Landgericht Hamburg | Gerichtlicher Teil | Musterverfahrensantrag 313 O 158/17 SilviRom Forest 2 GmbH & Co. KG („Waldfonds 2“) |
29.01.2019 |
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Auf Antrag der Klagepartei wird folgender Musterverfahrensantrag im Bundesanzeiger unter der Rubrik „Klageregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz“ (Klageregister) öffentlich bekannt gemacht: 1. Beklagte: a) NORDCAPITAL Treuhand GmbH & Cie. KG, vertreten durch die Komplementärin NORDCAPITAL Treuhand GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Torsten Schröder, Warburgstraße 50, 20354 Hamburg – Beklagte zu 1) – b) NORDCAPITAL Emissionshaus GmbH & Cie.KG, vertreten durch die Komplementärin NORDCAPITAL Emissionshaus GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Felix Alexander von Buchwaldt, Warburgstraße 50, 20354 Hamburg – Beklagte zu 2) – 2. Bezeichnung des von dem Musterverfahrensantrag betroffenen Emittenten: SilviRom Forest 2 GmbH & Co. KG (“Waldfonds 2“) 3. Bezeichnung des Prozessgerichts: Landgericht Hamburg 4. Aktenzeichen des Prozessgerichts: 313 O 158/17 5. Feststellungsziele des Musterverfahrensantrags: a) Der am 06.11.2009 für die Beteiligung an der SilviRom Forest 2 GmbH & Co. KG veröffentlichte Prospekt ist in folgenden Punkten irreführend, unrichtig, unvollständig und fehlerhaft: aa) Die Angaben über die bereits erfolgte Anbindung von drei Waldflächen für ein sogenanntes vorgesehenes Initialportfolio sind irreführend, da nach den Angaben auf den Seiten 8 und 46 ff. bereits drei konkret bezeichnete Waldflächen in Harlau, Bacau-West und Bacau-Ost an den Fonds angebunden sein sollten und nach den Angaben auf der Seite 22 ein Optionsvertrag über diese drei Waldflächen bestehen sollte, obwohl bezüglich der beiden Waldflächen in Bacau-West und Bacau-Ost ein Erwerb der Waldflächen durch den Fonds voraussetzte, dass diese Waldflächen zuvor von der Firma Esterhazy Bardeau Silvicultura s.r.l. erworben werden konnten. Aufgrund der Angaben im Prospekt, insbesondere auf den Seiten 8, 22 und 46, musste bei dem durchschnittlichen Prospektleser der irreführende Eindruck entstehen, dass bezüglich aller drei Waldflächen des sogenannten vorgesehenen Initialportfolios ein Erwerb durch den Fonds nur noch von dem Ergebnis der Due Diligence abhängig war und ansonsten im Ermessen der Geschäftsführung stand. Für den durchschnittlichen Leser war nicht ersichtlich, dass der Erwerb der Waldflächen in Bacau-West und Bacau-Ost von der zusätzlichen Voraussetzung abhing, dass diese Waldflächen zuvor von der Firma Esterhazy Bardeau Silvicultura s.r.l. erworben werden. Die Angaben zur Anbindung der drei Waldflächen und dem Optionsvertrag für diese stellen wesentliche Fehler des Prospekts dar. bb) Die Angaben auf den Seiten 8 und 11 des Prospekts, nach denen die Waldflächen für das sogenannte vorgesehene Initialportfolio zu einem durchschnittlichen Preis von 3.500,00 Euro pro Hektar bzw. von 3.600,00 Euro pro Hektar für die Waldfläche in Harlau und von 3.400,00 Euro pro Hektar für die Waldflächen in Bacau-West und Bacau-Ost hatten angebunden werden können, sind falsch, da es keine Vereinbarung über entsprechende Preise für die drei Waldflächen gegeben hatte. Aufgrund der Angaben im Prospekt auf den Seiten 8 und 11 musste bei dem durchschnittlichen Prospektleser der falsche Eindruck entstehen, dass Vereinbarungen über die Waldflächen für das sogenannte vorgesehene Initialportfolio existierten, aus denen sich ein durchschnittlicher Preis von 3.500,00 Euro pro Hektar bzw. von 3.600,00 Euro pro Hektar für die Waldfläche in Harlau und von 3.400,00 Euro pro Hektar für die Waldflächen in Bacau-West und Bacau-Ost ergibt. Die Angaben zu den vereinbarten Preisen für die drei Waldflächen des sogenannten vorgesehenen Initialportfolios stellen wesentliche Fehler des Prospekts dar. cc) Die Angaben auf der Seite 8 des Prospekts, nach der eine Eigentumsversicherung im Falle eines Rechtsstreits u. a. den ursprünglichen Kaufpreis und sämtliche Prozesskosten erstatten soll, sind irreführend, da eine Eigentumsversicherung weder stets die Erstattung des ursprünglichen Kaufpreises abdeckt, noch weitere Nachteile bei Auseinandersetzungen über das Eigentum oder sämtliche Prozesskosten. Aufgrund der Angaben auf der Seite 8 des Prospekts musste bei dem durchschnittlichen Prospektleser der irreführende Eindruck entstehen, dass durch den Abschluss einer Eigentumsversicherung die Erstattung des ursprünglichen Kaufpreises und weiterer Nachteile bei Auseinandersetzungen über das Eigentum und sämtliche Prozesskosten abgedeckt sein würden. Die Angaben zu dem Versicherungsschutz durch eine Eigentumsversicherung stellen wesentliche Fehler des Prospekts dar. dd) Der Prospekt ist unvollständig, weil er keinen Hinweis darauf enthält, dass die staatliche Forstbehörde in Rumänien der Restitution von Waldflächen und der Nutzung restituierter Waldflächen ablehnend gegenübersteht und regelmäßig versucht, die Restitution als solche zu verhindern und die Nutzung restituierter Waldflächen zu erschweren – insbesondere, indem für das Fällen von Bäumen erforderliche Genehmigungen nur in einem sehr beschränkten Umfang erteilt werden. Der fehlende Hinweis auf die Position und das Verhalten der staatlichen Forstbehörde gegenüber der Restitution von Waldflächen und der Nutzung restituierter Waldflächen stellt einen wesentlichen Fehler des Prospekts dar. ee) Der Prospekt ist fehlerhaft und irreführend, weil mit der Angabe auf der Seite 2: „Bewährtes Konzept mit erfahrenen Partnern vor Ort“ der Eindruck vermittelt wurde, dass für den Waldfonds 2 auf ein bewährtes Konzept und geeignete Partner vor Ort in Rumänien zurückgegriffen werden könnte, obwohl es keinerlei entsprechende Erfahrungswerte gab. Der Vorgängerfonds Waldfonds 1 war vielmehr von 2009 bis 2011 nicht plangemäß, sondern negativ verlaufen, sodass es keinerlei Grundlagen dafür gab, eine Bewährung des Konzepts anzunehmen, und der für den Erfolg des Waldfonds 1 zentrale Geschäftspartner musste aufgrund schlechter Erfahrungen ausgetauscht werden. b) Das Informationsblatt über eine Beteiligung an der SilviRom Forest 2 GmbH & Co. KG ist irreführend, da dort angegeben wurde, dass drei Waldflächen bereits günstig für den Fonds hätten gesichert werden können, obwohl bezüglich der beiden Waldflächen in Bacau-West und Bacau-Ost ein Erwerb der Waldflächen durch den Fonds voraussetzte, dass diese Waldflächen zuvor von der Firma Esterhazy Bardeau Silvicultura s.r.l. erworben werden konnten. Aufgrund der Angaben in dem Informationsblatt musste bei dem durchschnittlichen Prospektleser der irreführende Eindruck entstehen, dass bezüglich aller drei Waldflächen die Möglichkeit des Erwerbs durch den Fonds abgesichert war. Für den durchschnittlichen Leser war nicht ersichtlich, dass der Erwerb von zwei der drei Waldflächen von der Voraussetzungen abhing, dass diese Waldflächen zuvor von der Firma Esterhazy Bardeau Silvicultura s.r.l. erworben werden. Die Angabe in dem Informationsblatt, dass bereits drei Waldflächen günstig hätten gesichert werden können, stellt einen wesentlichen Aufklärungsmangel dar. c) Die Beklagten zu 1) und zu 2) waren nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB bezüglich der SilviRom Forest 2 GmbH & Co. KG verpflichtet, Anleger, die sich für einen Beitritt zu der Gesellschaft interessierten, über die unter Ziffer 5 aa) bis ee) und unter Ziffer 5 b) genannten Fehler des Prospekts vom 23.11.2007 und der vor dem 23.11.2017 veröffentlichten Kurzinformation aufzuklären und diese Anleger darüber zu informieren, – dass der Erwerb der Waldflächen in Bacau-West und Bacau-Ost auch unter der Voraussetzung steht, dass diese beiden Waldflächen zuvor von der Firma Esterhazy Bardeau Silvicultura s.r.l. erworben werden können, – dass keine Vereinbarungen über die Waldflächen für das sogenannte vorgesehene Initialportfolio existierten, aus denen sich ein durchschnittlicher Preis von 3.500,00 Euro pro Hektar bzw. von 3.600,00 Euro pro Hektar für die Waldfläche in Harlau und von 3.400,00 Euro pro Hektar für die Waldflächen in Bacau-West und Bacau-Ost ergibt, – dass eine Eigentumsversicherung weder stets die Erstattung des ursprünglichen Kaufpreises abdeckt noch weitere Nachteile bei Auseinandersetzungen über das Eigentum noch sämtliche Prozesskosten deckt, – dass die staatliche Forstbehörde in Rumänien der Restitution von Waldflächen und der Nutzung restituierter Waldflächen ablehnend gegenübersteht und regelmäßig versucht, die Restitution als solche zu verhindern und die Nutzung restituierter Waldflächen zu erschweren – insbesondere, indem für das Fällen von Bäumen erforderliche Genehmigungen nur in einem sehr beschränkten Umfang erteilt werden und – dass es keine Erfahrungen gab, nach denen sich das dem Waldfonds 2 zugrunde liegende Konzept bewährt und die Vertragspartner in Rumänien als geeignet herausgestellt hätten. d) Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) ihre Pflichten gemäß Punkt c) schuldhaft verletzt haben. 6. Knappe Darstellung des Lebenssachverhalts: Die Klagepartei begehrt von den Beklagten Schadensersatz wegen behaupteter unrichtiger, unvollständiger und irreführender Prospektangaben zu dem Emittenten SilviRom Forest 2 GmbH & Co. KG. Beide Beklagte sind Gründungsgesellschafterinnen des Waldfonds 2. Der Gegenstand des Waldfonds 2 ist der Erwerb, die Nutzung und die Veräußerung von restituierten Waldflächen in Rumänien. Der Fonds wurde zunächst als sogenannter Blindpool-Fonds aufgesetzt und erwarb in den Jahren 2010 und 2011 Waldflächen in Rumänien. Ca. 85 % der gesamten Waldflächen liegen in Gura Teghii. Die Klagepartei beteiligte sich mit einem Zeichnungsschein vom 06.05.2010 mit einer Einlage von 20.000,00 € (zuzüglich Agio in Höhe von 5 %) an dem Waldfonds 2 treuhänderisch über die Beklagte zu 1). Die Klagepartei ist der Ansicht, der streitgegenständliche Prospekt nebst Informationsblatt sei unter mehreren Gesichtspunkten fehlerhaft und habe sie auf die dortigen Angaben vertraut. Sie behauptet, sie hätte sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung nicht an dem Fonds beteiligt. Die Beklagten erachten den Prospekt für ordnungsgemäß. Die Ansprüche der Klagepartei seien zudem verjährt. 7. Zeitpunkt des Eingangs des Musterverfahrensantrages beim Prozessgericht: 24.08.2018, Erweiterung des Musterverfahrensantrages am 01.11.2018 |
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