Landgericht Köln
Beschluss
In dem Rechtsstreit
Klose gegen Bayer AG
hat die 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln
am 30.05.2022
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dahl, den Richter am Landgericht Dr. Krings und den Richter Groß
beschlossen:
Es wird auf Antrag des Klägers folgender Musterverfahrensantrag im Bundesanzeiger unter der Rubrik „Klageregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz“ (Klageregister) öffentlich bekannt gemacht:
I. Beklagte:
Bayer AG, vertr.d.d. Vorstand, dieser wiederum vertreten durch Werner Baumann (Vorsitzender), Wolfgang Nickl, Liam Condon, Stefan Oelrich, Heiko Schipper und Sarena Lin, Kaiser-Wilhelm-Allee 1, 51373 Leverkusen
II. Bezeichnung des von dem Musterverfahrensantrag betroffenen Emittenten von Wertpapieren oder Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen:
Bayer AG, vertr.d.d. Vorstand, dieser wiederum vertreten durch Werner Baumann (Vorsitzender), Wolfgang Nickl, Liam Condon, Stefan Oelrich, Heiko Schipper, Sarena Lin, Kaiser-Wilhelm-Allee 1, 51373 Leverkusen
III. Bezeichnung des Prozessgerichts:
Landgericht Köln
IV. Aktenzeichen des Prozessgerichts:
22 O 353/21
V. Feststellungsziele des Musterverfahrensantrags vom 29.12.2021:
F.
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte im Zusammenhang mit der geplanten Übernahme der Monsanto Company (“Monsanto-Übernahme“) den Kapitalmarkt jedenfalls ab dem 14.09.2016 pflichtwidrig nicht über die zu ihren Lasten bestehenden finanziellen Risiken der Monsanto-Übernahme informiert hat, welche aufgrund der in den USA gegen die Monsanto Company im Zusammenhang mit Glyphosat und Roundup anhängigen und noch zu erwartenden Schadensersatzklagen bestanden und die sich aus den nachfolgend genannten Umständen jeweils einzeln oder im Rahmen einer Gesamtschau ergaben.
1. Umstände, die jeweils für sich genommen eine Insiderinformation darstellten:
1. Der Umstand, dass zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Absicht, die Monsanto Company übernehmen zu wollen, bereits zahlreiche glyphosatbezogene Schadensersatzklagen gegen die Monsanto Company in den Vereinigten Staaten von Amerika im Allgemeinen sowie im US-Bundesstaat Kalifornien im Besonderen anhängig waren, in welchen die Gefahr zu unterliegen als überwiegend wahrscheinlich einzustufen war, stellte eine Insiderformation im Sinne des Art. 7 MAR dar.
a. Diese Insiderinformation betraf die Beklagte ab dem 23.05.2016, jedenfalls aber ab dem 14.09.2016 unmittelbar im Sinne der §§ 37b, c WpHG a.F. bzw. den §§ 97, 98 WpHG.
b. Die Beklagte hat es unterlassen, diese Insiderinformation unverzüglich im Sinne der §§ 37b, c WpHG a.F. bzw. den §§ 97, 98 WpHG zu veröffentlichen.
c. Die Unterlassung der Beklagten beruhte auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
d. Indem die Beklagte die unverzügliche Mitteilung unterlassen hat, hat sie auch sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB gehandelt.
e. Die Unterlassung der Beklagten war in Bezug auf die Beeinflussung von Anlageentscheidungen Dritter auch vorsätzlich im Sinne des § 826 BGB.
2. Der Umstand, dass zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Absicht, die Monsanto Company übernehmen zu wollen, entgegen den öffentlichen Darstellungen der Monsanto Company die nachfolgenden, an Mäusen und Ratten durchgeführten wissenschaftlichen Tierstudien existierten, welche die karzinogene Wirkung von Glyphosat festgestellt hatten, stellte eine Insiderformation im Sinne des Art. 7 MAR dar:
Mäusestudien
― |
Knezevich and Hogan (1983) |
― |
Atkinson et al. (1993) |
― |
Sugimoto (1997) |
― |
Wood et al. (2009) |
― |
Kumar (2001) |
― |
George et al. (2010) |
Rattenstudien
― |
Lankas (1981) |
― |
Stout and Ruecker (1990) |
― |
Atkinson (1993) |
― |
Enemoto (1997) |
― |
Brammer (2001) |
― |
Wood et al. (2010) |
a. Diese Insiderinformation betraf die Beklagte ab dem 23.05.2016, jedenfalls aber ab dem 14.09.2016 unmittelbar im Sinne der §§ 37b, c WpHG a.F. bzw. den §§ 97, 98 WpHG.
b. Die Beklagte hat es unterlassen, diese Insiderinformation unverzüglich im Sinne der §§ 37b, c WpHG a.F. bzw. den §§ 97, 98 WpHG zu veröffentlichen.
c. Die Unterlassung der Beklagten beruhte auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
d. Indem die Beklagte die unverzügliche Mitteilung unterlassen hat, hat sie auch sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB gehandelt.
e. Die Unterlassung der Beklagten war in Bezug auf die Beeinflussung von Anlageentscheidungen Dritter auch vorsätzlich im Sinne des § 826 BGB.
3. Der Umstand, dass zum 10. April 2004 die nachfolgenden Studien gesundheitsgefährdende bzw. -schädliche Effekte von Glyphosat bzw. hierauf basierenden Formulierungen festgestellt hatten, stellte eine Insiderformation im Sinne des Art. 7 MAR dar:
Quelle | Effekt | |
1 | Yousef et al. 1995 | Geringe Gewichtszunahme, verringerte Libido, geringeres Ejakulatvolumen bei Kaninchen |
2 | Hardell and Eriksson 1999 | Erhöhtes Risiko für Non-Hodgkin Lymphoma |
3 | Marc et al. 2002 | Hemmende Effekte auf die Zellzyklusregulation |
4 | Lioi et al. 1998a; Lioi et al. 1998b | Genotoxische Effekte (Schwesterchromatidaustausch, Chromatidbrüche) auf bovine Lymphozyten und auf menschliche Lymphozyten |
5 | Rank et al. 1993 | Punktmutationen und chromosomale Abweichungen (Round up) |
6 | Lin and Garry 2000 | Glyphosat und Roundup induzieren Zellwachstum |
7 | Walsh et al. 2000 | Roundup unterbindet Steroidgenese |
8 | Arbruckle et al. 2001 | Erhöhtes Risiko spontaner Aborte (Glyphosathaltige Herbizide) |
9 | Garry et al. 2002 | Signifikante Korrelation neurologischer Entwicklungsstörungen bei Kindern und der Exposition mit glyphosathaltigen Herbiziden |
10 | Szarek et al. 2000 | Morphologische Veränderungen der Mitochondrien in Leberzellen von Karpfen (Roundup) |
11 | Majeska and Matheson 1982 | Genmutationen und chromosomale Fehlbildungen in Lymphzellen von Mäusen |
12 | Pavkov and Turnier 1986 | Leberzellenkarzinom, Leukämie und Lymphknotengeschwülste bei Mäusen |
13 | Vigfusson and Vyse 1980 | Erhöhter Schwesterchromatidaustausch in menschlichen Lymphzellen |
14 | Nordström et al. 1998 | Erhöhtes Risiko für Haarzellenleukämie (Form des Non Hodgkin Lymphomas) |
15 | El-Demerdash et al. 2001 | In Vitro Toxizität von Glyphosat auf die Aktivität von Serumenzymen |
16 | Hietanen et al. 1983 | Glyphosate inhibiert Monooxygenasen in Darm und Leber |
17 | Clemens et al. 1997 | Round Up schädigt DNA |
18 | Daruich et al. 2001 | Funktionelle Abnormalitäten in Enzymaktivitäten in verschiedenen Organen von trächtigen Ratten |
19 | Peluso et al. 1998 | Dosisabhängige DNA Schädigung von Round Up in Nieren und Leber von Mäusen |
20 | Bolognesi et al. 1997 | Reduzierte Frequenz von polychromatischen Erythrozyten (PCEs) im Micronucleus Test (Round Up) |
21 | Dallegrave et al. 2003 | Teratogene Effekte von Round Up (skeletale Entwicklungshemmung) |
22 | De Roos et al. 2003 | Erhöhtes Risiko für Non-Hodgkin-Lymphoma bei multipler Exposition von Pestiziden (u.a. Glyphosat) |
a. Diese Insiderinformation betraf die Beklagte ab dem 23.05.2016, jedenfalls aber ab dem 14.09.2016 unmittelbar im Sinne der §§ 37b, c WpHG a.F. bzw. den §§ 97, 98 WpHG.
b. Die Beklagte hat es unterlassen, diese Insiderinformation unverzüglich im Sinne der §§ 37b, c WpHG a.F. bzw. den §§ 97, 98 WpHG zu veröffentlichen.
c. Die Unterlassung der Beklagten beruhte auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
d. Indem die Beklagte die unverzügliche Mitteilung unterlassen hat, hat sie auch sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB gehandelt.
e. Die Unterlassung der Beklagten war in Bezug auf die Beeinflussung von Anlageentscheidungen Dritter auch vorsätzlich im Sinne des § 826 BGB.
4. Der Umstand, dass wissenschaftliche Studien, welche ausschließlich die karzinogene Wirkung des Grundstoffes Glyphosat untersucht haben, keinen Rückschluss auf die karzinogene Wirkung der hierauf basierenden Formulierung Roundup zuließen und die Aussagekraft der zum Grundstoff Glyphosat angefertigten Studien in den anhängigen glyphosatbezogenen Schadensersatzklagen deshalb als gering einzustufen war, stellte eine Insiderformation im Sinne des Art. 7 MAR dar.
a. Diese Insiderinformation betraf die Beklagte ab dem 23.05.2016, jedenfalls aber ab dem 14.09.2016 unmittelbar im Sinne der §§ 37b, c WpHG a.F. bzw. den §§ 97, 98 WpHG.
b. Die Beklagte hat es unterlassen, diese Insiderinformation unverzüglich im Sinne der §§ 37b, c WpHG a.F. bzw. den §§ 97, 98 WpHG zu veröffentlichen.
c. Die Unterlassung der Beklagten beruhte auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
d. Indem die Beklagte die unverzügliche Mitteilung unterlassen hat, hat sie auch sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB gehandelt.
e. Die Unterlassung der Beklagten war in Bezug auf die Beeinflussung von Anlageentscheidungen Dritter auch vorsätzlich im Sinne des § 826 BGB.
5. Der Umstand, dass die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („EFSA“) nur den Wirkstoff Glyphosat, nicht aber die hierauf basierenden glyphosathaltigen Formulierungen (wie Roundup) untersucht hat und dass eben dieser Umstand maßgeblich für die unterschiedliche Bewertung im Vergleich zu den Ergebnissen des IARC war, stellte eine Insiderformation im Sinne des Art. 7 MAR dar.
a. Diese Insiderinformation betraf die Beklagte ab dem 23.05.2016, jedenfalls aber ab dem 14.09.2016 unmittelbar im Sinne der §§ 37b, c WpHG a.F. bzw. den §§ 97, 98 WpHG.
b. Die Beklagte hat es unterlassen, diese Insiderinformation unverzüglich im Sinne der §§ 37b, c WpHG a.F. bzw. den §§ 97, 98 WpHG zu veröffentlichen.
c. Die Unterlassung beruhte auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
d. Indem die Beklagte die unverzügliche Mitteilung unterlassen hat, hat sie auch sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB gehandelt.
e. Die Unterlassung der Beklagten war in Bezug auf die Beeinflussung von Anlageentscheidungen Dritter auch vorsätzlich im Sinne des § 826 BGB.
6. Der Umstand, dass sich das kalifornische Office of Environmental Health Hazard Assessment zum 04.09.2015 dafür entschieden hatte, Glyphosat als krebserregend einstufen zu wollen, stellte eine Insiderformation im Sinne des Art. 7 MAR dar.
a. Diese Insiderinformation betraf die Beklagte ab dem 23.05.2016, jedenfalls aber ab dem 14.09.2016 unmittelbar im Sinne der §§ 37b, c WpHG a.F. bzw. den §§ 97, 98 WpHG.
b. Die Beklagte hat es unterlassen, diese Insiderinformation unverzüglich im Sinne der §§ 37b, c WpHG a.F. bzw. den §§ 97, 98 WpHG zu veröffentlichen.
c. Die Unterlassung beruhte auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
d. Indem die Beklagte die unverzügliche Mitteilung unterlassen hat, hat sie auch sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB gehandelt.
e. Die Unterlassung der Beklagten war in Bezug auf die Beeinflussung von Anlageentscheidungen Dritter auch vorsätzlich im Sinne des § 826 BGB.
7. Der Umstand, dass die in den Jahren 2011 und 2015 von dem Agrarökonomen Michael Schmitz erstellten Studien „Agro-Economic Analysis of the use of Glyphosate in Germany“ und „The Importance of Conservation Tillage as a Contribution to Sustainable Agriculture: A special Case of Soil Erosion“, welche dieser im Namen der Justus-Liebig-Universität Gießen veröffentlicht hatte, im Auftrag der Monsanto Company erstellt worden waren, stellte eine Insiderformation im Sinne des Art. 7 MAR dar.
a. Diese Insiderinformation betraf die Beklagte ab dem 23.05.2016, jedenfalls aber ab dem 14.09.2016 unmittelbar im Sinne der §§ 37b, c WpHG a.F. bzw. den §§ 97, 98 WpHG.
b. Die Beklagte hat es unterlassen, diese Insiderinformation unverzüglich im Sinne der §§ 37b, c WpHG a.F. bzw. den §§ 97, 98 WpHG zu veröffentlichen.
c. Die Unterlassung der Beklagten beruhte auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
d. Indem die Beklagte die unverzügliche Mitteilung unterlassen hat, hat sie auch sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB gehandelt.
e. Die Unterlassung der Beklagten war in Bezug auf die Beeinflussung von Anlageentscheidungen Dritter auch vorsätzlich im Sinne des § 826 BGB.
8. Der Umstand, dass zum Zeitpunkt der Studienerstellung durch Michael Schmitz, d.h. in den Jahren 2011 bis einschließlich 2015, verfassungsmäßig berufene Vertreter der Bayer CropScience AG sowie der Beklagten Mitglied im Vorstand des Gießener „Verein für Agribusiness-Forschung e.V“ waren, stellte eine Insiderformation im Sinne des Art. 7 MAR dar.
a. Diese Insiderinformation betraf die Beklagte ab dem 23.05.2016, jedenfalls aber ab dem 14.09.2016 unmittelbar im Sinne der §§ 37b, c WpHG a.F. bzw. den §§ 97, 98 WpHG.
b. Die Beklagte hat es unterlassen, diese Insiderinformation unverzüglich im Sinne der §§ 37b, c WpHG a.F. bzw. den §§ 97, 98 WpHG zu veröffentlichen.
c. Die Unterlassung beruhte auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
d. Indem die Beklagte die unverzügliche Mitteilung unterlassen hat, hat sie auch sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB gehandelt.
e. Die Unterlassung der Beklagten war in Bezug auf die Beeinflussung von Anlageentscheidungen Dritter auch vorsätzlich im Sinne des § 826 BGB.
9. Der Umstand, dass die Monsanto Company in Deutschland und Großbritannien seit 2011 (mindestens) die nachfolgend genannten Studien zur wirtschaftlichen Bedeutung von Glyphosat finanziert hat, stellte eine Insiderformation im Sinne des Art. 7 MAR dar:.
– Schmitz, Agro-Economic Analysis of the use of Glyphosate in Germany
– Schmitz, The Importance of Conversation Tillage as a Contribution to Sustainable Agriculture: A special Case of Soil Erosion
– Cook S., S. Wynn, Clarke J.H. (2010) How valuable is glyphosate to UK agriculture an the environment? Outlook on Pest Management 21 (6), S. 280 – 284
– Wynn S., Cook, S & Clarke J.H. (2014) Glyphosate use on combinable crops in Europe: implications for agriculture an the environment. Outlooks on Pest Management 25 (5), S. 327 – 331.
a. Diese Insiderinformation betraf die Beklagte ab dem 23.05.2016, jedenfalls aber ab dem 14.09.2016 unmittelbar im Sinne der §§ 37b, c WpHG a.F. bzw. den §§ 97, 98 WpHG.
b. Die Beklagte hat es unterlassen, diese Insiderinformation unverzüglich im Sinne der §§ 37b, c WpHG a.F. bzw. den §§ 97, 98 WpHG zu veröffentlichen.
c. Die Unterlassung der Beklagten beruhte auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
d. Indem die Beklagte die unverzügliche Mitteilung unterlassen hat, hat sie auch sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB gehandelt.
e. Die Unterlassung der Beklagten war in Bezug auf die Beeinflussung von Anlageentscheidungen Dritter auch vorsätzlich im Sinne des § 826 BGB.
10. Der Umstand, dass die von der Monsanto Company zum Nachweis der fehlenden Karzinogenität von Glyphosat und Roundup stets angeführte Metastudie von Williams et al. (2000) von Monsanto finanziert worden ist, stellte eine Insiderformation im Sinne des Art. 7 MAR dar.
a. Diese Insiderinformation betraf die Beklagte ab dem 23.05.2016, jedenfalls aber ab dem 14.09.2016 unmittelbar im Sinne der §§ 37b, c WpHG a.F. bzw. den §§ 97, 98 WpHG.
b. Die Beklagte hat es unterlassen, diese Insiderinformation unverzüglich im Sinne der §§ 37b, c WpHG a.F. bzw. den §§ 97, 98 WpHG zu veröffentlichen.
c. Die Unterlassung beruhte auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
d. Indem die Beklagte die unverzügliche Mitteilung unterlassen hat, hat sie auch sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB gehandelt.
e. Die Unterlassung der Beklagten war in Bezug auf die Beeinflussung von Anlageentscheidungen Dritter auch vorsätzlich im Sinne des § 826 BGB.
11. Der Umstand, dass die Beklagte bis August 2018 keinen Zugang zu internen Informationen und Unterlagen der Monsanto Company mit Bezug zu den anhängigen glyphosatbezogenen Schadensersatzklagen hatte, stellte eine Insiderformation im Sinne des Art. 7 MAR dar.
a. Diese Insiderinformation betraf die Beklagte ab dem 14.09.2016 unmittelbar im Sinne der §§ 37b, c WpHG a.F. bzw. den §§ 97, 98 WpHG.
b. Die Beklagte hat es unterlassen, diese Insiderinformation unverzüglich im Sinne der §§ 37b, c WpHG a.F. bzw. den §§ 97, 98 WpHG zu veröffentlichen.
c. Die Unterlassung der Beklagten beruhte auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
d. Indem die Beklagte die unverzügliche Mitteilung unterlassen hat, hat sie auch sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB gehandelt.
e. Die Unterlassung der Beklagten war in Bezug auf die Beeinflussung von Anlageentscheidungen Dritter auch vorsätzlich im Sinne des § 826 BGB.
12. Der Umstand, dass die Beklagte im Rahmen der Due Diligence Prüfung keine Informationen zu den bestehenden Risiken im Zusammenhang mit den anhängigen glyphosatbezogenen Schadensersatzklagen von der Monsanto Company erhalten hat, die über das hinausgingen, was der Beklagten bei Abgabe des ersten Übernahmeangebotes bereits bekannt war, stellte eine Insiderformation im Sinne des Art. 7 MAR dar.
a. Diese Insiderinformation betraf die Beklagte ab dem 14.09.2016 unmittelbar im Sinne der §§ 37b, c WpHG a.F. bzw. den §§ 97, 98 WpHG.
b. Die Beklagte hat es unterlassen, diese Insiderinformation unverzüglich im Sinne der §§ 37b, c WpHG a.F. bzw. den §§ 97, 98 WpHG zu veröffentlichen.
c. Die Unterlassung der Beklagten beruhte auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
d. Indem die Beklagte die unverzügliche Mitteilung unterlassen hat, hat sie auch sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB gehandelt.
e. Die Unterlassung der Beklagten war in Bezug auf die Beeinflussung von Anlageentscheidungen Dritter auch vorsätzlich im Sinne des § 826 BGB.
13. Der Umstand, dass die Beklagte infolge der Übernahme der Monsanto Company und aufgrund der gegen diese anhängigen glyphosatbezogenen Schadensersatzklagen Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten würde bilden müssen, stellte eine Insiderformation im Sinne des Art. 7 MAR dar.
a. Diese Insiderinformation betraf die Beklagte ab dem 23.05.2016, jedenfalls aber ab dem 14.09.2016 unmittelbar im Sinne der §§ 37b, c WpHG a.F. bzw. den §§ 97, 98 WpHG.
b. Die Beklagte hat es unterlassen, diese Insiderinformation unverzüglich im Sinne der §§ 37b, c WpHG a.F. bzw. den §§ 97, 98 WpHG zu veröffentlichen.
c. Die Unterlassung der Beklagten beruhte auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
d. Indem die Beklagte die unverzügliche Mitteilung unterlassen hat, hat sie auch sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB gehandelt.
e. Die Unterlassung der Beklagten war in Bezug auf die Beeinflussung von Anlageentscheidungen Dritter auch vorsätzlich im Sinne des § 826 BGB.
2. Insiderinformation durch Gesamtschau
1. Die sub F.II.1. genannten Umstände stellten jedenfalls im Wege einer Gesamtschau eine Insiderinformation im Sinne des Art. 7 MAR dar.
a. Diese Insiderinformation betraf die Beklagte ab dem 23.05.2016, jedenfalls aber ab dem 14.09.2016 unmittelbar im Sinne der §§ 37b, c WpHG a.F. bzw. den §§ 97, 98 WpHG.
b. Die Beklagte hat es unterlassen, diese Insiderinformation unverzüglich im Sinne der §§ 37b, c WpHG a.F. bzw. den §§ 97, 98 WpHG zu veröffentlichen.
c. Die Unterlassung der Beklagten beruhte auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
d. Indem die Beklagte die unverzügliche Mitteilung unterlassen hat, hat sie auch sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB gehandelt.
e. Die Unterlassung der Beklagten war in Bezug auf die Beeinflussung von Anlageentscheidungen Dritter auch vorsätzlich im Sinne des § 826 BGB.
2. Der Umstand, das sich aus einer Gesamtschau der sub F.II.1. genannten Umstände ergab, dass eine US-Jury zu dem Schluss kommen würde, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür bestand, dass Glyphosat ein wesentlicher Faktor für das Auftreten der in den anhängigen Schadensersatzprozessen geltend gemachten Krankheiten (Non-Hodgkin-Lymphome) war und es deshalb überwiegend wahrscheinlich war, in den glyphosatbezogenen Schadensersatzklagen in den Vereinigten Staaten von Amerika zu unterliegen, stellte eine Insiderinformation im Sinne des Art. 7 MAR dar.
a. Diese Insiderinformation betraf die Beklagte ab dem 23.05.2016, jedenfalls aber ab dem 14.09.2016 unmittelbar im Sinne der §§ 37b, c WpHG a.F. bzw. den §§ 97, 98 WpHG.
b. Die Beklagte hat es unterlassen, diese Insiderinformation unverzüglich im Sinne der §§ 37b, c WpHG a.F. bzw. den §§ 97, 98 WpHG zu veröffentlichen.
c. Die Unterlassung der Beklagten beruhte auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
d. Indem die Beklagte die unverzügliche Mitteilung unterlassen hat, hat sie auch sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB gehandelt.
e. Die Unterlassung der Beklagten war in Bezug auf die Beeinflussung von Anlageentscheidungen Dritter auch vorsätzlich im Sinne des § 826 BGB.
3. Der Umstand, dass sich aus einer Gesamtschau der sub B.I. genannten Umstände ergab, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestand, dass Glyphosat und Roundup weltweit verboten würden, stellte eine Insiderinformation im Sinne des Art. 7 MAR dar.
a. Diese Insiderinformation betraf die Beklagte ab dem 23.05.2016, jedenfalls aber ab dem 14.09.2016 unmittelbar im Sinne der §§ 37b, c WpHG a.F. bzw. den §§ 97, 98 WpHG.
b. Die Beklagte hat es unterlassen, diese Insiderinformation unverzüglich im Sinne der §§ 37b, c WpHG a.F. bzw. den §§ 97, 98 WpHG zu veröffentlichen.
c. Die Unterlassung der Beklagten beruhte auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
d. Indem die Beklagte die unverzügliche Mitteilung unterlassen hat, hat sie auch sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB gehandelt.
e. Die Unterlassung der Beklagten war in Bezug auf die Beeinflussung von Anlageentscheidungen Dritter auch vorsätzlich im Sinne des § 826 BGB.
VI. Knappe Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhaltes
Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen Veröffentlichung falscher oder Unterlassen gebotener Kapitalmarktinformationen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Monsanto Company (im Folgenden: Monsanto) durch die Beklagte.
Die Beklagte ist ein weltweit führendes Unternehmen in den Bereichen Gesundheit und Agrarwirtschaft. Ihre Aktien sind in Deutschland börsennotiert. Die Monsanto Corperation war eine US amerikanische Gesellschaft mit Sitz in St. Louis. Monsanto stellte Saatgut und Herbizide, unter anderem das glyphosathaltige Breitbandpesitizid Roundup, her. Nach monatelangen Verhandlungen kam es am 14.09.2016 zu einer Einigung zwischen der Beklagten und Monsanto hinsichtlich der Übernahme. Nach Erhalt der Zustimmung verschiedener Regulierungsbehörden wurde der Vollzug der Transaktion am 07.06.2018 gemeldet. Die während des Übernahmezeitraumes veröffentlichten (Ad-Hoc) Mitteilungen enthielten keinen Hinweis auf anhängige, glyphosatbezogene Klagen gegen Monsanto. Wegen u.a. dem Breitbandpestizid Round Up waren und sind diverse Rechtsstreitigkeiten zunächst gegen Monsanto, nach der Übernahme dann gegen die Beklagte, in den Vereinigten Staaten von Amerika anhängig (gewesen).
Zum 07.06.2018 belief sich die Anzahl der anhängigen Klagen auf 8.700. Die Bekanntmachungen der Urteile in den Fällen Johnson und Hardemann führte zu Kursverlusten der Aktie der Beklagten.
Zum 14.04.2020 waren nach Angaben der Beklagten in den USA 52.500 gleichgelagerte Klagen rechtshängig. Am 24.06.2020 gab die Beklagte bekannt, dass sich die Summe aller eingereichten und noch zu erwartenden Klagen auf 125.000 belaufe.
Der Kläger behauptet, wie folgt Aktien der Beklagten erworben zu haben: 100 Stück am 26.06.2017.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe es unterlassen, den Kapitalmarkt über die bestehenden Risiken im Zusammenhang mit den glyphosatbezogenen Schadensersatzklagen gegen Monsanto zu informieren.
VII. Zeitpunkt des Eingangs des Musterverfahrensantrages beim Prozessgericht:
30.12.2021
Dahl Dr. Krings Groß
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