dann in Betracht kommt, wenn der Gründungsgesellschafter dadurch einen zusätzlichen Vertrauenstatbestand setzt, dass er entweder selbst den Vertrieb der Beteiligungen an den Anleger übernimmt oder in sonstiger Weise für den von einem anderen übernommenen Vertrieb Verantwortung trägt (vgl. BGH, Beschluss vom 11.7.2023, Xl ZR 60/22, juris Rn. 7).
Der Musterkläger trägt dazu vor, dass die Musterbeklagten zu 1 bis 3 Vertriebsverantwortung in diesem Sinne getragen hätten. Die Geschäftsführerstellung und Vertriebsverantwortung der Musterbeklagten zu 3 sei unstreitig. Die Musterbeklagte zu 1 hafte als Gründungsgesellschafterin ebenfalls, weil sie Geschäftsführungs- und Vertriebsverantwortung übernommen habe. Sie habe nämlich selbst vorgetragen, die Musterbeklagte zu 3 als Prospektverantwortliche zu kontrollieren. Wer aber eine Gesellschaft kontrolliere, übernehme auch die Verantwortung für deren Handeln. Die Musterbeklagte zu 2 hafte bereits im Zusammenhang mit dem Abschluss des Treuhandverträges. Darüber hinaus habe sie als Treuhandkommanditistin einen besonderen Vertrauenstatbestand im Sinne der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Juli 2023 (XI ZR 60/22, juris Rn. 17) geschaffen. Dies folge aus ihrer Rolle als Vertreterin der Anleger. Sie habe damit einen Vertrauenstatbestand geschaffen, der weit über das Vertrauen hinausgehe, das üblicherweise der für den Vertrieb verantwortlichen Gesellschaft entgegengebracht werde. Die essenzielle Rolle der Musterbeklagten zu 2 ergebe sich aus den Ausführungen zur Musterbeklagten zu 2 im Prospekt, insbesondere zur Beitrittserklärung und Widerrufsbelehrung (Verkaufsprospekt, S. 75, 155, 156, 178, 180). Frühere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Haftung von Treuhandkommanditisten würden nicht mehr als Präzedenzfälle gelten können angesichts der aktuellen Entwicklung der Rechtsprechung des II. und Xl. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, insbesondere ihrer Einigung zur Frage des Vorrangs der spezialgesetzlichen Prospekthaftung vor der Prospekthaftung im weiteren Sinne.
Die Musterbeklagten zu 1 bis 5 und 13 vertreten die Auffassung, dass die beantragten zusätzlichen Feststellungsziele unzulässig seien. Die allgemeinen Fragen nach einer Pflicht bzw. Pflichtverletzung könnten nicht für alle Ausgangsverfahren im Rahmen eines Musterverfahrens abstrakt beantwortet werden. Jedenfalls fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da eine grundsätzliche Aufklärungspflicht der Gründungsgesellschafter einer geschlossenen Fondsgesellschaft herkömmlicher Prägung über wesentliche Eigenschaften der Beteiligung nicht in Zweifel stehe. Eine „Vertriebsverantwortung“ der Musterbeklagten zu 1 bis 3 im Sinne der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehe hingegen keineswegs fest. Der Begriff der „Vertriebsverantwortung“ sei eine Neuentwicklung des Bundesgerichtshofs, dessen Ausgestaltung in der Rechtsprechung des II. und XI Zivilsenats noch nicht abschließend vorgenommen worden sei. Gegen eine Vertriebsverantwortung der Musterbeklagten zu 1 spreche außerdem, dass sie als Kommanditistin sogar kraft Gesetzes von der Geschäftsführung ausgeschlossen gewesen sei. Ihre Stellung als Gesellschafterin der Musterbeklagten zu 3 reiche gerade nicht aus, um einen besonderen Vertrauenstatbestand zu bejahen. Hinsichtlich der Musterbeklagten zu 2 gelte, dass die Ausgestaltung des Treuhandvertrags oder die Verletzung von Pflichten aus dem Treuhandvertrag nach keiner der jüngeren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs Anknüpfungspunkte zur Begründung einer Prospekthaftung im weiteren Sinne gäben.
Für den weiteren Vortrag von Musterkläger, Musterbeklagten und Beigeladenen wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle vom 18. Juni 2019 und 20. September 2023 Bezug genommen.
Gemäß den Beschlüssen vom 20. Oktober 2020 und vom 5. Januar 2021 hat der Senat zum Feststellungsziel 1. c) Beweis erhoben durch das Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. 011anescu-Orendi.
II.
Die Feststellungsziele 1 bis 14 sind zurückzuweisen; die übrigen Feststellungsziele sind gegenstandslos.
1.
Die Frage, ob die geltend gemachten Prospektfehler vorliegen, ist hinsichtlich der Musterbeklagten zu 1 und 3 (s. unter a) sowie hinsichtlich der Musterbeklagten 6, 7, 9, 11 und 12 (s. unter b) entscheidungserheblich und daher zu prüfen. Im Verhältnis zu den Musterbeklagten zu 2, 4 und 5 (s. unter c) sowie hinsichtlich der Musterbeklagten zu 13 (s. unter d) sind die Feststellungsziele hingegen von vornherein nicht zu treffen.
Die mit den Feststellungszielen behaupteten Prospektfehler sind im Hinblick auf alle Musterbeklagten ausschließlich als anspruchsbegründende Tatsachen eines Anspruchs wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten durch Verwenden eines unrichtigen oder unvollständigen Verkaufsprospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung nach § 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB geltend gemacht worden.
Ein Anspruch auf dieser Grundlage wird hinsichtlich der Gründungsgesellschafter, zu denen die Musterbeklagten zu 1 bis 5 zählen, durch die spezialgesetzliche Prospekthaftung in ihrem Anwendungsbereich grundsätzlich verdrängt (vgl. BGH, Beschluss vom 19.1.2021, XI ZB 35/18, juris Rn. 26; BGH, Beschluss vom 11.7.2023, XI ZB 20/21, juris Rn. 34 ff., 37 ff.; BGH, Beschluss vom 19.9.2023, XI ZB 19/21, Rn. 15 ff.).
Die spezialgesetzliche Prospekthaftung ist hinsichtlich der Musterbeklagten zu 1 bis 5 anwendbar. Auf den am 8. März 2006 aufgestellten Prospekt findet die Regelung des § 8g VerkProspG in der vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) in Verbindung mit § 32 Abs. 2 Satz 1 VermAnlG Anwendung. Damit ist auch der Anwendungsbereich der § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) eröffnet. Nach § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG aF haften neben denjenigen, die für den Prospekt im Sinne des § 8g VerkProspG aF die Verantwortung übernommen haben (§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BörsG aF), im Falle von dort enthaltenen unrichtigen oder unvollständigen wesentlichen Angaben auch diejenigen, von denen der Erlass des Prospekts ausgeht (§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF).
Die Musterbeklagten zu 1 bis 5 sind Prospektverantwortliche im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF, da sie Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22.2.2022, XI ZB 32/20, juris Rn. 2, 19 und vom 14.6.2022, XI ZR 395/21, juris Rn. 12; BGH, Beschluss vom 11.7.2023, XI ZB 20/21, juris Rn. 39). Sie hafteten somit als Prospektverantwortliche für unrichtige oder unvollständige wesentliche Angaben nach den Grundsätzen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung aus § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG aF.
a)
Eine Haftung der Musterbeklagten zu 1 und 3 nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB kommt hier gleichwohl in Betracht. Eine Haftung eines Gründungsgesellschafters nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB neben der spezialgesetzlichen Prospekthaftung nach § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG aF ist ausnahmsweise möglich, wenn der Gründungsgesellschafter dadurch einen zusätzlichen Vertrauenstatbestand setzt, dass er entweder selbst den Vertrieb der Beteiligungen an Anleger übernimmt oder in sonstiger Weise für den von einem anderen übernommenen Vertrieb Verantwortung trägt (vgl. BGH, Beschluss vom 11.7.2023, XI ZB 20/21, juris Rn. 34 ff, 41 ff. BGH, Beschluss vom 25.7.2023, XI ZB 11/21, juris Rn. 16; BGH, Hinweisbeschlüsse vom 27.6.2023, II ZR 57/21, II ZR 58/21 und II ZR 59/21; BGH, Beschluss vom 19.9.2023, XI ZB 19/21, Rn. 21). Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der Musterbeklagten zu 1 und 3 vor.
Die Musterbeklagte zu 1 haftet den Anlegern nach den genannten Grundsätzen gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB, weil sie von der Beteiligungsgesellschaft mit der Einwerbung des Beteiligungskapitals und daher mit dem Vertrieb beauftragt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11.7.2023, XI ZB 20/21, juris Rn. 52).
Es haftet auch die Musterbeklagte zu 3 den Anlegern nach den genannten Grundsätzen gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB, weil sie aufgrund ihrer Befugnis zur Geschäftsführung und Vertretung der Emittentin Vertriebsverantwortung trug (vgl. in diesem Sinne BGH, Beschluss vom 11.7.2023, XI ZB 20/21, juris Rn. 52).
Die Frage, ob die geltend gemachten Prospektfehler vorliegen, ist außerdem hinsichtlich der Musterbeklagten 6, 7, 9, 11 und 12 entscheidungserheblich und zu prüfen. In den gegen sie ausgesetzten Verfahren werden Schadensersatzansprüche aus Anlageberatungs- und Anlagevermittlungsverschulden wegen Verwendung des Prospekts geltend gemacht. Diese Ansprüche bleiben unberührt von der spezialgesetzlichen Prospekthaftung (vgl. BGH, Beschluss vom 8.6.2021, XI ZB 22/19, juris Rn. 31).
b)
Im Verhältnis zu den Musterbeklagten zu 2, 4 und 5 als Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft sind die Feststellungsziele nach den oben genannten Grundsätzen hingegen von vornherein nicht zu treffen. Sie unterfallen als Prospektverantwortliche der spezialgesetzlichen Prospekthaftung, haben aber keinen zusätzlichen Vertrauenstatbestand dadurch gesetzt, dass sie entweder selbst den Vertrieb der Beteiligungen an Anleger übernommen oder in sonstiger Weise für den von einem anderen übernommenen Vertrieb Verantwortung getragen hätten (vgl. BGH, Beschluss vom 11.7.2023, XI ZB 20/21, juris Rn. 34 ff, 41 ff.).
Insbesondere kommt der Musterbeklagten zu 2 keine Vertriebsverantwortung zu; sie war weder selbst Vertriebsgesellschaft noch innerhalb der Fondsgesellschaft geschäftsführungsbefugt (vgl. in diesem Sine auch BGH, Beschluss vom 11.7.2023, XI ZB 20/21, juris Rn. 52). Die Stellung als Treuhandkommanditistin ist entgegen der Auffassung des Musterklägers nicht ausreichend, um einen zusätzlichen Vertrauenstatbestand zu schaffen, der geeignet wäre, die Haftung eines Gründungsgesellschafters nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB neben der spezialgesetzlichen Prospekthaftung nach § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG aF zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 25.7.2023, XI ZB 11/21, juris Rn. 22).
c)
Ebenfalls nicht zu treffen sind Feststellungsziele im Verhältnis zur Musterbeklagten zu 13. Einen Schadenersatzanspruch wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB hat der einer Publikumsgesellschaft beitretende Gesellschafter ggf. gegen die Initiatoren der Gesellschaft, die Gründungsgesellschafter und diejenigen, die sonst für die Mängel des Beitritts zu einer Publikumsgesellschaft verantwortlich sind, nicht aber die Gesellschaft selbst. Ihr kann eine fehlerhafte Aufklärung nicht zugerechnet werden (vgl. BGH, Urteil vom 15.9.2020, II ZR 20/19, juris Rn. 10; BGH, Urteil vom 19.7.2004, II ZR 354/02, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 6.2.2018, II ZR 17/17, juris Rn. 18).
2.
Im Ausgangspunkt bleibt für die Frage einer Haftung der Musterbeklagten zu 1, 3, 6, 7, 9, 11 und 12 wegen des Vorliegens von Prospektfehlern zu beachten, dass auf den am 8. März 2006 aufgestellten Verkaufsprospekt die Regelung des § 8g VerkProspG in der vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (künftig: aF) in Verbindung mit § 32 Abs. 2 Satz 1 VermAnlG Anwendung findet.
Insofern gilt folgendes: „Nach § 8g Abs. 1 Satz 1 VerkProspG aF muss der Verkaufsprospekt alle tatsächlichen und rechtlichen Angaben enthalten, die notwendig sind, um dem Publikum eine zutreffende Beurteilung des Emittenten und der Vermögensanlage im Sinne des § 8f Abs. 1 VerkProspG aF zu ermöglichen. Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können. Diese Aufklärungspflicht erstreckt sich auf solche Umstände, von denen zwar noch nicht feststeht, die es aber wahrscheinlich machen, dass sie den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden. Für die Frage, ob ein Prospekt nach diesen Grundsätzen unrichtig oder unvollständig ist, kommt es dabei nicht allein auf die darin wiedergegebenen Einzeltatsachen an, sondern wesentlich auch darauf, welches Gesamtbild der Prospekt dem Anleger von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt. Hierbei sind solche Angaben wesentlich, die ein Anleger „eher als nicht“ bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde (…). Die Angaben müssen für einen durchschnittlichen Anleger – nicht einen flüchtigen Leser -verständlich sein (.4. Dabei kann von den Anlegern eine sorgfältige und eingehende Lektüre des Prospekts erwartet werden (…). Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist insoweit grundsätzlich der Zeitpunkt, zu dem der Prospekt aufgestellt wurde (…). (zit. nach BGH, Beschluss vom 23.02.2021, XI ZB 29/19, juris Rn. 65)“.
Soweit Prognosen betroffen sind, ist überdies von folgendem Prüfungsmaßstab auszugehen: „Zu den Umständen, über die der Prospekt ein zutreffendes und vollständiges Bild zu vermitteln hat, gehören die für die Anlageentscheidung wesentlichen Prognosen über die voraussichtliche künftige Entwicklung des Anlageobjekts (…). Jedoch übernimmt der Prospektherausgeber grundsätzlich keine Gewähr dafür, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung tatsächlich eintritt. Die Interessen des Anlegers werden dadurch gewahrt, dass Prognosen im Prospekt durch Tatsachen gestützt und ex ante betrachtet vertretbar sein müssen. Sie sind nach den bei Aufstellung des Prospekts gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken zu erstellen (…). Es genügt, dass die Prognose bei Aufstellung des Prospekts vertretbar ist Der Prospekt darf eine optimistische Erwartung der Prognose einer zukünftigen Entwicklung zugrunde legen, solange die die Erwartung rechtfertigenden Tatsachen sorgfältig ermittelt sind und die darauf gestützte Prognose der künftigen Entwicklung aus damaliger Sicht vertretbar ist (…).“ (zit. nach BGH, Beschluss vom 23.2.2021, XI ZB 29/19, juris Rn. 70; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13.6.2023, XI ZB 17/21, juris Rn. 44; BGH, Beschluss vom 11.7.2023, XI ZB 20/21, juris Rn. 61).
3.
Hiervon ausgehend, gilt hinsichtlich der einzelnen Feststellungsziele folgendes:
7um Feststellungsziel l
Die Feststellung ist nicht zu treffen. Das Feststellungsziel 1. ist isoliert nicht hinreichend bestimmt und deswegen als unzulässig zurückzuweisen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Vorlagebeschluss (§ 6 Abs. 1 KapMuG) und der Erweiterungsbeschluss (§ 15 Abs. 1 KapMuG) treten im Musterverfahren an die Stelle einer verfahrenseinleitenden Klageschrift. Die dort aufgenommenen Feststellungsziele müssen die zu treffenden Feststellungen ebenso bestimmt bezeichnen. Demnach darf ein Feststellungsziel nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs-und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO entsprechend) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Musterbeklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was mit Bindungswirkung für die Ausgangsverfahren feststeht (§ 22 Abs. 1 KapMuG), letztlich den Prozessgerichten der ausgesetzten Verfahren überlassen bleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 19.9.2017, XI ZB 17/15, juris Rn. 63 f.).
Diesen Anforderungen wird die Formulierung des Feststellungsziels 1. aus dem Vorlagebeschluss nicht gerecht. Der Antrag lässt nicht erkennen, welche Prospektfehler der Musterkläger oder die Beigeladenen konkret gerügt haben. Ein auf die Feststellung eines Prospektfehlers gerichtetes Feststellungsziel ist nur dann hinreichend bestimmt formuliert, wenn es die beanstandete Aussage oder Auslassung der Kapitalmarktinformation selbst wiedergibt. Es ist nicht Aufgabe des Oberlandesgerichts, einen Prospektfehler, der sich aus dem Parteivorbringen ergibt, in einer stattgebenden Entscheidung erstmals selbstständig auszuformulieren. Im Falle der Zurückweisung eines so formulierten Antrags lässt sich ohne Kenntnis des gesamten Akteninhalts des Musterverfahrens nicht zweifelsfrei erkennen, welche weiteren Fehler mit Bindungswirkung für die Ausgangsverfahren verneint worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 19.9.2017, XI ZB 17/15, juris Rn. 65).
Zu den Feststellungszielen 1 a) und b)
Die beantragte Feststellung ist nicht zu treffen. Der Prospekt ist hinsichtlich der Angaben zur Konkurrenzsituation zwischen konventionellen Kühlschiffen und Containern sowie hinsichtlich der Risiken und Besonderheiten des Kühlschiffsmarktes nicht unrichtig oder unvollständig.
Die Parteien streiten nicht um die zum Zeitpunkt der Prospekterstellung im Jahre 2006 bestehende Ausgangssituation hinsichtlich des Marktes von Kühlcontainerschiffen und Kühlschiffen. Vielmehr geht es um den Vorwurf, ob der Prospekt die Konkurrenzsituation zwischen den beiden Schiffstypen und damit verbundenen zukünftigen Auswirkungen auf die Auslastung der Fondsschiffe in unvertretbarer Weise zu positiv dargestellt hat. Damit geht es der Sache nach um eine Prognose. Prognosen müssen auf zutreffenden Tatsachen beruhen und ex
ante betrachtet vertretbar sein. Weder kommt es darauf an, dass die Prognose im Ergebnis eingetreten ist oder nicht, noch ist entscheidend, dass es auch andere, ebenso vertretbare Prognosen gegeben hat oder diese jedenfalls möglich gewesen wären (vgl. oben unter II. 2.). Diesen Anforderungen genügen die im Prospekt hinsichtlich des Kühlschiff- und Kühlcontainerschiffsmarktes getroffenen Aussagen. Der Prospekt zieht zutreffende Anknüpfungstatsachen heran und entwickelt daraus eine vertretbare Prognose.
Im Einzelnen:
a)
Der Prospekt stellt die Ausgangslage für die Prognose, nämlich die Konkurrenz zwischen Containerschiffen und Kühlschiffen, die durch die Einführung und zunehmende Verbreitung von Kühlcontainern überhaupt erst möglich geworden ist, deutlich heraus. Der Prospekt verschweigt nicht, dass die Markteinführung von Kühlcontainern erfolgreich war (S. 40 des Prospektes) und die Kühlschiffe allenfalls eine Marktnische besetzen würden (S. 6 und 44 des Prospektes). Er weist darauf hin, dass eine Konkurrenz der Containerbeförderung zu den Kühlschiffen selbst im Kerngeschäft des Kühlschifftransportes besteht, nämlich dem Transport von Bananen, Zitrusfrüchten und Kernobst. So wird auf den Seiten 6 und 40 des Prospektes darauf hingewiesen, dass 80 % der Bananen, 71 % der Zitrusfrüchte und 70 % des Kernobstes auf Kühlschiffen transportiert werden, es wird also nicht verschwiegen, dass dieses. Segment von Kühlcontainern mitbedient wird.
Die Prognose, dass die Kühlschifffahrt gleichwohl auch in Zukunft einträglich sein werde, begründet der Prospekt mit mehreren Umständen. Zum einen wird darauf hingewiesen, dass die zur Verfügung stehende Kühlschifftonnage seit 1995 rückläufig gewesen sei, also mehr Kühlschiffe verschrottet als neu gebaut worden seien. Dem stehe eine weltweite Zunahme der auf dem Seeweg transportierten Kühlgüter in den Jahren von 1997 bis 2004 um durchschnittlich 3,7 % p.a. gegenüber. Schon dadurch verbleibe auch bei Annahme einer weiter fortschreitenden Containerisierung der Kühlschifffahrt Raum für eine auskömmliche Beschäftigung der ohnehin schrumpfenden Kühlschiffflotte.
Die Musterbeklagten stützen ihre Prognose für die künftige Auslastung der Fondsschiffe zum anderen darauf, dass Kühlschiffe ihre Auslastung nicht nur durch den Transport von palettenweise eingebrachtem Kühlgut erzielen können, sondern dass auch sonstiges Stückgut sowie Kühlcontainer transportiert werden können. Die Prognose beruht also darauf, dass Kühlschiffe als Transportmittel vielseitig sind und an dem wachsenden Markt des Transportes durch Kühlcontainer sogar profitieren können.
b)
Der Musterkläger und die Beigeladenen haben nicht dargetan, dass die Tatsachen, auf denen die Prognose gründet, unrichtig waren, sie haben auch nicht dargetan, dass die Prognose nicht vertretbar war.
Die Anknüpfungstatsachen für die Prognose, etwa die technische Ausstattung der Schiffe und die im Jahr 2006 bestehende Konkurrenzsituation zwischen den Kühl- und den Containerschiffen, sind unstreitig. Anhaltspunkte für eine Unvertretbarkeit der darauf aufbauenden Prognose sind nicht dargetan. Solche Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus den von dem Musterkläger und den Beigeladenen herangezogenen Unterlagen.
aa)
Der Musterkläger zitiert aus dem „Shipping and Shipbuilding Markets 2003″ der BRS Barry Rogliano Sattes Shipbrokers (Anlage MK 2), einer Analyse für das Jahr 2002. Darin wird die verbesserte Flexibilität der Containerschiffe hervorgehoben und betont, dass die Zahl der Akteure auf dem konventionellen KühlschiffSmarkt stetig zurückgegangen sei. Es wird ausgeführt, der Grund dieser Entwicklung liege zum einen in Unternehmen, die ein Exportmonopol im südlichen Bereich hätten, zum anderen hätten Kühlcontainer einen Teil des Marktes, sei es an Deck konventioneller Kühlschiffe oder auf reinen Containerschiffen, an sich gerissen.
Zu Recht weisen demgegenüber die Musterbeklagten darauf hin, dass sich der aus diesen Ausführungen nahegelegte Trend der zukünftigen Entwicklung bis zum Jahr 2005 und 2006 nicht eingestellt hatte. Im Gegenteil ist unstreitig, dass Charterraten für Kühlschiffe in dem Zeitraum zwischen 2001 und 2006 anstiegen. Die tatsächliche Entwicklung bis zum Jahre 2006 hätte also eine etwaige Prognose auf der Basis des Jahres 2002 ohnehin widerlegt. Die Musterbeklagten weisen zudem unter Bezugnahme auf denselben Bericht, dort Seite 94 (Anlage MB 2), darauf hin, dass selbst die BRS zum damaligen Zeitpunkt (2003) von einem stark bleibenden und an Trennschärfe weiter gewinnenden Wettbewerb zwischen beiden Transportarten (Container gegen Kühlschiffe) ausging. Während der Kühlcontainer einen überwiegenden Anteil im Bereich Fleisch, Milchprodukte, Fisch und Meeresfrüchte einnehme, würden konventionelle Kühlschiffe ihre Position beim Transport von Früchten zwischen spezialisierten Häfen und Häfen mit modernen Fruchtterminals halten können. Letztere würden sich mit gesteuerten Ladeprogrammen auf die Weiterverteilung von Früchten an ihren endgültigen Bestimmungsort konzentrieren, folglich eine Rolle spielen als Verteilungszentrum in einem Bereich, in dem die Auslieferung in den Produktmarkt bisweilen zu umständlich sei, um von den Besitzern von Linienschiffen bewältigt werden zu können.
bb)
Aus dem Aufsatz von Dr. Hochhaus aus dem Jahre 2004 (Anlage MK 3) ergibt sich kein Anhaltspunkt für eine Unvertretbarkeit der im Prospekt enthaltenen Prognose. Dort wird zwar, insbesondere auf Seite 5, wiedergegeben, dass die Containerschiffe die Stückgutschiffe und die Kühlcontainer die Kühllagerräume auf den Stückgutschiffen abgelöst hätten. Der universelle Einsatz für unterschiedliche Ladungen mit schnellem Umschlag habe zu einem rasanten Wachstum der Container- und Kühlcontainerschiffe geführt. Bis 2003 sei der in Kühlcontainerstellplätzen gemessene Kühlraum auf Containerschiffen auf 760 Mio cbft, also auf fast das Doppelte der Kühlschiffe, gewachsen. Zu Recht weisen die Musterbeklagten allerdings darauf hin, dass der Musterkläger unzutreffend zitiert. In der zitierten Passage geht es um das Verhältnis von Stückgutschiffen zu Containerschiffen, die Textstelle betrifft nicht das Konkurrenzverhältnis der Kühlcontainerschiffe zu den spezialisierten Kühlschiffen. Zu diesem Konkurrenzverhältnis schreibt der Autor Hochhaus auf Seite 5: „Es wird gesagt, die Kühlcontainerschiffe lösen die Kühlschiffe ab. Das wäre so, als würde jemand behaupten, die Busse lösen die Taxen ab.“ Zutreffend weisen die Musterbeklagten zudem darauf hin, dass derselbe Autor in einer Analyse aus dem Jahre 2006, in dem auch der Prospekt herausgegeben worden ist, von einem Nebeneinander von Kühlschiffen und Kühlcontainerschiffen ausgegangen ist. Er hat dort ausdrücklich festgestellt, dass Kühlschiffe einen Verdrängungswettbewerb nicht befürchten müssten. Ebenso wie der streitgegenständliche Prospekt ist Hochhaus zwar ebenfalls von einer Verschiebung der Marktanteile zulasten der Kühlschiffe zugunsten der Containerschifffahrt ausgegangen. Er hat aber auch betont, dass die ohnehin vergleichsweise kleine Zahl der Kühlschiffe weiter schrumpfen werde und die Nachfrage nach den verbleibenden Kühlschiffen dadurch weiter beflügelt würde. Auch wenn der Kühlcontainer dem Kühlschiff prozentual gesehen Marktanteile abringe, würden auf die zahlenmäßig kleine und hochspezialisierte Schiffsklasse der Kühlschiffe mit ihren einzigartigen Möglichkeiten Jahr für Jahr immer mehr Aufträge warten (Anlage MB 3, S. 23 ff.). „Der Kühlcontainer wird das Kühlschiff nicht verdrängen. Zu groß sind die Vorteile eines spezialisierten Reefer, zu zahlreich seine Alleinstellungsmerkmale. Und das bei einer vergleichsweise kleinen und zusätzlich überalterten Flotte. Gerade dieser Umstand aber macht die verbleibenden, modernen und großen Reefer umso attraktiver. Ihre Auslastung scheint – speziell wegen der weltweit steigenden Nachfrage nach kühlbarer Transportkapazität – schon jetzt für viele weitere Jahre gesichert.“ (Anlage MB 3, S. 60).
Aus dem Gutachten Dr. Hochhaus‘ aus dem Jahr 2014 (Anlage MK 35) ergibt sich für den Musterkläger ebenfalls nichts Neues. Der Autor hebt die unstreitige und im Prospekt zutreffend beschriebene Konkurrenzsituation zwischen Kühlcontainern und Kühlschiffen hervor. Es mag durchaus sein, dass die Kühlschiffe für Projektladungen wie Autos oder den Transport von großen Maschinen eher eingeschränkt geeignet waren. Auf allen Schiffen des Reefer-Fonds I konnten allerdings an Deck Container und Kühlcontainer gestaut werden, in zwölf von 14 Schiffen sogar unter Deck. Damit konnten die Schiffe von der Zunahme des allgemeinen Containerverkehrs und des Kühlcontainerverkehrs insbesondere sogar profitieren.
cc)
Die weiteren vom Musterkläger zitierten Unterlagen belegen ebenfalls keine Unvertretbarkeit der im Prospekt enthaltenen Prognose, zum Teil belegen sie das Gegenteil. So befasst sich etwa der Aufsatz aus der Zeitschrift Hanse 2004 (Anlage MK 4) in erster Linie mit den Einzelheiten eines Kühlcontainers. Soweit ein Vergleich zu Kühlschiffen gezogen wird, stellt der Aufsatz heraus, dass die Kühlschiffe beim Transport von Kühlladung ihre Kapazitäten deutlich besser nutzen würden. Die OSC-Studie aus dem Jahre 2005 (Anlagen MK 5 und MB 4) geht auf den Seiten 14 ff. ausdrücklich von einer Steigerung des absoluten Frachtvolumens auch für den Transport in konventionellen Kühlschiffen aus, auch wenn der relative Anteil am Gesamttransportvolumen für Kühlladung zugunsten der Kühlcontainer sinke. Diese Einschätzung ist auch in der Studie der Sextant Consultancy Ltd. aus dem Jahre 2006 (Anlage MK 28, Seite 19) enthalten. Dort heißt es, dass einerseits die Containerschiffe einen größeren Marktanteil bei manchen Gütern einnehmen würden, andererseits aber auch, dass das tatsächliche Volumen der von Kühlschiffen transportierten Ladung steigen würde.
dd)
Für die Entscheidung unerheblich ist der Umstand, dass die Musterbeklagte zu 2 im Jahr 2005 im Rahmen eines anderen Fonds den Anlegern mit dem Schreiben vom 15. Juni 2005 (Anlage K 8) die Veräußerung der sich in diesem Fonds befindlichen Kühlschiffe empfohlen hatte. Wie die Musterbeklagten zu Recht hervorheben, ist diese Empfehlung in einem anderen wirtschaftlichen Kontext zu verstehen. Bei der Verkaufsempfehlung ging es um die Beendigung eines Fonds, und zwar zu dem für den dortigen Fonds prospektierten Zeitpunkt. Wegen der damaligen erzielbaren guten Veräußerungserlöse für gebrauchte Kühlschiffe bestand die Möglichkeit, einen um rund 25 % höheren Verkaufserlös zu erzielen, als dies in dem damaligen Verkaufsprospekt prognostiziert worden war. Durch die Veräußerung bot sich die Möglichkeit, eine attraktive Rendite durch den hohen Veräußerungserlös zu erzielen; nach rund acht Jahren konnte dadurch mit der Beteiligung ein Rückfluss von etwa 133,5 % und eine Rendite von rund 13,5 % per anno erzielt werden. Bei diesen Gegebenheiten sollten die Unwägbarkeiten, die im Rahmen einer Prognose für die zukünftige Entwicklung des Schiffsmarkts immer bestanden und bestehen werden, durch den Verkauf der Schiffe aufgelöst werden. Dies war aus der dortigen Situation heraus nicht zu beanstanden und gewissermaßen der sichere Weg für die Beendigung des dortigen Fonds. Für die Situation bei Neuauflage eines Fonds besagt die Verkaufsempfehlung nichts.
ee)
Schließlich kommt es nicht auf die streitigen Behauptungen des früheren Geschäftsführers der persönlich haftenden Gesellschafterin der Musterbeklagten zu 4, Herrn Pane, an. Die Musterbeklagten haben hierzu ausgeführt, selbst wenn Herr Pane derartiges erklärt hätte, so würde durch eine solche Äußerung keine von der Geschäftsführung der Münchmeyer Petersen Steamship-Beteiligungs GmbH oder einer der Musterbeklagten zu 1 bis 5 und 13 getragene Einschätzung ausgedrückt. Es habe weder im Juni 2005 noch im Jahr 2006 offen oder verdeckt Vorbehalte der Musterbeklagten gegen die Marktaussichten für Kühlschiffe gegeben.
Damit wäre eine Einschätzung von Herrn Pane ohnehin eine Einzelmeinung geblieben. Ferner lässt sich aus einer derartigen Einschätzung auch schon nicht ableiten, dass die in dem Prospekt wiedergegebene Prognose zum damaligen Zeitpunkt unvertretbar war. Dadurch, dass andere Personen die Zukunftsaussichten einer Investition anders bewerten, wird eine Prognose nicht unvertretbar.
ff)
Auch auf den Vortrag des Musterklägers vom 3. September 2019 hin bleibt der Senat dabei, dass ein Prospektfehler insoweit nicht vorliegt. Die Ausführungen des Musterklägers sind aus mehreren Gründen nicht überzeugend. Zunächst sind bereits die aus dem Orderbuch abgeleiteten Bestandszuwächse nicht zutreffend ermittelt, weil sich aus einem erwarteten Gesamtzuwachs von insgesamt 51,4 % bis „2008+“ nicht ein durchschnittlicher Zuwachs von rd. 13 % p.a. ergibt, wenn man, wie offenbar der Musterkläger, „2008+“ rechnerisch ungefähr als „bis einschließlich 2009″, also für die nächsten rund 4 Jahre, verstehen will. Die 13 % beziehen sich in dem im Schriftsatz vom 3.9.2019 wiedergegebenen Chart jeweils auf einen gleichbleibenden Basiswert 1.3.2006. Der per anno-Wert ist erheblich geringer. Nimmt man auf der anderen Seite nur das von dem Musterkläger zugestandene per anno-Wachstum der Containernachfrage von 8 °A, ergeben sich schon rechnerisch sehr schnell Werte, die an das absehbare Angebotswachstum heranreichen und dies dann überschreiten, Korrektureffekte im Bestell- und Stornoverhalten bei Containerschiffen noch nicht einmal berücksichtigt. Ein etwaiger Wettbewerbsdruck auf das Reefer-Segment würde zudem zunächst die älteren Reefer-Schiffe treffen, zu denen die Fondschiffe aber gerade nicht gehörten. Das Durchschnittsalter von Schiffen über 100.000 cbft. betrug 19 Jahre, das von Reefer-S chiffen über 300.000 cbft. etwa 18 Jahre. Das Durchschnittsalter der angekauften Schiffe betrug nur ca. 7 Jahre. Bereits deshalb besagt die auf allgemeinen Kapazitätsbetrachtungen beruhende Einschätzung von Clarkson, die der Musterkläger auf Seite 41 seines Schriftsatzes vom 3.9.2019 zitiert, für die Marktchancen der Fondsschiffe eher wenig. Auch die Annahme, etwa 50 % der Kühlanschlüsse, die mit den Containerschiffneubauten auf den Markt drängen würden, würden auch für Kühlcontainer genutzt, bleibt eine Vermutung, weil sich kaum vorhersagen lässt, ob die Containerschifffahrt den ohnehin schon bestehenden Konkurrenzkampf mit den spezialisierten Reefern verschärfen werde und könne oder aber den Preiskampf in erster Linie untereinander durch Senkung der Frachtraten bei dem Transport von Standardcontainern und der Reduzierung der Gesamtflotte austragen werde. Der Prospekt durfte sich deshalb damit begnügen, in allgemeiner Form auf den wachsenden Konkurrenzdruck seitens der Containerschifffahrt und den dadurch schrumpfenden absoluten Marktanteil der Reefer-Schiffe hinzuweisen.
gg)
Hinsichtlich des Vortrags der Beigeladenen ist festzustellen, dass die Steigerung der Kühlcontainerkapazitäten und auch der Ausbau der Containerschiffsflotte in dem Prospekt, der dem streitgegenständlichen Fonds zugrunde liegt, überhaupt nicht in Abrede genommen werden. Entscheidend ist die Frage, ob die Kühlschiffe neben der zu erwartenden fortschreitenden Containerisierung der Kühlschifffahrt eine Zukunft haben würden. Das Gegenteil ergibt sich nicht bereits aus einem Anwachsen des Bestandes von Kühlcontainern oder Containerschiffen. Es geht vielmehr um die Frage, ob für die Kühlschiffe ein spezialisierter Markt weiter existieren würde, der von den Containerschiffen nicht oder erheblich schlechter abgedeckt würde. Dazu verhalten sich die Beigeladenen nicht. Soweit die Beigeladenen eine Einschätzung des Geschäftsführers der des HHLA Frucht- und Kühlzentrums, Jens Kobbenring, zitieren, stammt diese Stellungnahme aus dem Jahr 2013, und es geht daraus ohnehin nur hervor, dass im Bereich der Kühltransporte im Jahr 2013 eine Verschiebung der absoluten Marktanteile zum Kühlcontainer hin stattfinden würde. Das ist allerdings auch die Einschätzung, die der streitgegenständliche Prospekt einnimmt. Vielmehr ergibt sich aus den eigenen Ausführungen der Beigeladenen, dass der Markt noch im Jahr 2011 für Kühlschiffe eine auskömmliche Zukunft gesehen hat. Denn zu diesem Zeitpunkt sollen noch 14 Schiffe weltweit bestellt oder im Bau befindlich gewesen sein. Ergänzend wird auf die von den Musterbeklagten eingereichte Anlage MB 6 verwiesen. Darin äußert der Geschäftsführer des HHLA Frucht- und Kühlzentrums, Axel Hoeckrich, am 10.7.2018, also mehr als 12 Jahre nach Auflegung des streitgegenständlichen Prospekts: „Der Container mag gewisse Vorteile haben. Trotzdem besetzt das Kühlschiff eine Nische, die sich ganz gut hält“
Zum Feststellu usziel 1 c)
Die beantragte Feststellung ist nicht zu treffen und die mit dem Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen DipL Ing. 011anescu-Orendi begonnene Beweisaufnahme nicht fortzuseben.
Auf die Frage, ob die für die Schiffe gezahlten Kaufpreise tatsächlich „noch günstig“ waren, kommt es im Rahmen des Feststellungsziels zur Überzeugung des Senats nicht an. Der. Prospekt macht sich die Aussage des Ingenieurbüros Dipl. Ing. Ingo Schlüter nicht zu eigen.
Die Angabe im Prospekt auf S. 28 und 65, das „darüber hinaus vom MPC Capital in Auftrag gegebene unabhängige Gutachten des Ingenieursbüros Dip. Ing. Ingo Schlüter vom 7. März 2006…“ bewerte die Schiffspreise „ …unter Berücksichtigung des Alters der Schiffe, der Marktsituation, der technischen Spezifikation der Schiffe, dem Zustand der Schiffe zum gegenwärtigen Zeitpunkt und der Poolraten-Garantie für die Schiffe … insgesamt als „noch günstig““, gibt den Namen der Person, bzw. der Gesellschaft wieder, die das Bewertungsgutachten erstellt hat („Ingenieurbüro Dip. Ing. Ingo Schlüter“), das Datum des Gutachtens sowie das Ergebnis der gutachterlichen Prüfung („noch günstig“).
Die Benennung von Gutachter und Gutachten-Ergebnis und Datum als solche bringt nicht zum Ausdruck, dass der Prospekt sich diese Angaben zu eigen machen würde. Das gilt unabhängig davon, dass der Prospekt am 8. März 2006 und damit nach dem „Paket“-Kauf der Schiffe (am 17. Januar 2006) und dem Schlüter-Gutachten (vom 7. März 2006) erstellt wurde. Denn mit diesen Mitteilungen kam die Anbieterin ausschließlich ihrer Verpflichtung aus § 9 Absatz 2 Ziffer 7 VermVerkProspV aF nach (vgl. BGH, Beschluss vom 26.7.2022, XI ZB 23/20, juris Rn. 100; BGH, Beschluss vom 13.6.2023, XI ZB 17/21, juris Rn. 50).
Die Regelung in § 9 Absatz 2 Ziffer 7 VermVerkProspV aF verfolgt den Zweck, dem Anleger eine Einschätzung des Wertes des Anlageobjekts zu ermöglichen (vgl. BGH, Beschl. v 26.7.2022, XI ZB 23/20, juris Rn. 100; BGH, Beschluss vom 13.6.2023, XI ZB 17/21, juris Rn. 50). Diese am Informationsinteresse des Anlegers ausgerichtete gesetzliche Vorgabe erfüllt der Prospekt aber bereits durch die schlichte Nennung von Gutachter, Gutachtenergebnis und Datum.
Es werden keine ergänzenden Formulierungen im Prospekt gewählt, die den Senat zu der Überzeugung veranlassen würden, der Prospekt mache sich die Bewertung des Ingenieurbüros Dipl. Ing. Ingo Schlüter selbst inhaltlich zu eigen. Ein Sich-zu-eigen-Machen folgt insbesondere nicht aus der Formulierung „darüber hinaus“. Diese bringt lediglich zum Ausdruck, dass zusätzlich, d.h. ergänzend, zu der Prüfung der Klasseunterlagen der Schiffe durch die MPC Steamship ein Wertgutachten eingeholt wurde. Die Wortwahl „darüber hinaus“ bringt keine Höherwertigkeit des Gutachtens aus dem Ingenieurbüro Dipl. Ing. Ingo Schlüter zum Ausdruck, hat also keinen qualitativen Aussagewert, sondern lediglich einen quantitativen.
Ein Sich-zu-eigen-Machen des gutachterlichen Ergebnisses durch den Prospekt ergibt sich schließlich nicht, wie der Musterkläger meint, bei Anwendung des Maßstabs aus § 2 Abs. 1 VermVerkProspV a.F. Aus dieser Vorschrift könnten sich allenfalls weitergehende Auskunftspflichten zu den Anlagezielen und der Anlagepolitik herleiten lassen, die über den in § 9 VermVerkProspV a.F vorgegebenen speziellen Katalog hinausgehen (vgl. BGH, Beschluss vom 23.5.2023, XI ZB 30/20, juris Rn. 50; vgl. dazu auch die Ausführungen zum Feststellungsziel 13 zu der Frage, ob darauf hinzuweisen war, dass der Gutachter nur drei der 14 Schiffe besichtigt hatte). Ein anderer Maßstab für die Beurteilung der Frage, ob sich der Prospekt einen gesetzlich erforderlichen Hinweis zu eigen macht, folgt aus dieser Vorschrift jedoch nicht.
Zum Feststellung)
Das Feststellungsziel ist nicht zu treffen. Soweit der Musterkläger Informationen über einzelne Schäden an einzelnen Schiffen vermisst, liegt kein Prospektfehler vor.
Die Einzelgutachten und das Sammelgutachtengutachten mussten nicht im Detail in den Prospekt übernommen werden. Der Prospekt gibt auf Seite 28 die Bewertung des Ingenieurbüros Dipl. Ing. Ingo Schlüter wieder; der Sachverständige beurteilt den Zustand der Schiffe „altersentsprechend im Allgemeinen als angemessen bis gut“. Die Formulierung „im Allgemeinen“ lässt zum einen zu, dass einzelne Schiffe einen „angemessen“ oder „guten“ Zustand unterschreiten. Zum anderen wird deutlich, dass „altersentsprechende“ Gebrauchsspuren und Abnutzungen vorlagen und Wartungs- und Kontrollintervalle anstehen könnten. Schließlich wird durch die Differenzierung zwischen „angemessen“ und „gut“ deutlich, dass der Zustand der gebrauchten Schiffe eben nicht durchweg gut, sondern unterschiedlich war. Damit wird der Anleger ausreichend informiert.
Soweit der Musterkläger im Prospekt Hinweise dazu vermisst, dass ein erfolgreicher Betrieb der Schiffe deren technische Wartung und Überholung voraussetze, liegt ebenfalls kein Prospektfehler vor. Es handelt sich dabei um eine Selbstverständlichkeit.
Zum Feststellu 9sziel 1 e)
Die beantragte Feststellung ist nicht zu treffen.
a)
Soweit die Begründung des Feststellungsziels sich nicht nur mit der Automatisierung der Maschinenanlage befasst, sondern darüber hinaus mit weiteren Ausstattungsmerkmalen, ist über diese weiteren Ausstattungsmerkmale bereits keine Entscheidung zu treffen, weil sie nicht Gegenstand des Feststellungsziels sind.
b)
Soweit der Musterkläger rügt, der Prospekt hebe die Unterschiede zwischen den einzelnen Fondsschiffe nicht genügend hervor und suggeriere einen allgemeinen modernen Standard dieser Schiffe, so sind diese beiden Aspekte ebenfalls nicht vom Feststellungsziel erfasst.
Der Musterkläger befasst sich im Übrigen nicht mit der Frage, welche konkreten wirtschaftlichen Auswirkungen die von ihm gerügten und vom Feststellungsziel erfassten Nachteile der Fondsschiffe für deren wirtschaftlichen Erfolg haben könnten. Erforderlich wäre hierfür ein Vergleich der Ausstattung mit der übrigen Reefer-Flotte, gegen die sich die 14 Fondsschiffe behaupten müssten. Daran fehlt es.
c)
Hinsichtlich des vom Feststellungsziel umfassten Aspekts einer Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs durch eine fehlende Automatisierung bei neun vom 14 Fondsschiffen liegt kein Prospektfehler vor.
Die technische Aufstellung auf den Seiten 30 und 31 des Prospektes macht hinreichend deutlich, dass es sich um durchaus unterschiedliche Schiffe handelt. Weshalb es für einen verständigen Anleger darauf ankommen soll, dass deren jeweilige Vor- und Nachteile dargelegt werden, ist nicht nachvollziehbar. Der Musterkläger behauptet selbst auch gar nicht, dass sich unter den 14 Fondsschiffen einzelne befunden hätten, für deren Einsatz es gar keine Nachfrage gegeben habe. Zutreffend weisen die Musterbeklagten darauf hin, dass der Prospekt an keiner Stelle für die eingekauften Schiffe den jeweils modernsten Standard verspricht. Die von dem Musterkläger zitierten Prospektaussagen auf Seite 6 und 28 beziehen das Wort „modern“ nur auf einzelne Ausstattungsmerkmale der Schiffe. Der Prospekt macht an mehreren Stellen deutlich, dass keine neuwertigen Schiffe angekauft worden sind, sondern dass es sich um gebrauchte Schiffe handelt, die zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung zum Teil bereits neun Jahre alt waren. Es ergibt sich daraus, dass derartige Schiffe gerade nicht über die modernste Ausstattung verfügen, sondern einen älteren und zum Teil veralteten Standard aufweisen. Darauf musste im Prospekt
nicht ausdrücklich hingewiesen werden. •
Zum Feststellungsziel 2
Die beantragte Feststellung ist nicht zu treffen; das Feststellungziel ist bereits unzulässig.
Eine einheitliche und generalisierende Betrachtung der Teilnahme an der Kapitalmaßnahme für alle Anleger ist nicht möglich. Welche Indizwirkung von der Teilnahme ausgeht, kann nur individuell im jeweiligen Ausgangsverfahren und zugeschnitten auf den einzelnen Anleger geklärt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 10.6.2008, XI ZB 26/07, juris Rn. 15).
Zu den Feststellungszielen 3 und 4
Die Feststellungen sind nicht zu treffen; die Feststellungziele sind bereits unzulässig.
Der Vorlagebeschluss des Landgerichts vom 16. Februar 2016 und der darin formulierte Pflichtenmaßstab bezieht sich auf die Musterbeklagten zu 1 bis 3. Hinsichtlich der Musterbeklagten zu 2 sind bereits grundsätzlich keine Feststellungen zu treffen (s.o. unter II. 1. c).
Hinsichtlich der Musterbeklagen zu 1 und 3 sind die Feststellungsziele 3 und 4 gegenstandslos und müssen nicht beschieden werden. Denn die Feststellungsziele unter den Ziffern 1. a) bis e), auf die sich die .Feststellungsziele 3 und 4 beziehen, sind mangels Vorliegens von Prospektfehlern nicht zu treffen, s.o. Im Übrigen haften die Musterbeklagten zu 1 und 3 einerseits nicht für „bankübliche Sorgfalt“ und schuldeten andererseits keine bloße Plausibilitätsprüfung, sondern als Gründungsgesellschafterinnen zutreffende Aufklärung. Es fehlt hinsichtlich beider Feststellungsziele daher auch am Rechtsschutzbedürfnis.
7um Feststellungsziel 5
Die Feststellung ist nicht zu treffen; das Feststellungziel ist bereits unzulässig.
Es ist bereits nicht hinreichend bestimmt, vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 253 Abs. 2 Nr. 2 WO (vgl. dazu oben unter II. 3. die Ausführungen zum Feststellungsziel 1).
Die „Verantwortlichkeit“ der drei ursprünglichen Musterbeklagten, d.h. eine Haftung für Prospektunrichtigkeiten, kann in dieser generellen Form nur in den Ausgangsverfahren festgestellt werden. Hinsichtlich der Musterbeklagten zu 2 sind ohnehin keine Feststellungen zu treffen (s.o. unter II. 1. c).
Soweit der Musterkläger in seiner Begründung auch die Musterbeklagten zu 4 und 5 einbezieht, überschreitet er die Grenzen, die das im Vorlagebeschluss enthaltene Feststellungsziel setzt. Dort geht es nämlich ausschließlich um die Verantwortlichkeit der Musterbeklagten zu 1 bis 3.
Zum Feststellungsziel 6
Die beantragte Feststellung ist nicht zu treffen. Ein Prospektfehler durch fehlende Hinweise auf aufklärungspflichtige, Gründungsgesellschaftern gewährte Sondervorteile liegen nicht vor. Ein Prospektfehler ist auch unter Berücksichtigung der vom Musterkläger zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht ersichtlich.
Es war im Prospekt weder darüber zu informieren, dass die Seatrade-Gruppe angeblich durch den Verkauf der 14 Schiffe Preise erzielt hatte, die weit über den von ihr gezahlten Ankaufspreisen lagen, noch war darüber zu informieren, dass der Fonds die Kühlschiffe zu angeblich weit über dem Marktpreis liegenden Kaufpreisen gekauft hatte.
Der Prospekt klärt ausreichend über die gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen der Musterbeklagten zu 5 mit der Verkäufer- und Käuferseite auf. Der Prospekt ist verständlich und eindeutig. Er stellt nämlich dar, dass die Fondsschiffe durch die Ein-Schiffsgesellschaften von Tochtergesellschaften der Seahold N.V. gekauft worden seien und nennt die Kaufpreise (Verkaufsprospekt, S. 28 ff.). Anschließend wird auf Seite 38 des Prospekts die Unternehmensstruktur der Seatrade-Gruppe dargestellt, deren Dachgesellschaft die Seahold N.V. war. In der Grafik ist die Musterbeklagte zu 5 ausgewiesen. Daneben heißt es auf Seite 39 des Verkaufsprospekts, dass die Musterbeklagte zu 5 („Der Vertragsreeder“) nicht nur „als Gründungskommanditistin mit EUR 10.000 an der Beteiligungsgesellschaft Reefer-Flottenfonds mbH & Co. KG sowie jeweils mit EUR 10.000 an den 14 Ein-Schiffsgesellschaften beteiligt“, sondern auch „100%ige Tochter der Seatrade Maritime B.V.“ sei. Von dieser zeigt wiederum die Grafik auf Seite 38 des Verkaufsprospekts, dass sie ihrerseits eine 100%ige Tochter der Seahold N.V. war.
Diese Mitteilungen genügen. Es ist nicht ersichtlich, dass das Geschäft durch die gesellschaftsrechtliche Stellung eines der Beteiligten beeinflusst worden sein könnte. Es gibt darüber hinaus keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die im Wesentlichen bereits einige Jahre vor dem 17. Januar 2006 von der Seatrade-Gruppe getätigten Ankäufe. irgendeinen Bezug zu dem erst später gegründeten Fonds gehabt hätten. Der Prospekt gibt den unterstellten Sondervorteil durch Erläuterung der Kaufverträge über die Schiffe und die gezahlten Kaufpreise ausreichend wieder. Geschuldet war die Mitteilung des Geschäfts, nicht aber seine Bewertung.
Es musste nicht auch darüber informiert werden, dass und in welcher Höhe durch die Veräußerung der Schiffe auf Seiten der Seatrade-Gruppe Gewinne entstanden, weil die Schiffe Jahre vorher zu geringeren Preisen angekauft worden waren. Auf etwaige Differenzen zu dem Jahre zuvor von der Seahold-Gruppe selbst aufgewendeten Ankaufspreis kommt es für die Entscheidung des Anlegers offensichtlich nicht an, weil er nach dem Prospekt lediglich erwarten kann, dass der Kaufpreis, den der Fonds für die Schiffe aufgewendet hat, sich an dem Marktpreis zur Zeit des Erwerbs durch den Fonds orientiert und als solcher „noch günstig“ (Seite 28 des Prospektes) sein soll. Hintergrund der Aufklärungspflicht ist die Gefahr von Interessenkollisionen zu Lasten des Fondsvermögens und damit zum Nachteil des Anlegers, über die dieser aufgeklärt werden muss, damit er in Kenntnis des Risikos seine Entscheidung treffen und gegebenenfalls der bestehenden Gefährdung begegnen kann. Ob und welche Gewinne durch zwischenzeitliche Wertsteigerungen der verkauften Schiffe auf Seiten des Verkäufers entstehen, hat mit dem Schutzzweck der Aufklärungspflicht nichts zu tun.
Der Prospekt musste auch nicht darüber aufklären, dass die Kühlschiffe angeblich zu weit über dem Markt liegenden Kaufpreisen an die jeweiligen Ein-Schiffsgesellschaften des Fonds verkauft worden sein sollen. Denn Inhalt der geschuldeten Aufklärung ist nicht etwa, ob eine Vergütung der jeweiligen Leistung üblich ist und sie sich in einem angemessenen Rahmen hält. Dem Anleger muss vielmehr die Verflechtung erläutert und der gewährte Vorteil benannt werden. Denn bereits dann kann er in Kenntnis des Risikos seine Entscheidung treffen, sich gegebenenfalls über die tatsächlichen Marktpreise näher informieren oder von einem Beitritt zu dem Fonds Abstand nehmen.
7um Feststellungsziel 7
Die beantragte Feststellung ist nicht zu treffen. Der Prospekt enthält keine falschen, unvollständigen oder irreführenden Informationen hinsichtlich der Kalkulation und der zu erwartenden Eskalationsrate der Schiffsbetriebskosten.
Es sind dabei zwei Fragestellungen zu unterscheiden:
Zum einen geht es um die Frage, ob der Prospekt auf Seite 92 für die Schiffe jeweils einen vertretbaren Ausgangswert für 2006 gewählt hat (a), zum anderen darum, ob die Eskalationsrate von 2 % sich noch im Rahmen einer vertretbaren Prognose hält (b).
a)
Der Musterkläger vergleicht die Kostenansätze des Prospektes mit den von Drewry (Anlage MK 25) ermittelten Durchschnittswerten. Er legt den von Drewry ermittelten Durchschnittswert von 4.710,- $ pro Tag für ein 555,000 cbft-Schiff als einzig maßgeblichen Wert einer vertretbaren Prognose zugrunde. Dem folgt der Senat nicht. Drewry ermittelt Durchschnittwerte auf Grundlage einer ohnehin überalterten Reefer-Flotte, während die Fondsschiffe aber im Durchschnitt rund 12 Jahre jünger sind als der Altersdurchschnitt der Gesamtflotte. Drewry hebt darüber hinaus selbst hervor, dass das vorliegende Datenmaterial nicht auf einheitlichen Parametern beruhe (vgl. Anlage MK 25, Seite 75) und dass es deshalb schwierig sei, eine Vergleichbarkeit innerhalb des Datenmaterials herzustellen. Der von Drewry ermittelte Durchschnittswert von 4.710 $ ist also mit Unwägbarkeiten behaftet, die sich nicht näher quantifizieren lassen. Schließlich geht Drewry davon aus, dass die „total operating costs for main stream vessels“ etwa zwischen 4.000 und 5.000 $ liegen würden (Anlage MK 25, Seite 75). Es lässt sich daher der von Drewry ermittelte rechnerische Mittelwert von 4.710 $ nicht als Fixpunkt einer Vertretbarkeitsbeurteilung verstehen, sondern nur als grober Richtwert innerhalb eines Korridors. Von diesem Richtwert entfernen sich die im Prospekt angesetzten Kosten nicht wesentlich. Der Prospekt setzt nach Berechnungen des Musterklägers 4.459 $ an, nach Berechnungen der Musterbeklagten 4.481 $. Diese Werte bewegen sich in dem allgemeinen Korridor zwischen 4.000 $ und 5.000 $. Der rechnerische Mittelwert ist auf der Basis eines Flottenalters ermittelt, das die Fondsschiffe erheblich unterschreiten. Wenn sich die im Prospekt aufgeführten Kosten (nach Berechnungen des Musterklägers nur um rund 5 %) unter dem rechnerischen Mittelwert bewegen, kann dies nicht als unvertretbaren Ansatz bewertet werden.
Auf den Streit, ob und in welchem Umfang mit dem Gutachten von Dr. Imo (Anlage MB 5) auch noch (fondsbezogene) reine Verwaltungskosten hinzugerechnet werden dürfen, um eine wirkliche Vergleichbarkeit mit den Werten von Drewry herzustellen, kommt es deshalb nicht an. Aus den Einzelgutachten des Ingenieurbüros Dipl. Ing. Ingo Schlüter ergeben sich auch keine Besonderheiten, die es nahelegen würden, dass die Fondschiffe ganz grundsätzlich – etwa bauartbedingt – mit höheren Kosten betrieben werden müssten als andere. Solche Besonderheiten tragen der Musterkläger und die Beigeladenen im Übrigen nicht substantiiert vor. Es ist nicht erheblich, ob bei einzelnen Schiffen Aufwendungen entstanden sind, die im Einzelfall über das hinausgegangen sind, was eigentlich für ein Schiff dieses Alters zu erwarten gewesen wäre. Denn die im Prospekt auf Seite 92 angesetzten Betriebskosten müssen um solche etwaigen Sondereffekte bereinigt werden, weil sie zugleich auch die Grundlage für die Liquiditäts-und Ertragsprognose sind und dabei über 14 Jahre um jeweils 2 % p.a. fortgeschrieben werden sollen.
b)
Die im Prospekt angegebene Eskalationsrate von 2 `)/0 p.a. ist nicht unvertretbar. Der Musterkläger und die Beigeladenen berücksichtigen nicht hinreichend, dass es sich bei der angenommenen Steigerungsrate lediglich um ein Mittel handelt. Sie hat den Zweck, die Kalkulation der jährlichen Ausschüttungen und die Gesamtergebnisse des Fonds zu ermitteln, indem die Entwicklung der Betriebskosten für die nächsten 14 Jahre so erfasst wird, dass sie in einem Rechenwerk dargestellt werden kann. Die Kosten sind erheblich volatil. Sie hängen nicht nur von der allgemeinen Preisentwicklung ab, sondern ganz maßgeblich von Wechselkursrisiken, der Entwicklung der Preise für Betriebsstoffe, regionalen Entwicklungen, die auf die Preise für Dockungen und Klasseerteilungen Einfluss haben, sowie von individuellen Zufälligkeiten wie etwa der Schadenshäufigkeit eines Schiffes. Der Prospekt weist auf Seite 22 auf dieses Risiko in allgemeiner und auf Seite 106 im Rahmen der Sensitivitätsanalyse in speziellerer Form hin. Aus alledem folgt, dass dem Prospektherausgeber bei der Erstellung der Eskalationsrate ein breiter Spielraum zugestanden werden muss und massive Umstände vorliegen müssen, um diese Prognose als fehlerhaft und unvertretbar erscheinen zu lassen.
Prognosen müssen auf sorgfältig ermittelten Tatsachen beruhen und bei der gebotenen ex ante -Sicht zumindest vertretbar sein (s.o. und 11.2.). Der Vortrag des Musterklägers und der Beigeladenen zeigt nicht auf, dass das nicht der Fall war:
aa)
Zunächst einmal ist nicht zu beanstanden, dass der Prospekt die allgemeinen Betriebskosten mit 2 % p.a. linear steigert und nicht etwa wegen des zunehmenden Alters der Schiffe und einer zunehmenden Reparaturanfälligkeit progressiv mit einem erhöhten Steigerungssatz zum Ende des Fonds hin.
Es mag zwar im Allgemeinen zutreffen, dass ältere Schiffe reparaturanfälliger sind als jüngere. Welche Kosten aber zu welchem Zeitpunkt konkret aufgebracht werden müssen und wie sich das zu den übrigen Kosten und deren Entwicklung verhält, lässt sich nicht näher eingrenzen. Kalkulatorisch wird die lineare Steigerung dazu führen, dass über die gesamte Laufzeit gerechnet der Kostenanteil für Reparaturen in der Eskalationsrate in der Anfangszeit eher zu hoch, in dem mittleren Abschnitt der Laufzeit passend und zum Ende der Laufzeit eher zu niedrig kalkuliert ist. Im Ergebnis ist jedenfalls plausibel, dass sich über die gesamte Laufzeit unterschiedlich stark ansteigende Kosten insgesamt ausgleichen und daher nichts gegen die Zulässigkeit einer linearen Steigerung spricht (die hier wegen des Zinseszinseffektes allerdings auch einen progressiven Anteil hat). Diese Kalkulation und Art der Darstellung ist vielmehr Ausdruck des legitimen Bedürfnisses nach einer praktikablen Methodik zur kalkulatorischen Erfassung von Betriebskosten. Es beweist keinen Prognosefehler, dass die Dockungskosten insgesamt ohne Steigerung ausgewiesen sind; es handelt sich dabei vielmehr um einen Methodenwechsel bei der Erfassung dieser Kosten. Es ist einerlei, ob ein Gesamtvolumen an Kosten veranschlagt wird und dann dieser Betrag in gleichbleibenden bezifferten Tranchen auf die in Betracht kommenden Zeitabstände verteilt wird oder ob ein zunächst geringerer Betrag im Laufe der Zeit gesteigert wird. Selbst auf der Basis der These des Musterklägers und der Beigeladenen, alles werde teurer, ergibt sich daher kein Fehler. Das gilt erst recht, weil die Preise für Dockungen und Umbauten sich kaum vorhersagen lassen. Es ist keineswegs so, dass mit einer gewissen Gesetzmäßigkeit mit einer Verteuerung gerechnet werden muss. Der Markt bestimmt den Preis. Bestehen Überkapazitäten für Docks oder lässt die Nachfrage nach Neubauten nach, verfallen die Preise. Gleiches gilt, wenn Drittländer mit Dumpingpreisen auf den Markt drängen.
bb)
Es ist nicht ersichtlich, dass die Musterbeklagten wesentliche Umstände nicht oder unzutreffend bei der Ermittlung der Eskalationsrate berücksichtigt hätten.
Die Kosten für den Austausch des Kältemittels werden auf Seite 22 f. des Prospekts beschrieben. Dort wird auch darauf hingewiesen, dass diese Kosten „im Rahmen der Kalkulation in den Dockungskosten“ berücksichtigt seien. Es stellt weder einen Fehler dar, dass die Dockungskosten auf Seite 92 f. des Prospekts nicht nochmals aufgeschlüsselt werden, noch belegt dieser Umstand, dass diese Kosten entgegen der ausdrücklichen Verlautbarung auf den Seiten 22 f. bei der Kalkulation Dockungskosten dann vergessen worden sind.
Hinsichtlich des „360° Quality Prograrnms“ mussten Kosten kalkulatorisch nicht berücksichtigt werden. Es handelte sich um eine freiwillige, im Jahre 2006 gerade erst anlaufende, unverbindliche private Initiative, bei der für die einzelnen Schiffe ein Kostenvolumen ohnehin noch nicht abschätzbar war. Derartige Kosten würden aber auch ohnehin nicht zu den Betriebskosten zählen, weil es sich dabei um Investitionen in die Zukunft, nicht aber um Kosten für den laufenden Betrieb der Schiffe handeln würde.
Kosten für eine etwaige „Rückflaggung“ mussten ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Der Prospekt weist auf die diesbezüglichen Gefahren und Kosten auf Seite 22 ausdrücklich hin. Damit ist dem Informationsbedürfnis eines Anlegers Genüge getan. Eine Konkretisierung im Sinne einer vorsorglichen Einstellung etwaiger bezifferter Beträge in eine Betriebskostenkalkulation war zum Zeitpunkt der Prospekterstellung noch nicht möglich, weil gar nicht absehbar war, ob, sowie ggf. wann und in welchem Umfang eine „Rückflaggung“ gesetzlich angeordnet werden würde.
Die nicht näher ausgeführte Behauptung der Beigeladenen, in den Betriebskosten seien keine Selbstbehalte kalkuliert, ist in dieser Form ohne konkrete Substanz. Selbstbehalte sind der Teil der Reparaturkosten, die nicht auf den Versicherer abgewälzt werden können. Sie werden nicht gesondert als „Selbstbehalt“ kalkuliert, sondern als Reparaturkosten im Rahmen der Betriebskosten erfasst. So sind etwa Reparaturkosten in der Kalkulation von Drewry (Anlage MK 25 Seiten 75 f.) enthalten. Der Senat versteht den Vortrag der Beigeladenen nicht so, dass behauptet werden soll, der Vertragsreeder, von dem die Kalkulation stammt, habe überhaupt keine Reparaturkosten kalkuliert. Angesichts der Höhe der prognostizierten Betriebskosten für die Fondsschiffe kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass wie bei Drewry auch Ansätze für „R&M“ bei der Kalkulation berücksichtigt worden sind. Die Beigeladenen kritisieren vielmehr, dass diese Ansätze offensichtlich zu niedrig gewesen seien. Sie folgern dies aus dem Umstand, dass im Jahre 2007 für 2008 nachträglich 1,4 Mio.$ für Selbstbehalte kalkuliert werden mussten, diese Beträge hätten nach ihrer Ansicht von vornherein für jedes Jahr in die Betriebskostenplanung eingestellt werden müssen. Mit diesen Überlegungen verkennen die Beigeladenen aber wiederum die Funktion einer Betriebskostenprognose und die Aussagekraft nachträglicher Ereignisse für die ursprüngliche Richtigkeit oder Fehlerhaftigkeit von Prognosen. Aus dem Umstand, dass für ein ‚Betriebsjahr eine vorsorgliche Rückstellung gebildet werden muss, folgt nicht, dass die gleiche Rückstellung von vornherein für jedes Jahr hätte gebildet werden müssen. Zudem mitteln Betriebskostenprognosen die erforderlichen Reparaturkosten über den Gesamtzeitraum. Es ist also überhaupt nicht gesagt, dass Reparaturkosten, die den geplanten Anteil der Reparaturkosten für ein bestimmtes Jahr überschreiten und dann Rückstellungen erfordern, zu einer Überschreitung des für den Gesamtzeitraum angesetzten Gesamtbudgets führen. Und schließlich beweist der Umstand, dass sich die Dinge anders entwickeln als prognostiziert, nicht die Fehlerhaftigkeit oder gar Unvertretbarkeit der ursprünglichen Prognose. Das gilt insbesondere für den von den Beigeladenen angesprochenen Bereich der Kaskoversicherungen, bei denen durch den Selbstbehalt ein Teil der Reparaturkosten selbst getragen werden muss. Kaskoversicherungen decken nicht reine Betriebsschäden ab, sondern Schäden durch ein von außen hinzutretendes, unfreiwilliges und zufälliges Ereignis. Tritt ein solches Ereignis ein, wird man nicht folgern können, dieses Ereignis habe vorhergesehen werden können und würde sich wiederholen können.
Auch wegen steigender Personal- und Schmierölpreise hätte die Eskalationsrate nicht erhöht werden müssen. Es kann unterstellt werden, dass diese Aufwendungen zum Zeitpunkt der Prospekterstellung gestiegen waren und dass nicht genau gesagt werden konnte, ob und wie lange sich dieser Trend fortsetzen. Solange aber die Musterbeklagten nicht davon ausgehen mussten, dass sich dieser Trend ungebrochen über längere Zeit fortsetzen würde und – kumulativ – die angesetzte Eskalationsrate dadurch längerfristig unrealistisch werden würde, war die Prognose nicht unvertretbar. Dabei kommt es nicht darauf an, ob zunächst sogar absehbar war, dass die angesetzten Betriebskosten unter Einschluss der Eskalationsrate etwa für die nächsten zwei Jahre leicht überschritten würden. Es liegt in der Natur von linearen Ansätzen, dass sie die Wirklichkeit nicht punktgenau treffen und die tatsächlichen Kosten in einigen Jahren über, in anderen Jahren unter dem geschätzten pauschalen Ansatz liegen. Richtig ist zwar, dass eine auch nur temporäre Steigerung der Betriebskosten Einfluss auf die jeweilige Höhe der prognostizierten jährlichen Vorausausschütten an die Anleger hat. Derartige Schwankungen und Abweichungen muss der Zeichner einer unternehmerischen Beteiligung aber hinnehmen. Er hat eben kein festverzinsliches Wertpapier gekauft, sondern sich an einem Unternehmen beteiligt, dessen Bestand und Erfolg von einer Vielzahl von in Wirklichkeit nicht beherrschbaren Faktoren abhängt. Solange also die Musterbeklagten nicht aufgrund konkreter Umstände davon ausgehen mussten, dass mittel- und langfristig die angesetzten Betriebskosten erheblich überschritten werden würden, blieb ihre Prognose vertretbar.
Derartige Umstände lagen zum Zeitpunkt der Prospekterstellung nicht vor. Hinsichtlich des Schmieröls und der sonstigen Betriebsstoffe, die vom Fonds zu tragen waren, durften die Musterbeklagten sich auf ein Auf und Ab des Ölmarktes verlassen. Hinsichtlich der steigenden Personalkosten musste durchaus zunächst von einer Verteuerung ausgegangen werden, weil ausgebildetes Personal zunehmend knapp wurde – nicht zuletzt aufgrund des vom Prospekt selbst vorhergesagten boomenden Welthandels. Wie lange diese Verknappung aber dauern würde, ließ sich schwer vorhersagen. Wie hoch sich die Kostenspirale im Ergebnis schrauben würde und wie lange dieser Trend anhalten würde, war nicht vorhersehbar. Voraussehbar war auch nicht, ob die Steigerung in dem einen Segment der Betriebskosten nicht durch Einsparungen in anderen Segmenten ganz oder zum Teil wieder würde ausgeglichen werden können.
Auf der anderen Seite war aber natürlich auch nicht ausschließbar, dass sich die Steigerung der Personalkosten über längere Zeit fortsetzen würde. Auf diese nicht völlig auszuschließende Gefahr mussten die Musterbeklagten aber nicht mit einer Erhöhung der Eskalationsrate reagieren. Denn letztlich muss sich der Anleger auch hier an einer unternehmerischen Sichtweise festhalten lassen. Kostensteigerungen, die nicht auf individuellen Bedingungen des Schiffes oder des Reeders beruhen, sondern, wie bei Personalkosten, auf Marktentwicklungen, die alle Wettbewerber gleichermaßen treffen, werden im Wettbewerb mit einer gewissen Verzögerung an den Markt weitergegeben. Entscheidend für den wirtschaftlichen Erfolg des Fonds und damit für die Perspektive des Anlegers ist somit nicht der isolierte Blick auf die Entwicklung der Betriebskosten, sondern die mutmaßliche Entwicklung der Relation zwischen Einnahmen und Ausgaben. Derjenige, der eine Betriebskostenprognose zu erstellen hat, muss die Gefahren für die Richtigkeit seiner Einschätzung bewerten und im Verhältnis zu den anderen maßgeblichen Faktorengewichten. Ein maßgebliches Bewertungskriterium ergibt sich dabei aus der Ergebnisrelevanz eines Umstands, also der Frage, ob und in welchem Umfang sich der Umstand auf die entscheidende Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben auswirken wird. Gerade für den Fall, dass die Personalkosten längerfristig steigen würden, hätten die Musterbeklagten also mit einer Kompensation dieses Umstands durch den Markt rechnen dürfen und waren nicht gehalten, schon wegen der nicht gänzlich auszuschließenden Gefahr einer längerfristigen Entwicklung die angenommene Eskalationsrate zu erhöhen.
Nicht tragend ist schließlich der Versuch des Musterklägers und der Beigeladenen, die Unvertretbarkeit der im Prospekt verwendeten Eskalationsrate von 2 % mit dem Verweis darauf zu begründen, dass die Musterbeklagten in einer Vielzahl von seit 2004 aufgelegten Fonds eine Eskalationsrate von 3 % zugrunde gelegt haben. Das kann verschiedenste Gründe haben und etwa mit den individuellen Kalkulationsbedingungen des Vertragsreeders zusammenhängen, z.B. der Frage, zu welchen Bedingungen er Verträge über Versicherungen, Reparaturen, Besatzung und Betriebsstoffe verhandeln konnte. Aus der Unterschiedlichkeit der Eskalationsraten folgt überdies auch noch nicht, dass nur der höhere Wert den vertretbaren darstellt, der untere aber nicht mehr vertretbar ist Bereits mit diesen Erwägungen verbietet es sich, die abweichenden Eskalationsraten anderer Fonds der Musterbeklagten als zwingenden oder auch nur indiziellen Maßstab heranzuziehen. Immerhin hat einer der führenden Analysten, Drewry, in Kenntnis der Kostensteigerungen im September 2006, also noch ein halbes Jahr nach Prospekterstellung, eine Eskalationsrate von 2 % bis 2010 angenommen (vgl. Anlage MK 25, Seite 77).
Zum Feststellung
Die beantragte Feststellung ist nicht zu treffen. Die Prospektangaben beruhen nicht auf einer unvertretbaren Prognose über die erzielbaren Charterraten. Für die ersten fünf Jahre kommt es wegen der Poolratengarantie ohnehin nicht auf nähere Ausführungen an. Immerhin zeigt die Garantie, dass ein ganz maßgeblicher Charterer von Kühlschiffen, die Seahold, ohne weiteres davon ausging, dass sich die versprochenen Garantiebeträge durch entsprechende Einnahmen am Markt gegenfinanzieren lassen würden.
Für den Anschlusszeitraum nach Ablauf der Garantie hat der Musterkläger relevante Anknüpfungstatsachen für eine Unvertretbarkeit der Prognose nicht dargelegt. Aufgrund der mehrfachen Risikobelehrungen des Prospektes, die insbesondere das Kernstück der Kalkulation, nämlich die Erzielbarkeit von Charterraten betrifft, musste jedem aufmerksam den Prospekt lesenden Anleger klar sein, dass sich hinsichtlich des Zeitraums ab 2011/2012 bestenfalls grobe und von vielen Faktoren abhängige Einschätzungen treffen ließen. Dies erweitert den Rahmen vertretbarer Prognosen beträchtlich. Anders als der Musterkläger meint, ist ein allgemeiner Durchschnitt aus in der Vergangenheit erzielbaren Erlösen bestenfalls ein grober Anhaltspunkt. Der Prospekt informiert immerhin über erhebliche Marktschwankungen in der Vergangenheit. Für den Zeitraum nach Ablauf der Garantie geht er von einem Niveau aus, dass deutlich unter dem des Jahres 2006 liegt. In der Sensitivitätsanalyse auf Seite 104 f. wird dann mit einer nochmals geringeren Charterrate gerechnet und dem Anleger deutlich gemacht, welche Hebelwirkung die Veränderung auch nur eines der relevanten Parameter auf die Wirtschaftlichkeit des Fonds hatte: Der Prospekt setzt nicht auf steigende Charterraten, sondern hält sich im Rahmen dessen, was auch in der Vergangenheit erzielt werden konnte. Die Ausführungen im Prospekt zu der mutmaßlichen künftigen Entwicklung der Kühlschiffsflotte sollen lediglich plausibel machen, dass für die Kühlschiffe trotz der zunehmenden Containerisierung der Kühlschifffahrt überhaupt ein relevanter Markt bleiben werde.
Das Gutachten von Dr. Imo (Anlage MB 5) weist auf den Seiten 77 f., 113 darauf hin, dass die Anschlusscharterrate um ca. 9 % unterhalb der zum Planungs- und Emissionszeitpunkt herrschenden Marktcharterrate und um rund 8 % unterhalb der garantierten Fünfjahres-Mindestcharterrate gelegen habe; zugleich habe sie um ca. 15 % oberhalb der 10-Jahresdurchschnittscharterrate gelegen. Die relevanten Marktteilnehmer hätten mit langfristig steigenden Charterraten gerechnet (vgl. Anlage MB 5, S. 99 ff.). Die kalkulierte Anschlusscharterrate sei schließlich auch plausibel (vgl. Anlage MB 5, S. 210).
Zum Feststellungsziel 9
Die beantragte Feststellung ist nicht zu treffen.
Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 13.6.2023, XI ZB 17/21, juris Rn. 56 ff.) handelt es sich bei der loan-to-value-Klausel um eine nicht aufklärungspflichtige Nebenbestimmung zu den Schiffsdarlehensverträgen.
Die Klausel ist üblich und entspricht dem allgemein bekannten Grundsatz, dass Banken für das ausgegebene Darlehen ausreichende Sicherheiten verlangen. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 und 4 VermVerkProspV aF sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Risiken im Zusammenhang mit den angebotenen Vermögensanlagen einschließlich der mit einer Fremdfinanzierung einhergehenden Risiken in einem gesonderten Abschnitt, der nur diese Angaben enthält, darzustellen. Dabei ist das den Anleger treffende maximale Risiko in seiner Größenordnung zu beschreiben (§ 2 Abs. 2 Satz 4 VermVerkProspV aF). Für die Darstellung eines Risikos ist es erforderlich, dass der Prospekt erläutert, welches Ereignis zur Verwirklichung eines bestimmten Risikos führen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 30.3.2021, XI ZB 3/18, juris Rn. 48; BGH, Beschluss vom 18.5.2021, XI ZB 19/18, juris Rn. 54 und BGH, Beschluss vom 20.9.2022, XI ZB 34/19, juris Rn. 79). Gemessen hieran sind die Prospektangaben auf den Seiten 19 ff. nicht zu beanstanden, in denen insbesondere auf das Risiko des Totalverlusts hingewiesen wird (Prospekt, S. 27 unter „Haftung“).
Dass eine Bank bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers oder der Werthaltigkeit einer Sicherheit als milderes Mittel gegenüber der Kündigung gemäß § 490 Abs. 1 BGB eine Nachbesicherung verlangen kann, ist neben der Verdeutlichung des Verlustrisikos nicht gesondert aufklärungspflichtig. Denn wenn die Bank aufgrund vertraglicher Regelungen in bestimmten Konstellationen beispielsweise zusätzliche Sicherheiten oder eine Sondertilgung verlangen kann, so besteht das Risiko weiterhin darin, dass es zu einem Totalverlust der Einlage kommen kann, weil der Darlehensnehmer die zusätzlichen Sicherheiten nicht stellen oder die Sondertilgung nicht leisten kann und die Bank deshalb den Darlehensvertrag kündigt. Es ändert sich daher weder an dem Risiko noch an der Ursache des Risikos etwas (vgl. BGH, Beschluss vom 23.2.2021, XI ZB 29/19, juris Rn. 90; BGH, Beschluss vom 18.5.2021, XI ZB 19/18, juris Rn. 55 und BGH, Beschluss vom 20.9.2022, XI ZB 34/19, juris Rn. 84).
Ob überhaupt ein Nachbesicherungsrecht entstehen und die Bank dies dann auch geltend machen würde, war zudem ungewiss. Das verbleibende Restrisiko würde im Übrigen mit zunehmender Tilgung des Darlehens weiter abnehmen.
7_um Feststellungsziel 10
Die beantragte Feststellung des nicht zutreffen.
Das von den Beigeladenen im Fall eines Wechsels der Gewinnermittlung hin zur Tonnagesteuer. gemäß § 5a EstG angenommene Risiko bestand nicht. Es musste daher im Prospekt nicht benannt werden. Zu einem Wechsel in der Gewinnermittlung konnte es nicht kommen, denn die Ein-Schiffsgesellschaften sollten von Anfang an zur Tonnagesteuer optimieren. Dies ergibt sich aus dem Prospekt aus den Seiten 7, 20, 23, 133 bis 135.
Zum Feststellungsziel 11
Die beantragte Feststellung ist nicht zu treffen.
Einer Darstellung der Entstehung von Schiffspfandrechten nach nationalem und internationalem Recht bedurfte es nicht Der Prospekt weist insbesondere auf das bestehende Totalverlustrisiko der Beteiligung hin (Verkaufsprospekt, S. 27). Es war daher eine technische Erläuterung der rechtlichen Mechanismen, die im Falle der mangelnden Bonität eines Charterers je nach anwendbarem Recht zu einer Verwertung der Fondsschiffe durch gesellschaftsfremde Gläubiger und dann zu einem Totalverlust führen können, neben der Benennung des maximalen Risikos nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 23.2.2021, XI ZB 29/19, juris Rn. 90; BGH, Beschluss vom 18.5.2021, XI ZB 19/18, juris Rn. 36, 54; BGH, Beschluss vom 14.6.2022, XI ZB 33/19, juris Rn. 52, 106).
Soweit die Beigeladenen eine etwaige Durchgriffshaftung der Anleger ansprechen, liegt diese außerhalb des Feststellungsziels, das sich mit der Haftung der Schiffsgesellschaften befasst. In der Sache selbst gelten die Ausführungen zu den Schiffspfandrechten im Übrigen entsprechend.
Zum Feststellungsziel 12
Die beantragte Feststellung ist nicht zu treffen; ein relevanter Prospektfehler liegt nicht vor. Der Prospekt weist auf den Seiten 59 und 76 darauf hin, dass die MPC Capital AG alleinige Gesellschafterin der Musterbeklagten zu 2 ist. Auf Seite 76 wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass sich aus der 100 %igen Gesellschafterstellung der MPC Capital AG Interessenkonflikte ergeben können. Das ist eine hinreichende Warnung für den jeweiligen Anleger. Es besteht kein relevanter Mehrwert für den Anleger in der Information, dass zusätzlich auch ein Beherrschungs-und Gewinnabführungsvertrag besteht. Der Anleger musste auf diese Instrumente nicht gesondert hingewiesen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 8.6.2021, XI ZB 22/19, juris Rn. 59 ff.).
Zum Feststellu gsziel 13
Die beantragte Feststellung ist nicht zu treffen.
In den Prospekt war kein Hinweis darauf aufzunehmen, dass der Sachverständige elf Schiffe nicht selbst besichtigt hat. Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 7 VermVerkProspV aF muss der Prospekt nur den Namen der Person oder Gesellschaft, die ein Bewertungsgutachten für das Anlageobjekt erstellt hat, das Datum des Bewertungsgutachtens und dessen Ergebnis angeben. Wie der Gutachter zu diesem Ergebnis gekommen ist, braucht nach dieser Vorschrift nicht erläutert zu werden. In den Einzelgutachten zu den Schiffen benannte Mängel mussten ebenso wenig benannt werden wie Einzelheiten zur Bewertungsgrundlage. Der Senat nimmt Bezug auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 23. Mai 2023 (XI ZB 30/20, juris 48 ff.).
Der jenem Fall zugrundeliegende Sachverhalt, insbesondere der Wortlaut des Prospektes (vgl. Beschluss des BGH vom 23.5.2023, XI ZB 30/20, juris Rn. 7 ff.), unterscheidet sich nicht derart von dem des hier zu entscheidenden Falles, dass eine abweichende Entscheidung geboten wäre. In beiden Fällen werden der Name des Gutachters sowie das Datum und das Ergebnis seines Gutachtens wiedergegeben. Im hier zu entscheidenden Fall teilt der Prospekt zwar zunächst mit, dass alle Schiffe durch die MPC Steamship GmbH & Co KG inspiziert und alle Klassenunterlagen eingesehen worden seien, bevor er anschließend ausführt, „das darüber hinaus … in Auftrag gegebenen unabhängige Gutachten des Ingenieurbüros Dipl. Ing. Ingo Schlüter… (bewerte) den Zustand der Schiffe altersentsprechend „im Allgemeinen als angemessen bis gut“, so dass ein Betrieb der Schiffe über weitere 15′ bis 20 Jahre möglich (sei).“ Eine andere Beurteilung als in dem vom Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung zu entscheidenden Fall ergibt sich hier aber weder aus dem Voranstellen der Feststellung, dass die MPC Steamship GmbH & Co KG alle Schiffe inspiziert habe, noch aus der Einleitung des dann folgenden Hinweises auf die Zustandsbewertung der Schiffe im Gutachten mit den Worten„ darüber hinaus“.
Eine über die nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 VermVerkProspV aF gebotenen Mitteilungen hinaus bestehende Hinweispflicht aus § 2 Abs. 1 Satz 2 VermVerkProspV aF käme nur dann in Betracht, wenn durch die gewählte Formulierung und den Textzusammenhang der verpflichtend aufzunehmenden Informationen mit dem vorangestellten Satz ein irreführender Eindruck entstanden wäre, der durch ergänzende Informationen zurechtzurücken gewesen wäre. Dies ist nicht der Fall. Insbesondere erweckt der Textzusammenhang von dem Hinweis auf die Inspektion aller Schiffe durch MPC Steamhip GmbH & Co KG und der Einleitung des Hinweises auf das Gutachten des Ingenieurbüros Dipl. Ing. Ingo Schlüter durch die Formulierung „darüber hinaus“ mit der aus dem Gutachten zitierten Angabe zum Zustand der Schiffe als „im Allgemeinen angemessen bis gut“ nicht den Eindruck, dass zusätzlich zur MPC Steamship GmbH & Co KG auch der Gutachter des Ingenieurbüros Dipl. Ing. Ingo Schlüter alle Schiffe inspiziert, im Sinne von „tatsächlich persönlich angesehen“, habe. Die Worte „darüber hinaus“ im jeweils zweiten Satz der entsprechenden Passagen auf den Seiten 28 und 65 des Prospekts beziehen sich auf die Erstellung eines Gutachtens durch das Ingenieurbüro Dipl. Ing. Ingo Schlüter zusätzlich zu dem Inspizieren durch die MPC Steamship GmbH & Co KG, nicht jedoch auf weitere Besichtigungen der Schiffe. Im Übrigen enthält oder impliziert weder die Formulierung „darüber hinaus“ noch die zitierte Aussage zum Zustand der Schiffe eine inhaltliche Aussage dazu, wie der Gutachter bei der Bewertung vorgegangen ist Dies brauchte auch nicht erläutert zu werden. Die Unabhängigkeit eines Gutachters setzt nicht voraus, dass er selbst alle seiner Bewertung zugrunde liegenden Umstände selbst ermittelt hat. Erforderlich ist lediglich, dass er offenlegt, woher er die Informationen bezogen hat, auf die er seine Bewertung stützt. Dies hat das Ingenieurbüro Dipl. Ing. Ingo Schlüter getan (vgl. Anlagen MK 6 und MK 10 bis 16). Die Bewertung durch das Ingenieurbüro Dipl. Ing. Ingo Schlüter gibt zu erkennen, dass die Bewertungen der einzelnen Schiffe bei allen Schiffen auf der Basis einer Besichtigung des Schiffes erfolgte – in drei Fällen auf einer Besichtigung durch das Ingenieurbüro Dipl. Ing. Ingo Schlüter selbst und in allen anderen Fällen auf einer Besichtigung durch die Columbus Shipmanagement GmbH oder die MPC Steamship GmbH & Co KG (vgl. Anlagen MK 10 bis MK 16). Ob man das in der Anlage MK 6 vorgelegte Gutachten als Sammelgutachten (so der Prospekt) oder als kurze Zusammenfassung der Einzelgutachten (so der Musterkläger) bezeichnet, ist unerheblich. Die Bezeichnung als Sammelgutachten bewirkt trotz der Kürze von neun Seiten angesichts der umfangreichen Einzelgutachten keine Irreführung des Anlegers.
Zum Feststellunasziel 14
Die beantragte Feststellung ist nicht zu treffen.
Die Bezugnahme im Verkaufsprospekt, Seite 38, auf das Bonitäts-Rating des Poolraten-Garanten durch die Dynamar B.V. in ihrem Bericht vom 12. Januar 2006 und die Formulierung, dass es sich bei der Dynamar B.V. um eine „auf die Analyse von Seeverkehr und Transportwirtschaft spezialisierte Gesellschaft“ handele, begründen keine relevanten Prospektfehler.
Es war weder fehlerhaft noch irreführend oder lückenhaft, dass der Verkaufsprospekt auf Seite 38 das Ergebnis des Dynamar-Berichts vom 12. Januar 2006, nämlich ein Rating von 3 auf einer Skala von 1 (= niedriges Risiko) bis 10 (= hohes Risiko) angab.
a)
Die Angaben genügen den Anforderungen von § 9 Abs. 2 Nr. 7 VermVerkProspV aF, wonach die Person oder GesellsOhaft, die das Gutachten erstellt hat, das Datum des Gutachtens und dessen Ergebnis anzugeben ist. Zwar ist § 9 Abs. 2 Nr. 7 VermVerkProspV aF nicht unmittelbar anwendbar, weil der Poolraten-Garant nicht das Anlageobjekt im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 1 Satz z VermVerkProspV aF ist. Es ist jedoch nach Auffassung des Senats nicht erforderlich, an Angaben zu einer mit der Emittentin vertraglich verbundenen Gesellschaft, die Einfluss auf den Wert des Anlageobjekts‘ haben, strengere Anforderungen zu stellen als an Angaben zum Wert des Anlageobjekts selbst. Die Regelung des § 9 Abs. 2 Nr. 7 VermVerkProspV aF verfolgt allgemein den Zweck, dem Anleger eine Einordnung und Einschätzung des Wertes des Anlageobjekts zu geben (vgl. BGH, Beschluss vom 23.5.2023, XI ZB 30/20, juris Rn. 50 a.E.; BGH, Beschluss vom 13.6.2023, XI ZB 17/21, juris Rn. 39 ff., 49 f.). Dies gilt für Bewertungsgutachten, die lediglich mittelbar über das Anlageobjekt Auskunft geben in höchstens demselben Maße, wie Bewertungsgutachten, die unmittelbar das Anlageobjekt selbst betreffen. Um eine solche Konstellation eines mittelbar das Anlageobjekt betreffenden Bewertungsgutachtens handelt es sich bei dem Dynamar-Bericht zur Bonität des Poolraten-Garanten. Die Beschäftigung der Schiffe im Seatrade Reefer Pool als dem „weltweit größten Pool für Kühlschiffe“ und die von der Seahold N.V. übernommene Garantie für die Mindestpooleinnahmen der Fondsschiffe für die ersten fünf Jahre wird durch den Verkaufsprospekt als wertbildender Faktor der Anlage beworben (S. 6, 38). Die Bonität des Poolraten-Garanten hat daher mittelbar Einfluss auf den Wert des Schiffsfonds selbst. Entsprechend werden Risiken aus der Garantievereinbarung als prognosegefährdende Risiken im Verkaufsprospekt aufgeführt (Prospekt, S. 24).
b)
Anhaltspunkte, die weitergehende Auskunftspflichten nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VermVerkProspV aF begründen würden, sind nicht ersichtlich. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass nach den für die Musterbeklagten erkennbaren Umständen die Angabe zum Dynamar-Bericht auf Seite 38 des Verkaufsprospekts fehlerhaft gewesen wäre oder erkennbare Risiken nicht benannt hätte.
Dies folgt nicht aus dem Bericht über die Beurteilung des Prospekts der Hansetreuhand GmbH vom 4. April 2006 (Anlage MB 1, künftig: Prospektprüfungsgutachten). Zwar wird in dem Prospektprüfungsgutachten auf Seite 18 richtig benannt, dass der Bericht der Dynamar B.V. vom 12. Januar 2006 auf die komplizierte und nicht vollständig klare Struktur der Seatrade-Gruppe aufmerksam macht (Dynamar-Report, S. 2: „We note that the Seatrade group structure is fairly complex and not entirely clear, …“) und er weiterhin erläutert, dass keine Abschlüsse öffentlich zugänglich gewesen seien und somit eine Beschreibung der finanziellen Position nicht möglich gewesen sei; die Einschätzung des Gutachters stütze sich im Wesentlichen auf die gute Reputation der Seatrade -Gruppe (Dynamar-Report, S. 2: „Accounts for the subject and for the Seatrade group are not publicly available. Therefore, lt is not possible to describe the group’s financial position. The Seatrade group enjoys an excellent reputation among industry suppliers. …“).
Allerdings hebt das Prospektprüfungsgutachten die damit zum Ausdruck gebrachte beschränkte Bewertbarkeit der Bonität des Poolraten-Garanten durch Dynamar im Folgenden wieder auf und bestätigt selbst – im Wege einer doppelten Verneinung – die von Dynamar getroffene Bonitätsbewertung. Es wird nämlich mitgeteilt, dass die Prospektprüfer selbst Einsicht in Abschlüsse hätten nehmen können, die der Dynamar B.V. nach eigener Aussage nicht zugänglich gewesen waren, nämlich „in den Konzernabschluss der Seahold N.V. zum 31. Dezember 2004 sowie in den nicht geprüften Quartalskonzernabschluss zum 3a September 2005″ (Prospektprüfungsgutachten, S. 18). Sodann heißt es, dass die Prospektprüferin hieraus „keine Kenntnisse erlangt (habe), die der Bonitätseinschätzung widersprechen würden“ (Prospektprüfungsgutachten, S. 18).
Darüber hinaus stützt sich der Dynamar-Bericht – anders als es der Musterkläger darstellt – durchaus auf recherchierte Fakten zur Begründung seines guten Bonitäts-Ratings, etwa hinsichtlich der Größe und Tonnage-Kapazität der Reefer-Flotte (vgl. vgl. Dynamar-Bericht, S. 3 unter „Trades & Markets“) und hinsichtlich des Zahlungsverhaltens (vgl. Dynamar-Bericht, S. 5 unter „References“). Hinzu kommt, dass die Dynamar B.V. die wirtschaftliche Lage des Poolraten-Garanten eindeutig als stabil einschätzte. Dies wird an verschiedenen Stellen des Berichts deutlich. So heißt es nicht nur auf Seite 2, dass die Seatrade-Gruppe einen exzellenten Ruf genieße, sondern etwa auf Seite 3, dass die Seatrade-Gruppe einer der weltweit größten Betreiber von Kühlschiffen sei („The Seatrade group is one of the world’s largest reefer vessel operators.“), und auf Seite 4 wird ausgeführt, wie stabil und bedeutend die Transaktionen der Seatrade-Gruppe durch die Dynamar wahrgenommen werden. Die Musterbeklagten durften dieser allgemeinen Einschätzung durch Dynamar zunächst Vertrauen entgegenbringen und davon ausgehen, dass danach keine Anhaltspunkte vorlagen, die Bonität des Poolraten-Garanten in Zweifel zu ziehen. Denn laut Verkaufsprospekt (S. 38) war die Dynamar B.V. eine auf die Analyse von Seeverkehr und Transportwirtschaft spezialisierte Gesellschaft. Dies nimmt der Musterkläger nicht in Abrede.
c)
Aus dem IDW Standard S 4, Ziffer 3.3., ergeben sich keine über die im Verkaufsprospekt zu den Risiken der aus der Pool- und Garantievereinbarung gemachten Angaben (Verkaufsprospekt, S. 24) hinausgehenden Anforderungen an die Darstellung der Bonitätsrisiken hinsichtlich des Poolraten-Garanten.
Der Musterkläger trägt nichts dazu vor, dass die Bonität des Poolraten-Garanten im relevanten Zeitraum tatsächlich nicht oder nur eingeschränkt bestanden habe.
Im Übrigen war die Angabe im Prospekt nicht geeignet, bei einem verständigen Anleger den Eindruck hervorzurufen, dass die gute Bonität des Poolraten-Garanten als feststehend auch für die Zukunft dargestellt wird. Dem verständigen Anleger ist nämlich bekannt, dass Bewertungsannahmen stets zukunftsorientiert und unsicher sind (vgl. BGH, Beschluss vom 23.5.2023, XI ZB 30/20, juris Rn. 45 f.). Hinzu kommt, dass der Prospekt auf Seite 24 einen ausdrücklichen Risikohinweis hinsichtlich der Verpflichtung des Poolraten-Garanten enthält.
Zu den Feststellungszielen 15 bis 26
Die Feststellungsziele sind gegenstandslos angesichts der Tatsache, dass die gerügten Prospektfehler nicht vorliegen (s.o.). Gegenstandslos wird ein Feststellungsziel wenn die Entscheidungserheblichkeit dieses Feststellungsziels aufgrund der vorausgegangenen Prüfung im Musterverfahren entfallen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 6.10.2020,XI ZB 28/19, Rn. 54; BGH, Beschluss vom 19.1.2021, XI ZB 35/18, juris Rn. 30; BGH, Beschluss vom 23.5.2023, XI ZB 30/20, Rn. 56; BGH, Beschluss vom 19.9.2023, XI ZB 19/21, Rn.22). Das ist hinsichtlich der genannten Feststellungsziele der Fall, weil die vorausgegangene Prüfung nicht zur Feststellung von Prospektfehlern geführt hat (s.o.) und somit die Fragen zur Haftung keine Rolle mehr spielen.
Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen (§ 16 Abs. 2 KapMuG).
IV.
Auf den Antrag der Musterklägervertreter im Schriftsatz vom 7. Juni 2019 (BI. 639 f. d.A.) war auszusprechen, dass ihnen wegen ihres im Vergleich zu dem Aufwand der Vertreter der beigeladenen Kläger geleisteten Mehraufwandes für den Musterkläger eine besondere Gebühr zu bewilligen ist (§ 41a Abs. 1 Satz 1 RVG). Der von den Musterklägervertretern nach Aktenlage höhere Aufwand sowie der Vorteil und die Bedeutung des Musterverfahrens für die beigeladenen Kläger rechtfertigt eine 0,2-Zusatzgebühr. Die Zusatzgebühr ist einerseits nicht vollständig zu versagen, weil die Musterklägervertreter in den Ausgangsverfahren zahlreiche Kläger mit einem ganz erheblichen Gesamtvolumen vertreten haben. Der Wortlaut von § 41a Abs. 1 Satz 2 RVG stellt auf den Anteil des Musterklägers (nicht die Beteiligung der Musterklägervertreter) am Gesamtgegenstand des Musterverfahrens ab. Der Wert des Verfahrens des Musterklägers macht nur einen sehr geringen Bruchteil des Gesamtwertes aller ausgesetzten Verfahren aus. Andererseits war nicht der Höchstsatz einer 0,3 Gebühr anzuerkennen, da der Mehraufwand der Musterklägervertreter gegenüber dem Aufwand der Vertreter für die beigeladenen Kläger in erheblicher Weise dadurch gekennzeichnet war, den im Ausgangsverfahren des Musterklägers geleisteten Vortrag – in natürlich tiefer gehender Weise – in das streitgegenständliche Musterverfahren zu übertragen.
Dr. von Gadow Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht |
Dr. Lohmann Richter am Oberlandesgericht |
Dr. Leverenz Richter am Oberlandesgericht |
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