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Musterklage gegen MPC Investment GmbH u.A. Beschluss des LG Hamburg

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Landgericht Hamburg

Beschluss

Az.: 304 OH 4/16

In der Sache

Musterkläger (gem. § 9 Abs. 2 KapMug vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg zu bestimmen)

– Antragsteller –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte KWAG, Lofthaus 4, Am Winterhafen 3a, 28217 Bremen

gegen

1)

TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds mbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Verwaltung TVP Treuhand GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Tobias Boehncke, Palmaille 67, 22767 Hamburg

– Antragsgegnerin –
2)

MPC Capital Investments GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Jörn Ulf Klepper und Stephan Langkawel, Palmaille 67, 22767 Hamburg

– Antragsgegnerin –

Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2:
Rechtsanwälte honert + partner mbB, Hohe Bleichen 8, 20354 Hamburg

 

beschließt das Landgericht Hamburg – Zivilkammer 4 – durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Hinz, die Richterin am Landgericht Karstaedt und den Richter am Landgericht Dr. Szodruch-Arnold am 14.11.2016:

I.

Dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg werden gemäß § 6 Abs. 1 KapMuG zum Zwecke der Herbeiführung eines Musterentscheids folgende Feststellungsziele vorgelegt:

1.

Der im März 2007 veröffentlichte Emissionsprospekt zur Beteiligung an der MPC Rendite-Fonds Leben plus VII GmbH & Co. KG ist in erheblichen Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend.

a)

Die im Emissionsprospekt enthaltene Renditeprognose ist mangels der Berücksichtigung variabler Einkaufspreisvorteile für den Anleger nicht nachvollziehbar und damit irreführend.

b)

Die Renditeprognose im Emissionsprospekt ist angesichts eines zu hoch angelegten durchschnittlichen Einkaufspreisvorteils zu optimistisch und damit fehlerhaft.

c)

Dass der prognostizierte Einkaufspreisvorteil unplausibel war, war für die Antragsgegner ex ante erkennbar.

d)

Hilfsweise zu c): Im Emissionsprospekt fehlt ein Hinweis darauf, dass der von der Emittentin für die Renditeprognosen zu Grunde gelegte Einkaufspreisvorteil nicht auf Vergangenheitswerten und Erfahrung des Fondsmanagements beruht.

e)

Im Emissionsprospekt fehlt ein Hinweis darauf, dass die Antragsgegnerin zu 1) weisungsgebunden aufgrund eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages mit der MPC Capital AG ist und dass dies im Widerspruch zu den Pflichten der Antragsgegnerin zu 1) aus dem für die Anleger obligatorisch abzuschließenden Treuhand- und Verwaltungsvertrag steht.

2.

Die Antragsgegner haben angesichts der unter Ziffern 1) a) – e) genannten Feststellungsziele ihre Pflichten aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis verletzt und haben diese Pflichtverletzung im Sinne von § 280 BGB auch zu vertreten.

II.

Zu den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 KapMuG

Die entscheidende Kammer hat als Prozessgericht unter dem Aktenzeichen 304 OH 4/16 nach § 3 Abs. 2 KapMuG die Veröffentlichung eines Musterverfahrensantrags mit den unter I. genannten Feststellungszielen bezüglich der Beteiligungsgesellschaft MPC Rendite-Fonds Leben plus VII GmbH & Co. KG im Klagregister veranlasst (Bl. 2 ff. d.A.). Die Veröffentlichung erfolgte am 30. September 2016, berichtigt am 9. November 2016.

Bereits vor der Veröffentlichung hatten insgesamt elf Antragsteller gleichgerichtete Musterverfahrensanträge bezüglich der in bei der Kammer anhängigen Verfahren hinsichtlich ihrer Beteiligung an der MPC Rendite-Fonds Leben plus VII GmbH & Co. KG gestellt. Es handelt sich um die Verfahren mit den folgenden Aktenzeichen:

304 O 65/16

304 O 66/16

304 O 68/16

304 O 69/16

304 O 70/16

304 O 73/16

304 O 74/16

304 O 81/16

304 O 85/16

304 O 98/16

304 O 115/16

Von einer Veröffentlichung jedes einzelnen dieser Musterverfahrensanträge hat die Kammer nach § 3 Abs. 4 KapMuG abgesehen, nachdem unter dem Aktenzeichen 304 OH 4/16 eine Veröffentlichung bereits erfolgt ist.

III.

Zu den den Musterverfahrensanträgen zugrunde liegenden Lebenssachverhalten (§ 6 Abs. 3 Nr. 2 KapMuG)

Die Antragsteller der Musterverfahrensanträge nehmen die Antragsgegner auf Schadensersatz wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten und wegen Prospektfehlern in Anspruch.

Die Antragsteller haben einen Kommanditanteil an der MPC Rendite-Fonds Leben plus VII GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fonds Leben plus VII) als Treugeber erworben. Die Antragsgegnerinnen sind Gründungsgesellschafterinnen des Fonds Leben plus VII. Grundlage des Beteiligungsangebots an dem Fonds Leben plus VII ist der von der Antragsgegnerin zu 2) herausgegebene, am 22. März 2007 erstellte Emissionsprospekt „MPC Rendite-Fonds Leben plus 7“, die Antragsgegnerin zu 2) firmierte zum damaligen Zeitpunkt noch unter MPC Münchmeyer Petersen Capital Vermittlung GmbH. Bei der Antragsgegnerin zu 1) handelt es sich um die Treuhänderin, über welche sich die Antragsteller an dem Fonds Leben plus VII beteiligt haben, wobei die Antragsgegnerin zu 1) auch bei solchen Anlegern, die sich als Direktkommanditisten an dem Fonds Leben plus VII beteiligt haben, die Verwaltung und umfassende Betreuung der Beteiligung übernahm.

Die Antragsteller sind der Auffassung, dass der Emissionsprospekt vom 22. März 2007 fehlerhaft sei, dass er insbesondere die in den Feststellungszielen zu Ziffern 1.a) bis 1.e) aufgeführten Mängel aufweise, und dass ihnen deshalb Schadensersatzansprüche zustünden.

Die Antragsgegnerinnen stellen Prospektfehler in Abrede und sind der Ansicht, die Musterverfahrensanträge seien unzulässig.

IV.

Dieser Vorlagebeschluss ist im Klageregister bekannt zu machen, § 6 Abs. 4 KapMuG.

Hinz Karstaedt Dr. Szodruch-Arnold
Vorsitzender Richter
am Landgericht
Richterin
am Landgericht
Richter
am Landgericht

 

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