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Musterfeststellungsklage – Bundesregierung bringt Entwurf

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„Die Bundesregierung hat den lang erwarteten Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage vorgelegt (19/2439). Mit diesem Rechtsschutzinstrument für durch unrechtmäßige Verhaltensweisen von Anbietern gleichartig geschädigte Verbraucher sollen eingetragene Verbraucherverbände die Möglichkeit erhalten, zugunsten von mindestens zehn Verbrauchern das Vorliegen oder Nichtvorliegen zentraler anspruchsbegründender beziehungsweise anspruchsausschließender Voraussetzungen feststellen zu lassen, heißt es in dem Entwurf. Angesichts des erforderlichen hohen Aufwands im Einzelfall sähen Betroffene oft von einer Klage ab, und der unrechtmäßig erlangte Gewinn verbleibe bei dem Anbieter. Das Gesetz soll am 1. November dieses Jahres in Kraft treten und war vor allem vor dem Hintergrund des Dieselabgasskandals gefordert worden.“ Quelle: Deutscher Bundestag

Beispiel: Ein Konzern benachteiligt die Verbraucher, weil er sich nicht an Recht und Gesetz hält und immer zu hohe Mobilfunkkosten abrechnet. Die Verbraucher akzeptieren das Fehlverhalten und verzichten auf eine Klage wegen der wenigen Euros. Das ist bisher üblich, weil es sich kaum Rechtsanwälte finden, die einen Kläger bei einem Gegenstandswert von wenigen Euros vertreten wollen und weil die Gerichts- und Anwaltsgebühren regelmäßig höher sind als die Summe, um die gestritten wird. Mit anderen Worten: niemand klagt, weil ein „rationales Desinteresse“ besteht. Jetzt ändert sich die Situation:

„Nach dem Entwurf soll die Musterfeststellungsklage ausschließlich zwischen dem klagenden Verbraucherschutzverband und der beklagten Partei geführt werden. Die betroffenen Verbraucher sollen jedoch die Möglichkeit erhalten, ihre Ansprüche gegen die beklagte Partei mit verjährungshemmender Wirkung und ohne Anwaltszwang zu einem Klageregister anzumelden. Außerdem soll das Musterfeststellungsurteil Bindungswirkung für nachfolgende Klagen der Verbraucher entfalten. Damit steige die Wahrscheinlichkeit einer einvernehmlichen Regelung aufgrund einer erfolgreichen Musterentscheidung, insbesondere als Grundlage für Einigungen der Parteien im Rahmen der außergerichtlichen Streitschlichtung.“

Quelle: Deutscher Bundestag

Näheres unter: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/024/1902439.pdf

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