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Musterverfahrensantrag 319 O 129/18 Conti 183. Schifffahrts-GmbH & Co. Bulker KG MS „Conti Aragonit“

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Landgericht Hamburg Gerichtlicher Teil Musterverfahrensantrag
319 O 129/18
Conti 183. Schifffahrts-GmbH & Co. Bulker KG MS „Conti Aragonit“
26.10.2018

Gemäß § 3 Abs. 2 KapMuG wird auf Antrag der Klägerseite folgender Musterverfahrensantrag öffentlich bekannt gemacht:

I. Beklagte:

1) Bremer Bereedungsgesellschaft mbH & Co. KG, vertreten durch den Geschäftsführer Joachim Zeppenfeld, Martinistraße 61, 28195 Bremen

2) Conti Reederei Management GmbH & Co. Konzeptions KG, vertreten durch die Gesellschafterin Conti Reederei Management GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Josef Obermeier, Bleichenbrücke 10, 20354 Hamburg

II. Von dem Musterverfahrensantrag betroffener Emittent von Wertpapieren oder Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen:

Conti 183. Schifffahrts-GmbH & Co. Bulker KG MS „Conti Aragonit“

III. Prozessgericht:

Landgericht Hamburg

IV. Aktenzeichen:

319 O 129/18

V. Feststellungsziele des Musterverfahrensantrags:

1. Der am 05.07.2012 von der Beklagten zu 2) für die Beteiligung an der CONTI 183. Schifffahrts-GmbH & Co. Bulker KG MS „CONTI ARAGONIT“ veröffentlichte Prospekt ist in folgenden Punkten unrichtig, unvollständig und fehlerhaft:

(1) Die Markterwartungen für Bulker sind fehlerhaft dargestellt, da

(a) der Emissionsprospekt keinen Hinweis auf die bestehende und sich voraussichtlich weiter verschärfende Überkapazität auf dem Bulker-Markt enthält.

(b) die Behauptung auf Seite 43/44 des Prospekts; dass „zusammenfassend (…) das hohe Verschrottungspotential der aktuellen Flotte, zu erwartende Orderstornierungen und eine Erholung der Weltwirtschaft mit einer Zunahme des Welthandels mittelfristig für ein positives Marktumfeld für die Bulker-Flotte“ sprechen würden, aufgrund der tatsächlichen Marktlage unvertretbar war.

(c)die Behauptung auf Seite 45 des Prospekts, dass die von einem „lukrativen Marktumfeld für die MS „CONTI ARAGONIT“ auszugehen sei, aufgrund der tatsächlichen Marktlage im Juli 2012 unvertretbar war.

(d) die Behauptung auf Seite 7 des Prospekts, dass die Bulkerschifffahrt ein „Wachstumsmarkt“ sei, aufgrund der tatsächlichen Marktlage im Juli 2012 falsch ist.

(e) den falschen Eindruck vermittelt, das ISL habe für die Zukunft ein Kapazitätswachstum von 8,6 % p.a. prognostiziert

(f) nicht mitgeteilt wird, dass sich das prognostizierte Kapazitätswachstum der Bulker Flotte von 8,6 % p.a. aufgrund der Überkapazität auf den Bulker Markt negativ auswirkt.

(2) Die Risiken der Beteiligung sind falsch dargestellt, da

(a) der Prospekt nicht auf den Preisverfall der Charterraten durch die Überkapazitäten auf dem Bulker-Markt hinweist.

(b) der Prospekt nicht auf das konkrete erkennbare Risiko des Ausfalls des Charterers STX Pan Ocean aufgrund der Tatsache, dass die vereinbarte 12-jährige Charterrate erheblich über dem Marktniveau lag, hinweist.

(c) der Prospekt nicht darauf hinweist, dass die bestehende Überkapazität auf dem Bulk-Carrier-Markt den Wert des Schiffes und damit den Verkaufspreis negativ beeinflusst.

(3) Die Rentabilität der Beteiligung falsch darstellt, indem es

(a) den wahrheitswidrigen Eindruck vermittelt, der zum Zeitpunkt der Prospektlegung durch ein Gutachten als „sehr günstig“ bestätigte Baupreis entspreche dem Marktwert für Supramax-Bulker zum Zeitpunkt der Prospektlegung.

(b) auf Seite 7 die Behauptung aufgestellt wird, die gesicherte Anfangsbeschäftigung durch einen 12-jährigen Chartervertrag und ein gutachterlich als günstig zu bezeichnender Baupreis mache die Beteiligung an der MS >>CONTI ARAGONIT<< zu einer soliden und zukunftsträchtigen Kapitalanlage, obwohl dies im Hinblick auf die tatsächliche Marktlage zum Zeitpunkt der Prospektlegung nicht vertretbar war.

2. Die Beklagten zu 1) und zu 2) waren nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB bezüglich der in Ziffer 1 genannten Kapitalanlage verpflichtet, über die unter Ziffer (1 a) bis (3 b) genannten Prospektmängel aufzuklären.

3. Es wird festgestellt, dass die unter Ziffer (1 a) bis (3 b) aufgeführten Prospektmängel für die Beklagten zu 1) und zu 2) bei der gebotenen sachkundigen Prüfung mit üblicher Sorgfalt erkennbar waren und diese schuldhaft nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gehandelt haben.

VI. Lebenssachverhalt:

Die Klagepartei nimmt die Beklagten wegen vorvertraglichen Aufklärungsverschuldens im Zusammenhang mit einer Beteiligung an der „MS Conti Aragonit“ in Anspruch. Sie stützt ihre Ansprüche auf die Prospekthaftung gemäß §§ 280 Abs. 1 i.V.m. 311 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB. Die Beklagte zu 2) ist eine Gründungsgesellschafterin der Fondsgesellschaft. Die Beklagte zu 1) ist als Kommanditistin in die Fondsgesellschaft eingetreten.

Die Klagepartei zeichnete alleine aufgrund des Prospekts, der vom 05.07.2012 stammt, im September 2012 eine Beteiligung an der oben genannten Gesellschaft zum Nominalwert von 100.000,00; ein Agio war nicht geschuldet.

Zur Aufklärung über die Kapitalanlage bedienten sich die Beklagten des in der Wiedergabe der Feststellungsziele benannten Emissionsprospekts. Die Beklagten bestreiten Prospektfehler und erheben die Einrede der Verjährung.

VII. Eingang des Musterverfahrensantrags bei dem Prozessgericht:

25.06.2018

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