Startseite Allgemeines Musterklage gegen TVP Treuhand – und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds mbH & Co. KG u.A.
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Musterklage gegen TVP Treuhand – und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds mbH & Co. KG u.A.

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Musterverfahrensantrag wie folgt öffentlich bekannt machen:

I. Beklagte:

1) TVP Treuhand – und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds mbH & Co. KG, vertreten durch d. persönl. haft. Gesellschafter Verwaltung TVP Treuhand GmbH, diese vertreten durch d, Geschäftsführer Tobias Boehncke, Palmaille 67, 22767 Hamburg

2) Reederei Claus-Peter Offen (GmbH & Co) KG, vertreten durch d. Verwaltungsgesellschaft Reederei Claus-Peter Offen mbH, diese vertreten d.d. Geschäftsführer Frank Bergert, Bleichenbrücke 10, 20354 Hamburg

3) Carl Bock & Co. GmbH & Co. KG, vertreten durch d. Friedrich Scholtz GmbH, diese vertreten d.d. Geschäftsführer Uwe Boysen, Neuer Wall 30, 20354 Hamburg

4) Vierzehnte Oceanus Schiffahrts GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Daniel Koch, Bleichenbrücke 10, 20354 Hamburg

5) MPC Capital Investment GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Holger Glandien und Herrn Karen Key, Palmaille 67, 22767 Hamburg

II. Von dem Musterverfahren betroffener Emittent von Wertpapieren oder Anbieter sonstiger Vermögensanlagen:

KG MS „Santa Lorena“ Offen Reederei GmbH & Co. und KG MS „Santa Luciana“ Offen Reederei GmbH & Co.

III. Prozessgericht:

Landgericht Hamburg

IV. Aktenzeichen:

313 O 114/17

V. Feststellungsziele des Musterverfahrensantrags:

Es wird festgestellt, dass der Verkaufsprospekt über eine Beteiligung an der MS „SANTA LORENA“ Offen Reederei GmbH & Co. KG und der MS „SANTA LUCIANA“ Offen Reederei GmbH & Co. KG (nachfolgend „Fondsgesellschaften“) in der Fassung vom 16.05.2007 (nachfolgend „Verkaufsprospekt“) in wesentlichen Teilen unrichtig und / oder unvollständig ist, da (jeweils und / oder):

1. Der Verkaufsprospekt nicht darüber informiert, dass ein Anleger der Fondsgesellschaften über seine Haftsumme hinaus mit seinem weiteren Vermögen haften könnte.

2. Der Verkaufsprospekt nicht darauf hinweist, dass nicht auszuschließen ist, dass die Treugeber der Beteiligungsgesellschaft für dessen Verbindlichkeiten unbeschränkt persönlich haften, (insbesondere) wenn die persönlich haftende Gesellschafterin der Fondsgesellschaft aus der Fondsgesellschaft ausscheidet.

VI. Lebenssachverhalt:

Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz wegen des aus seiner Sicht fehlerhaften Beitritts zu zwei geschlossenen Schifffsfonds. Der Kläger hält den Emissionsprospekt, der Grundlage für seine Anlageentscheidung geworden ist, für fehlerhaft und nimmt daher die Beklagten als Prospektverantwortliche und Gründungsgesellschafterinnen aus uneigentlicher Prospekthaftung (Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß §§ 280 Abs. 1 i.V.m. 311 Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB) in Anspruch. Er begehrt Schadensersatz gegen Übertragung der gezeichneten Kommanditanteile.

Der Kläger zeichnete am 09.07.2007 eine Beteiligung an den Fondsgesellschaften als Treugeber zum Nominalwert von 25.000,00 € zzgl. eines Agios in Höhe von 1.250,00 €. Der Kläger erhielt seit Zeichnung Ausschüttungen in Höhe von 7.093,75 €.

Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb von zwei Containerschiffen.

VII. Eingang des Musterverfahrensantrags bei dem Prozessgericht:

08.11.2017

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