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Musterklage gegen die Deutsche Bank

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Landgericht Ingolstadt Az.: 41 O 1471/15 Kap

In dem Rechtsstreit

Knöfel Sybille, Forster Straße 10, 85057 Ingolstadt
– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Kälberer & Tittel Partnerschaftsgesellschaft, Knesebeckstraße 59 – 61, 10719 Berlin, Gz.: 259/15JS50

gegen

Deutsche Bank AG, vertreten durch d. Vorstand Jürgen Fitschen, Anshuman Jain, Stefan Krause, Stephan Leithner, Stuart Lewis, Rainer Neske, Henry Ritchotte und Christian Sewig, Taunusanlage 12, 60325 Frankfurt/Main
– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Noerr LLP, Börsenstraße 1, 60313 Frankfurt, Gz.: F-1398-2015 LEN/iya

Streithelferin:
Lloyd Fonds AG, vertr.d.d.Vorstand Dr. Torsten Teichert, Amelungstr. 8-10, 20354 Hamburg

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Lindenpartners, Friedrichstraße 95, 10117 Berlin, Gz.: 09394/16 – TBR/sos

wegen Schadensersatz

erlässt das Landgericht Ingolstadt – 4. Zivilkammer – durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Grafe am 06.09.2016 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 29.07.2016 folgenden

Beschluss

I. Der Musterverfahrensantrag der Klagepartei vom 16.03.2016 ist gem. § 3 Abs. 2 KapMuG im Klageregister mit nachfolgendem Inhalt bekannt zu machen:

1) beklagte Partei:

Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG , vertreten durch den Vorstand Jürgen Fitschen, Anshuman Jain, Stefan Krause, Stephan Leithner, Stuart Lewis, Rainer Neske, Henry Ritchotte und Christian Sewig, Taunusanlage 12, 60325 Frankfurt/Main
– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Noerr LLP, Börsenstraße 1, 60313 Frankfurt, Gz.: F-1398-2015 LEN/iya

2) betroffener Emittent oder Anbieter von Kapitalanlagen:

Anbieter: Lloyd Fonds AG, Amelungstr. 8-10, 20354 Hamburg, vertr. D. d. Vorstand Dr. Torsten Teichert;

3) Prozessgericht nebst Aktenzeichen: Landgericht Ingolstadt, Az. 41 O 1471/15 Kap

4) Feststellungsziele:

1.

Es wird festgestellt, dass der Emissionsprospekt über die Beteiligung am LLOYD FONDS SCHIFFSPORTFOLIO in der Fassung vom 09.11.2005 (Nachfolgend „Emissionsprospekt“) unrichtig, irreführend und unvollständig ist, insbesondere wird festgestellt,

a)

dass die Anleger im Emissionsprospekt, insbesondere im Rahmen der tabellarischen Darstellungen auf S. 52, über die tatsächliche Höhe der Weichkosten in Höhe von insgesamt 46 Prozent des Eigenkapitals des Fonds unrichtig informiert werden und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

b)

dass im Emissionsprospekt nicht ordnungsgemäß über Sondervorteile der Fondsinitiatoren – insbesondere: bei der „MS MAXIMILIAN SCHULTE“ Shipping GmbH & Co. KG – aufgeklärt wird, der auf S. 93 des Emissionsprospektes enthaltene Hinweis, dass die Second Grove Bay Shipping C. ein der Reederei Thomas Schulte GmbH & Co. KG nahestehendes Unternehmen ist, nicht ausreicht und dass insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

c)

dass die im Emissionsprospekt insbesondere auf S. 6 und S. 7 enthaltenen Aussagen, nach denen durch die Verteilung der Investition auf verschiedene Charterer und Größenklassen eine „Risikostreuung“ eintreten würde, falsch oder zumindest irreführend sind, und somit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

d)

dass im Emissionsprospekt kein ordnungsgemäßer und ausreichender Hinweis auf die gesellschaftliche Verflechtung der Musterbeklagten und der Tochtergesellschaft Fünfte PAXAS Treuhand- und Beteiligungsgesellschaft mbH – welche als mittelbar Beauftragte der Anleger deren Interessen auch im Zusammenhang mit dem Vertrieb des Fonds wahrnehmen soll – enthalten ist, so dass auch über die sich daraus ergebende Interessenkollision nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wird, weshalb ein erheblicher Prospektfehler vorliegt.

e)

dass der Schiffsmarkt für Containerschiffe im Verkaufsprospekt zu positiv dargestellt wird, insbesondere der auf S. 38 enthaltene Hinweis, dass ein drastischer Einbruch der Charterraten nicht zu erwarten wäre, irreführend war, und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

f)

das im Emissionsprospekt kein ordnungsgemäßer und ausreichender Hinweis dahingehend enthalten ist, dass die Schiffe des LLOYD FONDS SCHIFFSPORTFOLIO, da nur für den Zeitraum einer Anfangsbeschäftigung von 5 beziehungsweise 8 Jahren Charterverträge mit mittelfristigen Laufzeiten abgeschlossen waren, hohen Erlösausfallrisiken ausgesetzt waren, auch insoweit keine „Risikostreuung“ gegeben war, insbesondere die in der Tabelle auf S. 12 f enthaltenen kalkulierten Anschlusscharterraten unvertretbar waren, der aus S. 21 enthaltene Hinweis, dass dies „zu geringeren Einnahmen der Emittentin und gegebenenfalls zu niedrigeren Auszahlungen an die Anleger führen könne“, nicht hinreichend war und folglich ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

g)

dass im Emissionsprospekt kein ordnungsgemäßer und ausreichender Hinweis darauf enthalten ist, dass die Kaufpreise für die Schiffe des LLOYD FONDS SCHIFFSPORTFOLIO den Marktwert der Schiffe weit überstiegen und insbesondere die auf den S. 30 und 31 des Emissionsprospektes enthaltenen Aussagen, dass die Schiffe des Fonds „günstig“ oder „noch günstig“ wären, falsch oder zumindest irreführend sind und dass insoweit erhebliche Prospektfehler vorliegen;

i)

dass im Emissionsprospekt keine ordnungsgemäßen und ausreichenden Hinweise auf Wechselkursrisiken und den Abschluss von „Loan-to-Value“-Klauseln mit finanzierenden Banken enthalten sind, insbesondere die Hinweise auf S. 7 und S. 23, dass es sich um ein reines US-Dollar-Investment handele, irreführend waren, und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

j)

dass im Emissionsprospekt kein ordnungsgemäßer und ausreichender Hinweis auf das Innenhaftungsrisiko der Anleger und das Risiko des Wiederauflebens der Haftung gemäß §§ 172, 171 HGB auf S. 15 und S. 18 sowie zur Haftung nach §§ 30ff GmbHG auf S. 18 des Emissionsprospektes falsch und irreführend sind und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

k)

dass im Emissionsprospekt kein ordnungsgemäßer und ausreichender Hinweis enthalten ist, dass aufgrund des hohen Weichkosten- und Fremdfinanzierungsanteils das Risiko eines Totalverlustes der von den Anlegern geleisteten Einlage deutlich ansteigt und die im Emissionsprospekt enthaltenen Hinweise – insbesondere auf S. 18 – nicht dazu geeignet sind, dieses gesteigerte Totalverlustrisiko ordnungsgemäß, ausreichend und richtig darzustellen und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

l)

dass die Sensitiitätsanalysen auf dne S. 64 f des Emissionsprospektes für eine sachgerechte Risikodarstellung unbrauchbar sind und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt.

2.

Es wird festgestellt, dass die „Kurzinformation LLOYD FONDS SCHIFFSPORTFOLIO – Investieren mit Weitblick – Chancen auf allen Weltmeeren!“, Stand: Dezember 2005, unrichtig, irreführend und unvollständig ist, insbesondere wird festgestellt, dass die

„Größenklasse der sehr flexibel einsetzbaren mittelgroßen Schiffe z. B. mit 3.500 TEU, die auf den Langstrecken noch den Panamakanal benutzen können und somit Strecke und damit Zeit sparen können“ tatsächlich keinen Wettbewerbsvorteil hat.

3.

Es wird festgestellt, dass die unter Ziffer 1. A) bis 2. aufgezeigten Prospektmängel jeweils für die Musterbeklagten bei der gebotenen sachkundigen Prüfung mit banküblicher Sorgfalt erkennbar waren.

5) Lebenssachverhalt:

Die Klägerin zeichnete am 23.01.2006 eine Beteiligung am Lloyd Fonds Schiffsportfolio, die 6 Neubauschiffe und ein neuwertiges Schiff mit variierenden Größen vom Standartcontainer bis Panamax-Klasse betraf zu einem Preis von 10.000 US-Dollar zzgl. 5 % Agio, wobei sie nach dem Gesellschaftsvertrag nicht an einer Dachfondsgesellschaft, sondern mit einem prozentualen Anteil der Gesamtbeteiligungssumme an den jeweiligen Einschiffgesellschaften beteiligt war. Die Gesamtinvestition betrug 377.310.000,00 US-Dollar, davon Eigenkaptial 139.910.000,00 US-Dollar. DieSchiffe waren für 5-8 Jahre fest verchartert, Ausschüttungen waren jährlich von 7,5 bis 9 % bezogen auf die Nominalbeteiligung geplant. Beratung und Vertrieb der Anlage erfolgte durch die Deutsche Bank als hiesige Beklagte. Nachdem der fonds die ersten Jahre rentabel verlaufen war, konnten für 2 Schiffe keine auskömmlichen Charterraten mehr erzielt werden, die finanzierenden Banken kündigten die Darlehen und die Schifffahrtgesellschaften meldeten Insolvenz an. Insgesamt erhielt die Klägerin, die die Einlage am 1.6.2006 vollständig bezahlt hatte, bis einschließlich 2013 nur 337,23 EUR an Auszahlungen. Die Klägerin behauptet, über die mit der Anlage verbundenen Risiken weder durch die persönliche Beratung der Beklagten, noch über den Prospektinhalt ausreichend aufgeklärt worden zu sein und beruft sich im übrigen auf die Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens. Die Klägerin erhob Klage auf Schadensersatz weggen fehlerhafter Kapitalanlageberatung gegen den Vertriebspartner der Fondsgesellschaft und stellte mit Schriftsatz vom 16.03.2016 einen Musterverfahrensantrag nach KapMuG und beantragte die Bekanntmachung im Bundesanzeiger (KlageRegV).

6) Zeitpunkt des Eingangs des Antrags beim Prozessgericht: 16.03.2016

II. Im übrigen wird der Antrag als unzulässig verworfen.

Gründe:

1. Der Musterfahrensantrag ist bei den überwiegenden Feststellungszielen zulässig, im übrigen war er abzuweisen. Gemäß § 3 Abs. 2 ist der zulässige Musterverfahrensantrag daher binnen 6 Monaten ab Antragsstellung durch Beschluss im Klageregister bekannt zu machen.

Die Klagepartei hat in dem anhängigen Klageverfahren mit Schriftsatz vom 16.03.2016 (Bl. 70/132 d. A.) einen Musterverfahrensantrag nach § 2 Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapmuG) zur Einleitung eines Musterverfahrens gestellt. Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes ist vorliegend eröffnet, da es sich um eine bürgerlich-rechtliche Rechtsstreitigkeit eines musterverfahrensfähigen Anspruchs handelt, nämlich um einen Schadensersatzanspruch der Klagepartei wegen Verwendung einer – behauptet – falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG). Nach dem (hilfsweisen) Vortrag der Klagepartei und dem Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass die – behauptete – fehlerhafte Beratung bzw. Aufklärung im Zusammenhang mit der hier streitgegenständlichen Kapitalanlage des Klägers, die ihm unstreitig von der Beklagtenpartei vermittelt wurde, bzw. die er aufgrund deren Beratung gezeichnet hatte, auf Grundlage einer öffentlichen Kapitalmarktinformation erfolgte bzw. an diese anknüpfte.

Insoweit hat nämlich die Einvernahme der damaligen mit dem vorliegenden Beratungsfall befassten Berater der Beklagtenpartei ergeben, dass die Beratung jedenfalls partiell gerade auf Grundlage des dazugehörigen Emissionsprospekts erfolgte. Dessen inhaltliche Vollständigkeit und Richtigkeit wird aber mit dem vorliegenden Antrag gerade in Abrede gestellt. Dabei entspricht es der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH Beschluss vom 10.06.20188 – XI ZB 26/07, BGHZ 177,88 zum „Grauen Kapitalmarkt“), dass neben den von § 1 Abs. 2 KapMuG enthaltenen nicht abschließenden Katalog an legaldefinierten Regelbeispielen, nämlich alle nach WpPG, VerkPRosPG, VermögensanlagenG, KAGB e.c.t. gesetzlich vorgeschriebenen Prospekten, auch alle freiwillig erstellten Verkaufsprospekte vom Anwendungsbereich des KapMuG erfasst sind.

Die Klagepartei hat den Antrag zur Einleitung eines Musterverfahrens beim Landgericht Ingolstadt als das gem. § 32 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO örtlich und gem. §§ 23 S. 1, 71 Abs. II Z. 3 GVG sachlich zuständige Prozessgericht für den streitgegenständlichen Schadensersatzanspruch gestellt.

Sie begehrt dabei die Feststellung sog. Feststellungsziele gem. § 2 Abs. 1 S. 1 KapMuG, nämlich das Vorliegen anspruchsbegründender Voraussetzungen und die Klärung von Rechtsfragen betreffend die inhaltliche Richtigkeit der der Beratungsleistung zugrundeliegenden Emissionsprospekts als die maßgebliche öffentliche Kapitalmarktinformation.

Insoweit hat die Klagepartei beantragt festzustellen,

1.

Es wird festgestellt, dass der Emissionsprospekt über die Beteiligung am LLOYD FONDS SCHIFFSPORTFOLIO in der Fassung vom 09.11.2005 (Nachfolgend „Emissionsprospekt“) unrichtig, irreführend und unvollständig ist, insbesondere wird festgestellt,

a)

dass die Anleger im Emissionsprospekt, insbesondere im Rahmen der tabellarischen Darstellungen auf S. 52, über die tatsächliche Höhe der Weichkosten in Höhe von insgesamt 46 Prozent des Eigenkapitals des fonds unrichtig informiert werden und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

b)

dass im Emissionsprospekt nicht ordnungsgemäß über Sondervorteile der Fondsinitiatoren – insbesondere: bei der „MS MAXIMILIAN SCHULTE“ Shipping GmbH & Co. KG – aufgeklärt wird, der auf S. 93 des Emissionsprospektes enthaltene Hinweis, dass die Second Grove Bay Shipping C. ein der Reederei Thomas Schulte GmbH & Co. KG nahestehendes Unternehmen ist, nicht ausreicht und dass insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

c)

dass die im Emissionsprospekt insbesondere auf S. 6 und S. 7 enthaltenen Aussagen, nach denen durch die Verteilung der Investition auf verschiedene Charterer und Größenklassen eine „Risikostreuung“ eintreten würde, falsch oder zumindest irreführend sind, und somit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

d)

dass im Emissionsprospekt kein ordnungsgemäßer und ausreichender Hinweis auf die gesellschaftliche Verflechtung der Musterbeklagten und der Tochtergesellschaft Fünfte PAXAS Treuhand- und Beteiligungsgesellschaft mbH – welche als mittelbar Beauftragte der Anleger deren Interessen auch im Zusammenhang mit dem Vertrieb des Fonds wahrnehmen soll – enthalten ist, so dass auch über die sich daraus ergebende Interessenkollision nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wird, weshalb ein erheblicher Prospektfehler vorliegt.

e)

dass der Schiffsmarkt für Containerschiffe im Verkaufsprospekt zu positiv dargestellt wird, insbesondere der auf S. 38 enthaltene Hinweis, dass ein drastischer Einbruch der Charterraten nicht zu erwarten wäre, irreführend war, und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

f)

das im Emissionsprospekt kein ordnungsgemäßer und ausreichender Hinweis dahingehend enthalten ist, dass die Schiffe des LLOYD FONDS SCHIFFSPORTFOLIO, da nur für dne Zeitraum einer Anfangsbeschäftigung von 5 beziehungsweise 8 Jahren Charterverträge mit mittelfristigen Laufzeiten abgeschlossen waren, hohen Erlösausfallrisiken ausgesetzt waren, auch insoweit keine „Risikostreuung“ gegeben war, insbesondere die in der Tabelle auf S. 1^2 f enthaltenen kalkulierten Anschlusscharterraten unvertretbar waren, der aus S. 21 enthaltene Hinweis, dass dies „zu geringeren Einnahmen der Emittentin und gegebenenfalls zu niedrigeren Auszahlungen an die Anleger führen könne“, nicht hinreichend war und folglich ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

g)

dass im Emissionsprospekt kein ordnungsgemäßer und ausreichender Hinweis darauf enthalten ist, dass die Kaufpreise für die Schiffe des LLOYD FONDS SCHIFFSPORTFOLIO den Marktwert der Schiffe weit überstiegen und insbesondere die auf den S. 30 und 31 des Emissionsprospektes enthaltenen Aussagen, dass die Schiffe des Fonds „günstig“ oder „noch günstig“ wären, falsch oder zumindest irreführend sind und dass insoweit erhebliche Prospektfehler vorliegen;

i)

dass im Emissionsprospekt keine ordnungsgemäßen und ausreichenden Hinweise auf Wechselkursrisiken und den Abschluss von „Loan-to-Value“-Klauseln mit finanzierenden Banken enthalten sind, insbesondere die Hinweise auf S. 7 und S. 23, dass es sich um ein reines US_Dollar-Investment handele, irreführend waren, und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

j)

dass im Emissionsprospekt kein ordnungsgemäßer und ausreichender Hinweis auf das Innenhaftungsrisiko der Anleger und das Risiko des Wiederauflebens der Haftung gemäß §§ 172, 171 HGB auf S. 15 und S. 18 sowie zur Haftung nach §§ 30ff GmbHG auf S. 18 des Emissionsprospektes falsch und irreführend sind und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

k)

dass im Emissionsprospekt kein ordnungsgemäßer und ausreichender Hinweis enthaltne ist, dass aufgrund des hohen Weichkosten- und Fremdfinanzierungsanteils das Risiko eines Totalverlustes der von den Anlegern geleisteten Einlage deutlich ansteigt und die im Emissionsprospekt enthaltenen Hinweise – insbesondere auf S. 18 – nicht dazu geeignet sind, dieses gesteigergerte Totalverlustrisiko ordnungsgemäß, ausreichend und richtig darzustellen und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

l)

dass die Sensitiitätsanalysen auf dne S. 64 f des Emissionsprospektes für eine sachgerechte Risikodarstellung unbrauchbar sind und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt.

2.

Es wird festgestellt, dass die „Kurzinformation LLOYD FONDS SCHIFFSPORTFOLIO – Investieren mit Weitblick – Chancen auf allen Weltmeeren!“, Stand: Dezember 2005, unrichtig, irreführend und unvollständig ist, insbesondere wird festgestellt, dass die

„Größenklasse der sehr flexibel einsetzbaren mittelgroßen Schiffe z. B. mit 3.500 TEU, die auf den Langstrecken noch den Panamakanal benutzen können und somit Strecke und damit Zeit sparen können“ tatsächlich keinen Wettbewerbsvorteil hat.

3.

Es wird festgestellt, dass die unter Ziffer 1. A) bis 2. aufgezeigten Prospektmängel jeweils für die Musterbeklagten bei der gebotenen sachkundigen Prüfung mit banküblicher Sorgfalt erkennbar waren.

4.

Es wird festgestellt, dass den Musterbeklagten die Darlegungs.- und Beweislast dafür obliegt, dass die unter Ziffer 1. A) bis 2. aufgezeigten Prospektmängel richtig gestellt wurden.

5.

Es wird festgestellt, dass durch den Umstand, dass die Anleger des LLOYD FONDS SCHIFFSPORTFOLIO letztmalig im Jahr 2010 eine Ausschüttung erhalten haben, keine hinreichenden Informaitonen über die unter Ziffer 1. A bis 1.l, 2. Aufgeführten Prospektmängel erhalten haben, so dass dieser Umstand für sich allein keine für einen Verjährungsbeginn notwendige Kenntnis, beziehungsweise grobfahrlässige Nichtkenntnis herbeiführen können.

6.

Es wird festgestellt, dass zu vermuten ist, dass die unter Ziffer 1. A bis 1.l, 2. Aufgezeigten Prospektmängel jeweils kausal für die Zeichnungen von Anlegern sind, auch wenn ein Prospekt zu spät oder gar nicht an den Anleger übergeben wurde.

Die Anträge wurden begründet und geeignete Beweismittel, insbesondere der als Anlage vorgelegte Prospektinhalt, das Angebot der Erholung eines Sachverständigengutachtens, und die Benennung von Zeugen dafür, dass die behaupteten Prospektfehler auch im Rahmen der mündlichen Beratung nicht richtig gestellt worden seien, sondern auf Grundlage des fehlerhaften Prospektinhalts auch die Beratung fehlerhaft erfolgt sei.

Nach der vom Gericht durchgeführten Beweisaufnahme und der erfolgten überschlägigen rechtlichen Prüfung hängt die Entscheidung des Ausgangsverfahrens von den geltend gemachten Feststellungszielen ab. Insoweit hat das Gericht Beweis erhoben in der mündlichen Verhandlung vom 29.07.2016, die ausschließlich der abgesonderten Verhandlung über die Zulässigkeit des Musterverfahrensantrags diente. Die Klagepartei hatte nämlich zunächst lediglich vorgetragen und durch Benennung eines Zeugen Beweis dafür angeboten, sie hätte im Rahmen der behaupteten mangelhaften mündlichen Beratung durch die Mitarbeiter der Beklagten keinen Prospekt vor Zeichnung erhalten und behauptet, die Beklagte könnte sich deshalb auch nicht auf eine ordnungsgemäße Aufklärung im Wege der Aushändigung eines Prospekts berufen. Hingegen hatte die Beklagte behauptet und durch Benennung ihrer Berater als Gegenzeugen Beweis dafür angeboten, dass der Klagepartei sehr wohl rechtzeitig vor Zeichnung ein ausführlicher Prospekt zur streitgegenständlichen Anlage überlassen worden sei. Sie argumentierte damit, dass es auf den Inhalt des Prospekts und dessen Rechtmäßigkeit nicht ankommen könne, wenn die Klagepartei behaupte, den Prospekt nicht erhalten zu haben. Die Klagepartei behauptete sodann nach Stellung des Antrags nach KapMuG, dass die Beratung der Beklagten jedenfalls auf Grundlage des – behauptet – fehlerhaften Prospekts erfolgt sei und sich dessen Fehler daher jedenfalls mittelbar auch auf die Richtigkeit der mündlichen Beratung ausgewirkt hätten.

Die dazu durchgeführte Beweisaufnahme des Gerichts hat trotz erheblicher Erinnerungslücken aller benannten Zeugen aufgrund des langen Zeitablaufs zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass der betreffende Emissionsprospekt vorab an die Klagepartei übersandt wurde, jedenfalls aber die Beratung durch den eigentlich für die spezielle Beratung dieser Kapitalanlage geschulten Berater für alle Anlageinteressenten sämtlicher von ihm betreuten Anlageprodukte, damit auch für den vorliegenden Fall auf Grundlage dieses Prospekts erfolgte, und die Berater auch keine dem Prospekt widersprechenden Aussagen getroffen hatten.

Damit sind die von der Klagepartei aufgeworfenen Fragen im Rahmen der von ihr definierten Feststellungsziele auch vorgreiflich für die vorliegende Entscheidung. Wenn nämlich durch die erfolgte Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass die Klagepartei den maßgeblichen Prospekt erhalten hat oder jedenfalls auf Grundlage dieses Prospektes mündlich aufgeklärt wurde, so hängt die Frage, ob sie ordnungsgemäß über alle relevanten Risiken der Kapitalanlage aufgeklärt wurde, auch davon ab, ob der betreffende Prospekt seinem Inhalt nach selbst eine vollständige und richtige Aufklärung über das Kapitalanlageprojekt enthält. Dies zu klären, ist Ziel des Musterverfahrens.

Das Gericht sieht auch keinen Ausschlussgrund eines widersprüchlichen Verhaltens der Klägerin darin, dass die Klagepartei vorrangig behauptet hat, vor Zeichnung keinen Prospekt erhalten zu haben, da es ihr unbenommen blieb, sich auch auf die Hilfsbegründung zu stützen, dass jedenfalls die Beratung anhand des Prospekts erfolgt sei. Dies schon deshalb, weil nach dem Vortrag der Klagepartei sie selbst überhaupt nicht an der Beratung beteiligt war und sich auch nicht darum gekümmert hat, sondern vielmehr die Beratung über den Zeugen Knöfel erfolgte. Dieser bestätigte im Rahmen seiner Zeugenaussage im Termin am 29.07.2016, dass er sich jeweils um die Gelddinge der Eheleute gekümmert habe. Er gab außerdem an, dass er den Prospekt zugeschickt bekommen habe, aber nicht mehr sagen könne, zu welchem Zeitpunkt. Er ging aber sogar davon aus, dass er den Prospekt noch vor dem Zeitpunkt der Zeichnung erhalten hätte, diesen aber seiner Meinung nach allenfalls oberflächlich durchgeblättert hätte, weil ihm der Inhalt solcher Prospekte immer zu langatmig gewesen sei. Der Zeuge betonte mehrfach, dass er sich grundsätzlich und auch in diesem Fall ausschließlich auf die mündlichen Angaben der beiden langjährig bekannten Berater der Deutschen Bank, denen er sehr viel persönliches Vertrauen entgegengebracht hätte, verlassen hätte. Insoweit wird auf das Protokoll Bl. 180/183 d. A. verwiesen. Das Gericht hält seine Aussage für durchaus glaubwürdig, weil der Zeuge gerade nicht pauschal den Erhalt des Prospekts in Abrede gestellt hat, was im Hinblick auf die eheliche Verbundenheit zur Klägerin und die deshalb auch zu vermutenden eigenen finanziellen Interessen des Zeugen am Ausgang dieses Verfahrens durchaus für eine entsprechende Absprache mit der Klägerin gesprochen hätte. Auch sonst hat der Zeuge durchaus erhebliche Erinnerungslücken eingeräumt und auch keine unglaubwürdigen Behauptungen betreffend die Beratungsleistungen der von Beklagtenseite benannten Zeugen Bernecker und Lins aufgestellt. Seine Aussagen werden zudem in weiten Teilen gestützt durch die Aussagen dieser Gegenzeugen. Beide gaben zwar zunächst an, sich an den betreffenden Fall aufgrund der Vielzahl ihrer Beratungsleistungen in diversen Finanzprodukten der Beklagten und wegen des langen Zeitablaufs nicht mehr erinnern zu können. Sie bestätigten aber unabhängig voneinander, dass die finanziellen Dinge auch betreffend die Klägerin jedenfalls weit überwiegend über den Zeugen Knöfel hinsichtlich der Beratung und Abwicklung liefen, der dort auch als Geschäftskunde gut bekannt war. Ferner, dass sie von der Bank intern streng angehalten waren, die Prospekte den Anlageinteressenten stets vorab zukommen zu lassen, und dass sie dies auch stets so praktiziert hätten. Der Zeuge Bernecker, der Kundenberater der Beklagten ist, erklärte dann, bei Interesse des Kunden, habe er für das eigentliche Beratungsgespräch dann gegebenenfalls auch den für die Anlageform spezialisierten Fachberater hinzugezogen. Er selbst hätte sich die jeweiligen Prospekte nicht durchgelesen und danach beraten, sondern eigentlich beraten nach den Angaben eines anderen Beraters, der vorher eine entsprechende Schulung über die jeweilige Anlage erhalten hätte und dessen Inhalt dann den Kollegen weitergegeben hätte, oder anhand der Angaben in den Kurzflyern. Der Zeuge Lins gab jedoch an, er sei der Leiter der Aufklärung für die von der Bank vertriebenen Produkte. Auch der vorliegende Fonds sei ihm bekannt, damals von der Bank geprüft und zum Vertrieb freigegeben worden. Er sei meist zu den Beratungsgesprächen hinzugezogen worden, um die Komplexität der Produkte zu erläutern. Er habe sich selbstverständlich auch immer mit dem Prospekt und dessen Inhalt intensiv vertraut gemacht. Dieser sei dann auch die Basis für die Beratung gewesen. Auch hinsichtlich der Aussagen der beiden Zeugen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, Bl. 183/188 d. A. verwiesen. Das Gericht erachtet die Aussage der Zeugen, die sich ersichtlich um Erinnerungsvermögen und unparteiische Beantwortung der gestellten Fragen bemühten, ebenfalls als glaubwürdig, auch wenn die Zeugen keine konkreten Angaben mehr zur hier streitgegenständlichen Beratung machen konnten.

Das Gericht hat keinen vernünftigen Zweifel daran, dass die Berater auch im vorliegenden Beratungsfall, der für sie keine Besonderheit aufwies, die Vorgehensweise an den Tag legten, die sie für alle Fälle abstrakt schilderten, zumal sich dies auch mit den noch erinnerlichen Wahrnehmungen des Zeugen Knöfel jedenfalls dem äußeren Hergang her deckten. Das Gericht ist daher davon überzeugt, dass der Klagepartei der betreffende Prospekt zugegangen ist, sie diesen aber weder persönlich noch über ihren Ehemann vermittelt inhaltlich zur Kenntnis genommen hat, vielleicht nicht einmal zu Gesicht bekommen hat. Insoweit bestätigte sie auch mit der Zeichnungserklärung (Anlage K 2) auf der Rückseite unter „Empfangsbestätigung“ mit eigener Unterschrift ausdrücklich den Erhalt. Jedenfalls aber konnte die insoweit beweisbelastete Klägerin das Gericht durch die durchgeführte Beweisaufnahme nicht vom Gegenteil überzeugen. Darüber hinaus erfolgte jedenfalls auch die Beratung anhand des Prospekts, da dies von Seiten des Zeugen Lins, der von der Beklagten aufgeboten wurde, ausdrücklich bestätigt wurde. Im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Streitverkündeten gemäß dem übersandten Schriftsatz vom 07.09.2016 hat das Gericht für das weitere Vorgehen diesen durch die Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts festgestellten Sachvortrag zugrunde zu legen, um über die Frage der Zulässigkeit des Musterverfahrensantrags entscheiden zu können. Die in dem Schriftsatz zitierten Fällen passen nicht auf den vorliegenden Fall und führen nicht dazu, dass das Gericht unter Ignorierung des Vortrags der Beklagten zur Frage der Übergabe eines Prospekts, der hilfsweisen und sich keineswegs gegenseitig ausschließenden Argumenation der Klagepartei, dass auch ohne Übergabe eines Prospekts jedenfalls auf dessen Grundlage mündlich beraten worden sei, und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nur der klägerische Vortrag, keinen Prospekt rechtzeitig erhalten zu haben, der Entscheidung zugrunde gelegt werden müsste.

Weiter geht das Gericht nach der durchgeführten Beweisaufnahme jedenfalls derzeit davon aus, dass das Produkt grundsätzlich für die Anlageziele der Klägerin geeignet gewesen sein könnte, und dass auch keine Verjährung des Anspruchs der Klägerin eingetreten ist. Insbesondere besteht keine Verpflichtung des Anlegers, eine Beratung anhand des Prospekts nach Zeichnung auf seine Richtigkeit zu überprüfen. Auch trifft den Anleger keine Obliegenheit, den Beginn der Verjährung zugunsten des Vertragspartners durch aktives Betreiben von Nachforschungen möglichst früh beginnen zu lassen. Zwar können später hinzutretende Umstände durchaus dazu führen, dass ein Untätigbleiben des Anlegers trotz deutlicher Hinweise, dass sich der Fonds anders entwickelt, als behauptet, sozusagen ein Verschliessen der Augen vor offenkundigen Hinweisen, zur Annahme einer grob fahrlässigen Unkenntnis führen. Insoweit ist aber nicht davon auszugehen, dass bereits das bloße Ausbleiben von Ausschüttungen, nachdem der Fonds mehrere Jahre prognosemäßige Gewinne eingefahren hatte und die Ausschüttungen wie prognostiziert erfolgten, einen solchen offenkundigen Umstand dargestellt hätte. Insbesondere dann, wenn Ausschüttungen teilweise noch vorgenommen werden und keine entsprechenden Begleitschreiben oder Hinweise in den Geschäftsberichten der Fondsgesellschaft auf bestehende Schieflagen oder drohende Ausfallrisiken beigefügt werden, genügt eine stockende Auszahlung für sich genommen nicht, um eine grobe Fahrlässigkeit des Anlegers hinsichtlich der Unkenntnis zu begründen. Insoweit liegt jedenfalls bislang kein ausreichender Sachvortrag der Beklagten vor, vielmehr weist noch der Geschäftsbericht von 2013 darauf hin, dass dem Anleger vielmehr suggeriert wurde, es drohe keine konkrete Gefahr für den Kapitalerhalt.

Da somit nicht durch einfache Beweisaufnahme geklärt werden konnte, dass die Klage in jedem Fall in die eine oder andere Richtung zu entscheiden ist, ist die Klage abhängig zunächst von der Klärung der Feststellungsziele, da nur für den Fall der Feststellung der Fehlerhaftigkeit des Prospekts grundsätzlich eine Haftung der Beklagtenseite in Betracht kommt.

Die weiteren strittigen tatsächlichen und rechtlichen Fragen der hiesigen Parteien, etwa dazu, ob die etwaige fehlerhafte Beratung kausal wurde für die Anlageentscheidung braucht erst nach Entscheidung über die Frage, ob die Aufklärung überhaupt fehlerhaft erfolgt ist, im hiesigen Prozess geklärt werden.

Es ist weiterhin offensichtlich, dass die Entscheidung auch für andere Rechtsstreitigkeiten von Anlegern gegen die Berater oder Vermittler derselben Kapitalanlage Bedeutung haben kann, zumal die Anlage in gleicher Weise und auf Grundlage derselben Prospekte an zahlreiche weitere Anleger verkauft wurden, und hierbei nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch diese Schadensersatzansprüche mit der Behauptung mangelhafter Aufklärung wegen Fehler im Prospekt erheben.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Antrag zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt wurde, nachdem die Klagepartei den Antrag selbst gestellt hat und auch zu einem Zeitpunkt, in dem sich das Verfahren noch in einem frühen Stadium (nämlich noch vor der ersten mündlichen Verhandlung) befand.

Allerdings waren die Anträge Ziffer 4. bis 6. abzuweisen, da diese Fragen durch höchstrichterliche Rechtsprechung bereits geklärt sind oder jedenfalls vorliegend nicht entscheidungsrelevant sind:

So obliegt dem Berater grundsätzlich die Beweislast dafür, dass im Rahmen einer Beratung abweichend von etwaigen fehlerhaften Angaben im Emissionsprospekt, eine korrekte mündliche Aufklärung erfolgt ist (vgl. BGH Beschluss vom 17.09.2009, XI ZR 264/08 Rdn. 4 ff und Beschluss vom 09.02.2010, XI ZR 140/09). Zudem wurde vorliegend beklagtenseits nicht behauptet, dass im vorliegenden Fall eine vom Inhalt des Prospekts abweichender, korrigierte Beratung erfolgt sei.

Auch ergibt sich aus der bereits erfolgten Rechtsprechung des BGH zur grobfahrlässigen Unkenntnis, dass das bloße Ausbleiben von Ausschüttungen für sich alleine nicht ausreicht, dem Anleger eine grobe Fahrlässigkeit zu unterstellen, dass er von sich aus keine weiteren Nachforschungen über die tatsächliche Entwicklung der Anlage betrieben hat, soweit keine zusätzlichen Hinweise hinzukommen, aufgrund derer es sich ihm hätte aufdrängen müssen, dass der tatsächlich Verlauf erheblich vom prognostizierten abweicht (vgl. Z. B. BGH Urteil vom 22.09.2011, III ZR 186/10, Rdn. 12-15).

Zudem ist höchstrichterlich bereits geklärt, dass Prospektmängel als entscheidungsrelevant für den Anleger zu unterstellen sind, außer es kann aufgrund der (unstreitigen oder nachgewiesenen) Umstände ausgeschlossen werden, dass sich der Prospektinhalt irgendwie auf die Anlageentscheidung ausgewirkt hätte, etwa weil feststellbar ist, dass nur andere Motive für den Kläger bei seiner Anlageentscheidung ausschlaggebend gewesen wären (vgl. BGH Urteil vom 11.2.2014, II ZR 237/12 Rdn. 9-11. Der Kausalitätsnachweis kann nur von Berater durch substantiierte Behautpung und Nachweis des Erwerbs bei gleicher Sachlage erschüttert werden (BGH Beschluss vom 19.07.2011 XI RZ 191/10 Rnd. 7 ff). Dieser Fall ist vorliegend nach dem Vortrag der Parteien und dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht anzunehmen. Eine theoretische Abklärung dieser Frage ist daher vorliegend nicht geboten.

Dem Antrag war daher weitgehend stattzugeben, und hinsichtlich der zuletzt genannten Anträge teilweise als unzulässig zurückzuweisen. Die Parteien und die Streitverkündete erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag. In der mündlichen Verhandlung am 29.07.2016 wurde über die Frage der Zulässigkeit verhandelt und Beweis zur Klärung der Zulässigkeit erhoben.

Mit der Bekanntmachung im Klageregister wird das hier anhängige Verfahren gem. § 5 KapMuG von Gesetzes wegen unterbrochen.

 

Grafe
Vorsitzende Richterin am Landgericht

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