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Musterverfahrensantrag 319 O 241/18 Conti 172. Schifffahrts-GmbH & Co. Bulker KG MS „Conti Achat“

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Landgericht Hamburg Gerichtlicher Teil Musterverfahrensantrag
319 O 241/18
Conti 172. Schifffahrts-GmbH & Co. Bulker KG MS „Conti Achat“
12.12.2018

Gemäß § 3 Abs. 2 KapMuG wird auf Antrag der Klägerseite folgender Musterverfahrensantrag öffentlich bekannt gemacht:

I. Beklagte:

1) Bremer Bereedungsgesellschaft mbH & Co. KG, vertreten durch den Geschäftsführer Joachim Zeppenfeld, Martinistraße 61, 28195 Bremen

2) Conti Reederei Management GmbH & Co. Konzeptions KG, vertreten durch die Gesellschafterin Conti Reederei Management GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Josef Obermeier, Bleichenbrücke 10, 20354 Hamburg

II. Von dem Musterverfahrensantrag betroffener Emittent von Wertpapieren oder Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen:

Conti 172. Schifffahrts-GmbH & Co. Bulker KG MS „Conti Achat“

III. Prozessgericht:

Landgericht Hamburg

IV. Aktenzeichen:

319 O 241/18

V. Feststellungsziele des Musterverfahrensantrags:

1. Der am 20.05.2010 von der Beklagten zu 2) für die Beteiligung an der CONTI 172. Schifffahrts-GmbH & Co. Bulker KG MS „CONTI ACHAT“ veröffentlichte Prospekt ist in folgenden Punkten unrichtig, unvollständig und fehlerhaft:

(1) Die Markterwartungen für Bulker sind fehlerhaft dargestellt, da

(a) der Emissionsprospekt keinen Hinweis auf die bestehende und sich voraussichtlich weiter verschärfende Überkapazität auf dem Bulker-Markt enthält.

(b) die Behauptung auf Seite 20 des Prospekts; dass „zusammenfassend (…) das hohe Verschrottungspotential der aktuellen Flotte, zu erwartende Orderstornierungen und eine Erholung der Weltwirtschaft mit einer Zunahme des Welthandels mittelfristig für ein positives Marktumfeld für die Bulker-Flotte“ sprechen würden, aufgrund der tatsächlichen Marktlage unvertretbar war.

(c) die Behauptung auf Seite 21 des Prospekts, dass von einem „lukrativen Marktumfeld für die MS „CONTI ACHAT“ auszugehen sei, aufgrund der tatsächlichen Marktlage im Mai 2010 unvertretbar war.

(d) die Behauptung auf Seite 7 des Prospekts, dass die Bulkerschifffahrt ein „Wachstumsmarkt“ sei, aufgrund der tatsächlichen Marktlage im Mai 2010 falsch ist.

(e) den falschen Eindruck vermittelt, das Kapazitätswachstum liegt bei nur 8,4 % p. a. obwohl im Segment der Supramax-Bulker mit einem Wachstum von 32,2 % p.a. bis 2013 zu rechnen war

(f) nicht mitgeteilt wird, dass sich das prognostizierte weitere Kapazitätswachstum der Bulker Flotte aufgrund der Überkapazität auf den Bulker Markt negativ auswirkt.

(2) Die Risiken der Beteiligung sind falsch dargestellt, da

(a) der Prospekt nicht auf den drohenden Preisverfall der Charterraten durch die Überkapazitäten auf dem Bulker-Markt hinweist.

(b) der Prospekt nicht darauf hinweist, dass die bestehende Überkapazität auf dem Bulk-Carrier-Markt den Wert des Schiffes und damit den Verkaufspreis negativ beeinflusst.

(3) Die Rentabilität der Beteiligung falsch darstellt, indem es

(a) den wahrheitswidrigen Eindruck vermittelt, der zum Zeitpunkt der Prospektlegung durch ein Gutachten als „sehr günstig“ bestätigte Baupreis entspreche dem Marktwert für Supramax-Bulker zum Zeitpunkt der Prospektlegung

(b) auf Seite 7 die Behauptung aufgestellt wird, die gesicherte Anfangsbeschäftigung durch einen 12-jährigen Chartervertrag und ein gutachterlich als günstig zu bezeichnender Baupreis mache die Beteiligung an der MS >>CONTI ACHAT<< zu einer soliden und zukunftsträchtigen Kapitalanlage, obwohl dies im Hinblick auf die tatsächliche Marktlage zum Zeitpunkt der Prospektlegung nicht vertretbar war.

2. Die Beklagten zu 1) und zu 2) waren nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB bezüglich der in Ziffer 1 genannten Kapitalanlage verpflichtet, über die unter Ziffer (1 a) bis (3 b) genannten Prospektmängel aufzuklären.

3. Es wird festgestellt, dass die unter Ziffer (1 a) bis (3 b) aufgeführten Prospektmängel für die Beklagten zu 1) und zu 2) bei der gebotenen sachkundigen Prüfung mit üblicher Sorgfalt erkennbar waren und diese schuldhaft nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gehandelt haben.

VI. Lebenssachverhalt:

Die Klagepartei nimmt die Beklagten wegen vorvertraglichen Aufklärungsverschuldens im Zusammenhang mit einer Beteiligung an der „MS Conti Achat“ in Anspruch. Sie stützt ihre Ansprüche auf die Prospekthaftung gemäß §§ 280 Abs. 1 i. V. m. 311 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB. Die Beklagte zu 2) ist eine Gründungsgesellschafterin der Fondsgesellschaft. Die Beklagte zu 1) ist im November 2008 als Kommanditistin in die Fondsgesellschaft eingetreten.

Die Klagepartei zeichnete alleine aufgrund des Prospekts, der von Mai 2010 stammt, im Juli 2010 eine Beteiligung an der oben genannten Gesellschaft zum Nominalwert von 50.000,00 €, ein Agio fiel nicht an. Die Klägerin erhöhte im Rahmen einer freiwilligen Kapitalerhöhung im Dezember 2013 ihre Beteiligung um 7.500,00 €

Zur Aufklärung über die Kapitalanlage bedienten sich die Beklagten des in der Wiedergabe der Feststellungsziele benannten Emissionsprospekts. Die Beklagten bestreiten Prospektfehler und erheben die Einrede der Verjährung.

VII. Eingang des Musterverfahrensantrags bei dem Prozessgericht:

01.11.2018

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