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Musterverfahren- Hanseatisches Oberlandesgericht

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Musterverfahren

Aktenzeichen:

13 Kap 2/18

Firma (betroffener Emittent von Wertpapieren oder Anbieter sonstiger Vermögensanlagen):

Beteiligungsgesellschaft CPO Nordamerika-Schiffe 1 mbH & Co. KG

Musterklägerin / Musterkläger:

Heinz-Jürgen Krogner-Kornalik, Crusiusstraße 1, 80598 München

ggf. gesetzliche Vertretung:

Übersicht der Beklagten in diesem Verfahren:

Nummer

Beklagte /
Beklagter

gesetzliche
Vertretung

Funktion

Straße

PLZ / Ort

1

MPC Capital Investments GmbH

Jörn Ulf Klepper und Stephan Langkawel

Geschäftsführer

Palmaille 67

22767 Hamburg

2

Reederei Claus-Peter Offen (GmbH & Co.) KG

Verwaltungsgesellschaft Reederei Claus-Peter Offen mbH

persönlich haftende Gesellschafterin

Bleichenbrücke 10

20354 Hamburg

3

Beteiligungsgesellschaft CPO Nordamerika-Schiffe 1 mbH & Co. KG

Verwaltung Beteiligungsgesellschaft CPO Nordamerika-Schiffe mbH

persönlich haftende Gesllschafterin

Bleichenbrücke 10

20354 Hamburg

4

HypoVereinsbank UniCredit Bank

Vorstand

Arabellastraße 12

81925 München

5

Peter Rieder Vermögen AG

Peter Rieder

Vorstand

Stadtplatz 14

84478 Waldkraiburg

6

TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds mbH & Co. KG

Verwaltung TVP Treuhand GmbH

persönlich haftende Gesellschafterin

Palmaille 67

22767 Hamburg

7

UniCredit Bank AG

Dr. Theodor Weimar, Peter Buschbeck, Dr. Michael Diederich, Heinz Laber, Robert Schindler, Andrea Varese, Guglielmo Zadra

Vorstand

Arabellatraße 12

81925 München

Weitere Angaben:

Es wird darauf hingewiesen, dass das vorliegende, bislang unter dem Aktenzeichen 14 Kap 3/17 vom 14. Zivilsenat des HansOLG geführte Verfahren gem. Beschluss des Präsidiums des HansOLG vom 29.06.2018 auf den 13. Zivilsenat übertragen wurde und nunmehr unter dem Az. 13 Kap 2/18 geführt wird.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht beteiligte Dritte binnen sechs Monaten ab Bekanntmachung der Auswahl des Musterklägers ihre Forderung gegenüber dem oder den Musterbeklagten schriftlich anmelden können. Dabei müssen sie sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Anmeldung führt zur Hemmung der Verjährung der angemeldeten Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zu Grunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, § 204 Abs. 1 Ziffer 6a BGB. Der Anmelder ist kein Beteiligter des Musterverfahrens. Eine Bindungswirkung an den Musterbescheid tritt nicht ein. Ebensowenig bindet ein im Mustervefahren abgeschlossener Vergleich den Anspruchsanmelder.

Unterzeichner:

Hanseatisches Oberlandesgericht

 

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