Hier geht es
um ein Musterverfahren im Kapitalanlagerecht. Musterkläger in diesem Fall ist Dr. Christian Blezinger aus Berlin.
Dr. Blezinger Christian, Tulpenstraße 4, 12203 Berlin
– Musterkläger –
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Rotter Rechtsanwälte, Luise-Ullrich-Straße 2, 82031 Grünwald
gegen
1) |
UniCredit Bank AG, vertreten durch d. Vorstand, Kardinal-Faulhaber-Straße 1, 80333 München |
2) |
BVT Energie Anlagen GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Dr.-Max-Straße 15, 82031 Grünwald |
3) |
BVT Holding GmbH & Co. KG, Leopoldstraße 7, 80802 München |
4) |
BVT Beratungs-, Verwaltungs- und Treuhandgesellschaft für internationale Vermögensanlagen mbH, Leopoldstraße 7, 80802 München |
5) |
NAV Wirtschaftsdienst GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Wiener Platz 3, 51065 Köln |
6) |
VCI Value Consult Beteiligungs-GmbH i.L., Baggesenstieg 26 a, 22393 Hamburg |
7) |
von Scharfenberg Harald, Pienzenauerstraße 104, 81925 München |
8) |
VMO Verfahren für Management und Organisation GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Mörikestraße 16, 78669 Wellendingen |
9) |
Commerzbank, vertreten durch d. Vorstand, Kaiserplatz 1, 60311 Frankfurt |
Prozessbevollmächtigte zu 1:
Rechtsanwälte Sernetz, Schäfer, Karlsplatz 11, 80335 München
Prozessbevollmächtigte zu 2 – 4:
Rechtsanwälte HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Brienner Straße 9, 80333 München
Prozessbevollmächtigte zu 5:
Rechtsanwälte Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner, Bismarckstraße 11-13, 50672 Köln, Gz.: 12/180406
Prozessbevollmächtigte zu 6:
Rechtsanwälte BMS Rechtsanwälte, Rosenstraße 11 a, 40479 Düsseldorf, Gz.: 110/2011
Prozessbevollmächtigte zu 7:
Rechtsanwälte HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Brienner Straße 9, 80333 München, Gz.: 81885/13
Prozessbevollmächtigte zu 8:
Rechtsanwälte Wirth – Rechtsanwälte PartGmbH, Carmerstraße 8, 10623 Berlin, Gz.: 248/12B18
Prozessbevollmächtigte zu 9:
Rechtsanwälte v. Martius, Vornehm & Burnhauser, Maximiliansplatz 12b, 80333 München, Gz.: 241/12F08
wegen Kapitalrecht
erlässt das Oberlandesgericht München – 23. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Fischer, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Löffler und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Muthig am 05.03.2015 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2014 folgenden
Hinweis- und Beweisbeschluss
I. |
Themenkomplex „Kaufpreis“ – Feststellungsziele I.6 und I.3 Sachverhalt: Die VASA Kraftwerke-Pool GmbH & Co. KG („Kraftwerksgesellschaft“) hat unstreitig folgende Kaufverträge abgeschlossen:
Der Kaufpreis beträgt insgesamt unstreitig netto DM 874.048.000,00. Der Kaufpreis für das Heizkraftwerk in Staßfurt beträgt unstreitig netto DM 226.500.000,00 (Teil II § 3 Abs. 1 des Vertrages über u.a. den Verkauf eines Heizkraftwerkes und die Bestellung eines Erbbaurechts vom 19.09.1998, URNr. 701/1998 des Notars Klöcker in München, Seite 12 der Anlage MK 70). Nach den Angaben im Prospekt auf Seite 53 wurde die Höhe der Kaufpreise nach Ertragswertgesichtspunkten unter Berücksichtigung eines Abschlages für die von der der Kraftwerksgesellschaft wegen der vorzeitigen Rückführung der übernommenen Kredite zu entrichtenden Vorfälligkeitsentschädigungen vereinbart. Die Verkäuferin des Heizkraftwerks in Staßfurt, die KWG-Kraftwerksgesellschaft Staßfurt mbH, hat sich gegenüber der Blohm + Voss AG in einem Vergleich vom 12./23.07.1998 zur Zahlung von brutto DM 17.772.327,36 verpflichtet (vgl. Teil I § 2 Abs. 2 des Vertrages über u.a. den Verkauf eines Heizkraftwerkes und die Bestellung eines Erbbaurechts vom 19.09.1998, URNr. 701/1998 des Notars Klöcker in München, Seite 5 der Anlage MK 70). Es ist Beweis zu erheben
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II. |
Themenkomplex „wirtschaftliche Abhängigkeit vom Sodawerk“ – Feststellungsziel I.3 Sachverhalt: Die Sodawerk Staßfurt GmbH & Co. KG war unstreitig einer der Hauptenergieabnehmer in Staßfurt. Aussagen im Prospekt dazu finden sich auf den Seiten 26, 35, 58 und 72 f. Es ist Beweis zu erheben zu den Behauptungen des Musterklägers, das Heizkraftwerk in Staßfurt habe nur bei einem Wirkungsgrad von 90% rentabel betrieben werden können; dies sei nur möglich gewesen, wenn das Sodawerk den erzeugten Dampf abnahm; durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. |
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III. |
Themenkomplex „Bonität der Energieabnehmer“ – Feststellungsziel I.7 Der Senat weist darauf hin, dass die zum Beweis der Behauptung des Musterklägers, die Bonität der Energieabnehmer, insbesondere der Betreiberin des Sodawerks, sei nicht geprüft worden und Herr Dr. Gärtner habe dies bei der Gesellschafterversammlung am 22.09.2001 eingeräumt, als „Zeugen“ benannten Beigeladenen Dr. Bregenhorn und Prof. Weinrich (Seite 53 des Schriftsatzes vom 30.10.2013, Bl. 295 d.A.) nicht als Zeugen vernommen werden können (Reuschle in Kölner Kommentar zum KapMuG, 2. Aufl., § 14 Rn. 26). |
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IV. |
Themenkomplex „Sodawerk Staßfurt“ – Feststellungsziel I.4
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V. |
Themenkomplex „Defizitäre Situation des Heizkraftwerks Dessau“ – Feststellungsziele I.1 und I.5 Bezug nehmend auf den Hinweis vom 22.09.2014 weist der Senat darauf hin, dass eine Überschuldung der Dessau GmbH & Co. KG im Sinne des § 209 Abs. 1 Satz 3 KO in der Fassung vom 04.07.1980 weder dargetan noch unter Beweis gestellt ist. Der Senat versteht den Vortrag des Musterklägers dahingehend, dass sich sein Vorwurf darauf beschränkt, im Prospekt fehlten Hinweise darauf, in den Bilanzen der Dessau GmbH & Co. KG zum 31.12.1997 und 30.09.1998 sei der Aktivposten Verlustvortrag jeweils höher gewesen als der Passivposten Eigenkapital. Die Erläuterung auf Seite 19 des Schriftsatzes des Musterklägers vom 09.02.2015 (Bl. 912 d.A.) zum Begriff „notleidend“, die Situation der Einzelkraftwerke stelle sich als unterstützungsbedürftig dar; einzelne Kraftwerke seien aus eigener wirtschaftlicher Kraft nicht in der Lage gewesen, ihren vertraglichen Pflichten nachzukommen, genügt nicht den Anforderungen an einen substantiierten Sachvortrag, der einen Sachverständigenbeweis zugänglich wäre. |
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VI. |
Der Musterkläger und die Beigeladenen erhalten Gelegenheit zu dem Vorbringen der Musterbeklagten zu 1) im Schriftsatz vom 09.02.2015 (Bl. 856/864 d.A.) und der Musterbeklagten zu 2, 3, 4, und 7 vom 09.02.2015 (Bl. 888/893 d.A.) bis zum 02.04.2015 Stellung zu nehmen. |
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VII. |
Die Musterbeklagten erhalten Gelegenheit zu dem Vorbringen des Musterklägers im Schriftsatz vom 09.02.2015 (Bl. 894/917d.A.) und des Beigeladenen Prof. Weinrich im Schriftsatz vom 09.02.2015 (Bl. 865/887) bis zum 02.04.2015 Stellung zu nehmen. |
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VIII. |
Zum Sachverständigen wird bestimmt: Prof. Dr. Martin Jonas |
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IX. |
Termin zur Beweisaufnahme und Fortsetzung der mündlichen Verhandlung wird bestimmt auf:
Zu diesem Termin sind die Zeugen Wachter, Hau und Taft zu laden. |
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X. |
Der Senat behält sich eine Ergänzung des Beweisbeschlusses vor. |
Dr. Fischer |
Dr. Löffler |
Dr. Muthig |
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Vorsitzender Richter |
Richterin |
Richterin |
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am Oberlandesgericht |
am Oberlandesgericht |
am Oberlandesgericht |
Verkündet am 05.03.2015
Schicht, Jang
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