Startseite Allgemeines Musterklage Termin gegen UniCredit Bank AG, BVT Holding GmbH & Co. KG, BVT Beratungs-, Verwaltungs- und Treuhandgesellschaft für internationale Vermögensanlagen mbH, NAV Wirtschaftsdienst GmbH, VCI Value Consult Beteiligungs-GmbH i.L.
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Musterklage Termin gegen UniCredit Bank AG, BVT Holding GmbH & Co. KG, BVT Beratungs-, Verwaltungs- und Treuhandgesellschaft für internationale Vermögensanlagen mbH, NAV Wirtschaftsdienst GmbH, VCI Value Consult Beteiligungs-GmbH i.L.

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Hier geht es

um ein Musterverfahren im Kapitalanlagerecht. Musterkläger in diesem Fall ist Dr. Christian Blezinger aus Berlin.

Dr. Blezinger Christian, Tulpenstraße 4, 12203 Berlin
– Musterkläger –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Rotter Rechtsanwälte, Luise-Ullrich-Straße 2, 82031 Grünwald

gegen

1)

UniCredit Bank AG, vertreten durch d. Vorstand, Kardinal-Faulhaber-Straße 1, 80333 München
– Musterbeklagte –

2)

BVT Energie Anlagen GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Dr.-Max-Straße 15, 82031 Grünwald
– Musterbeklagte –

3)

BVT Holding GmbH & Co. KG, Leopoldstraße 7, 80802 München
vertreten durch d.d. BVT Holding Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Harald von Scharfenberg
– Musterbeklagte –

4)

BVT Beratungs-, Verwaltungs- und Treuhandgesellschaft für internationale Vermögensanlagen mbH, Leopoldstraße 7, 80802 München
vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Graf von Rittberg u.a.
– Musterbeklagte –

5)

NAV Wirtschaftsdienst GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Wiener Platz 3, 51065 Köln
– Musterbeklagte –

6)

VCI Value Consult Beteiligungs-GmbH i.L., Baggesenstieg 26 a, 22393 Hamburg
vertreten durch die geschäftsführende Komplementärin VCI VALUE CONSULT Beteiligungs-GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Joachim Radmer
– Musterbeklagte –

7)

von Scharfenberg Harald, Pienzenauerstraße 104, 81925 München
– Musterbeklagter –

8)

VMO Verfahren für Management und Organisation GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Mörikestraße 16, 78669 Wellendingen
– Musterbeklagte –

9)

Commerzbank, vertreten durch d. Vorstand, Kaiserplatz 1, 60311 Frankfurt
– Musterbeklagte –

Prozessbevollmächtigte zu 1:
Rechtsanwälte Sernetz, Schäfer, Karlsplatz 11, 80335 München

Prozessbevollmächtigte zu 2 – 4:
Rechtsanwälte HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Brienner Straße 9, 80333 München

Prozessbevollmächtigte zu 5:
Rechtsanwälte Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner, Bismarckstraße 11-13, 50672 Köln, Gz.: 12/180406

Prozessbevollmächtigte zu 6:
Rechtsanwälte BMS Rechtsanwälte, Rosenstraße 11 a, 40479 Düsseldorf, Gz.: 110/2011

Prozessbevollmächtigte zu 7:
Rechtsanwälte HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Brienner Straße 9, 80333 München, Gz.: 81885/13

Prozessbevollmächtigte zu 8:
Rechtsanwälte Wirth – Rechtsanwälte PartGmbH, Carmerstraße 8, 10623 Berlin, Gz.: 248/12B18

Prozessbevollmächtigte zu 9:
Rechtsanwälte v. Martius, Vornehm & Burnhauser, Maximiliansplatz 12b, 80333 München, Gz.: 241/12F08

wegen Kapitalrecht

erlässt das Oberlandesgericht München – 23. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Fischer, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Löffler und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Muthig am 05.03.2015 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2014 folgenden

Hinweis- und Beweisbeschluss

I.

Themenkomplex „Kaufpreis“ – Feststellungsziele I.6 und I.3

Sachverhalt:

Die VASA Kraftwerke-Pool GmbH & Co. KG („Kraftwerksgesellschaft“) hat unstreitig folgende Kaufverträge abgeschlossen:

mit der Heizkraftwerk Dessau GmbH & Co. KG über ein Heizkraft- und ein Heizwerk in Dessau,

mit der VASA Kraftwerke GmbH & Co. Neubrandenburg KG über ein Heizkraftwerk und ein Heizwerk in Neubrandenburg

mit der VASA Kraftwerke GmbH & Co. HKW Schwerin KG über zwei Heizkraftwerke in Schwerin,

mit der BVT Technische Anlagen GmbH & Co. Heizkraftwerk Stendal KG über ein Heizkraftwerk in Stendal

mit der KWG-Kraftwerksgesellschaft Staßfurt mbH über ein Heizkraftwerk in Staßfurt.

Der Kaufpreis beträgt insgesamt unstreitig netto DM 874.048.000,00. Der Kaufpreis für das Heizkraftwerk in Staßfurt beträgt unstreitig netto DM 226.500.000,00 (Teil II § 3 Abs. 1 des Vertrages über u.a. den Verkauf eines Heizkraftwerkes und die Bestellung eines Erbbaurechts vom 19.09.1998, URNr. 701/1998 des Notars Klöcker in München, Seite 12 der Anlage MK 70).

Nach den Angaben im Prospekt auf Seite 53 wurde die Höhe der Kaufpreise nach Ertragswertgesichtspunkten unter Berücksichtigung eines Abschlages für die von der der Kraftwerksgesellschaft wegen der vorzeitigen Rückführung der übernommenen Kredite zu entrichtenden Vorfälligkeitsentschädigungen vereinbart.

Die Verkäuferin des Heizkraftwerks in Staßfurt, die KWG-Kraftwerksgesellschaft Staßfurt mbH, hat sich gegenüber der Blohm + Voss AG in einem Vergleich vom 12./23.07.1998 zur Zahlung von brutto DM 17.772.327,36 verpflichtet (vgl. Teil I § 2 Abs. 2 des Vertrages über u.a. den Verkauf eines Heizkraftwerkes und die Bestellung eines Erbbaurechts vom 19.09.1998, URNr. 701/1998 des Notars Klöcker in München, Seite 5 der Anlage MK 70).

Es ist Beweis zu erheben

1.

zu den Behauptungen des Musterklägers

1.1.

der Kaufpreis für das Heizkraftwerk Staßfurt in Höhe von DM 226.500.000,00, beinhalte gegenüber dem ursprünglich ermittelten Kaufpreis in Höhe von DM 208.500.000,00 die Vergleichssumme

durch Vernehmung der Zeugen
Thilo Wachter (Bl. 260 d.A.) und
Erich Hau (Bl. 260 d.A.)

1.2.

eine Bewertung der Kraftwerkanlagen nach anerkannten Regeln der Ertragswertermittlung habe nicht stattgefunden

durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens

2.

sowie gegenbeweislich zu den Behauptungen der Musterbeklagten

2.1.

der Kaufpreisgestaltung habe in ihrer Gesamtheit und für jedes einzelne Kraftwerk eine sachverständige Bewertung durch das Ingenieurbüro ETAPLAN zugrunde gelegen, das sich mit VASA Energy abgestimmt habe;
die Kaufpreisermittlung sei auf Grundlage der bisherigen Erfahrungswerte und der zugrunde liegenden Vertragswerte erfolgt;

durch Vernehmung der Zeugen
Thilo Wachter (Bl. 516 d.A.) und
Matthias Taft (Bl. 516 d.A.)

2.2.

die angewandte Methode, insbesondere der jeweils gewählte Kaufpreisfaktor entsprächen zutreffender sachverständiger Bewertung;
der Kaufpreis in Höhe von DM 226.500.000,00 für das Heizkraftwerk in Staßfurt liege – auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Abhängigkeit vom Sodawerk Staßfurt – innerhalb der kaufmännisch und wirtschaftlich vertretbaren Spanne einer ordnungsgemäßen Ertragswertberechnung

durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.

II.

Themenkomplex „wirtschaftliche Abhängigkeit vom Sodawerk“ – Feststellungsziel I.3

Sachverhalt:

Die Sodawerk Staßfurt GmbH & Co. KG war unstreitig einer der Hauptenergieabnehmer in Staßfurt. Aussagen im Prospekt dazu finden sich auf den Seiten 26, 35, 58 und 72 f.

Es ist Beweis zu erheben

zu den Behauptungen des Musterklägers,

das Heizkraftwerk in Staßfurt habe nur bei einem Wirkungsgrad von 90% rentabel betrieben werden können; dies sei nur möglich gewesen, wenn das Sodawerk den erzeugten Dampf abnahm;

durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.

III.

Themenkomplex „Bonität der Energieabnehmer“ – Feststellungsziel I.7

Der Senat weist darauf hin, dass die zum Beweis der Behauptung des Musterklägers, die Bonität der Energieabnehmer, insbesondere der Betreiberin des Sodawerks, sei nicht geprüft worden und Herr Dr. Gärtner habe dies bei der Gesellschafterversammlung am 22.09.2001 eingeräumt, als „Zeugen“ benannten Beigeladenen Dr. Bregenhorn und Prof. Weinrich (Seite 53 des Schriftsatzes vom 30.10.2013, Bl. 295 d.A.) nicht als Zeugen vernommen werden können (Reuschle in Kölner Kommentar zum KapMuG, 2. Aufl., § 14 Rn. 26).

IV.

Themenkomplex „Sodawerk Staßfurt“ – Feststellungsziel I.4

1.

Der Konkursgrund der Überschuldung bei Personengesellschaften ohne natürlichen Komplementär (§ 209 Abs. 1 Satz 3 KO in der Fassung vom 04.07.1980) gilt im Rahmen der Gesamtvollstreckungsordnung entsprechend (Smid, Gesamtvollstreckungsordnung, 2. Aufl. 1994, Tz. 28; K. Schmidt, Insolvenzgesetze KO/VglO/GesO, 17. Aufl. 1997, § 1 GesO Anm. 6).

Der Musterkläger hat jedoch auf Seite 18 des Schriftsatzes vom 09.02.2015 (Bl. 911 d.A.) eingeräumt, dass eine Überschuldung der Sodawerk Staßfurt GmbH & Co. KG „im Sinne der damals geltenden Konkursordnung“ nicht vorlag. Dies ergibt sich auch aus dem vom Musterkläger vorgelegten Bericht von Arthur Andersen über die Prüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 1997 (MK 72, Seite 9).

Einer Einholung eines Sachverständigengutachtens zu einer etwaigen Überschuldung der Sodawerk Staßfurt GmbH & Co. KG bedarf es somit nicht.

Die insbesondere im Schriftsatz vom 30.10.2013 (Seite 24, Bl. 266 und Seite 39, Bl. 284) verwendeten Begriffe der „außergewöhnlichen Zahlungsschwäche“, der „Gefahr der fehlenden Zahlungsfähigkeit“ und „wirtschaftlichen Schieflage“ sind einer Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten nicht zugänglich.

2.

Der Senat versteht den Vortrag des Musterklägers nunmehr dahingehend, dass nicht die Sodawerk Staßfurt GmbH & Co. KG, sondern deren Tochterunternehmen, die KWG-Kraftwerksgesellschaft Staßfurt mbH nicht in der Lage gewesen sei, ihre Verpflichtungen aus der Rückfallvereinbarung über das Heizkraftwerk zu erfüllen.

Dies ist jedoch bislang nicht schlüssig dargelegt.

V.

Themenkomplex „Defizitäre Situation des Heizkraftwerks Dessau“ – Feststellungsziele I.1 und I.5

Bezug nehmend auf den Hinweis vom 22.09.2014 weist der Senat darauf hin, dass eine Überschuldung der Dessau GmbH & Co. KG im Sinne des § 209 Abs. 1 Satz 3 KO in der Fassung vom 04.07.1980 weder dargetan noch unter Beweis gestellt ist.

Der Senat versteht den Vortrag des Musterklägers dahingehend, dass sich sein Vorwurf darauf beschränkt, im Prospekt fehlten Hinweise darauf, in den Bilanzen der Dessau GmbH & Co. KG zum 31.12.1997 und 30.09.1998 sei der Aktivposten Verlustvortrag jeweils höher gewesen als der Passivposten Eigenkapital.

Die Erläuterung auf Seite 19 des Schriftsatzes des Musterklägers vom 09.02.2015 (Bl. 912 d.A.) zum Begriff „notleidend“, die Situation der Einzelkraftwerke stelle sich als unterstützungsbedürftig dar; einzelne Kraftwerke seien aus eigener wirtschaftlicher Kraft nicht in der Lage gewesen, ihren vertraglichen Pflichten nachzukommen, genügt nicht den Anforderungen an einen substantiierten Sachvortrag, der einen Sachverständigenbeweis zugänglich wäre.

VI.

Der Musterkläger und die Beigeladenen erhalten Gelegenheit zu dem Vorbringen der Musterbeklagten zu 1) im Schriftsatz vom 09.02.2015 (Bl. 856/864 d.A.) und der Musterbeklagten zu 2, 3, 4, und 7 vom 09.02.2015 (Bl. 888/893 d.A.) bis zum 02.04.2015 Stellung zu nehmen.

VII.

Die Musterbeklagten erhalten Gelegenheit zu dem Vorbringen des Musterklägers im Schriftsatz vom 09.02.2015 (Bl. 894/917d.A.) und des Beigeladenen Prof. Weinrich im Schriftsatz vom 09.02.2015 (Bl. 865/887) bis zum 02.04.2015 Stellung zu nehmen.

VIII.

Zum Sachverständigen wird bestimmt:

Prof. Dr. Martin Jonas
c/o Warth & Klein Grant Thornton AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Rosenstraße 47
40479 Düsseldorf

IX.

Termin zur Beweisaufnahme und Fortsetzung der mündlichen Verhandlung wird bestimmt auf:

Wochentag und Datum Uhrzeit Zimmer/Etage/Gebäude
Donnerstag, 30.04.2015 10:00 Uhr Sitzungssaal E.10, EG,
Prielmayerstr. 5

Zu diesem Termin sind die Zeugen Wachter, Hau und Taft zu laden.

X.

Der Senat behält sich eine Ergänzung des Beweisbeschlusses vor.

Dr. Fischer

Dr. Löffler

Dr. Muthig

Vorsitzender Richter

Richterin

Richterin

am Oberlandesgericht

am Oberlandesgericht

am Oberlandesgericht

 

Verkündet am 05.03.2015

Schicht, Jang

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