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Musterverfahren gegen MPC Rendite-Fonds Leben plus VII GmbH & Co. KG,Deutsche Kontor Privatbank AG u.W.

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Musterverfahren

Aktenzeichen:

14 Kap 12/16

Firma (betroffener Emittent von Wertpapieren oder Anbieter sonstiger Vermögensanlagen):

MPC Rendite-Fonds Leben plus VII GmbH & Co. KG

Musterklägerin / Musterkläger:

Günther Tillmann, Hasselsheide 40, 51429 Bergisch-Gladbach

ggf. gesetzliche Vertretung:

Übersicht der Beklagten in diesem Verfahren:

Nummer

Beklagte /
Beklagter

gesetzliche
Vertretung

Funktion

Straße

PLZ / Ort

1

TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds mbH & Co. KG

TVP Treuhand GmbH

persönlich haftende Gesellschafterin

Palmaille 67

22767 Hamburg

2

MPC Capital Investements GmbH

Marcel Becker, Thomas Carstensen, Jörn Ulf Klepper, Stephan Langkawel

Geschäftsführer

Palmaille 67

22767 Hamburg

3

MPC Münchmeyer Petersen Capital AG

Ulf Holländer, Constantin Baack, Peter Ganz, Dr. Roman Rocke

Vorstand

Palmaille 67

22767 Hamburg

4

Deutsche Kontor Privatbank AG

Dr. Gerrit Seidel, Cornelia Klesse, Daniel Kreis

Vorstände

Südliche Münchner Straße 2

82031 Grünwald

5

Erste Euro-Wert Immobilienfonds KG

Jörn Ulf Klepper, Stephan Langkawel

Geschäftsführer

Palmaille 67

22767 Hamburg

6

Sparkasse Hannover Anstalt des öffentlichen Rechts

Dr. Heinrich Jagau, Kerstin Berghoff-Ising, Marina Barth, Jens Brathering

Vorstand

Raschplatz 4

30161 Hannover

7

Volkhart Dyckerhoff

Sandkamp 48

49324 Melle

Weitere Angaben:

Das Kapitalanleger-Musterverfahren, in dem das Landgericht Hamburg am 14.11.2016 unter dem Aktenzeichen 304 OH 4/16 einen Vorlagebeschluss erlassen hat, wird beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 14 Kap 12/16 weitergeführt.

Nicht beteiligte Dritte können binnen 6 Monaten ab Bekanntmachung der Auswahl des Musterklägers ihre Forderung gegenüber dem oder den Musterbeklagten schriftlich anmelden. Dabei müssen sie sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Anmeldung führt zur Hemmung der Verjährung der angemeldeten Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebensachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmneldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, § 204 Absatz 1 Ziffer 6a BGB. Der Anmelder ist kein Beteiligter des Musterverfahrens. Eine Bindungswirkung an den Musterbescheid tritt nicht ein. Ebenso wenig bindet ein im Musterverfahren angeschlossener Vergleich den Anspruchsanmelder.

Unterzeichner:

Hanseatisches Oberlandesgericht

 

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