Gemäß § 3 Abs. 2 KapMuG wird auf Antrag der Klägerseite folgender Musterverfahrensantrag öffentlich bekannt gemacht:
I. Beklagte:
1) Bremer Bereederungsgesellschaft mbH & Co. KG, vertreten durch den Geschäftsführer Joachim Zeppenfeld, Martinistraße 61, 28195 Bremen
2) Conti Reederei Management GmbH & Co. Konzeptions KG, vertreten durch die Gesellschafterin Conti Reederei Management GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Josef Obermeier, Bleichenbrücke 10, 20354 Hamburg
II. Von dem Musterverfahrensantrag betroffener Emittent von Wertpapieren oder Anbieter von
sonstigen Vermögensanlagen:
Conti 171. Schifffahrts-GmbH & Co. Bulker KG MS „Conti Larimar“
III. Prozessgericht:
Landgericht Hamburg
IV. Aktenzeichen:
319 O 72/19
V. Feststellungsziele des Musterverfahrensantrags:
1. Der am 06.06.2011 von der Beklagten zu 2) für die Beteiligung an der CONTI 171. Schifffahrts-GmbH & Co. Bulker KG MS „CONTI LARIMAR“ veröffentlichte Prospekt ist in folgenden Punkten unrichtig, unvollständig und fehlerhaft:
(1) |
Die Markterwartungen für Bulker sind fehlerhaft dargestellt, da
(a) der Emissionsprospekt keinen Hinweis auf die bestehende und sich voraussichtlich weiter verschärfende Überkapazität auf dem Bulker-Markt enthält,
(b) die Behauptung auf Seite 20 des Prospekts, dass „zusammenfassend (…) das hohe Verschrottungspotential der aktuellen Flotte, zu erwartende Orderstornierungen und eine Erholung der Weltwirtschaft mit einer Zunahme des Welthandels mittelfristig für ein positives Marktumfeld für die Bulker-Flotte“ sprechen würden, aufgrund der tatsächlichen Marktlage unvertretbar war,
(c) die Behauptung auf Seite 7 des Prospekts, dass die Bulkerschifffahrt ein „Wachstumsmarkt“ sei, aufgrund der tatsächlichen Marktlage im Juni 2011 falsch ist,
(d) der Prospekt den falschen Eindruck vermittelt, das maßgebliche Kapazitätswachstum liege bei nur 8,3 % p.a., obwohl im Segment der Supramax-Bulker mit einem Wachstum von über 19 % p.a. in den nächsten drei Jahren zu rechnen war,
(e) nicht mitgeteilt wird, dass sich das prognostizierte weitere Kapazitätswachstum der Bulker Flotte aufgrund der Überkapazität auf den Bulker Markt negativ auswirkt.
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(2) |
Die Risiken der Beteiligung sind falsch dargestellt, da
(a) der Prospekt nicht auf den Preisverfall der Charterraten durch die Überkapazitäten auf dem Bulker-Markt hinweist,
(b) der Prospekt nicht darauf hinweist, dass wegen der Überkapazität das konkrete Risiko besteht, dass nach dem Ablauf des 4-jährigen Chartervertrages die Charterraten erheblich unter den vereinbarten Charterraten von US $ 18.550,- pro Tag liegen können,
(c) der Prospekt nicht darauf hinweist, dass die bestehende Überkapazität auf dem Bulk-Carrier-Markt den Wert des Schiffes und damit den Verkaufspreis negativ beeinflusst.
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(3) |
Die Rentabilität der Beteiligung ist falsch dargestellt, indem der Prospekt
(a) den wahrheitswidrigen Eindruck vermittelt, der zum Zeitpunkt der Prospektlegung durch ein Gutachten als „sehr günstig“ bestätigte Baupreis entspreche dem Marktwert für Supramax-Bulker zum Zeitpunkt der Prospektlegung,
(b) auf Seite 7 die Behauptung aufstellt, die gesicherte Anfangsbeschäftigung durch einen 4-jährigen Chartervertrag und ein gutachterlich als sehr günstig zu bezeichnender Baupreis mache die Beteiligung an der MS „CONTI LARIMAR“ zu einer soliden und zukunftsträchtigen Kapitalanlage, obwohl dies im Hinblick auf die tatsächliche Marktlage zum Zeitpunkt der Prospektlegung nicht vertretbar war,
(c) auf Seite 21 die falsche Behauptung aufstellt, dass sich „in Verbindung mit dem 4-jährigen Chartervertrag, einem gutachtlich als sehr günstig zu bewertenden Baupreis und dem Verkauf des Schiffes nach rd. 8 Jahren (…) attraktive Ertragsaussichten“ für die MS „CONTI LARIMAR“ ergeben würden.
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2. Die Beklagten zu 1) und zu 2) waren nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB bezüglich der in Ziffer 1 genannten Kapitalanlage verpflichtet, über die unter Ziffer (1 a) bis (3 c) genannten Prospektmängel aufzuklären.
3. Es wird festgestellt, dass die unter Ziffer (1 a) bis (3 c) aufgeführten Prospektmängel für die Beklagten zu 1) und zu 2) bei der gebotenen sachkundigen Prüfung mit üblicher Sorgfalt erkennbar waren und diese schuldhaft nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gehandelt haben.
VI. Lebenssachverhalt:
Die Klagepartei nimmt die Beklagten wegen vorvertraglichen Aufklärungsverschuldens im Zusammenhang mit einer Beteiligung an der „MS Conti Larimar“ in Anspruch. Sie stützt ihre Ansprüche auf die Prospekthaftung gemäß §§ 280 Abs. 1 i.V.m. 311 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB. Die Beklagte zu 2) ist eine Gründungsgesellschafterin der Fondsgesellschaft. Die Beklagte zu 1) ist nach Gründung der Fondsgesellschaft, aber vor Prospektlegung als Kommanditistin in die Fondsgesellschaft eingetreten.
Die Klagepartei zeichnete alleine aufgrund des Prospekts, der von Juni 2011 stammt, im Jahr 2011 eine Beteiligung an der oben genannten Gesellschaft zum Nominalwert von 20.000,00 € zuzüglich 4 % Agio.
Zur Aufklärung über die Kapitalanlage bedienten sich die Beklagten des in der Wiedergabe der Feststellungsziele benannten Emissionsprospekts. Die Beklagten bestreiten Prospektfehler und erheben die Einrede der Verjährung.
VII. Eingang des Musterverfahrensantrags bei dem Prozessgericht:
07.06.2019
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