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Musterverfahren 13 Kap 1/19 MS „Pontremoli“ GmbH & Co. KG – OLG Hamburg

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Musterverfahren

Aktenzeichen:

13 Kap 1/19

Firma (betroffener Emittent von Wertpapieren oder Anbieter sonstiger Vermögensanlagen):

MS „Pontremoli“ GmbH & Co. KG

Musterklägerin / Musterkläger:

Ingeborg Sonnleitner, Laborantenweg 8, 94496 Ortenburg

ggf. gesetzliche Vertretung:

Übersicht der Beklagten in diesem Verfahren:

Nummer

Beklagte /
Beklagter

gesetzliche
Vertretung

Funktion

Straße

PLZ / Ort

1

Hamburgische Seehandlung Gesellschaft für Schiffbeteiligungen mbH & Co. KG

Verwaltung Hamburgische Seehandlung für Schiffbeteiligungen mbH

Komplementärin

Brodschrangen 3-5

20457 Hamburg

2

M.M. Warburg & Co Schiffsteuhand GmbH

Michael Clasen und Dr. Benedict Heyn

Geschäftsführer

Raboisen 38

20095 Hamburg

3

Reederei F. Laeisz G.m.b.H.

Harald Schlotfeldt

Geschäftsführer

Lange Straße 1a

18055 Rostock

Weitere Angaben:

Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 13 Kap 1/19 bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht, Sievekingplatz 2, 20355 Hamburg, geführt.

Der Musterklägerin und die Beigeladenen erhalten Gelegenheit, die Feststellungsziele gemäß Vorlagebeschluss des Landgerichts Hamburg vom 23.11.2018 binnen sechs Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zu begründen.

Ansprüche gegen die Musterbeklagten können innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab Bekanntmachung des Musterverfahrens schriftlich beim Hanseatischen Oberlandesgericht, Sievekingplatz 2, 20355 Hamburg, angemeldet werden. Die Anmeldung ist allerdings nur dann zulässig, wenn nicht schon wegen desselben Anspruchs Klage erhoben worden ist. Die Anmeldung eines Anspruchs muss enthalten:

1. die Bezeichnung des Anmelders und seiner gesetzlichen Vertreter,

2. das Aktenzeichen des Musterverfahrens und die Erklärung, einen Anspruch anmelden zu wollen,

3. die Bezeichnung der Musterbeklagten, gegen die sich der Anspruch richtet, und

4. die Bezeichnung von Grund und Höhe des Anspruchs, der angemeldet werden soll.

Die Anmeldung kann nur durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt erfolgen. Sie führt gem. § § 204 Abs.1 Nr. 6a BGB zur Verjährungshemmung, soweit den angemeldeten Ansprüchen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird.

Unterzeichner:

Hanseatisches Oberlandesgericht

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