Hanseatisches Oberlandesgericht
Az.: 2 Kap 1/21
Beschluss
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In der Sache
Brigitte Bestler, Hohe Raine 21, 89356 Haldenwang
– Musterklägerin –
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Feil Kaltmeyer Partnerschaftsgesellschaft mbB, Kurfürstendamm 67, 10707 Berlin, Gz.: 00025/15 CK MPC GMO
gegen
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MPC Capital Investments GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Jörn Ulf Klepper und Stephan Langkawel, Palmaille 67, 22767 Hamburg
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2) |
TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds mbH & Co. KG, vertreten durch die Geschäftsführer Tobias Boehncke und Tobias Lechner, Palmaille 67, 22767 Hamburg
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3) |
Managementgesellschaft MPC Global Maritime Opportunity Private Placement mbH, vertreten durch die Geschäftsführer Holger Glandien und Dr. Michael Silies, Palmaille 67, 22767 Hamburg
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4) |
Deutsche Kontor Privatbank AG, vertreten durch d. Vorstand Dr. Gerrit Seidel, Cornelia Klesse, Südliche Münchner Straße 2, 82031 Grünwald
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5) |
Enno Groeneveld, Milanstraße 5, 21614 Buxtehude
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6) |
Werner Klauk, Knüll 19b, 21698 Bargstedt
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7) |
FERI Trust GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Rathausplatz 8-10, 61348 Bad Homburg
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Prozessbevollmächtigte zu 1 – 6:
Rechtsanwälte Lindenpartners, Friedrichstraße 95, 10117 Berlin, Gz.: 08652/15
Prozessbevollmächtigte zu 7:
Rechtsanwälte JuSt im Quadrat, Mallaustraße 99, 68219 Mannheim
Nebenintervenientin zu 3:
FERI Trust GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Haus am Park, Rathausplatz 8-10, 61348 Bad Homburg
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte JuSt im Quadrat, Mallaustraße 99, 68219 Mannheim, Gz.: 47/20 Vi
Nebenintervenientin zu 7:
MPC Capital Investements GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Palmaille 67, 22767 Hamburg
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Lindenpartners, Friedrichstraße 95, 10117 Berlin
Nebenintervenientin zu 1 – 3:
Bmm Vermögensberatung GmbH & Co. KG, vertreten durch d. bmm Verwaltungs-GmbH, diese vertreten durch d. Geschäftsführer Thomas Schulz, Bahnhofsallee 119, 26133 Oldenburg
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Dr. Babette Nüßlein, Parkallee 117, 28209 Bremen, Gz.: 20-0206
Nebenintervenientin zu 1 – 3:
Mercurion AG, vertreten durch d. Vorstand, Baierbrunner Straße 25, 81379 München
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte BMS Brinkmöller, Mertens, Jeske, Rosenstraße 11a, 40479 Düsseldorf, Gz.: 63/16
Nebenintervenient zu 1 – 3:
Bernd Schmitt, Marktplatz 4, 74172 Neckarsulm
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Thümmel, Schütze & Partner, Urbanstraße 7, 70182 Stuttgart, Gz.: 45/ta/17/0023
Nebenintervenient zu 1 – 3:
Norbert Wichmann, Beckkamp 24, 48317 Drensteinfurt
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte drrp Rechtssanwälte PartmbB, Lessingstraße 11, 80336 München, Gz.: 586/16
Nebenintervenientin zu 1 – 3:
niiio finance group AG, vertreten durch d. Vorstand, Elisabethstraße 42/43, 02826 Görlitz
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Sernetz, Schäfer, Berliner Allee 10, 40212 Düsseldorf, Gz.: BA/th
Nebenintervenientin zu 1 – 3:
niiio finance group AG, vertreten durch d. Vorstand Managementgesellschaft MPC Global Maritime Opportunity Private Placement mbH, Elisabethstraße 42/43, 02826 Görlitz
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Sernetz, Schäfer, Berliner Allee 10, 40212 Düsseldorf, Gz.: BA/th
Nebenintervenientin zu 1 und 2:
wallstreet:online capital AG, vertreten durch d. Vorstand René Krüger, Michaelkirchstraße 17/18, 10179 Berlin
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Wirth, Carmerstraße 8, 10623 Berlin, Gz.: 200/13
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beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht – 2. Zivilsenat – durch den Vizepräsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts Dr. Christensen, den Richter am Oberlandesgericht Tiemann und den Richter am Oberlandesgericht Dr.Witt am 03.05.2022:
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1. Es wird festgestellt, dass das Private Placement Memorandum und die Broschüre mit dem Gesellschaftsvertrag, dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag sowie Steuer- und Risikohinweisen über folgende Risiken vollständig und korrekt aufklären:
a) |
über das mit einem Blind-Pool verbundene Risiko; |
b) |
über die spezifischen Risiken einer opportunistischen Beteiligung mit Investitionen in maritime Infrastruktur; |
c) |
über mit einer Fremdfinanzierung verbundene Risiken; |
d) |
über Wechselkursrisiken; |
e) |
über die fehlende Fungibilität der Beteiligung; |
f) |
über das Totalverlustrisiko. |
2. Es wird festgestellt, dass eine Aufklärungspflicht über den Stand der Einwerbung der institutionellen Investoren an der MPC Global Maritime Opportunities S. A. (“GMO S. A.“), Luxemburg, zum Zeitpunkt der Zeichnung der Kläger zwischen dem 15.10.2007 und dem 4.11.2007 nicht bestand.
3. Der Antrag zu 7. wird als unzulässig, die Anträge zu 1., 3., 5., 6., 8. – 17. werden als unbegründet zurückgewiesen.
4. Die Erweiterung des Verfahrens im Hinblick auf die Erweiterungsanträge aus den Schriftsätzen vom 22.3.2022 (auch bzgl. Antrag zu 3b und c) und 18.3.2022 wird abgelehnt.
5. Dem Prozessbevollmächtigten der Musterklägerin wird eine besondere Gebühr in Höhe eines Gebührensatzes von 0,15 Gebühren auf Basis eines Gegenstandswertes von 16.086.068 € bewilligt.
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Gründe:
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I.
Die Musterklägerin zeichnete am 30.10.2007 eine Beteiligung an der MPC Global Opportunity Private Placement GmbH & Co KG (im folgendem GMO KG) mit einem Anlagebetrag von 1.500.000 USD. Zweck der GMO KG war, sich an der MPC Global Maritime Opportunities S.A. (im folgenden GMO SA), einer luxemburgischen Aktiengesellschaft, zu beteiligen. Die GMO SA wiederum wollte in die maritime Wirtschaft investieren, z. B. in Schiffe, aber auch in sonstige Anlageobjekte aus dem maritimen Bereich. Ende 2008 war ein Börsengang der GMO SA und damit eine freie Handelbarkeit der Aktien der GMO SA geplant. Hinsichtlich der Einzelheiten zur Beteiligung wird auf das Prospekt Anlage KapMuG B 1 verwiesen.
Der direkte Erwerb von Anteilen an der GMO SA sollte vor ihrem Börsengang nur sogn. institutionellen Anlegern offen stehen. Andere Anleger konnten sich nach dem Anlagekonzept also nicht direkt an der GMO SA beteiligen. Um auch solchen (Privat-)Anlegern eine zumindest mittelbare Beteiligung an der GMO SA zu ermöglichen, wurde die GMO KG gegründet, die ihrerseits Anteile an der GMO SA erwerben konnte. Die Anleger selbst konnten der GMO KG entweder direkt als Kommanditisten beitreten oder Kommanditanteile über eine Treuhandgesellschaft, die Musterbeklagte zu 2.), firmierend unter TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds mbH (im Folgenden TVP), erwerben. Die TVP ist Teil des MPC-Konzerns. Auch bei einer Direktbeteiligung der Anleger an der GMO KG erfolgte eine Verwaltung der Anteile über die TVP. Die GMO KG wurde Ende September 2007 in das Handelsregister eingetragen.
Anlageziel der GMO SA war, Teile der eingeworbenen Mittel zunächst in einzelne Schiffsbeteiligungen zu investieren. Ergänzend sollten die verbleibenden Mittel „opportunistisch“ – im Sinne der Wahrnehmung von günstigen Gelegenheiten – in weitere Wirtschaftsgüter auf dem maritimen Markt investiert werden.
Es war jedenfalls anfangs geplant, dass die GMO SA in der Mitteleinwerbungsphase insgesamt 250 – 350 Mio. USD bei Anlegern einwirbt. Daneben sollten die Investitionen mit einer Fremdkapitalquote von 60 – 80 % des Gesamtkapitals finanziert werden.
In Bezug auf die Beteiligung sind verschiedene Unterlagen erstellt worden, die zum Gegenstand dieses Verfahrens nach dem KapMuG gemacht wurden und auf deren Inhalt der Senat Bezug nimmt:
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Private Placement Memorandum GMO S.A. Stand September 2007 (Anlage KapMuG B 1) im folgenden „PPM SA“. |
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Zusammenstellung Gesellschaftsvertrag, Treuhand- und Verwaltungsvertrag, Steuer- und Risikohinweise (Anlage KapMuG B 2) im Folgenden „Risikohinweise“. |
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Beitrittserklärung (Anlage KapMuG B 3). |
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Investorenpräsentation September 2007 (KapMuG B 5 = K 6). |
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Private Placement Memorandum GMO KG (Anlage K 7) (von der Musterklägerin als Broschüre bezeichnet) im Folgenden „PPM KG“. |
Die Musterbeklagten zu 1.) bis 3.) sind Gründungskommanditisten der GMO KG. Sie gehören insgesamt zum MPC-Konzern, der auch Initiator der GMO SA ist. Der MPC-Konzern war zudem (auch) an der GMO SA beteiligt und stellte das für die Verwaltung der Gesellschaft und die Anlageentscheidungen maßgebliche Personal. Die Musterbeklagten zu 4.) – 7.) sind Vermittler der Anlage und werden in den Individualverfahren wegen fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch genommen.
Der MPC-Konzern teilte in einem Quartalsbericht über den Geschäftsverlauf zum Stichtag 30.9.2007 (Anlage K 8, Seite 7) mit, dass die GMO SA bislang zum 26.9.2007 100 Mio. USD von institutionellen Anlegern eingeworben habe. Es werde erwartet, dass die Investitionsphase mit insgesamt 150 – 200 Mio. USD zeitnah beginnen könne.
Im zeitlichen Zusammenhang mit dieser Entwicklung des Mitteleinwerbungsverlaufs wurde eine Beteiligung auch von Privatanlegern an der GMO SA über eine Beteiligung an der GMO KG ermöglicht. Es ist streitig, ob dies vor dem Hintergrund eines schleppenden Mitteleinwerbungsverlaufs bei den institutionellen Anlegern oder deswegen erfolgte, weil Privatanleger einen entsprechenden Anlagewunsch äußerten und eine Öffnung des Fonds über eine KG ohnehin geplant gewesen sei. Jedenfalls beteiligen sich sodann in der zweiten Jahreshälfte 2007 verschiedene private Anleger an dem Fonds, so dass tatsächlich bei Abschluss der Mitteleinwerbungsphase insgesamt ca. 228 Mio USD eingeworben werden konnten.
Mit Beschluss vom 27.2.2018 hat das LG dem Senat folgende Anträge zur Entscheidung vorgelegt:
1.) Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gründungs- bzw. Treuhandkommanditisten der MPC Global Maritime Opportunity Private Placement GmbH & Co. KG (nachfolgend: „GMO KG“) keine Aufklärungspflichten gegenüber den Klägern zu erfüllen hatten und insbesondere nicht über die folgenden Risiken aufklären mussten:
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2.) Hilfsweise für den Fall, dass eine Aufklärungspflicht gemäß Ziffer 1 bejaht wird: |
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Es wird festgestellt, dass das Private Placement Memorandum (Anlage B1) und die Broschüre (Anlage B 3) mit dem Gesellschaftsvertrag, dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag sowie Steuer- und Risikohinweisen über folgende Risiken vollständig und korrekt aufklären:
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3) Hilfsweise für den Fall, dass eine Aufklärungspflicht gemäß Ziffer 1c) bejaht wird:
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4) Es wird festgestellt, dass eine Aufklärungspflicht über den Stand der Einwerbung der institutionellen Investoren an der MPC Global Maritime Opportunities S. A. (“GMO S. A.“), Luxemburg, zum Zeitpunkt der Zeichnung der Kläger zwischen dem 15.10.2007 und dem 4.11.2007 nicht bestand, insbesondere
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5) Es wird festgestellt, dass die Zeichnung von geschlossenen Fonds mit Konzerntreuhand vor oder nach Zeichnung der GMO KG ein gewichtiges Indiz zur Widerlegung der Kausalität der fehlenden Aufklärung über die Konzernzugehörigkeit der Beklagten zu 2) für die Beteiligungsentscheidung darstellt, ohne dass es insoweit auf eine sonstige Vergleichbarkeit der geschlossenen Fonds im Hinblick auf Beteiligungssumme, Investitionsobjekt, Blind-Pool-Charakter oder Ähnliches ankommt. |
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6) Es wird festgestellt, dass dem Beweisangebot der Beklagten auf Parteivernehmung des jeweiligen Klägers zur fehlenden Kausalität nachzugehen ist, wenn die Beklagten vortragen, dass der Kläger sich auch bei Aufklärung über die Konzernzugehörigkeit der Beklagten zu 2) beteiligt hätte, weil
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7) Es wird festgestellt, dass Ansprüche der Kläger wegen behaupteter Aufklärungspflichtverletzung jedenfalls verjährt sind, weil sie ab 2008 Kenntnis davon hatten, dass das eingeworbene Eigenkapital der GMO S.A. USD 228 Mio. betrug. |
Aufgrund entsprechender Erweiterungsanträge hat der Senat folgende weiter Anträge nach § 15 KapMuG mit Beschluss vom 9.8.2021, berichtigt mit Beschluss vom 14.9.2021, zugelassen:
Es wird festgestellt,
8a) dass das Private Placement Memorandum (Anlage KapMuG B1), die Broschüre (Anlage K7) und die Investorenpräsentation (Anlage K6) fehlerhaft, unvollständig und irreführend sind, da sie nicht darüber aufklären, dass die angegebene Prognose hinsichtlich des erwarteten Eigenkapitals in Höhe von USD 250 Mio. bis USD 350 Mio. nicht mehr aktuell war, da die Prognose bereits vor der Vertriebsphase geändert und um 40 % reduziert worden war und laut dem veröffentlichten Zwischenbericht vom 30.9.2007 nur noch ein Eigenkapital in Höhe von USD 150 Mio. bis USD 200 Mio. erwartet wurde, |
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8b) dass das Private Placement Memorandum (Anlage KapMuG B1), die Broschüre (Anlage K7) und die Investorenpräsentation (Anlage K6) fehlerhaft, unvollständig und irreführend sind, da sie nicht darüber aufklären, dass bei der angegebenen Prognose hinsichtlich des erwarteten Eigenkapitals in Höhe von USD 250 Mio. bis USD 350 Mio. das Risiko einer Prognoseverfehlung im Sinne einer Finanzierungslücke über USD 100 Mio. bestand, da sich laut dem Zwischenbericht vom 30.9.2007 die Subprime–Krise bereits negativ auf den Fokus ausgewirkt hatte und die Einwerbung institutioneller Investoren nicht prognosegemäß verlief und die ursprüngliche Prognose reduziert werden musste, |
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9) dass das Private Placement Memorandum (Anlage KapMuG B1), die Broschüre (Anlage K7) und die Investorenpräsentation (Anlage K6) fehlerhaft, unvollständig und irreführend sind, da sie nicht darüber aufklären, dass dem privaten Anleger nur deshalb die Möglichkeit gegeben wurde, sich über die Fondsgesellschaft MPC Global Maritime Opportunity Private Placement GmbH & Co. KG an dem Zielfonds MPC Global Maritime Opportunity S. A. zu beteiligen, um mit ihnen die entstandene Finanzierungslücke über ca. USD 100 Mio. aufzufüllen, da die Einwerbung institutioneller Investoren insbesondere in den Monaten August, September und Oktober 2007 nicht prognosegemäß verlief und der Vorstand der MPC Capital AG folglich nicht mehr von dem prospektierten Zeichnungsvolumen von USD 250 Mio. bis USD 350 Mio. ausging, sondern lediglich von dem Zwischenbericht vom 30.9.2017 angegebenen Zeichnungsvolumen von USD 150 Mio. bis USD 200 Mio. |
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10) dass das Private Placement Memorandum (Anlage KapMuG B1), die Broschüre (Anlage K7) und die Investorenpräsentation (Anlage K6) fehlerhaft, unvollständig und irreführend sind, da die Anleger nicht über den Stand der Einwerbung der institutionellen Investoren an der MPC Global Maritime Opportunities S. A. („GMO SA), Luxemburg, vor dem 15.10.2007 und insbesondere nicht über den Stand des Eigenkapitals beim First Closing am 26.9.2007 von lediglich USD 100 Mio. aufgeklärt worden sind. |
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11) dass das Private Placement Memorandum (Anlage KapMuG B1), die Broschüre (Anlage K7) und die Investorenpräsentation (Anlage K6) fehlerhaft, unvollständig und irreführend sind, da nicht über das Risiko aufgeklärt wurde, dass sich die Subprime- und Finanzkrise negativ auf die wirtschaftliche Lage auswirken kann, sondern im Gegenteil die wirtschaftliche Lage extrem beschönigt dargestellt wurde in der Investorenpräsentation durch die Behauptungen
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12) dass das Private Placement Memorandum (Anlage KapMuG B1), die Broschüre (Anlage K7) und die Investorenpräsentation (Anlage K6) fehlerhaft, unvollständig und irreführend sind, da sie nicht darüber aufklären, dass sowohl für einen erfolgreichen Börsengang als auch für das Erreichen der Vorgaben in § 15 des Gesellschaftsvertrages der MPC Global Maritime Opportunity Private Placement GmbH & Co. KG (Börsengang „innerhalb von 2 Jahren“ mit „25 % free-float des Eigenkapitals und ein Handel aller Aktien“) ein Risiko bestand, da gegenüber dem Kapitalmarkt keine attraktive Equity Story darstellbar war, da potentiellen Aktienerwerbern Bedenken hinsichtlich der Attraktivität kommen mussten, |
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• weil institutionelle Investoren deutlich geringeres Interesse gezeigt hatten als zunächst prognostiziert und die Prognose des erwarteten Eigenkapitals daher um 40 % reduziert werden musste und weder die Finanzierung des Seedinvestments noch der weiteren opportunistischen Investitionen sichergestellt war und |
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• weil aufgrund der Subprime- und Finanzkrise sich die wirtschaftliche Lage verschlechtert hatte und an den Kapitalmärkten eine Rezession und ein Einbrechen der Weltwirtschaft befürchtet wurde und nur noch in geringerem Umfang Kredite vergeben wurden und sich die Bedingungen für Kredite deutlich verschlechtert hatten, da Banken nur noch deutlich geringere Risiken eingehen wollten, nur noch Schiffe mit festem Chartervertrag finanziert wurden, Kredite noch mit kürzeren Laufzeiten und höheren Zinsen vergeben wurden und die Loan-to-Value Klauseln verschärft wurden und |
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• weil Schiffsbeteiligungen ab März 2007 bei den Anlegern stark an Attraktivität verloren hatten, da aufgrund der hohen Kaufpreise für Schiffsneubauten, hohen Schiffsbetriebskosten, geringen Charterraten und wachsenden Überkapazitäten durch zu viele Schiffsneubauten nur geringe Renditeaussichten und hohe Risiken für einen Verlust bestanden und aufgrund der Subprime- und Finanzkrise befürchtet wurde, dass sich dieser Zustand weiter verschlechtert. |
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13) dass das Private Placement Memorandum (Anlage KapMuG B1) fehlerhaft, unvollständig und irreführend ist, da hinsichtlich der in Aussicht gestellten Renditeprognose von 12 bis 24 % es zum einen an der Darstellung von Tatsachen fehlt, auf denen die Renditeprognose beruht und zum anderen die Höhe der prognostizierten Rendite von 12 bis 24 % unvertretbar hoch ist. |
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14) dass die Investorenpräsentation (Anlage K6) fehlerhaft und irreführend ist, weil die Angabe auf Seite 4: „Zielsetzung > „Direkt“ Investition in Schiffe …“ und die Angabe Seite 16: „Risikobegrenzung durch Investition in „Hard-Assets“, die attraktive Cash [Cach]-Renditen generieren. Schiffe haben immer einen Wert“, gegenüber den Anliegern den Eindruck erweckt, sie würden in Sachwerte investieren, wodurch das Risiko begrenzt sei. |
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15) dass das Private Placement Memorandum (Anlage KapMuG B1) und die Investorenpräsentation (Anlage K6) fehlerhaft, unvollständig und irreführend sind, da sie nicht über das Risiko aufklären, dass sich der Markt für Transporte durch Kühlschiffe bereits zu einem Nischendasein entwickelt hat, da er durch den Transport mit Integral–Kühl-Containern verdrängt wurde, sondern im Gegenteil mit der Investorenpräsentation durch die Aussage auf Seite 7: „Weiteres Wachstum erfolgt durch den Ersatz [Einsatz] der überalterten Flotten, insbesondere bei Mehrzweckschiffen und Kühlschiffen“ der Eindruck erweckt wird, der Markt für Transporte durch Kühlschiffe würde weiter wachsen. |
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16) dass das Private Placement Memorandum (Anlage KapMuG B1), die Broschüre (Anlage K7) und die Investorenpräsentation (Anlage K6) fehlerhaft und irreführend sind, da sie angeben, die Investitionen würden opportunistisch erfolgen. |
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17) dass das Private Placement Memorandum (Anlage KapMuG B1), die Broschüre (Anlage K7) und die Investorenpräsentation (Anlage K6) unvollständig und irreführend sind, da sie verschweigen, dass zwei Großanleger der Zielgesellschaft ihrer Einzahlungsverpflichtung nicht nachgekommen sind. |
Mit Schriftsatz vom 22.3.2022 haben die Musterbeklagten zu 1.) – 6.) folgende, als Präzisierung bezeichnete Anträge gestellt:
3 b) Es wird festgestellt, dass die Kläger über die Konzernzugehörigkeit der Beklagten zu 2) nicht aufzuklären waren, wenn sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor Zeichnung der GMO KG, hilfsweise eines Zeitraums, der acht, hilfsweise vier, höchsthilfsweise zwei Jahre nicht überschritten hat, bei Zeichnung eines anderen MPC-Fonds über die Konzernzugehörigkeit aufgeklärt worden sind, insbesondere durch Empfang eines Verkaufsprospektes, in welchem die Konzernzugehörigkeit der Beklagten zu 2) erläutert wird. |
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3 c) Es wird festgestellt, dass die Kläger die Darlegungs- und Beweislast dafür tragen, dass sie im Hinblick auf die Konzernzugehörigkeit der Beklagten zu 2) aufklärungsbedürftig waren und insbesondere zum Zeitpunkt der Zeichnung keine Kenntnis von der Verflechtung aufgrund von Vorerfahrungen besaßen. |
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Hilfsweise für den Fall, dass die Darlegungs- und Beweislast bei den Beklagten liegt: |
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Es wird festgestellt, dass die Kläger darlegen und beweisen müssen, dass sie bei Zeichnung der GMO KG aufklärungsbedürftig waren, wenn sie den Erhalt eines Verkaufsprospektes einer in einem angemessenen Zeitraum, hilfsweise in einem Zeitraum von bis zu acht, hilfsweise bis zu vier, höchsthilfsweise bis zu 2 Jahren zuvor gezeichneten Beteiligung mit einer Empfangsbestätigung bestätigt haben, und in dem Verkaufsprospekt auf die Konzernzugehörigkeit der Beklagten zu 2) zum MPC-Konzern hingewiesen worden ist. |
Ferner haben die Musterbeklagten zu 1.) – 6) noch folgende Erweiterung beantragt:
18) Hilfsweise für den Fall, dass eine Aufklärungspflicht gemäß Ziffer 1 bejaht wird: |
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Es wird festgestellt, dass bei Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung im weiteren Sinne auf die GMO KG als Private Placement die Vorschriften zur Verjährung der spezialgesetzlichen Prospekthaftung, insbesondere § 13 Abs. 1 VerkProspG in der vom 1. November 2005 bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit § 46 BörsG in der vom 1. Juli 2002 bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung entsprechend anwendbar sind. |
Die Musterklägerin hat mit Schriftsatz vom 18.3.2022 folgenden Erweiterungsantrag gestellt:
Es wird festgestellt, dass das Private Placement Memorandum auf S. 33 bis 35 (Anlage KapMuG B1), die Broschüre auf S. 1 und 2 (Anlage K 7) und die Investorenpräsentation auf S. 10 und 13 (Anlage K 6) einen falschen und irreführenden Eindruck über den Umfang der Anfangsinvestition bzw. des „Seedinvestments“ erwecken. |
Letztlich beantragt der Vertreter der Musterklägerin mit Schriftsatz vom 28.3.2022, ihm eine Gebühr nach § 41a Abs. 1 S. 1 RVG mit einem Gebührensatz von 0,3 Gebühren zu bewilligen und den Gegenstandswert des Musterverfahrens festzusetzen.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
A. Anträge gemäß Vorlagebeschluss
Über die Anträge aus dem Vorlagebeschluss ist mit Ausnahme der im Antrag zu 4) unter a genannten „weiteren Informationsunterlagen“ und des Antrages zu 7) (dazu unten S. 36) in der Sache zu entscheiden. In Bezug auf die „weiteren Informationsunterlagen“ scheidet eine Sachentscheidung aus, weil der Antrag mangels ausreichender Bestimmtheit nicht musterfeststellungsfähig und damit unzulässig ist. Da das Verfahren nach dem KapMuG der Feststellung von vor die Klammer gezogener Tatsachen und/oder Rechtsfragen dient, ist den Anträgen in der Tendenz eine gewisse Abstraktheit zuzubilligen, insbesondere weil sich die Bindungswirkung des Musterentscheides nach § 22 Abs. 1 KapMuG nicht nur allein anhand des Tenors, sondern auch aus den Gründen ergibt (BGH v. 19.9.2017, XI ZB 17/15 Rn. 54: „Die Bindungswirkung des Musterentscheids erfasst in objektiver Hinsicht zwar nicht nur die Beantwortung des Feststellungsziels im Tenor der Entscheidung, sondern auch die diesen Entscheidungssatz tragenden tatsächlichen und rechtlichen Begründungselemente“).
Bezüglich der in Ziff. 4 unter a angeführten „weiteren Informationsunterlagen“ wird aber nicht – auch nicht unter Zuhilfenahme des schriftsätzlichen Vortrages – ausreichend deutlich, welche Unterlagen gemeint sind. Dies betrifft aber nicht den gesamten Antrag zu 4, sondern nur die Informationsunterlagen unter a.
Der Anwendungsbereich des KapMuG ist im übrigen eröffnet. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG ist das Gesetz
„anwendbar in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen (…) |
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2. ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, (…) |
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geltend gemacht wird.“ |
Hier machen sowohl die Musterklägerin als auch die übrigen Kläger der Individualverfahren Ansprüche jedenfalls auch geltend, weil die in den Anträgen angeführten Unterlagen falsch und irreführend gewesen sein sollen, die die Beklagten zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufklärungspflicht jeweils verwendet haben sollen. Nach dem BGH reicht es dabei aus, dass ein mittelbarer Bezug zu einer existierenden öffentlichen Kapitalmarktinformation vorliegt. Nur Aufklärungsfehler, die ohne Bezug zu einer öffentlichen Kapitalmarktinformation begangen worden sein sollen, können nicht Gegenstand eines Musterverfahrens sein (BGH, Beschluss vom 30. April 2019 – XI ZB 13/18 –, BGHZ 222, 15-27 Rn. 16). Danach wird hier eine ausreichende „Tathandlung“ im Sinne der Nr. 2 geltend gemacht.
Bei den Unterlagen handelt es sich – soweit sie Gegenstand der zugelassenen Anträge sind – um öffentliche Kapitalmarktinformationen. Öffentliche Kapitalmarkinformationen sind nach der Legaldefinition in § 1 Abs. 2 S. 1 KapMuG „Informationen über Tatsachen, Umstände, Kennzahlen und sonstige Unternehmensdaten, die für eine Vielzahl von Kapitalanlegern bestimmt sind und einen Emittenten von Wertpapieren oder einen Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen betreffen.“ Dies trifft für die hier gegenständlichen Unterlagen zu. Zwar ist umstritten, ob es eine Mindestempfängerzahl in Bezug auf das Merkmal „Vielzahl“ gibt. Eine Ansicht meint, davon könne erst ab einer Empfängerzahl von mehr als 100 ausgegangen werden (KK-KapMuG/Kruis, 2.Aufl., § 1 Rn. 47). Eine andere Ansicht meint, dass eine Vielzahl schon dann anzunehmen sei, wenn sich die Information an mehr als 10 Empfänger gerichtet habe (Vorwerk, KapMuG § 1 Rn. 29). Aus Sicht des Senats kommt es aber für das Merkmal der Vielzahl nicht auf eine feststehende Anzahl an. Schon aus der Anzahl der Individualklagen folgt, dass jedenfalls die verfahrensgegenständlichen Unterlagen breitflächig in die Vermittlung gegeben wurden und daher für eine Vielzahl von Anlegern bestimmt gewesen sind, ohne dass die genaue Zahl der Empfänger festzustelllen wäre. Jedenfalls das Private Placement Memorandum zur GMO SA (Anlage KapMuG B 1) richtete sich zudem auch – über die tatsächlich zeichnenden nichtinstitutionellen Anleger hinaus – allgemein an institutionelle Anleger.
Die mit den Anträgen begehrte Feststellung scheidet im Hinblick auf die Musterbeklagten zu 1.) – 3.) als Gründungskommanditisten auch nicht deswegen aus, weil die Haftung der Musterbeklagten aus § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB durch die Regelungen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung verdrängt werden würde und eine solche Haftung nicht Gegenstand des Vorlage- bzw. Erweiterungsbeschlusses ist (vgl. hierzu BGH v. 19.1.2021, XI ZB 35/18). Denn aufgrund der Mindestbeteiligungssumme von 350.000 USD unterfiel die hier gegenständliche Beteiligung nach § 8f Abs. 2 Nr. 3 VerkProspG in der vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung schon nicht der Prospektierungspflicht nach dem VerkaufsProspG aF. Für eine Verdrängung der auf den allgemeinen Vorschriften beruhenden Haftung durch die spezialgesetzliche Regelung des VerkaufsProspG verbleibt demnach kein Raum. Der Senat teilt insofern auch nicht die Auffassung der Musterbeklagten, dass es für die Anwendung der „lex-specialis“-Rechtsprechung des BGH schon ausreicht, dass die Beteiligung, läge kein Ausnahmefall des § 8f Abs. 2 VerkProspG vor, dem VerkProspG aF unterfällt. Denn nach der Gesetzesbegründung wurde mit der Erweiterung der spezialgesetzlichen Prospektpflicht für die hier in Rede stehende Anlageform durch Einfügung eines Abschnitts IIIa in das VerkaufsProspG lediglich beabsichtigt, eine „bislang bestehende spezialgesetzliche Regelungslücke“ zu schließen (BT-Drs. 15/3174, S. 41). Eine – umgekehrt – auf die Reduzierung des nach den allgemeinen Vorschriften bereits bestehenden Schutzes der Anlieger für den Fall der Nichtanwendbarkeit der Neuregelung abzielende gesetzgeberische Intention lässt sich nicht erkennen.
Hinsichtlich der übrigen Musterbeklagten kommt ohnehin keine spezialgesetzliche Verdrängung in Betracht, weil diese nicht Gründungskommanditisten sind und damit für sie keine gesetzliche Prospektierungspflicht besteht. Hinsichtlich der Musterbeklagten zu 2.) steht überdies noch eine ebenfalls nicht verdrängte Haftung aus dem Treuhandvertrag im Raum. Der Senat vermag den von den Musterbeklagten angeführten Entscheidungen des BGH vom 8.6.2022, XI ZB 22/19 und vom 6.7.2021, XI ZB 27/19, nicht zu entnehmen, dass die spezialgesetzliche Haftung auch eine Haftung aus anderem Rechtsgrund, also nicht aus dem Anbahnungsverhältnis zur Beteiligung, sondern aus dem Anbahnungsverhältnis zu dem parallel abzuschließenden Treuhandverhältnis (vgl. hierzu BGH v. 8.4.2021, III ZR 62/20 Rn. 46 f.) verdrängt.
Im Hinblick auf die einzelnen Anträge gilt Folgendes:
1.) Antrag zu 1.)
Die Musterbeklagten meinen, dass die ihnen grundsätzlich obliegende Aufklärungspflicht gegenüber den Anlegern vorliegend schon dem Grunde nach nicht greift, weil es sich bei der Kommanditgesellschaft um keinen Publikumsfonds handele, sondern sich die Möglichkeit zur Beteiligung an der KG nur an ausgewählte und erfahrene Anleger gerichtet habe. Unstreitig bestehe wegen der Mindestbeteiligungssumme von 350.000 USD keine gesetzliche Prospektierungspflicht nach § 8f Abs. 2 VerkProspG aF. Jedenfalls sei insbesondere nicht über die Konzernzugehörigkeit der TVP, der Musterbeklagten zu 2.), aufzuklären. Die Einschaltung einer Konzerntreuhand zur Verwaltung der gezeichneten Anteile sei eine ganz übliche und jedem Anleger, insbesondere jedem erfahrenen Anleger, bekannte Tatsache, aus der auch keine wesentlichen, die Interessen der Anleger berührenden Interessenkonflikte folgen würden. Bei 90 % der Emissionshäuser, die geschlossene Fonds auflegen, gehöre die Treuhandgesellschaft zum Konzern der Initiatoren. Tatsächlich habe auch gar kein Interessenkonflikt bestanden, da das operative Anlagegeschäft durch die GMO SA erfolgt sei und die Treuhänderin nur die Anteile der Anleger an der KG gehalten habe. Da die Treuhand aufgrund dieser Anlagekonstruktion keinen Einfluss auf Anlageentscheidungen nehmen konnte, habe auch kein Interessenkonflikt bestanden.
Die Musterbeklagten treten dem entgegen. Weder entfalle eine Aufklärungspflicht grundsätzlich noch hätten Anleger, und auch keine erfahrenen Anleger, grundsätzliche Kenntnis von der Konzernzugehörigkeit der Treuhandgesellschaft. Es sei auch unzutreffend, dass bei fast allen Emissionshäusern die Treuhandgesellschaft zum Konzern gehöre. Es bestehe auch ein Interessenkonflikt. Unstreitig habe aufgrund des Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrags ein Weisungsrecht der MPC Capital AG gegenüber der TVP bestanden, und zwar auch hinsichtlich des Tagesgeschäfts.
Der Antrag hat keinen Erfolg, es besteht eine grundsätzliche Aufklärungspflicht. Der BGH hat in seiner zu diesem Prospekt im Individualverfahren bereits ergangenen Entscheidung vom 19. 2. 2019, II ZR 275/19 ausdrücklich ausgeführt, dass die Musterbeklagten zu 1.) – 3.) als Gründungskommanditisten zur Aufklärung über alle wesentlichen, die Anlageentscheidung beeinflussenden Umstände verpflichtet sind. Der Senat folgt den überzeugenden Ausführungen des BGH zur grundsätzlich bestehenden Aufklärungspflicht. Danach ist grundsätzlich über die in den Buchstaben a), b) sowie d)- g) aufgeführten Grundrisiken aufzuklären. Für die übrigen Musterbeklagten gilt als Anlagevermittler nichts anderes.
Es besteht auch eine Aufklärungspflicht über die Konzernzugehörigkeit der Musterbeklagten zu 2.) zum MPC Konzern. Eine solche Aufklärungspflicht hat der 6. Senat des OLG Hamburg in seiner Entscheidung vom 23. März 2017 – 6 U 60/16 auf Grundlage der BGH-Rechtsprechung überzeugend begründet.
Erfolgt die Beteiligung an einer Publikums-KG über einen Treuhänder, darf der einzelne Anleger erwarten, dass der Treuhänder bei der Verwaltung der Beteiligung die Interessen des Anlegers sachverständig wahrnehmen und alles Erforderliche tun werde, um die Beteiligung und ihren wirtschaftlichen Wert zu erhalten und zu mehren, und zudem alles unterlassen werde, was sie gefährden könnte (BGH, Urteil vom 22. Januar 1979 – II ZR 178/77 –, BGHZ 73, 294 zitiert nach juris Rn. 12). Der Treuhänder sollte daher von der Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft unabhängig sein (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1979 – II ZR 240/78 –, NJW 1980, 1162 zitiert nach juris dort Rn. 12). Zudem gehört generell zu den grundsätzlich offenbarungspflichtigen Tatsachen eine wesentliche kapitalmäßige und personelle Verflechtung zwischen den Gesellschaftern und den Unternehmen, in deren Hand die Gesellschaft die nach dem Prospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat. Denn eine solche Verflechtung begründet die Gefahr einer Interessenkollision zum Nachteil der Gesellschaft und der im Rahmen einer Beteiligung beitretenden Gesellschafter (BGH NJW 1995, 130 Rn. 9; BGH NJW-RR 2011, 124 Rn. 29; BGHNJW-RR 2015, 365 Rn. 23). Wegen dieser Gefahr der Interessenkollision kann der einzelne Anleger deshalb erwarten, dass er über die Verflechtung aufgeklärt wird, denn nur mit der Kenntnis des Risikos kann er seine Anlageentscheidung treffen und ggf. der bestehenden Gefährdung entgegenwirken (BGH NJW 1995, 130 Rn. 9; BGH NJW-RR 2011, 124 Rn. 29; BGHNJW-RR 2015, 365 Rn. 23).
Auf dieser Grundlage liegt eine Aufklärungspflicht vor. Da die Musterbeklagte zu 2.) entweder als echte Treuhänderin Kommanditanteile für die Anleger selbst hält oder aber zumindest – bei einer Direktbeteiligung – die Anteile der Anleger verwaltet, durften die Anleger darauf vertrauen, dass die Musterbeklagte zu 2.) als Treuhänderin die Interessen der Anleger sachverständig wahrnehmen werde. Dies regelt überdies § 5 Ziffer 1) des Treuhandvertrages ausdrücklich: „Die Treuhänderin hat … die treuhänderische Beteiligung des Anlegers im Sinne einer uneigennützigen Verwaltungstreuhand zu verwalten.“ Diese vertraglich geschuldete uneigennützige Interessenwahrnehmung gegenüber den Anlegern steht aber im Gegensatz dazu, dass die Musterbeklagte zu 2.) als Konzerntochter der Muttergesellschaft gegenüber weisungsgebunden ist. Der MPC-Konzern ist als Initiator sowohl der KG als auch der S.A. sowie aufgrund seiner unmittelbaren Beteiligung an beiden Gesellschaften und der Ausübung der Geschäftsführung in beiden Gesellschaften in vielfältiger Weise auch im eigenem Interesse tätig. Kommt es in diesem Zusammenhang zu Pflichtwidrigkeiten, beispielsweise zu Fehlern der Geschäftsführung, oder stellen sich später Risiken heraus, über die nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurde oder sind generell Fehler bei der Gründung der Gesellschaften oder der Einwerbung von Mitteln erfolgt, ist es Aufgabe der Treuhänderin, die Anleger hiervon im Rahmen ihrer Treuhand unverzüglich und umfassend zu informieren und sich hieraus ergebende gesellschaftsrechtliche Maßnahmen einzuleiten. Diese aus der Treuhand folgenden Pflichten können aber im Gegensatz zu dem Interesse des MPC-Konzerns stehen, der sich Schadensersatzansprüchen der Anleger ausgesetzt sehen kann. Über die Eingliederung der Treuhänderin in den Konzernverbund des MPC-Konzerns steht sie damit im Konflikt zwischen der einzelvertraglich geschuldeten Interessenwahrnehmung zugunsten der einzelnen Anleger und der aufgrund des Konzernverbunds bestehenden faktischen, aber auch über das Weisungsrecht rechtlich geschuldeten Interessenwahrnehmung (auch) zugunsten des Konzerns.
Dieser Interessenkonflikt ist als wesentlich anzusehen und unterliegt daher der Aufklärungspflicht. Daran ändert nichts, dass sich die Beteiligung an der GMO KG nach dem Prospekt an erfahrene Anleger richtete. Die grundsätzliche Notwendigkeit der Aufklärung über einen bestehenden Interessenkonflikt gilt auch zugunsten eines erfahrenen Anlegers. Es gibt auch keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass erfahrenen Anlegern im Regelfall bekannt ist, dass die Treuhandgesellschaft einer Publikums-KG zum Konzern der Initiatoren der Gesellschaft gehört. Zwar mag es sein, dass dies rein tatsächlich in der überwiegenden Anzahl der Fälle zutrifft. Die Musterklägerin hat aber dargelegt, dass es auch unabhängige Treuhandgesellschaften gibt.
Eine Aufklärungspflicht scheidet auch nicht aufgrund der besonderen Umstände der hier vorliegenden Anlage aus. Zwar führen die Musterbeklagten zutreffend aus, dass die eigentlichen Anlageentscheidungen auf der Ebene der GMO SA getroffen werden, die Anleger sich aber nicht direkt an der GMO SA, sondern der GMO KG beteiligen. Gleichwohl stehen den Anlegern über die GMO KG Einflussrechte auch in Bezug auf die GMO SA zu. Der 6. Zivilsenat führt auf Seite 6 seiner Entscheidung vom 23. März 2017 die in den Verträgen vorgesehenen Einflussrechte im Einzelnen aus. Hierauf wird verwiesen. Unabhängig von der Möglichkeit der Anleger zur Einflussnahme auf konkrete Anlageentscheidungen auf der Ebene der GMO SA bleibt aber in jedem Fall die Gefahr der nicht umfassend wahrgenommenen Offenlegung etwaiger Pflichtwidrigkeiten des MPC-Konzerns.
2.) Antrag zu 2)
Dem hilfsweise für den Fall, dass eine Aufklärungspflicht gemäß Ziffer 1 bejaht wird, gestellten Antrag ist stattzugeben. Mit ihm begehren die Musterbeklagten die Feststellung, dass sie über die im Antrag genannten Risiken ausreichend aufgeklärt haben.
a) Aufklärung über Blind-Pool-Risiko
Die Musterbeklagten meinen, dass auf Seite 13 ff., 30 ff. des PPM GMO SA ausreichend darüber aufgeklärt werde, dass es sich vorliegend um einen Blind-Pool-Fonds handelt.
Dem tritt die Musterklägerin entgegen, weil es sich bei dem Fonds im Ergebnis um gar keinen Blind Pool handele, sondern aufgrund der erheblichen Anfangsinvestitionen von vornherein festgestanden habe, in welche Anlageobjekte die Gelder investiert werden sollten. Dies werde in der Investorenpräsentation auch ausdrücklich so ausgeführt. Selbst wenn es sich um einen Blind Pool gehandelt habe, sei hierüber nicht ausreichend aufgeklärt worden. Denn es habe allenfalls eine Aufklärung der Anleger über die Anlagestrategie stattgefunden, nicht aber über die daraus erwachsenden besonderen Risiken, dass nämlich der Erfolg der noch nicht konkret feststehenden Anlageentscheidungen vom Geschick der handelnden Personen abhänge.
Dieser Antrag ist begründet. Der Prospekt klärt zunächst ausreichend auf Seite 30 ff. darüber auf, dass die Verwendung der Gelder nicht fest stehe (= Blind Pool).
Im Prospekt lautet es:
S.30: „2.) Investmentansatz
Ihrer Satzung gemäß beabsichtigt die Gesellschaft in opportunistische Transaktionen aus der Schifffahrt zu investieren. Die Gesellschaft wird in hohem Maße renditefokussiert sein, auf Basis eines sehr breitgefächerten Investmentportfolios an Schiffen und/oder Unternehmen, denen Schiffe gehören, Schiffe betreiben oder entwickeln. Die Gesellschaft wird Investitionen in alle Schiffssektoren, -segmente und alle Schiffstypen vornehmen und unterschiedliche Beschäftigungsstrategien anwenden …“
S. 33: „Als Anfangsportfolio beabsichtigt die MPC GMO S.A., zwei Containerschiffe mit 4.300 TEU, zwei MR-Tanker mit 52.000 tdw und zwei Chemikalientanker mit 12.800 tdw zu kaufen, die bereits ein geschätztes Gesamtbruttoinvestitionsvolumen von über 280 Mio. USD („Startinvestition“) ausmachen. Es wird erwartet, dass die MPC GMO S.A. entsprechende Kaufverträge für diese Anlagegegenstände kurz nach dem ersten Zeichnungsschluss … abschließen wird.“
S. 35: „Aufgrund des erwarteten hohen Niveaus an Dealflow werden die Führungskräfte des Anlageteams der Anlageberater eine strenge Anfangsprüfung einer jeden Investitionsgelegenheit durchführen, um zu bestimmen, ob sie die Anlagekriterien der Gesellschaft erfüllt. Eine Investitionsgelegenheit, die ein erstes Training absolviert hat, wird weiter durch Mitglieder des Anlageteams beurteilt und mit der Gesellschaft in einem frühen Stadium besprochen….“
Weiter lautet es in den Risikohinweisen
„3. f. Entscheidungsträger
Bei allen Gesellschaften mit einem großen Anlegerkreis besteht die Gefahr von Missmanagement und Verfolgung von Eigeninteressen durch den Initiator zum Nachteil der Investoren. Der Erfolg der Gesellschaft hängt wesentlich von den Fähigkeiten des Managements, der Qualität der externen Berater und der beauftragten Vertragspartner …ab.“
Mit diesen Ausführungen wird dem Anleger hinreichend deutlich vor Augen geführt, dass er bei einer Beteiligung an der KG nicht sicher vorhersehen kann, welche konkreten Investitionen die GMO SA mit den Geldern letztlich tätigen wird. Der Prospekt bringt in diesem Zusammenhang auch hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass die Investitionsentscheidung letztlich allein auf der Ebene der GMO S.A. getroffen wird und daher der wirtschaftliche Erfolg des Fonds ganz maßgeblich von den zum Zeitpunkt des Beitritts zur KG nicht absehbaren Investitionsentscheidungen abhängt. Dies macht dem Anleger das weitere spezifische Risiko einer Blind-Pool-Beteiligung ausreichend deutlich, dass er letztlich auf das erfolgreiche Handeln der maßgeblichen Personen des Zielfonds vertrauen muss und nicht selbst im Vorwege die einzelnen Risiken der geplanten Investition überprüfen kann.
Es handelt sich vorliegend auch zumindest zum Teil um einen Blind-Pool-Fonds. Die Ausführungen in dem Prospekt sind daher nicht irreführend. Richtig ist allein, dass es sich nicht um einen reinen Blind-Pool-Fonds handelt. Denn die sogenannten Startinvestitionen waren bereits von Anfang an konkret ins Auge gefasst. Auch auf das hieraus folgende spezifische Risiko, dass bei einer zu geringen Mitteleinwerbung neben den Startinvestitionen keine ausreichenden Mittel mehr für die weiteren freien (opportunistischen) Investitionen verbleiben könnten, wird ausreichend hingewiesen. In den Risikohinweisen wird unter Ziffer 3 a) ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass bei einem Unterschreiten der angestrebten Beteiligungssumme von 250 Millionen USD die Investitionen einen geringeren Diversifizierungsgrad aufweisen können. Zudem ergibt sich für den Leser des Prospekts ohne weiteres auf Grund der im Prospekt mitgeteilten Höhe der geplanten Mitteleinwerbung und der weiter enthaltenen Angabe zur Höhe der geplanten Startinvestitionen, dass bei einem Unterschreiten der Planung zur Höhe der Mitteleinwerbung bei einer vollständigen Durchführung der Startinvestitionen weniger oder keine freien Mittel für weitere Investitionen zur Verfügung stehen werden.
b) Risiken einer opportunistischen Beteiligung mit Investitionen in die maritime Infrastruktur
Die Musterbeklagten meinen, dass sie auf Seite 18 des Prospekts ausreichend über die Risiken von Investitionen in der maritimen Branche hingewiesen hätten. Eines spezifischen Hinweises auf die Subprimekrise habe es in diesem Zusammenhang nicht bedurft.
Die Musterklägerin tritt dem entgegen. In Bezug auf die spezifischen Risiken von Investitionen in Schiffe als Teil der maritimen Branche habe es eines gesonderten Hinweises auf das allgemeine Herstellungs- und Ablieferungsrisiko bei der Bestellung neuer Schiffe bedurft. Weiter habe darauf hingewiesen werden müssen, dass der Wert der Schiffe von der Situation der Märkte abhängig sei und das Stornogebühren anfallen würden, wenn Schiffe nach Beauftragung wieder abbestellt würden. Auch sei darauf hinzuweisen gewesen, dass Banken ihre Finanzierungskonditionen nachträglich ändern könnten oder Veränderungen der Charterraten Veränderungen auf den Preis von gebrauchten Schiffen haben könnten. Der Kaskadeneffekt, also der zunehmende Preisdruck aufgrund des Einsatzes immer größerer Schiffe auf den Warentransport durch kleinere Schiffe, habe dargestellt werden müssen. Ferner habe über die Aufhebung des sogn. EU-Konferenzsystems aufgeklärt werden müssen. In der Investorenpräsentation sei letztlich fehlerhaft dargestellt worden, dass die Schiffe, die Gegenstand der Startinvestitionen sein sollten, bereits verchartert gewesen seien. Dies sei aber tatsächlich nicht der Fall gewesen. Auch seien die Schiffspreise sehr hoch gewesen, Charterraten seien gesunken und es hätten Überkapazitäten bestanden.
Auch dieser Antrag ist begründet. Die Musterbeklagten klären auf Seite 18 ff. des PPM GMO SA ausreichend und insbesondere auch ausreichend deutlich über die spezifischen Risiken der Investition in den maritimen Markt auf. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Beteiligung nach Maßgabe der Ausführungen in dem Prospekt an erfahrene Anleger richtete. In Bezug auf erfahrene Anleger kann aber erwartet werden, dass sie über gewisse Grundkenntnisse über wirtschaftliche Zusammenhänge verfügen. Darüber, dass z. B. Stornogebühren bei einer Stornierung bereits erteilter Aufträge über die Herstellung von Schiffen anfallen können, musste daher nicht separat aufgeklärt werden. Gleiches gilt für etwaige Veränderungen der Fremdfinanzierungskosten, der Charterraten oder den Umstand, dass größere Schiffe eine günstigere Kostenstruktur haben und dadurch kleinere Schiffe an Rentabilität verlieren. Auch über die Aufhebung des Konferenzsystems musste im Prospekt nicht aufgeklärt werden. Die Musterklägerin selbst führt zum Belege der Wesentlichkeit dieses Umstandes allein die Einschätzung des EU-Wirtschaftsausschusses an. Dass diese Änderung des EU-Rechts und die daraus resultierenden Folgen aber über die Einschätzung des EU-Wirtschaftsausschusses hinaus in allgemeiner Breite diskutiert wurde, ist nicht ersichtlich. Auch die allgemeine Entwicklung des Schiffsmarktes muss ein erfahrener Anleger im Blick haben, wenn er in einen auf diesen Markt investierenden Fonds investiert. Die Angaben in der Investorenpräsentation sind letztlich nicht Gegenstand des Antrages aus dem Vorlagebeschluss.
c) über mit einer Fremdfinanzierung verbundene Risiken
Die Musterbeklagten meinen, sie hätten auf den Seiten 23, 24 und 39 des PPM GMO SA hinreichend auf die allgemeinen Risiken der Fremdfinanzierung hingewiesen.
Die Musterklägerin ist dem entgegengetreten, weil die Hinweise insbesondere die aus der Subprime-Krise folgenden Schwierigkeiten nicht berücksichtigt hätten. Auch sei nicht darüber aufgeklärt worden, dass die schleppend verlaufende Einwerbung von Mitteln zu weiteren Risiken im Rahmen der Fremdfinanzierung führen würde. Zudem werde im PPM GMO SA auf Seite 39 fehlerhaft angegeben, dass die Finanzierung über Fremdkapital in Höhe von 100 % der vor der Lieferung an die Werft zu zahlenden Raten erfolgen könne, wenn die Anleger einen Kapitalbetrag von 20 bis 30 % des Anlagewertes bereitstellen würden.
Diesem Feststellungsantrag ist ebenfalls stattzugeben. Das PPM GMO SA enthält auf den Seiten 23 ff. ausreichend allgemeine Hinweise auf die mit einer Fremdfinanzierung im Zusammenhang stehenden Risiken.
Jedenfalls zum hier maßgeblichen Zeitpunkt bis Ende 2007 bestanden keine ausreichend sicheren Anhaltspunkte dafür, dass die geplante Fremdfinanzierungsquote von 60 bis 80 % nicht, nur unter erheblichen Schwierigkeiten oder nur zu den Anlagezweck gefährdenden Konditionen möglich gewesen wäre. Wie die Musterklägerin selbst zutreffend ausführt, begann die Subprime-Krise frühestens Ende August 2007 damit, dass die Interbankenzinsen angehoben wurden. Bis Ende 2007 war damit ersichtlich noch nicht hinreichend sicher absehbar, welche konkreten Folgen dies für die hier gegenständliche Finanzierung haben würde und erst recht nicht, wie die allgemeine Weltwirtschaft auf diese Krise reagieren würde.
Es war auch nicht auf etwaige Risiken wegen einer möglicherweise niedrigeren als ursprünglich geplanten Gesamtmitteleinwerbung hinzuweisen. Denn es war nach dem Anlagekonzept keineswegs zwingend, dass eine niedrigere Einwerbung von Anlegermitteln zu einer höheren Fremdkapitalquote führen würde, noch dass deswegen notwendige Anlageinvestitionen nicht mehr hätten getätigt werden können. Der Einwerbung geringerer als geplanter Anlegermittel hätte auch dadurch Rechnung getragen werden können, in dem das Gesamtinvestitionsvolumen entsprechend gekürzt wird. Das der Fonds dadurch erheblich weniger Rendite erwirtschaftet hätte, ist nicht ersichtlich. Lediglich die Streuung der Investitionen wäre dadurch geringer ausgefallen, worauf der Anleger aber in den Risikohinweisen unter 3a) ausdrücklich hingewiesen wurde: „Sollten weniger als die angestrebten USD 250 Millionen eingeworben werden, werden die Investitionen der MPC GMO SA einen geringeren Diversifizierungsgrad aufweisen, wodurch sich gegebenenfalls das Risikoprofil der MPC GMO SA verschlechtert.“ Soweit es die Angabe in dem Prospekt zur Fremdkapitalquote auf Seite 39 betrifft, handelt es sich durch die Verwendung des Wortes „gegenwärtig“ ersichtlich um keine verbindliche Zusage.
d) Wechselkursrisiko
Die Musterbeklagten meinen, sie würden auf Seite 23 des PPM ausreichend über die Wechselkursrisiken aufklären.
Die Musterklägerin ist dem entgegengetreten. Die Aufklärung sei nicht klar verständlich.
Auch diesem Feststellungsantrag ist stattzugeben. Die Aufklärung auf Seite 23 des PPM reicht aus, um den Anleger hinreichend deutlich über die Risiken des Wechselkurses aufzuklären. Dort lautet es:
„Wechselkursschwankungen könnten den Wert der Investitionen der Gesellschaft nachhaltig beeinflussen.
Einige der Investitionen der Gesellschaft können in inländischer Währung benannt werden, aber die Gesellschaft beabsichtigt, ihre Rechnungslegung und Ausschüttungen in US Dollar abzuwickeln. Folglich werden Wechselkursschwankungen zwischen dem US Dollar und den entsprechenden inländischen Währungen sowie Umrechnungskosten, gegebenenfalls Kurssicherungsvorkehrungen und Vorschriften zur Devisenkontrolle den Wert der Investitionen der Gesellschaft und den durch die Aktionäre letztlich erzielten Ertrag direkt beeinflussen. Derartige Währungsrisiken können das Unternehmensgeschäft, die finanzielle Situation und das Betriebsergebnis erheblich nachteilig beeinflussen.“
Eine weitergehende Aufklärung war nicht erforderlich.
e) Fehlende Fungibilität der Beteiligung
Die Musterbeklagten meinen, sie hätten ausreichend über die fehlende Fungibilität der Beteiligung aufgeklärt. Diese ergebe sich insbesondere aus dem Risikohinweis Ziff 3 l.
Die Musterklägerin tritt dem entgegen, da die Aufklärung nicht ausreichend deutlich sei. Im übrigen sei die Handelbarkeit der Beteiligung von dem Erfolg des geplanten späteren Börsenganges der GMO SA abhängig gewesen.
Auch dieser Feststellungsantrag ist begründet. Sowohl in dem PPM GMO SA als auch den Vertragsunterlagen wird ausreichend deutlich hervorgehoben, dass die Beteiligung jedenfalls anfangs nicht handelbar war.
In Ziff. 3 l S.2 der Risikohinweise lautet es:
„Eine Veräußerung der Beteiligung ist nicht zulässig.“
Dies bringt hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass der Anleger seine Beteiligung nicht am freien Markt veräußern kann, er an seine getätigte Investition daher gebunden ist. Darüber, dass eine mittelbare Veräußerungsmöglichkeit über die Veräußerung der von der KG an der SA gehaltenen Aktien besteht, dies wiederum aber einen erfolgreichen Börsengang der SA voraussetzt, wird ebenfalls ausreichend aufgeklärt. In den Risikohinweisen Ziff. 3e lautet es ausdrücklich:
„Eine Veräußerungsmöglichkeit besteht in der Börseneinführung der MPC GMO SA“.
Zum geplanten Börsengang lautet es weiter in den Risikohinweisen Ziff. 3a):
„Es ist aus heutiger Sicht nicht gesichert, dass die MPC GMO SA die notwendigen rechtlichen Voraussetzungen für einen Börsengang erfüllen wird und somit ein frühzeitiger Verkauf der Aktien möglich ist.“
f) Totalverlustrisiko
Die Musterbeklagten meinen, dass ausreichend über das Totalverlustrisiko auf Seite 16 ff. des PPM SA sowie in den Hinweisen aufgeklärt worden sei.
Die Musterklägerin tritt dem entgegen.
Auch dieser Feststellungsantrag ist begründet. Sowohl die Risikohinweise als auch das PPM GMO SA enthalten ausreichend deutliche Hinweise darauf, dass die gesamte Einlage bei einem schlechten Verlauf der Beteiligung verloren gehen kann. Auf Seite 18 des PPM GMO SA lautet es in der Präambel ausdrücklich:
„Dementsprechend besteht die Möglichkeit, dass sich der Wert oder Kurs der Aktien der Gesellschaft verschlechtert und die Anleger ihre Investition teilweise oder gänzlich verlieren.“
In den Risikohinweisen lautet es unter „1. Unternehmerische Beteiligung“:
„Neben den allgemeinen Risiken sind Investitionen in opportunistische Beteiligungen wie die MPC GMO SA – in Form von geschlossenen Fondsbeteiligungen als unternehmerische Beteiligung – auch speziellen bzw. wesentlichen Risiken ausgesetzt. Diese können unterteilt werden in prognosegefährdende Risiken (Risiken, die zu einer schwächeren Prognose führen können), anlagegefährdende Risiken (Risiken, die entweder das Anlageobjekt oder die gesamte Vermögensanlage gefährden und damit zu einem teilweisen oder vollständigen Verlust der Zeichnungssumme führen können) und anlegergefährdende Risiken (Risiken, die nicht zu einem Verlust der gesamten Zeichnungssumme führen können, sondern auch das weitere Vermögen des Anlegers gefährden). Es ist darauf hinzuweisen, dass die dargestellten Risiken einzeln oder kumuliert auftreten können und dadurch negative Auswirkungen auf Gewinnliquidität entfalten. Für den Fall eines kumulierten Auftretens der dargestellten Risiken muss auf die Möglichkeit von Kapitalverlusten bis hin zum Totalverlust (maximales Risiko) hingewiesen werden.“
Eine weitergehende Aufklärung war nicht geschuldet.
3. Antrag zu 3.
Da eine Aufklärungspflicht über die Konzernzugehörigkeit der Musterbeklagten zu 2.) besteht und damit der Antrag zu 1 c) abzuweisen ist, ist weiter über den hilfsweise gestellten Antrag zu 3.) zu entscheiden.
a) Antrag zu 3a) Aufklärung über die Konzernzugehörigkeit der Beklagten zu 2.) durch die Angaben im Zeichnungsschein.
Die Musterbeklagten meinen, dass sie jedenfalls hinreichend über die Konzernzugehörigkeit der Musterbeklagten zu 2.) im Zeichnungsschein aufgeklärt hätten. Dort sei nämlich unter der Überschrift „Datenschutz und Werbewiderspruch“ ausgeführt, dass verantwortliche Stelle im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes auch die TVP sei und die TVP zur MPC Gruppe gehöre.
Die Musterklägerin tritt dem mit der Erwägung entgegen, dass diese Angaben keine ausreichende Aufklärung seien.
Dieser Antrag ist nicht begründet. Besteht eine Aufklärungspflicht, ist der Anleger klar und verständlich aufzuklären. Dem genügt eine Aufklärung im Rahmen der Belehrung zum Datenschutz und Werbewiderspruchsrecht nicht. Die Ausführungen befinden sich am Ende des Zeichnungsscheins noch unter den Unterschriften des Anlegers. Schon allein dies vermittelt dem Anleger den Eindruck, dass die dort erfolgenden Ausführungen für seine zuvor durch die Unterschrift erfolgende Zeichnung nicht mehr relevant sind. Überdies vermutet der Anleger in Ausführungen unter der Überschrift „Datenschutz und Werbewiderspruchsrecht“ keine Ausführungen über die Aufklärung zu einer konzernrechtlichen Verflechtung der Treuhandgesellschaft. Dies gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass vom Anleger verlangt werden kann, den ihm überreichten Prospekt sorgfältig und aufmerksam zu lesen.
b) Antrag zu 3b): Keine Aufklärung notwendig, wenn Anleger bereits zuvor und insbesondere bei Zeichnung eines anderen MPC-Fonds vor der Zeichnung der GMO KG über die Konzernzugehörigkeit aufgeklärt worden sind.
Gegenstand der Entscheidung ist der Musterantrag in der Fassung des Vorlagebeschlusses des Landgerichts. Soweit die Musterbeklagten in ihrem Schriftsatz vom 22.3.2022 „Konkretisierungen“ vorgenommen haben, handelt es sich hierbei nicht um Konkretisierungen, sondern Abänderungen des ursprünglichen Antrages. Diese sind nur im Rahmen einer erneuten Zulassung nach § 15 KapMuG möglich.
Die Musterbeklagten meinen, dass eine (nochmalige) Aufklärung über die Konzernzugehörigkeit jedenfalls dann nicht erforderlich sei, wenn der Anleger bereits bei Zeichnung eines anderen Fonds über die Konzernzugehörigkeit der Musterbeklagten zu 2.) aufgeklärt worden sei.
Die Musterklägerin tritt dem Antrag entgegen, weil es sich um eine rein individuell zu beurteilende Frage handele, die schon nicht Gegenstand eines Musterverfahrens sein könne. Auch sei der Antrag deswegen unbegründet, weil eine lange zurückliegende Aufklärung jedenfalls nicht (mehr) ausreiche und auch nicht deutlich werde, in welcher Form die Aufklärung erfolgt sei.
Dieser Antrag ist zwar musterfeststellungsgeeignet, aber unbegründet. Zutreffend ist, dass rein individuelle Umstände im Musterverfahren nach dem KapMuG kein tauglicher Streitgegenstand sind. Der BGH führt im Zusammenhang mit der Verjährung aus:
„Tatsachen oder Rechtsfragen zu einzelnen Verjährungsfragen können nach allgemeinen Grundsätzen nur dann Gegenstand eines Musterverfahrens sein, wenn sie verallgemeinerungsfähig sind (Senatsbeschlüsse vom 10. Juni 2008 – XI ZB 26/07, BGHZ 177, 88 Rn. 15 und vom 21. Oktober 2014 – XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 138). Betreffen sie ganz oder teilweise individuelle Fragen, die in der Person des Gläubigers liegen und bei mehreren Gläubigern für jeden persönlich festgestellt werden müssen, können sie im Musterverfahren nicht getroffen werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Juni 2008 aaO Rn. 25 und vom 21. Oktober 2014 aaO).“
Der Antrag zu 3b) enthält aber bei verständiger Auslegung kein solch rein individuelles Feststellungsziel. Denn es geht nicht um die Frage, ob der individuelle Anleger aufgrund einer zuvor erfolgten individuellen Aufklärung keiner erneuten Aufklärung bedarf, sondern das Feststellungsziel betrifft die hiervon zu unterscheidende abstrakte Frage, ob generell eine erneute Aufklärung nicht notwendig ist, wenn der Anleger – unabhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalles – bereits anderweitig im Rahmen eines weiteren Zeichnungsvorganges über die Konzernzugehörigkeit der TVP aufgeklärt wurde. Mit diesem Inhalt ist der Antrag aber musterfeststellungsfähig, wenn auch genau wegen der Abstraktheit unbegründet und damit im Ergebnis abzuweisen. Denn es lässt sich gerade nicht abstrakt betrachtet feststellen, dass jede Vorzeichnung mit Aufklärung über die Konzernzugehörigkeit der Musterbeklagten zu 2.) zu einem Entfallen der Aufklärungspflicht hierüber im Rahmen der streitgegenständlichen Zeichnung führt. Dies gilt zunächst im Hinblick auf die zeitliche Komponente. Eine vor Jahren erfolgte Aufklärung über die Konzernzugehörigkeit bedeutet gerade nicht, dass dem Anleger diese Aufklärung noch bewusst ist und er deswegen nicht erneut im Rahmen der hier vorzunehmenden Zeichnung aufzuklären wäre. Anderes folgt auch nicht aus der von den Musterbeklagten angeführten Entscheidung des BGH vom 24.2.2015, XI ZR 202/13. Der BGH führt in dieser Entscheidung aus, dass es für die Notwendigkeit der (erneuten) Aufklärung zwar nicht auf das präsente, wohl aber das vergegenwärtigbare Wissen ankommt. Nach dieser Entscheidung scheidet eine erneute Aufklärung also nur dann aus, wenn der Anleger entweder über ein präsentes oder aber über ein zwar nicht präsentes aber doch vergegenwärtigbares Wissen verfügt. Es kommt also nicht nur auf die Voraufklärung als solche, sondern auch auf das noch vorhandene Wissen des Anlegers hiervon an.
Unabhängig hiervon hängt die Frage der (fortbestehenden) Aufklärungspflicht vom Inhalt der Voraufklärung im Rahmen der früheren Zeichnung ab. Wie die Ausführungen der Musterbeklagten zur Aufklärung über die Konzernzugehörigkeit der TVP durch die Angaben in der Datenschutzklausel zeigen, verstehen die Musterbeklagten unter dem Begriff der Aufklärung auch solche Vorgänge, die gerade keine ordnungsgemäße Aufklärung zum Gegenstand haben. Daher lässt sich gerade nicht abstrakt und ohne Bezugnahme auf einen konkreten Aufklärungsvorgang feststellen, ob überhaupt eine ausreichende Voraufklärung vorgelegen hat, die Ausgangspunkt für ein Entfallen der (erneuten) Aufklärungspflicht bei zumindest vergegenwärtigbaren Wissen des Anlegers sein kann.
Nur ergänzend führt der Senat aus, dass auch die in der „Konkretisierung“ des Antrages angegebenen gestaffelten Zeitabläufe vor diesem Hintergrund nicht musterfeststellungsgeeignet sind, weil es eben auch diesbezüglich auf die rein individuell festzustellende Voraufklärung ankommt und in Bezug auf die Vergegenwärtigbarkeit des Wissens ebenfalls auf den individuellen Anleger ankommt. Eine generelle Feststellung, dass nach acht, vier oder zwei Jahren nach Voraufklärung nicht erneut aufzuklären ist, ist daher nicht möglich. Die kognitiven (Merk-)Fähigkeiten der einzelnen Anleger sowie die Art und Weise, in der unterschiedliche Anleger früher erhaltene Geschäftsunterlagen aufbewahren, sind hierfür zu verschieden.
c) Antrag zu 3 c) Feststellung, dass die Kläger die Darlegungs- und Beweislast dafür tragen, dass sie im Hinblick auf die Konzernzugehörigkeit der Beklagten zu 2) aufklärungsbedürftig waren und insbesondere zum Zeitpunkt der Zeichnung keine Kenntnis von der Verflechtung aufgrund von Vorerfahrungen besaßen.
Die Musterbeklagten meinen, dass bei im Grundsatz bestehender Aufklärungspflicht der Anleger die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass er auch konkret aufklärungsbedürftig ist, also keine Kenntnis von der Konzernzugehörigkeit der Musterbeklagten zu 2.) hatte.
Die Musterklägerin tritt dem entgegen. Als eine für den Aufklärungspflichtigen günstige Tatsache trage dieser und nicht der Aufklärungsberechtigte die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Aufklärungspflicht im konkreten Einzelfall aufgrund einer bestehenden Vorkenntnis des Anlegers nicht bestehe.
Auch dieser Antrag ist unbegründet. Wenn wie ausgeführt eine grundsätzliche Aufklärungspflicht über die Konzernzugehörigkeit des Treuhandkommanditisten besteht, trägt der Aufklärungspflichtige nach allgemeinen Regeln die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass im konkreten Einzelfall aufgrund einer Vorkenntnis des Anlegers keine Aufklärungspflicht besteht. Dem steht nicht entgegen, dass der Anleger im Grundsatz die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass überhaupt eine Aufklärungspflicht besteht. Denn gelingt ihm dies, ist es Aufgabe des Aufklärungspflichtigen, entweder zur Erfüllung der Aufklärungspflicht vorzutragen oder aber dazu, dass die Pflicht im konkreten Einzelfall nicht bestanden habe, weil der Anleger über Vorkenntnisse verfügt habe, die eine Aufklärungspflicht habe ausnahmsweise entfallen lassen. Dies bürdet dem Aufklärungspflichtigen auch keine unangemessen hohen Darlegungslasten auf. Denn selbst wenn die Darlegungslast auf Seiten des Anlegers liegen würde, würde er seiner Darlegungslast zunächst genügen, indem er seine bestehende Vorkenntnis in Abrede stellt. Es obläge dann ohnehin dem Aufklärungspflichtigen, im Rahmen der ihn treffenden sekundären Darlegungslast im Einzelnen zur erfolgten Voraufklärung vorzutragen. Nichts anderes gilt im Ergebnis, wenn der Aufklärungspflichtige von vornherein die (primäre) Darlegungslast für eine bestehende Voraufklärung trägt. Es entfällt dann nur das Erfordernis, dass der Anleger eine bestehende Voraufklärung zunächst in Abrede stellen muss.
Ergänzend gelten auch hier die Ausführungen zu Antrag 3b), dass der Feststellung bereits entgegensteht, dass die Frage der ordnungsgemäßen Voraufklärung aufgrund der hiermit zusammenhängenden individuelle Umstände nicht feststellungsfähig ist. Auch hinsichtlich der zeitlichen Staffelung im „Konkretisierungsantrag“ wird auf die Ausführungen zum Antrag 3b) Bezug genommen.
d) Hilfsweise zu 3c) Feststellung, dass die Darlegungs- und Beweislast bei den Anlegern liegt, wenn sie den Erhalt eines Verkaufsprospektes einer zuvor gezeichneten Beteiligung mit einer Empfangsbestätigung bestätigt haben und in dem Verkaufsprospekt auf die Konzernzugehörigkeit der Beklagten 2) zum MPC Konzern hingewiesen worden ist.
Die Musterbeklagten meinen, dass jedenfalls im Regelfall davon auszugehen sei, dass eine Aufklärungsbedürftigkeit entfalle, wenn die Anleger zuvor den Erhalt eines Verkaufsprospekts per Empfangsbekenntnis bestätigt haben und in diesem Verkaufsprospekt auf die Konzernzugehörigkeit der Musterbeklagten zu 2.) hingewiesen worden ist.
Die Musterklägerin tritt dem entgegen. Es handele sich auch hier um eine im Musterverfahren nicht zulässige Individualfrage. Die von den Musterbeklagten verwendeten Empfangsbekenntnisse seien zudem als AGB nach § 309 Nr. 12 BGB unwirksam. Zudem sei auch über die Risiken, die aus einer Konzernzugehörigkeit folgen würden, aufzuklären und nicht nur über die Konzernzugehörigkeit als solche.
Da der (hilfsweise gestellte) Antrag zu 3c) zurückzuweisen ist, ist über den weiter hilfsweise gestellten Antrag zu entscheiden.
Auch dieser Antrag ist aus den Gründen der Zurückweisung des Antrages zu 3b) unbegründet. Der Antrag ist zwar musterfeststellungsfähig. Festgestellt werden soll nämlich abstrakt, dass die Aufklärungspflicht bereits dann entfalle, wenn der Anleger ein Empfangsbekenntnis über den Erhalt eines anderen Verkaufsprospekts gezeichnet habe, in dem auf die Konzernzugehörigkeit hingewiesen wurde.
Auch hier gilt aber, dass eine zeitlich länger zurückliegende Übergabe eines Verkaufsprospekts mit Hinweis auf die Konzernzugehörigkeit zu keiner Umkehr der Darlegungs- und Beweislast führen kann, weil bei einer länger zurückliegenden Unterzeichnung nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Anleger überhaupt noch Kenntnis von diesem Vorgang hat. Zudem gilt auch hier, dass der Begriff der Aufklärung zu unbestimmt ist, als dass er im Zusammenhang mit dem vorliegenden Musterverfahren Gegenstand eines stattgebenden Feststellungsantrages sein könnte. Es bliebe offen, welche Art der Aufklärung der Entscheidung zugrunde liegt.
4. Antrag zu 4.)
Die Musterbeklagten meinen, sie seien nicht verpflichtet gewesen, die zwischen dem 15.10.2007 und 4.11.2007 zeichnenden Anleger über den Stand der Mitteleinwerbungen aufzuklären, was sich insbesondere aus den sodann im Antrag unter a) und b) ausgeführten Gründen ergeben würde. Es sei zwar tatsächlich prognostiziert gewesen, dass insgesamt 250 bis 350 Mio. USD eingeworben werden könnten. Tatsächlich seien dann letztlich nur 228 Mio. USD eingeworben worden und damit das Einwerbungsziel knapp verfehlt worden. Über das allgemeine Risiko der Nichterreichung des Ziels sei in dem Prospekt aber allgemein aufgeklärt worden. Eine spezifische ergänzende Aufklärungspflicht über den Stand der Einwerbung im Zeitraum Oktober/November 2007 habe indes nicht bestanden. Zwar sei in der Tat am 30.9.2007 erwartet worden, dass nur 150 – 200 Mio. USD eingeworben werden könnten. Hierbei habe es sich aber um eine vorsichtige Schätzung gehandelt, die sich später angesichts der tatsächlich eingeworbenen 228 Mio. USD nicht bestätigt habe. Es habe daher Ende September 2007 keinesfalls festgestanden, dass nur 150 bis 200 Mio. USD eingeworben werden würden. Anfang Oktober 2007 sei es vielmehr zu einer Neueinschätzung von Investoren gekommen, so dass weitere über die Einschätzung Ende September 2007 hinausgehende Mitteleinwerbungen verwirklicht werden konnten. Anfang Oktober 2007 habe es zahlreiche Interessenbekundungen und Investitionsentscheidungen hochkarätiger Investoren gegeben. Daher sei das Ende der Zeichnungsfrist auch vom 31.10.2007 auch auf den 12.11.2007 verlängert worden. Die Musterbeklagten verweisen insofern auf eine anonymisierte Investorenliste (Anlage KaPMuG B 9). So habe beispielsweise am 8. November 2007 eine Tochtergesellschaft einer Investmentgesellschaft mit Sitz in Kuwait gezeichnet. Am 12. November habe die GSPS Bermuda Corporation Limited gezeichnet. Es handele sich hierbei um eine Tochtergesellschaft der Investmentbank Goldman Sachs. Auch die Barclay Bank habe am 30. Oktober 2007 gezeichnet. Die Verbesserung der Zeichnungslage sei den Aktionären der MPC AG auch auf einer Telefonkonferenz am 9. November 2007 mitgeteilt worden. Es werde insofern auf die Storyline der Telefonkonferenz Anlage KapMuG B 10 und 11 verwiesen. Sämtliche streitgegenständlichen Unterlagen enthielten auch nicht die Aussage, dass das bis zum 31.10.2007 eingeworbene Kapital tatsächlich 250 bis 350 Mio USD erreicht habe, dies schon deswegen, weil die Unterlagen ersichtlich vorher erstellt worden seien. Auch hinsichtlich der Prognose der bis zum 31.10.2007 einzuwerbenden Mittel enthalte das PPM GMO SA ausdrücklich den Hinweis, dass das tatsächlich eingeworbene Kapital das prognostizierte Kapital (von 250 bis 350 Mio USD) unterschreiten könne. Eine verbindliche Zusage, dass das prognostizierte Eigenkapital auch tatsächlich eingeworben werden könne, enthalte der Prospekt gerade nicht. Zudem habe eine Unterschreitung der prognostizierten Mitteleinwerbung keine Auswirkungen auf das Geschäftsmodell, weil ohnehin opportunistische Anlagen getätigt werden sollten, die an das vorhandene Finanzvolumen hätten angepasst werden können.
Die Musterklägerin meint, dass eine Aufklärungspflicht über dem Stand der Einwerbungen bestanden habe, weil die Anleger zur Zeichnung der Anlage insbesondere mit dem Argument geworben worden seien, dass sie mit ihrer Zeichnung der Anlagestrategie institutioneller Anleger folgen könnten (Copy Trading). Den Anlegern sei vermittelt worden, dass MPC die Öffnung für andere Anleger über die KG nur auf Drängen und Bitten einzelner Kunden ermöglicht habe. Es sei damit geworben worden, dass die Beteiligung im Rahmen eines sogenannten „Family and Friends“ Programms erfolge und die geworbenen Anleger zu einem ausgewählten Kundenkreis gehören würden. Auch sei damit geworben worden, dass die MPC-Vorstände selbst beteiligt seien, was nicht den Tatsachen entsprochen habe. Zudem sei in einer standardisierten eMail damit geworben worden, dass sich überwiegend deutsche Investoren beteiligt hätten. Dies sei aber ebenfalls fehlerhaft, da sich die kein einziger deutscher Investor beteiligt habe. Unstreitig seien zum Stichtag 30.9.2007 nur 100 Millionen USD bei institutionellen Anlegern eingeworben worden und die Prognose zu diesem Zeitpunkt sei gewesen, dass bis zum Schluss der Einwerbungsphase Ende Oktober 2007 insgesamt 150 bis 200 Millionen USD tatsächlich noch eingeworben werden könnten. Nur wegen dieser schleppend verlaufenden Mitteleinwerbung bei den institutionellen Anlegern sei die MPC auf die Idee gekommen, über die Gründung einer KG nicht institutionellen Anlegern ebenfalls eine Beteiligung an der SA zu ermöglichen (und eben nicht auf Drängen und Bitten privater Interessenten).
Dem Antrag ist stattzugeben. Der Antrag ist zunächst dahingehend auszulegen, dass es sich bei den Ausführungen in den Buchstaben a) und b) lediglich um Begründungselemente und nicht eigenständige Feststellungsziele handelt. Denn Gegenstand des Musterverfahrens können neben der Klärung von Rechtsfragen und dem Vorliegen oder Nichtvorliegen von gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen nur anspruchsbegründende und anspruchsausschließende Tatsachen sein (vgl. BGH vom 10. Juni 2008 – XI ZB 26/07, BGHZ 177, 88 Rn. 21). Die Anträge zu a) und b) enthalten aber weder Rechtsfragen, Tatbestandsmerkmale oder anspruchsbegründende und anspruchsausschließende Tatsachen, so dass sie auf ein unstatthaftes Feststellungsziel gerichtet wären. Der Vorlagebeschluss ist aber so auszulegen, dass er auf ein zulässiges Feststellungsziel gerichtet ist und damit Gegenstand dieses Antrages nicht die in a) und b) angeführten Umstände sind.
Der Antrag ist mit diesem Inhalt auch begründet. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 19.2.2019, II ZR 275/19 zu der vorliegenden Anlage bereits ausgeführt, dass aus dem Prospekt gerade nicht hervorgehe, dass bis zum 31. Oktober 2017 mindestens 250 Millionen US Dollar eingeworben worden seien. Die Unterlagen seien nämlich erkennbar vor dem 31.10.2007 erstellt worden und könnten daher für den Anleger ersichtlich nicht die Aussage enthalten, wie viel Mittel bis zum 31.10.2007 tatsächlich eingeworben wurden. Dem schließt sich der Senat an. Der BGH hat weiter ausgeführt, dass das Unterschreiten der prognostizierten Mindesteinwerbungssumme von 10% für sich genommen nicht aufklärungspflichtig sei. Denn eine Aufklärungspflicht bestünde erst dann, wenn das Unterschreiten des Einwerbungsziels relevante Auswirkungen auf Chancen oder Risiken des Projekts habe. Auch dies lasse sich vorliegend aber nicht feststellen. Aus den weiteren Quartalsberichten ergebe sich nämlich, dass das Projekt habe durchgeführt werden können. Allein aus dem Umstand, dass das gesamte Investitionsvolumen geringer als ursprünglich geplant ausgefallen sei, folge auch nicht der Schluss, dass die aus dem Einsatz der Mittel erfolgende Renditen zwangsläufig geringer ausfalle. Auch der Umstand, dass die Subprime-Krise indirekte Effekte auf institutionelle Anleger im Bereich Schifffahrt und Banken gehabt habe und dies zur Zurückhaltung institutioneller Anleger bei der Investition auch wegen schwieriger gewordener Projektfinanzierungen geführt habe und hieraus eine geringere Qualität, geringere Chancen und höhere Risiken für die Investition folgen könne, vermöge eine Aufklärungspflicht nicht zu begründen. Aus der Zurückhaltung institutioneller Anleger könne nämlich nicht geschlossen werden, dass die Qualität, Chancen oder Risiken sich ungünstig für die Anleger verändert hätten. Das Berufungsgericht habe auf den Quartalsbericht Ende September 2007 Bezug genommen. Hieraus ergäben sich jedoch gerade keine besonderen Risiken, geringere Chancen oder eine geringere Qualität einer Anlage in den Fonds. Vielmehr sei dort ausgeführt, dass wegen der Subprime-Krise institutionelle Anleger nicht in erwarteter Weise in den Fonds investiert hätten. Die Subprime-Krise habe nicht den Schiffsmarkt betroffen, sondern den US-amerikanischen Hypothekenmarkt. Die daraus resultierende Krise im Finanzsektor lasse nicht ohne weiteres darauf schließen, dass die institutionellen Anleger wegen eines besonderen Risikos, geringerer Chancen oder Qualität von Investments in den hier in Rede stehenden Fonds Abstand genommen hätten, vielmehr sei auch denkbar, dass lediglich die geringere zur Verfügung stehende Liquidität zur Zurückhaltung der institutionellen Anleger geführt habe. Insbesondere sei in dem Quartalsbericht ebenfalls ausgeführt, dass alle bislang geplanten Schifffahrtsprojekte vollumfänglich hätten finanziert werden können und keine signifikanten Auswirkungen auf das Geschäftsmodell aufgrund der Subprime-Krise erwartet würden. Eine unzutreffende Chancen- oder Risikoeinschätzung im Hinblick auf die Zurückhaltung der institutionellen Anleger und eine darauf gegründete besondere Aufklärungspflicht ergebe sich daher nicht. Auch insoweit schließt sich der Senat den Ausführungen des BGH an. Es ist für den Senat auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Vortrages in diesem Verfahren nach wie vor nicht erkennbar, dass aufgrund der zurückhaltenden Zeichnung durch die institutionellen Anleger die Durchführung des Fonds bereits Mitte/Ende 2007 gefährdet war oder sich hieraus Anhaltspunkte dafür ergaben, dass der Fonds nicht erfolgversprechend wäre.
5. Antrag zu 5.)
Die Musterbeklagten meinen, dass ein gewichtiges Indiz gegen die Kausalität zwischen einer möglichen Aufklärungspflichtverletzung wegen der fehlenden Aufklärung über die Konzernzugehörigkeit der TVP und der Zeichnung des Fonds dann vorliege, wenn der Anleger vor oder nach der Zeichnung des streitgegenständlichen Fonds andere geschlossene Fonds mit Konzerntreuhand gezeichnet habe. Damit bringe der Anleger nämlich zum Ausdruck, dass die Konzernzugehörigkeit der Treuhandgesellschaft für seine Anlageentscheidung nicht von Bedeutung sei. Es sei insofern die Rechtsprechung des BGH zur Kenntnis von Rückvergütungen und Provisionen des Anlagevermittlers heranzuziehen (z. B. BGH v. 26.2.2013, XI ZR 318/10).
Die Musterklägerin tritt dem entgegen. Die Rechtsprechung des BGH zur Rückvergütung beziehe sich auf nicht vergleichbare Anlageprodukte und beschränke sich zudem auf die Kenntnis von Rückvergütungen und Provisionen. Hiermit sei ein Konzernverbund des Treuhänders nicht zu vergleichen. Zudem könnten der Zeichnung weiterer Anlagen mit Konzerntreuhand gänzlich unterschiedliche Sachverhalte zugrunde liegen, sodass hieraus nicht der Schluss gezogen werden könne, dass der Konzerntreuhand auch für die Zeichnung der hier gegenständlichen Anlage keine wesentliche Bedeutung zukomme.
Der Antrag ist schon deswegen unbegründet, weil nicht jede beliebige Zeichnung geschlossener Fonds mit Konzerntreuhand zu jedem beliebigen Zeitpunkt ein Indiz dafür begründet, dass ein möglicher Interessenkonflikt für die Zeichnung weiterer Anlagen nicht von Bedeutung ist. Dies folgt schon daraus, dass die Zeichnung einer Anlage mit Konzerntreuhand noch überhaupt nichts darüber aussagt, ob der Anleger überhaupt über die Konzerntreuhand und den daraus folgende Interessenkonflikt im Rahmen der weiteren Zeichnung aufgeklärt wurde. Darüber hinausgehend ist der aus einer Konzerntreuhand folgende Interessenkonflikt spezifisch und abhängig von der konkreten Ausgestaltung der gezeichneten Anlage. Die Zeichnung eines beliebigen anderen Fonds mit Konzerntreuhand lässt daher keine Rückschlüsse darauf zu, ob der Anleger auch die streitgegenständliche Anlage selbst bei Kenntnis von der Konzernzugehörigkeit ebenfalls gezeichnet hätte.
In diesem Zusammenhang kann auch nicht auf die Rechtsprechung des BGH zur Kenntnis von Rückvergütungen im Rahmen anderer Beteiligungen abgestellt werden. Der BGH führt aus (BGH v. 26.2.2013, XI ZR 318/10 Rn. 30 f.):
„Relevante Indizien für die fehlende Kausalität können sich sowohl aus dem vorangegangenen als auch aus dem nachfolgenden Anlageverhalten des Anlegers ergeben. Insbesondere die Kenntnis des Anlegers von Provisionen oder Rückvergütungen, die die beratende Bank bei vergleichbaren früheren Anlagegeschäften erhalten hat, kann ein Indiz dafür sein, dass der Anleger die empfohlene Kapitalanlage auch in Kenntnis der Rückvergütung erworben hätte. Sollte ein Anleger in Bezug auf eine vergleichbare Kapitalanlage, die er vor oder nach der streitgegenständlichen erworben hat, erst nach dem Erwerb der jeweiligen Beteiligung Kenntnis von Rückvergütungen erhalten, so kann sich ein Indiz für die fehlende Kausalität der unterlassenen Mitteilung über Rückvergütungen auch daraus ergeben, dass der Anleger an den vergleichbaren – möglicherweise gewinnbringenden – Kapitalanlagen festhält und nicht unverzüglich Rückabwicklung wegen eines Beratungsfehlers begehrt (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 – XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 50).
Nach dem revisionsrechtlich zugunsten der Beklagten zu unterstellenden Vortrag der Beklagten ist der Kläger bei A I und A II über die dort an die Beklagte geflossenen Vergütungen aufgeklärt worden. Hatte der Kläger aber Kenntnis davon, dass die Beklagte bei A I und A II eine Provision in Höhe von jeweils 8,5% erhielt und zeichnete er die Anlage trotzdem, so ist das ein gewichtiges Indiz dafür, dass er sich auch bei Kenntnis der Rückvergütungen bei V 3 nicht von einer Beteiligung hätte abhalten lassen.“
Diese Rechtsprechung des BGH bezieht sich aber nur auf vergleichbare Anlagen und die in diesem Zusammenhang gezahlten Provisionen. Da ein Interessenkonflikt aber stets individuell bezogen auf das konkrete Anlagemodell und die insoweit konkret bestehenden Risiken eines Interessenkonflikts und der möglichen Folgen eines solchen Konflikts zu bewerten ist, kann diese Rechtsprechung des BGH zur Rückvergütung und Provision nicht auf die Aufklärung über die Konzerntreuhand übertragen werden.
6. Antrag zu 6.)
Die Musterbeklagten meinen, dass dem Beweisangebot auf Vernehmung des Gegners als Partei nach § 445 ZPO nachzugehen ist, wenn sie die unter den Anführungspunkten aufgezählten Umstände vortragen. Nach dem BGH sei nämlich einem Beweisangebot auf Vernehmung des Gegners als Partei stets dann nachzugehen, wenn die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht ins Blaue hinein erfolgten. Dafür sei ausreichend, wenn Anhaltspunkte vorgetragen werden, die dafür sprechen, dass auch bei Kenntnis von aufklärungspflichtigen Tatsachen die Beteiligung gezeichnet worden wäre. Derartige Anhaltspunkte seien gegeben, wenn wie in den Aufzählungspunkten aufgeführt vorgetragen werde.
Die Musterklägerin tritt dem entgegen. Der Antrag sei schon deswegen abzuweisen, weil die jeweiligen Kläger ihrer Parteivernehmung in den Einzelprozessen widersprochen hätten. Im Übrigen würden die vorgebrachten Behauptungen auch unbeachtlich sein und keine Anhaltspunkte, die eine Vernehmung nach § 445 ZPO rechtfertigen könnten, begründen.
Der Antrag ist unbegründet.
Zur grundsätzlichen Beweislast gilt nach BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 – XI ZR 318/10 –, Rn. 19:
„Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelassen hätte. Diese sogenannte „Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens“ gilt für alle Aufklärungs- und Beratungsfehler eines Anlageberaters, insbesondere auch dann, wenn Rückvergütungen pflichtwidrig nicht offengelegt wurden. Es handelt sich hierbei nicht lediglich um eine Beweiserleichterung im Sinne eines Anscheinsbeweises, sondern um eine zur Beweislastumkehr führende widerlegliche Vermutung (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 – XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 28 ff. mwN).“
Die Darlegungs- und Beweislast liegt daher bei dem Aufklärungspflichtigen. Dieser kann den ihm obliegenden Beweis durch eine Vernehmung des Anlegers als Partei nach § 445 ZPO führen, weil in der Regel keine weiteren Beweismittel zur Verfügung stehen, um zu ermitteln, wie sich der Anleger bei einer hypothetischen zutreffenden Aufklärung verhalten hätte.
Zu den Anforderungen an eine Parteivernehmung nach § 445 ZPO in Anlagefällen führt der BGH in seiner Entscheidung vom 26. Februar 2013 – XI ZR 318/10 – in Rn. 24 aus:
„Da bei der Parteivernehmung ein Missbrauch zur Ausforschung besonders naheliegt, ist zu prüfen, ob ein unbeachtlicher Beweisermittlungsantrag vorliegt. Ein unzulässiger Ausforschungsbeweis liegt erst dann vor, wenn der Beweisführer ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufstellt (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 – XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 40 mwN). Eine Ausforschung in diesem Sinne ist vorliegend zu verneinen. Die Beklagte hat Anhaltspunkte vorgetragen, die nach ihrer Auffassung zumindest in der Gesamtschau dafür sprechen, dass der Kläger auch in Kenntnis der Rückvergütungen V 3 gezeichnet hätte.“
In diesem Zusammenhang entspricht es weiter der Rechtsprechung des BGH, dass eine informatorische Befragung nach § 141 ZPO nicht ausreicht (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 – XI ZR 365/14 –, juris Rn. 18 m.w.N.).
Die begehrten Feststellungen können vor diesem Hintergrund deswegen nicht getroffen werden, weil der Antrag allein darauf abstellt, welche möglicherweise streitigen Behauptungen die Musterbeklagten tätigen, die die nach dem BGH für eine Beweisaufnahme notwendigen „greifbaren Anhaltspunkte“ belegen sollen. Es ist aber beispielsweise ein wesentlicher Streitpunkt dieses Verfahrens, ob es sich bei der Musterbeklagten zu 2.) tatsächlich um eine Treuhänderin ohne Interessenkonflikt handelt. Deswegen kann eine entsprechende streitige Behauptung keine Beweisaufnahmepflicht auslösen. Selbst wenn man aber den Antrag dahingehend auslegen würde, dass die dort aufgeführten Anhaltspunkte unstreitig sein müssen, kann die begehrte Feststellung nicht getroffen werden. Wie schon die im Antrag mit jeweils „und/oder“ vorgenommene Kombination der einzelnen Anhaltspunkte zeigt, lässt sich die Frage der Beweisaufnahmeverpflichtung nicht isoliert anknüpfend an einzelne Behauptungen abstrakt bestimmen. Die Beantwortung der Frage, ob „greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts“ oder „willkürliche Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein““ vorliegen, lässt sich nur unter Würdigung des gesamten Prozessvortrages feststellen und ist daher nicht ausreichend abstrahierungsfähig.
7. Antrag zu 7.)
Der Antrag zu 7) ist nicht musterfeststellungsfähig und damit als unzulässig zurückzuweisen. Der Senat legt den Antrag dahingehend aus, dass er sich nicht auf sämtliche Aufklärungspflichten bezieht, sondern nur auf diejenigen, die im Zusammenhang mit der nicht vollständigen Mitteleinwerbung stehen. Er ist aber auf die nicht musterfeststellungsfähige Feststellung von individuellen Tatsachen gerichtet, da die Kenntnis vom Stand der eingeworbenen Mittel rein individuell zu beurteilen ist und unabhängig vom Zugang des Geschäftsberichts erfolgt. Der BGH führt in BGH v. 6.10.2020, XI ZB 28/19 Rn. 51 f. aus:
„Tatsachen oder Rechtsfragen zu einzelnen Verjährungsfragen können nach allgemeinen Grundsätzen nur dann Gegenstand eines Musterverfahrens sein, wenn sie verallgemeinerungsfähig sind (Senatsbeschlüsse vom 10. Juni 2008 – XI ZB 26/07, BGHZ 177, 88 Rn. 15 und vom 21. Oktober 2014 – XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 138). Betreffen sie ganz oder teilweise individuelle Fragen, die in der Person des Gläubigers liegen und bei mehreren Gläubigern für jeden persönlich festgestellt werden müssen, können sie im Musterverfahren nicht getroffen werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Juni 2008 aaO Rn. 25 und vom 21. Oktober 2014 aaO).
Ausgehend hiervon genügt das Feststellungsbegehren, Anlegerinformationen aus Rechenschaftsberichten, einem Zwischenbericht und aus einem an die Anleger adressierten Schreiben seien „inhaltlich geeignet“, den Beginn der Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen zu begründen, den Anforderungen nicht, die an ein im Musterverfahren zulässiges Feststellungsziel zu stellen sind (KK-KapMuG/Kruis, 2. Aufl., § 2 Rn. 36; Hanisch, Das Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz (KapMuG), 2011, S. 116). Gegenstand eines Feststellungsziels kann – neben der Klärung von Rechtsfragen – das Vorliegen oder Nichtvorliegen sowohl von gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen als auch von anspruchsbegründenden und anspruchsausschließenden Tatsachen sein (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Juni 2008 – XI ZB 26/07, BGHZ 177, 88 Rn. 21; KK-KapMuG/Kruis, 2. Aufl., § 2 Rn. 40 f.; Vorwerk/Stender in Vorwerk/Wolf, KapMuG, 2. Aufl., § 2 Rn. 10). Das Musterverfahren bezweckt, die in den einzelnen Feststellungszielen unterbreiteten Fragen mit Bindungswirkung für die Prozessgerichte in allen nach § 8 Abs. 1 KapMuG ausgesetzten Verfahren zu klären (Senatsbeschluss vom 19. September 2019 – XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 32; § 22 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 KapMuG). Diesem Zweck wird nur genügt, wenn die im Rahmen eines Feststellungsziels festzustellenden Tatsachen auch einen generellen Subsumtionsschluss unter ein Tatbestandsmerkmal zulassen (vgl. KK-KapMuG/Kruis, aaO, § 2 Rn. 41 und 45). Daran fehlt es hier. Bei der „inhaltlichen Eignung“ einer bestimmten Information handelt es sich nicht um eine Tatsache, die generell den Schluss auf den Beginn der Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 BGB erlaubt. Die Frage, ob ein bestimmter anspruchsbegründender Umstand geeignet ist, einem Anleger Kenntnis oder auf grober Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu verschaffen, lässt sich nur individuell abhängig von der Person des Anlegers beantworten (KK-KapMuG/Kruis, aaO, § 2 Rn. 36). Denn die Aufnahme von Informationen durch einen Anleger ist ein individueller Vorgang, der sich nicht für alle Anleger verallgemeinern lässt. Feststellungen hierzu können daher nur individuell für jeden Anleger persönlich und nicht im Musterverfahren generell für alle Anleger getroffen werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Juni 2008 – XI ZB 26/07, BGHZ 177, 88 Rn. 25 und vom 21. Oktober 2014 – XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 138).“
Da es auch vorliegend auf die Kenntnis und damit die individuell zu beurteilende Aufnahme von Informationen ankommt, fehlt es auf Grundlage der vom Senat geteilten Rechtsprechung des BGH an einer Musterfeststellungsfähigkeit des Antrages zu 7).
B. Zugelassene Erweiterungsanträge
1. Antrag zu 8a), 8b), 9.), 10)
Die Musterklägerin begründet die Anträge im Wesentlichen mit denselben Argumenten, mit denen sie den Anträgen aus dem Vorlagebeschluss zu Ziffer 4) entgegentritt. Die im Antrag aufgeführten Unterlagen würden verschweigen, dass sich die ursprünglich prospektierte Prognose negativ verändert habe und Ende September nur noch davon ausgegangen worden sei, dass insgesamt etwa 150 bis 200 Mio. USD voraussichtlich eingeworben werden würden. Selbst wenn sich diese Prognose im Laufe des Oktobers 2007 verbessert haben sollte, sei trotzdem über den schleppenden Verlauf bis Ende September 2007 aufzuklären gewesen, weil damit geworben worden sei, dass die im Prospekt ausgewiesene Prognose von der Investmentbank Morgen und Stanley erarbeitet worden sei und sich deutsche institutionelle Investoren zu beteiligen planten. Damit habe die prospektierte Prognose eine hohe Richtigkeitsgewähr für sich in Anspruch genommen. Insbesondere auch, weil mit dem sogenannten Copy Trading geworben worden sei, habe über die Zurückhaltung der institutionellen Anleger aufgeklärt werden müssen. Der Antrag zu 10. erweitere den Antrag aus den Vorlagebeschluss auf die Zeit vor dem 15.10.2007. Etwas anderes folge auch nicht aus der Entscheidung des BGH vom 19.2.2019, II ZR 275/17. Denn ein reduziertes Eigenkapital würde sich sowohl negativ auf die Rendite auswirken als auch ein höheres Risiko aufgrund der geringeren Diversifikation der Anlagen mit sich bringen
Die Musterbeklagten treten diesen Anträgen entgegen. Die Anträge seien unzulässig, weil sie zum Gegenstand nur den positiv umformulierten Antrag zu 4) hätten. Überdies seien die Anträge auch aus den Gründen der Begründetheit des Antrages zu 4) unbegründet.
Die Anträge sind nicht schon deswegen unzulässig, weil sie letztlich auf dasselbe Feststellungsziel wie der Antrag zu 4) hinauslaufen. Sie haben vom Wortlaut her einen unterschiedlichen Antragsinhalt, was ausreicht. Die Anträge sind aber in der Sache nicht begründet. Es kann insofern auf die Ausführungen zum Antrag zu Ziffer 4) verwiesen werden. Es bestand nach Maßgabe der zu diesem Fonds bereits ergangenen Rechtsprechung des BGH keine Aufklärungspflicht über den Stand der Einwerbung.
Insbesondere war nicht deswegen über den Mitteleinwerbungsverlauf aufzuklären, weil mitteleinwerbungsbedingt ausbleibende Investitionen in andere Güter als Schiffe auf die angestrebte Rendite nennenswerte Auswirkungen gehabt hätten oder aber wegen einer dadurch eingeschränkten Diversifikation ein höheres Risiko für den Anleger bedeutet hätten. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass auch die Investition in andere Güter als Schiffe nach dem Prospekt einen maritimen Bezug haben sollten. Eine branchenübergreifende Diversifikation war zu keinem Zeitpunkt vorgesehen. Es ist deswegen schon nicht erkennbar, dass die Investition (nur) in verschiedene Schiffe und nicht in Schiffe und andere maritime Investitionsgüter das Anlagerisiko nennenswert erhöht hätte. Gerät die maritime Wirtschaft in eine Krise, betrifft dies nicht nur Schiffe, sondern auch andere maritime Investitionsgüter.
Es ist auch nicht erkennbar, dass die prospektierte Rendite nur dann zu erreichen gewesen wäre, wenn neben Investitionen in Schiffe auch in weitere maritime Anlageobjekte investiert worden wäre. Soweit die Musterklägerin in ihrem Schriftsatz vom 18.3.2022 zur Begründung ihrer Behauptung die im Prospekt angegebene IRR-Rendite mit einer von ihr aus Wikipedia entnommenen durchschnittlichen Nachsteuerrendite für reine Schiffsfonds vergleicht, fehlt es schon an der Vergleichbarkeit der jeweiligen Renditen und vermag deswegen schon nicht schlüssig zu begründen, dass die Rendite reiner Schiffsfonds hinter der maritimer Mischfonds zurückbleibt. Denn die IRR-Rendite bildet nur den internen Zinsfuss ab. Sie ermittelt sich ausweislich der Angaben in der PPM GMO KG S. 2 f. unten u.a. unter der Annahme, dass der Anleger in der Lage ist, alle ihm aus der Anlage unmittelbar aber auch mittelbar während des Anlagezeitraums zufließenden Beträge, insbesondere solche aus Steueranrechnungen und Steuerersparnissen, zu dem angegebenen IRR-Zinssatz, hier also zwischen 12 und 22 %, anderweitig anzulegen. Die IRR-Renditeberechnung ist daher nicht mit einer gewöhnlichen, auf die unmittelbare Rendite aus einer bestimmten Anlageform bezogenen (Nachsteuer-)Rendite vergleichbar, auf die sich aber ersichtlich die Wikepediaangabe bezieht. Die nach der IRR-Methode berechnete Rendite ist daher meist erheblich höher als die unmittelbare Anlagerendite.
Eine Aufklärungspflicht über den Mitteleinwerbungsverlauf ergibt sich letztlich auch nicht daraus, dass wegen des Mitteleinwerbungsverlaufs ein Scheitern des Börsenganges gedroht habe. Wie der BGH im Individualverfahren zu Recht ausgeführt hat, stand eine Gefährdung des Fonds nicht im Raum. Dies gilt konsequenterweise dann auch für den geplanten Börsengang.
Auch aus der von der Musterklägerin angeführten Dispositionsbefugnis des Anlegers folgt nichts anderes. Investiert der Anleger in einen – wie vorliegend zumindest in Teilen – Blind-Pool-Fonds, begibt er sich weitgehend seiner Dispositionsbefugnis und überlässt es dem Fondsmanagement, für welche konkreten Investitionsgüter sein Anlagebetrag verwendet wird. Es ist insofern aus Anlegersicht nicht erheblich, ob die Investition nur in Schiffe oder auch in sonstige maritime Güter erfolgt. Vorliegend kommt noch hinzu, dass auch nach dem Vortrag der Musterklägerin jedenfalls noch 17 Mio. USD für Investitionen in andere maritime Investitionsgüter neben Schiffen verblieben. Eine bestimmte Investitionsquote zwischen Schiffen und sonstigen Gütern sahen die Unterlagen aber gerade nicht vor.
2. Antrag zu 11.
Die Musterklägerin meint, die Unterlagen hätten nicht ausreichend auf die bestehende Finanz- und Schiffskrise hingewiesen, sondern den Markt extrem beschönigt dargestellt und Risiken der allgemeinen Marktentwicklung verschwiegen.
Die Musterbeklagten meinen, sie hätten ausreichend über die allgemeine Marktlage aufgeklärt und negative Auswirkungen aufgrund der Subprime- oder Finanzmarktkrise seien jedenfalls in der Vertriebsphase bis Ende 2007 nicht erkennbar gewesen.
Dieser Antrag ist, soweit es die allgemeine Aufklärung über den schleppenden Platzierungsverlauf aufgrund der Subprime Krise betrifft, aus den Gründen zum Antrag zu 4.) sowie den Anträgen zu 8a, b, 9 und 10 zurückzuweisen. Soweit ergänzend im Antrag auf einzelne Ausführungen in der Investorenpräsentation und die Broschüre Bezug genommen wird, folgt hieraus nichts anderes. Es handelt sich bei beiden Unterlagen ersichtlich um Werbeunterlagen mit eben werblichen Aussagen. Dass dieses Werbematerial die Anlage insgesamt positiv darstellt und gerade keine umfassende Aufklärung enthält, ist nicht zu beanstanden und führt vor dem Hintergrund der im Grundsatz nicht bestehenden Aufklärungspflicht über dem Platzierungsverlauf nicht zu einer Aufklärungspflicht.
3. Antrag zu 12.
Die Musterklägerin meint, dass der (unstreitig) geplante und in den Unterlagen ausgewiesene Börsengang der S.A. aufgrund der ab Mitte 2007 beginnende Subprime-Krise und des schleppenden Platzierungsverlaufs gefährdet gewesen sei, worauf in den Unterlagen hätte hingewiesen werden müssen.
Die Musterbeklagten meinen, in den Unterlagen sei ausreichend darauf hingewiesen worden, dass der Börsengang nur geplant gewesen sei. Eine konkrete Gefährdung habe Mitte/Ende 2007 nicht bestanden.
Auch dieser Antrag ist unbegründet. Wenn schon die keine Aufklärungspflicht im Allgemeinen in Bezug auf die schleppende Mitteleinwerbung bestand, dann folgt hieraus aus dem Blickwinkel des geplanten Börsenganges nichts anderes. Unstreitig enthalten die Unterlagen an verschiedenen Stellen auch Hinweise darauf, das ein allgemeines Risiko für die Werthaltigkeit der Anlage besteht, wenn der geplante Börsengang doch nicht stattfinden kann. Wie bereits ausgeführt, war ein Scheitern des Börsengangs aufgrund der Entwicklungen 2007 nicht konkret vorhersehbar.
4. Antrag zu 13.
Die Musterklägerin meint, dass das PPM GMO SA fehlerhaft, unvollständig und irreführend sei, da die in Aussicht gestellten Renditeprognose von 12 % bis 24 % keine dargestellte Tatsachengrundlage enthalte und auch in der Sache der Höhe nach unvertretbar hoch gewesen sei. Zu einer ausreichenden Tatsachengrundlage gehöre, dass die Berechnung der angenommenen Rendite offen gelegt werde.
Die Musterbeklagte meint, es werde hinreichend deutlich, dass es sich nur um eine Prognose handele, die naturgemäß mit Unsicherheiten behaftet sei. Die der Prognose zugrundeliegenden Tatsachengrundlagen würden auf Seite 66 ff. des PPM GMO SA ausführlich dargestellt.
Auch dieser Antrag ist unbegründet. Die Musterklägerin selbst behauptet schon nicht, dass das im Antrag angeführte Memorandum überhaupt Angaben zur Zielrendite erhält. Ausweislich ihrer Begründung auf Seite 158 ff. ihres Schriftsatzes vom 10.3.2020 stellt sie allein auf die Angaben in der Investorenpräsentation auf Seite 13 und 18 sowie den Angaben in der PPM GMO KG Seite 2 ab.
Aber selbst wenn man den Antrag der Musterklägerin dahingehend auslegen wollte, dass Gegenstand des Antrages nicht das PPM GMO SA, sondern die Investorenpräsentation und das PPM KG sein sollte, ist der Antrag unbegründet.
Unbegründet ist er zum einen schon deswegen, weil eine Zielrendite von bis zu 24 % in den Unterlagen nicht angegeben wurde. Angegeben wurde eine Rendite von bis zu 22 %.
Aber auch unabhängig hiervon liegt ein Prospektfehler nicht vor.
Ein Prospektfehler liegt nicht schon deswegen vor, weil eine nachvollziehbare Berechnung der Rendite fehlt. Aus der von der Musterklägerin zitierten Entscheidung des BGH v. 8.6.2021, XI ZB 22/19 folgt nicht, dass eine Fehlerhaftigkeit des Prospekts bereits dann vorliegt, wenn sich die Kalkulation der Renditeangabe nicht aus dem Prospekt ergibt.
Hinzu kommt, dass es sich bei der Investorenpräsentation und der PPM GMO KG ersichtlich um Werbematerial handelt, an welches nicht dieselben Anforderungen wie an einen ausführlichen Prospekt gestellt werden können. Daher musste die Renditeangabe in beiden Unterlagen auch nicht weiter begründet werden.
Zudem enthält das PPM GMO SA auf den S. 66 ff. Tatsachenangaben, aus denen hervorgeht, von welchem tatsächlichen Ausgangspunkt her die Zielrendite kalkuliert wurde. Dies genügt. Eine Offenlegung der konkreten Berechnung ist nicht erforderlich.
Soweit die Musterklägerin weiter in der Sache die Unvertretbarkeit der Höhe der angegebenen Rendite rügt, greift dies ebenfalls nicht durch.
Nach der Rechtsprechung des BGH gilt in Bezug auf Angaben zur künftigen Entwicklung des Anlageobjekts, wozu insbesondere auch die Renditeangabe gehört, Folgendes (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 – XI ZR 337/08 –, juris Rn. 19):
„Zu den Umständen, über die der Prospekt ein zutreffendes und vollständiges Bild zu vermitteln hat, gehören allerdings auch die für die Anlageentscheidung wesentlichen Prognosen über die voraussichtliche künftige Entwicklung des Anlageobjekts (BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 – II ZR 175/81, WM 1982, 862, 865). Jedoch übernimmt der Prospektherausgeber grundsätzlich keine Gewähr dafür, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung tatsächlich eintritt. Das Risiko, dass sich eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (BGH, Senatsurteil vom 21. März 2006 – XI ZR 63/05, WM 2006, 851, Tz. 12). Dessen Interessen werden dadurch gewahrt, dass Prognosen im Prospekt durch Tatsachen gestützt und ex-ante betrachtet vertretbar sein müssen. Sie sind nach den damals gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken zu erstellen (BGH, Urteile vom 12. Juli 1982 – II ZR 175/81, WM 1982, 862, 865 und vom 18. Juli 2008 – V ZR 71/07, WM 2008, 1798, Tz. 11; Assmann in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., § 6 Rn. 89; Siol in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 45 Rn. 55; Vortmann/Hauptmann, Prospekthaftung und Anlageberatung, § 3 Rn. 65).“
Die Musterklägerin hat schon nicht schlüssig dargelegt, dass die angegebene Zielrendite in der Investorenpräsentation und dem PPM GMO KG vom damaligen Standpunkt aus unvertretbar gewesen wäre. Soweit sie auf Seite 162 ihres Schriftsatzes vom 10.3.2020 (Bl. 273 d.A.) darauf abstellt, dass von der angegebenen Zielrendite jedenfalls noch Management- und Verwaltungskosten sowie die Platzierungskosten abzusetzen seien und weiter zu berücksichtigen sei, dass die Abrufzeiträume der Einlagen zwischen der Anlage in der SA und der KG unterschiedlich gewesen seien, vermag dies schon deswegen eine Unvertretbarkeit nicht zu begründen, da in der Investorenpräsentation ausdrücklich ausgeführt wird, dass sich die Zielrendite lediglich auf die Gesellschaftsebene bezieht. Damit ist aber hinreichend deutlich gemacht, dass von dieser Rendite noch weitere Kosten in Abzug zu bringen sind. Die angegebene Zielrendite war auch nicht deswegen unvertretbar, weil sich die Finanzkrise bereits negativ auf den Fonds ausgewirkt hätte. Wie bereits im Zusammenhang mit der (fehlenden) Aufklärungspflicht über den Platzierungsverlauf ausgeführt, war das Projekt in Übereinstimmung mit den Ausführungen des BGH durch den Platzierungsverlauf zum Zeitpunkt der Öffnung des Fonds auch für andere Anleger nicht gefährdet, so dass die Renditeangabe auch nicht zu korrigieren war. Auch die Ausführungen der Musterklägerin in ihrem Schriftsatz vom 18.3.2022, S. 4, die durchschnittliche Rendite für Schiffsfonds habe 2006 6,8 % betragen, belegt die Unvertretbarkeit der Prognose nicht. Wie bereits ausgeführt, fehlt es schon an der Vergleichbarkeit der aus Wikipedia entnommenen „Nachsteuerrendite“ mit der hier gegenständlichen „IRR-Rendite“. Die Musterbeklagten haben entgegen den Ausführungen der Musterklägerin in ihrem Schriftsatz vom 18.3.2022, S. 12, auch nicht unstreitig gestellt, dass die Rendite unvertretbar wäre. Sie haben im Gegenteil die angegebene Renditeprognose in der Sache verteidigt.
5. Antrag zu 14.
Die Musterklägerin meint, das diese Angabe in der Investorenpräsentation den falschen Eindruck erwecken würden, dass die Mittel in Sachwerte angelegt werden. Dies sei aber fehlerhaft, da die Schiffe tatsächlich nicht unmittelbar erworben werden, sondern die Gelder lediglich in Beteiligungsgesellschaften investiert werden sollten.
Die Musterbeklagten meinen, die Angaben in der Investorenpräsentation seien ersichtlich nicht abschließend, sondern als Werbematerial verkürzt, aber durchaus richtig dargestellt. Es sei in Schiffe investiert worden, nur über eine Beteiligungsgesellschaft. In dem ausführlichen PPM GMO SA werde die Beteiligungsstruktur dann deutlich dargestellt.
Auch dieser Antrag ist zurückzuweisen. Eine Fehlerhaftigkeit des Prospekts liegt nicht vor. Für den Anleger ist es keine wesentliche Tatsache, ob die Gelder direkt in das Schiff investiert werden oder in eine Beteiligungsgesellschaft, die dann ihrerseits die Schiffe hält. Überdies handelt es sich auch bei der Investorenpräsentation um Werbematerial. Dies ist auch für die Frage der Differenziertheit der dort getätigten Angaben zu beachten. Im Anlageprospekt selbst, der PPM GMO SA, wird auf Seite 36 die Anlagestruktur über zwischengeschaltete Gesellschaften deutlich im Rahmen eines Schaubildes dargestellt.
6. Antrag zu 15.
Die Musterklägerin behauptet, es habe eine Verlagerung des Transportvolumens von zu kühlendem Transportgut von Kühlschiffen auf Kühlcontainer gegeben. Die im Rahmen des Startinvests geplante Anschaffung von Kühlschiffen sei daher von vornherein unvertretbar gewesen. Im Jahr 2006 sei in der Fachpresse eine enorme Verschiebung der Marktanteile von Kühlschiffen hin zu Kühlcontainer prognostiziert worden. Der Marktanteil von mit Kühlschiffen beförderter Tonnage sei von April 2006 bis Januar 2010 daher auch von 21,6 Prozent auf 13,99 Prozent tatsächlich gesunken.
Die Musterbeklagte meint, Kühlschiffe und Containerfrachter mit Kühlcontainern seien andere Märkte und könnten nicht verglichen werden. Zudem werde im PPM GMO SA auf Seite 88 ff. auch über den wachsenden Markt für Kühlcontainer aufgeklärt.
Auch dieser Antrag ist unbegründet. Die Musterklägerin hat selbst vorgetragen, dass in den Jahren zwischen 2006 bis 2010 nur eine Verschiebung um rund 1/3 von Kühlschiffen zu Gunsten von Containern eingetreten sei. Selbst wenn dies vollständig bereits Mitte/Ende 2007 abzusehen gewesen wäre, begründet dies keinen Prospektfehler. Das verbleibende Transportvolumen von 2/3 macht die geplante Anschaffung von Kühlschiffen nicht unvertretbar und nötigt auch nicht zu der Schlussfolgerung, dass die in der Investorenpräsentation niedergelegte positive Darstellung des geplanten Investments nicht realistisch gewesen sei. Zudem ist es zutreffend, dass das PPM SA auch über den wachsenden Markt für Kühlcontainer aufklärt.
7. Antrag zu 16.
Die Musterklägerin meint, da die Einwerbung der Mittel so schleppend verlaufen sei, habe es nahezu keine Mittel mehr gegeben, die in weitere, über die Startinvestitionen hinausgehende opportunistische Investitionen hätten investiert werden können. Zudem sei von Anfang an nicht geplant gewesen, die eingeworbenen Mittel überwiegend in Geschäfte am freien Markt zu investieren, weil mit den eingeworbenen Mitteln in erster Linie Schiffe aus dem Altbestand der MPC zu ungünstigen Konditionen hätten gekauft werden sollen. Die Fondsgesellschaft sei Auffangbecken für Altlasten und Risiken des MPC Konzerns gewesen.
Die Musterbeklagte meint, die Hinweise auf S. 13 PPM, dass als Startinvestition in 6 reservierte Schiffe investiert werden solle und der gleiche Hinweis in der Broschüre unter „Vorteile der Beteiligung“ genügten, um den Anlegern deutlich zu machen, dass ein Teil der Mittel bereits verplant sei und nur der Rest opportunistisch angelegt werden würde. Zudem werde in den Risikohinweisen darauf hingewiesen, dass es keine Garantie für eine erfolgreiche Investition gebe.
Auch diesbezüglich liegt ein Aufklärungsmangel nicht vor. Die Unterlagen klären die Anleger darüber auf, dass in Bezug auf einen Teil der Mittel in bereits konkret absehbare Schiffsbeteiligungen investiert werden soll. Nur die darüber hinaus verbleibenden Mittel sollten in weitere Investments getätigt werden. Dass die konkret ins Auge gefassten Investitionen in die Schiffsbeteiligungen von vornherein erkennbar unwirtschaftlich waren, weil die Kaufpreise für die Schiffe erkennbar überteuert gewesen wären, trägt die Musterklägerin nicht hinreichend konkret vor. Dazu hätte es substantiierten Vortrages dazu bedurft, dass der geplante Anschaffungspreis für die Schiffe nicht ihrem Marktwert entsprach. Soweit es die Investitionen in andere Investitionsgüter als Schiffe betrifft, verweist der Senat auf seine Ausführungen oben. Auch nach den Behauptungen der Musterklägerin verblieben jedenfalls 17 Mio. USD für Investitionen in andere maritime Wirtschaftsgüter. Es fehlt auch konkreter Vortrag dazu, dass die GMO S.A. geplantermaßen Auffangbecken für Altlasten des MPC-Konzerns gewesen sei. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Beteiligung nicht erfolgreich gewesen wäre, wenn nur in die 6 Schiffe investiert worden wäre.
8.) Antrag zu 17.
Die Musterklägerin trägt vor, ein Anleger habe sich verpflichtet, 24 Mio. USD zu zahlen, gezahlt habe er bis 2020 aber nur 8,7 Mio. Ein weiterer Anleger habe sich verpflichtet, 2,4 Mio. USD zu zahlen, habe aber bislang nur 1,2 Mio. USD gezahlt. Ferner gebe es Einlageausfälle bei der GMO KG i.H.v. 1 Mio. €.
Die Musterbeklagte meint, dass auf S. 49 des PPM ausreichend darauf hingewiesen wurde, dass das gezeichnete Kapital nicht sofort, sondern nur auf Abruf habe eingezahlt werden müssen. Zahlungsausfälle habe es erst seit Herbst 2009 gegeben, so dass hierüber im Herbst 2007 noch nicht habe aufgeklärt werden können.
Dieser Antrag ist zurückzuweisen, weil schon nicht behauptet wird, dass die genannten Umstände zum Zeitpunkt der Erstellung der antragsgegenständlichen Unterlagen bzw. bis Ende 2007 bereits eingetreten oder wenigstens absehbar waren. Über sie musste/konnte daher nicht aufgeklärt werden.
C. Erneute Erweiterungsanträge
Die Erweiterung des Verfahrens im Hinblick auf die Erweiterungsanträge aus den Schriftsätzen vom 22.3.2022 (auch bzgl. Antrag zu 3b und c) und 18.3.2022 ist abzulehnen. Sie sind jedenfalls nicht sachdienlich, weil ihre Bescheidung zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens führen würde.
D. Festsetzung einer besonderen Gebühr gemäß § 41a RVG
Angesichts des höheren Aufwandes des Vertreters der Musterklägerin im Vergleich zu dem Aufwand der Vertreter der beigeladenen Kläger ist es angezeigt, ihm auf seinen Antrag hin eine besondere Gebühr nach § 41a RVG zuzubilligen. Diese kann aber nicht wie beantragt auf die Höchstgebühr mit 0,3 festgesetzt werden, sondern war unter Berücksichtigung des Gesamtmehraufwandes auf 0,15 Gebühren festzusetzen. Der festgesetzte Gegenstandswert ergibt sich aus der Summe der Streitwerte der ausgesetzten Individualverfahren.
Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen.
–
Dr. Christensen
Vizepräsident |
Tiemann
Richter |
Dr.Witt
Richter |
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