Landgericht München I
Az.: 29 O 20348/16
Es wird gemäß § 3 Abs. 2 KapMuG folgender Musterfeststellungsantrag bekannt gemacht:
1. |
Beklagte: |
1) |
HANNOVER-LEASING Treuhand – Vermögensverwaltung GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Klaus Bienert, Wolfratshauser Straße 49, 82049 Pullach |
2) |
ORION Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Beteiligungs KG, vertr. d. d. Kimon Verwaltungsgesellschaft mbH, d. vertr. d. d. GF Klaus Bienert, Wolfratshauser Str. 49, 82049 Pullach |
3) |
HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG, vertr. d. d. Hannover Leasing Verwaltungsgesellschaft mbH, d. vertr. d. d. GF Marcus Menne, Wolfratshauser Str. 49, 82049 Pullach Prozessbevollmächtigte zu 1 – 3: |
2. |
Von dem Musterverfahren betroffene Anbieterin sonstiger Vermögensanlagen: Hannover Leasing GmbH & Co. KG. |
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3. |
Prozessgericht: Landgericht München I |
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4. |
Aktenzeichen des Prozessgerichts: 29 O 20348/16 |
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5. |
Feststellungziele:
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6. |
Lebenssachverhalt Die Klagepartei – zugleich Antragssteller – nimmt die Beklagten zu 1) und 2) als Gründungsgesellschafterinnen der Fondsgesellschaft ERATO Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Vermietungs KG in Anspruch, die Beklagte zu 2) zugleich aus einem Beteiligungsverwaltungsvertrag. Die Haftung der Beklagten zu 3) stützt die Klagepartei auf deren Stellung als Anbieterin, Prospektherausgeberin und Initiatorin der streitgegenständlichen Fondsbeteiligung. Die Klagepartei zeichnete die streitgegenständlichen Beteiligung. Ihr war zuvor der Emissionsprospekt für den Immobilienfonds Wachstumswerte Neues Europa 2, Apollo Business Center, Bratislava, Fonds 165 vom 08.03.2006 übergeben worden. Die Klagepartei macht geltend, dass sie sich an der Fondsgesellschaft auf der Grundlage des Emissionsprospekts beteiligt habe. Dieser sei fehlerhaft, sodass die Beklagten durch Verwendung dieses erkennbar fehlerhaften Prospektes, bzw. durch ihre Verantwortung für die Herstellung des Prospektes, ihre Pflichten verletzt haben. Die Klagepartei trägt vor, sie hätte die Beteiligung bei zutreffender Aufklärung nicht gezeichnet. Die Beklagten seien daher im Wege des Schadensersatzes zur Rückabwicklung verpflichtet. |
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7. |
Eingang des Musterverfahrensantrags bei dem Prozessgericht: 05.12.2016 bzw. Ziffer 4 18.05.2017 |
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