Landgericht Hamburg | Gerichtlicher Teil | Musterverfahrensantrag 313 O 108/18 NORDCAPITAL Bulkerflotte 1 GmbH & Co. KG |
31.08.2018 |
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Auf Antrag der Klägerin wird folgender Musterverfahrensantrag im Bundesanzeiger unter der Rubrik „Klageregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz“ (Klageregister) öffentlich bekannt gemacht: 1. Beklagte: a) NORDCAPITAL Shipping GmbH & Cie. KG, vertreten durch die Verwaltung NORDCAPITAL Shipping GmbH, Hohe Bleichen 12, 20354 Hamburg, diese vertreten durch den Geschäftsführer Felix Alexander von Buchwaldt, Hohe Bleichen 12, 20354 Hamburg, Cremon 3, 20457 Hamburg b) NORDCAPITAL Emissionshaus GmbH & Cie. KG, vertreten durch die Verwaltung NORDCAPITAL Emissionshaus GmbH, Hohe Bleichen 12, 20354 Hamburg, diese vertreten durch den Geschäftsführer Felix Alexander von Buchwaldt, Hohe Bleichen 12, 20354 Hamburg, Cremon 3, 20457 Hamburg c) NORDCAPITAL Treuhand GmbH & Cie. KG, vertreten durch die Verwaltung NORDCAPITAL Treuhand GmbH, Hohe Bleichen 12, 20354 Hamburg, diese vertreten durch den Geschäftsführer Thorsten Schröder, Hohe Bleichen 12, 20354 Hamburg, Cremon 3, 20457 Hamburg 2. Bezeichnung des von dem Musterverfahrensantrag betroffenen Emittenten: NORDCAPITAL Bulkerflotte 1 GmbH & Co. KG 3. Bezeichnung des Prozessgerichts: Landgericht Hamburg 4. Aktenzeichen des Prozessgerichts: 313 O 108/18 5. Feststellungsziele des Musterverfahrensantrages: a) Hinsichtlich der Verantwortlichkeit der Musterbeklagten (1) Die Musterbeklagten zu 1) bis 3) sind für den Inhalt des am 15.05.2008 veröffentlichten Emissionsprospekts zur NORDCAPITAL Bulkerflotte 1 GmbH & Co. KG aufgrund ihrer vorvertraglichen Aufklärungspflicht sowie der Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung im weiten Sinne gemäß den §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 und 3 BGB verantwortlich. (2) Die Musterbeklagten zu 1) bis 3) haben bei der Veröffentlichung des am 15.05.2008 veröffentlichten Emissionsprospekts zur NORDCAPITAL Bulkerflotte 1 GmbH & Co. KG nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung im weiteren Sinne schuldhaft gehandelt. (3) Die Musterbeklagten zu 1) bis 3) waren verpflichtet, über die unrichtigen, unvollständigen und irreführenden Punkte im streitgegenständlichen Emissionsprospekt zur NORDCAPITAL Bulkerflotte 1 GmbH & Co. KG aufzuklären und haften deshalb wegen Verletzung ihrer vorvertraglichen Aufklärungspflichten. b) Hinsichtlich der Fehlerhaftigkeit des Emissionsprospektes zur NORDCAPITAL Bulkerflotte 1 GmbH & Co. KG Der am 15.05.2008 veröffentlichte Emissionsprospekt zur NORDCAPITAL Bulkerflotte 1 GmbH & Co. KG ist in folgenden erheblichen Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend: (1) Die Risiken aus dem volatilen Schiffsmarkt, dessen Besonderheiten, Entwicklungen und Perspektiven, insbesondere im Hinblick auf die absehbare Übertonnage, werden im Prospekt nicht hinreichend dargestellt, (2) die Volatilität von Charterraten und Secondhand-Preisen von Schiffen werden im Prospekt nicht hinreichend dargestellt, mithin auch nicht die damit einhergehenden Risiken, (3) dem Prospekt ist weder ein Hinweis auf die historische Schifffahrtsentwicklung noch auf die bereits erkennbar bevorstehende Wirtschaftskrise zu entnehmen, (4) die Auswirkungen von Angebot und Nachfrage werden ebenso wenig dargestellt, wie die zukünftigen Auswirkungen der hohen Schiffsproduktion und die dadurch bevorstehende Übertonnage, (5) im Hinblick auf das aktuelle und das zukünftig absehbare Marktumfeld zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe werden im Prospekt die prognostizierten Erträge unvertretbar hoch angesetzt, (6) es wird nicht auf den bestehenden Kaskadeneffekt hingewiesen, (7) es erfolgt kein Hinweis darauf, dass die Schiffe zu einem Zeitpunkt gekauft wurden, in dem ex tunc betrachtet ein sehr hohes Preisniveau herrschte, (8) die Wiederverkaufswerte waren völlig übersetzt dargestellt, (9) es wird mit unvertretbar niedrigen Betriebskostensteigerungen kalkuliert, (10) die zahlreichen Risiken im Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung werden nicht hinreichend deutlich dargestellt, insbesondere die Loan-to-Value-Klausel, die 105%-Klausel und Risiken aus Basel II nicht erwähnt, (11) die Sensitivitätsanalysen sind insgesamt wegen unrealistisch niedrig angesetzter Abweichungen irreführend, insbesondere ist das im Prospekt abgedruckte Szenario mit niedrigeren Charterraten dahingehend irreführend, als dass die parallel sinkenden Secondhand-Preise nicht berücksichtigt wurden und zum anderen, im Hinblick auf die Volatilität der Charterraten, die für die Beispielsrechnung in Ansatz gebrachten Charterraten zu hoch angesetzt wurden, (12) die Risiken und Besonderheiten der Poolbeschäftigung werden unzureichend dargestellt, (13) es wird nicht auf das „Klumpenrisiko“ hingewiesen, welches dadurch entsteht, dass zwei Drittel der Schiffe an einen Charterer (KLC) vermietet werden, (14) es erfolgt kein tauglicher Hinweis darauf, dass die Erlösverteilung zwischen Gründungskommanditisten und Anleger unverhältnismäßig ist, da ein Teil der Anlagereinlagen auf der Ebene der Schiffsgesellschaften in die Rücklagen gebucht wird, (15) auf das Risiko der Majorisierung wird nicht hingewiesen, (16) es erfolgt kein Hinweis auf die mögliche Inanspruchnahme der Fondsgesellschaft durch Dritte. 6. Knappe Darstellung des Lebenssachverhalts: Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz wegen behaupteter unrichtiger, unvollständiger und irreführender Prospektangaben zu dem Emittenten NORDCAPITAL Bulkerflotte 1 GmbH & Co. KG. Die Beklagte zu 1) war für die Konzeption der Beteiligungsgesellschaft und der Schiffsgesellschaften in der Investitionsphase zuständig. Die Beklagte zu 2) war für die Beratung und Betreuung der Beteiligungsgesellschaft und der Schiffsgesellschaften zuständig. Die Beklagte zu 3) übernahm die Treuhandverwaltung. Bei dem Emittenten handelt es sich um einen Fond, der sich an 12 ausgewählten Schiffsgesellschaften beteiligen sollte. Ziel der Beteiligung war es, in 12 verschiedene Massegutschiffe (“Bulker“ oder „Bulk-Carrier“) zu investieren. Bei den Schiffen sollte es sich um Schiffe der Größenklasse „Supramax“ handeln; sie sollten eine Tragfähigkeit zwischen 50.000 tdw und 59.000 tdw haben und dazu dienen, landwirtschaftliche Erzeugnisse, Rohstoffe oder Stückguterzeugnisse zu transportieren. Der Kläger erwarb am 16.07.2008 eine Beteiligung an der NORDCAPITAL Bulkerflotte 1 GmbH & Co. KG zum Nominalwert von 15.000,- USD nebst einem Agio in Höhe von 5% auf den Nominalbetrag, mithin weiterer 750,- USD. Der Kläger behauptet, der am 15.05.2008 erstellte und am 27.05.2008 veröffentlichte Prospekt, der die Kapitalanlage vollständig und richtig darstellen sollte, sei unter mehreren Gesichtspunkten fehlerhaft. Er habe auf die Angaben im Prospekt vertraut und das investierte Kapital verloren. Die Beklagten erachten den Prospekt für ordnungsgemäß und vollständig. 7. Zeitpunkt des Eingangs des Musterverfahrensantrages beim Prozessgericht: 7.5.2018 |
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