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Musterverfahrensantrag 11 OH 1/17 KapMuG, 11 O 95/17 Nobilis Edelholz Sachwertanlagen AG

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Edelholz | © jwvein / Pixabay
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Landgericht Berlin Gerichtlicher Teil Musterverfahrensantrag
11 OH 1/17 KapMuG, 11 O 95/17
Nobilis Edelholz Sachwertanlagen AG
22.11.2018

Landgericht Berlin

Beschluss

Geschäftsnummer: 11 OH 1/17 KapMuG 24.10.2018

In dem Rechtsstreit
pp.

hat die Zivilkammer 11 des Landgerichts Berlin am 24.10.2018 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Gollan, die Richterin Dr. Anderl und den Richter am Landgericht Dr. Mazzante beschlossen:

Es wird folgender Musterverfahrensantrag öffentlich bekannt gemacht:

1.

Beklagte:

1) Dr. Andreas Nobis, Bulgarien

2) Peter Alexander Nobis, Berlin

3) Andreas Rühl, Reutlingen

4) pp.

2.

Von dem Musterverfahrensantrag betroffener Emittent von Wertpapieren oder Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen:

Nobilis Edelholz Sachwertanlagen AG

3.

Prozessgericht:

Landgericht Berlin, Tegeler Weg 17-21, 10589 Berlin

4.

Aktenzeichen:

KapMuG-Verfahren: 11 OH 1/17 KapMuG
Hauptverfahren: 11 O 95/17

5.

Feststellungsziele:

1.)

Es wird festgestellt, dass der Verkaufsprospekt der Lignum-Gruppe zu Rundholzkaufverträgen „Lignum nobilisPRIVA” in der Fassung vom 01.11.2012, in wesentlichen Angaben unrichtig, irreführend und/ oder unvollständig ist, da er – jeweils und/oder –

a)

auf ein bestehendes Totalverlustrisiko nicht hinweist,

b)

die Werthaltigkeit der dinglichen Sicherheit fehlerhaft darstellt, indem der Prospekt nicht darauf hinweist, dass das bulgarische Pfandrecht nach Art. 30 Abs. 2 Gesetz über das besondere Pfandrecht vom 08.11.1996 alle fünf Jahre im Register erneuert werden muss und es andernfalls hinfällig wird,

c)

die Werthaltigkeit der dinglichen Sicherheit fehlerhaft darstellt, indem nicht erwähnt wird, dass die dingliche Sicherheit nicht rechtswirksam erstellt werden kann,

d)

keine Ausführungen zum Schlüsselpersonenrisiko enthält,

e)

keine Ausführungen zur Tätigkeit des Beklagten zu 1) als Geschäftsführer der insolventen Tore-Bau GmbH enthält.

2.)

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1), zu 2) und zu 3) wegen ihrer Funktion als Organ der Vertragsgesellschaften der Rundholzkäufer der Lignum Gruppe für die Richtigkeit und Vollständigkeit des unter Ziffer 1 angeführten Prospekts verantwortlich sind.

3.)

Es wird festgestellt, dass die unter Ziffer 1 aufgeführten Prospektmängel für die Beklagten zu 1), zu 2) und zu 3) erkennbar waren.

6.

Lebenssachverhalt:

Der Kläger hat auf Basis des genannten Prospektes einen Kaufvertrag über den Kauf von europäischem Edelholz geschlossen, wobei der Kaufpreis sogleich nach Vertragsschluss fällig war, die Lieferung aber erst viele Jahre später folgen sollte und sich die Vertragspartnerin, eine Gesellschaft der Lignum Gruppe, verpflichtete, im jeweiligen Lieferjahr das Holz zum aktuellen Marktpreis zu verkaufen und den Erlös dem Kläger zukommen zu lassen.

Die Beklagten zu 1) bis 3) waren Vorstände bzw. Geschäftsführer der Gesellschaften der Lignum Gruppe, deren Obergesellschaft die Lignum Holding AG war. Der Beklagte zu 1) war zunächst Vorstand der Lignum Holding AG, aufgrund Gesellschafterbeschluss vom 17.06.2013 formwechselnd umgewandelt in Lignum Holding GmbH. Der Beklagte zu 2) wurde am 06.04.2011 als Vorstand der Lignum Holding AG im Handelsregister eingetragen und war außerdem Geschäftsführer verschiedener anderer mit ihr verbundener Gesellschaften. Der Beklagte zu 3) war Vorstand der Lignum Edelholz Investitionen AG, später firmierend als Nobilis Edelholz Sachwertanlagen AG und wiederum später als Lignum Sachwert Edelholz AG. Die Beklagte zu 4) ist eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft und war in der Vergangenheit mit der Prüfung einer Reihe von Lignum-Prospekten sowie von Konzernabschlüssen der Lignum-Gruppe befasst.

Der Kläger macht geltend, bei der Beratung und Zeichnung habe der genannte Prospekt zugrunde gelegen. Dieser sei aus den unter Ziffer 5 dieses Beschlusses genannten Gründen fehlerhaft, was für die Beklagten auch erkennbar gewesen sei. Wäre der Prospekt vollständig und richtig gewesen, hätte er sich gegen den Abschluss des Kaufvertrages entschieden, weshalb die Beklagten ihm den Kaufpreis zu erstatten hätten.

7.

Eingang des Musterverfahrensantrags beim Prozessgericht:

08.06.2018

 

Gollan                Dr. Anderl                Dr. Mazzante

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