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Musterverfahrensantrag 319 O 151/18 Conti 154. Schifffahrts-GmbH & Co. Bulker KG MS „Conti Selenit“

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Landgericht Hamburg Gerichtlicher Teil Musterverfahrensantrag
319 O 151/18
Conti 154. Schifffahrts-GmbH & Co. Bulker KG MS „Conti Selenit“
17.10.2018

Gemäß § 3 Abs. 2 KapMuG wird auf Antrag der Klägerseite folgender Musterverfahrensantrag öffentlich bekannt gemacht:

I. Beklagte:

1) Bremer Bereederungsgesellschaft mbH & Co. KG, vertreten durch den Geschäftsführer Joachim Zeppenfeld, Martinistraße 61, 28195 Bremen

2) Conti Reederei Management GmbH & Co. Konzeptions KG, vertreten durch die Gesellschafterin Conti Reederei Management GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Josef Obermeier, Bleichenbrücke 10, 20354 Hamburg

II. Von dem Musterverfahrensantrag betroffener Emittent von Wertpapieren oder Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen:

Conti 154. Schifffahrts-GmbH & Co. Bulker KG MS „Conti Selenit“

III. Prozessgericht:

Landgericht Hamburg

IV. Aktenzeichen:

319 O 151/18

V. Feststellungsziele des Musterverfahrensantrags:

1. Der am 19.11.2009 von der Beklagten zu 2) für die Beteiligung an der CONTI 154. Schifffahrts-GmbH & Co. Bulker KG MS „CONTI SELENIT“ veröffentlichte Prospekt ist in folgenden Punkten unrichtig, unvollständig und fehlerhaft:

(1) Die Markterwartungen für Bulker sind fehlerhaft dargestellt, da

(a) der Emissionsprospekt keinen Hinweis auf die beginnende Überkapazität auf dem Bulker-Markt enthält,

(b) die Behauptung auf Seite 20 des Prospekts, dass „zusammenfassend (…) das hohe Verschrottungspotential der aktuellen Flotte, zu erwartende Orderstornierungen und eine Erholung der Weltwirtschaft mit einer Zunahme des Welthandels mittelfristig für ein positives Marktumfeld für die Bulker-Flotte“ sprechen würden, aufgrund der tatsächlichen Marktlage unvertretbar war,

(c) die Behauptung auf Seite 21 des Prospekts, dass von einem „lukrativen Marktumfeld für die MS „CONTI SELENIT“ auszugehen sei, aufgrund der tatsächlichen Marktlage im November 2009 unvertretbar war,

(d) die Behauptung auf Seite 7 des Prospekts, dass die Bulkerschifffahrt ein „Wachstumsmarkt“ sei, aufgrund der tatsächlichen Marktlage im November 2009 falsch ist,

(e) nicht mitgeteilt wird, dass sich das prognostizierte weitere Flottenwachstum von 5,5 % p. a. bis 2013 für das Segment der Panamax-Bulker im Vergleich zum Gesamtwachstum der Bulker Flotte von 24,16 % p. a. bis 2012 nur deshalb so gering ist, weil die Durchschnittsgröße von Neubauaufträgen bei Bulkern bereits im Jahr 2009 bei über 80.000 tdw lag.

(f) nicht mitgeteilt wird, dass durch den Neubau des Panamakanals der Wettbewerbsvorteil der Panamax-Bulker mit einer Breite von <32,3 m wegfällt.

(g) nicht mitgeteilt wird, dass sich das prognostizierte weitere Kapazitätswachstum der Bulker Flotte aufgrund der beginnenden Überkapazität auf den Bulker-Markt negativ auswirkt.

(2) Die Risiken der Beteiligung sind falsch dargestellt, da

(a) der Prospekt nicht auf den Preisverfall der Charterraten durch die beginnenden Überkapazitäten auf dem Bulker-Markt hinweist,

(b) der Prospekt nicht darauf hinweist, dass die beginnende Überkapazität auf dem Bulk-Carrier-Markt den Wert des Schiffes und damit den Verkaufspreis negativ beeinflusst,

2. Die Beklagten zu 1) und zu 2) waren nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB bezüglich der in Ziffer 1 genannten Kapitalanlage verpflichtet, über die unter Ziffer (1 a) bis (2 b) genannten Prospektmängel aufzuklären.

3. Es wird festgestellt, dass die unter Ziffer (1 a) bis (2 b) aufgeführten Prospektmängel für die Beklagten zu 1) und zu 2) bei der gebotenen sachkundigen Prüfung mit üblicher Sorgfalt erkennbar waren und diese schuldhaft nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gehandelt haben.

VI. Lebenssachverhalt:

Die Klagepartei nimmt die Beklagten wegen vorvertraglichen Aufklärungsverschuldens u. a. im Zusammenhang mit einer Beteiligung an der „MS Conti Selenit“ in Anspruch. Sie stützt ihre Ansprüche auf die Prospekthaftung gemäß §§ 280 Abs. 1 i. V. m. 311 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB. Die Beklagte zu 2) ist eine Gründungsgesellschafterin der Fondsgesellschaft. Die Beklagte zu 1) ist im Dezember 2008 als Kommanditistin in die Fondsgesellschaft eingetreten.

Die Klagepartei zeichnete alleine aufgrund des Prospekts, der von November 2009 stammt, am 12.02.2010 eine Beteiligung an der oben genannten Gesellschaft zum Nominalwert von 20.000,00 €.

Zur Aufklärung über die Kapitalanlage bedienten sich die Beklagten des in der Wiedergabe der Feststellungsziele benannten Emissionsprospekts. Die Beklagten bestreiten Prospektfehler und erheben die Einrede der Verjährung.

VII. Eingang des Musterverfahrensantrags bei dem Prozessgericht:

11.07.2018

 

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