dgericht Hamburg | Gerichtlicher Teil | Musterverfahrensantrag 332 O 155/18 MS „Vogerunner“ GmbH Co. KG |
04.02.2019 |
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Gemäß § 3 Abs. 2 KapMuG wird folgender Musterverfahrensantrag bekannt gemacht: I. Antragsteller: 10 von nunmehr noch 54 Klägern im vorliegenden Verfahren II. Antragsgegner:
III. Von dem Musterverfahrensantrag betroffener Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen: MS „Vogerunner“ GmbH Co.KG IV. Prozessgericht: Landgericht Hamburg V. Aktenzeichen: 332 O 155/18 VI. Feststellungsziele des Musterverfahrensantrags: 1. Der am 08.05.2008 von der HCI Hanseatische Capitalberatungsgesellschaft mbH & Co. KG (vormals: HCI Hanseatische Capitalberatungsgesellschaft mbH) aufgestellte Verkaufsprospekt für den Erwerb einer Beteiligung an der MS „Vogerunner“ GmbH & Co. KG ist in erheblichen Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend, soweit folgende Angaben nicht oder falsch dargestellt wurden: a) Die Darstellung des Marktes und des Marktumfeldes ist in wesentlichen Punkten unrichtig und irreführend, weil b) Die Darstellung der Prognosen der Charterraten ist in wesentlichen Punkten unrichtig und irreführend, weil c) Die Darstellung der Bonität des Charterers durch den Report von Dynmar B.V. über Transfield ER Ltd. ist im Prospekt unzureichend und irreführend dargestellt. d) Die Darstellung des Charterausfallrisikos im Prospekt ist fehlerhaft, da dieses tatsächlich höher war als dargestellt. Bei Prospekterstellung war bereits der Ausfall des Charterers absehbar, weil infolge eines Dynamar Reports objektiv erkennbar war, das er seine Verpflichtungen aus dem Chartervertrag nicht erfüllen können wird, wenn sich die prognostizierten Marktrückgänge einstellen. e) Die Darstellung des Wertgutachters Dipl.-Ing. Günter Oppermann im Prospekt ist in wesentlichen Punkten unrichtig und irreführend, weil f) Die Darstellung der Leistungsbilanz aus 2006 zur HCI-Gruppe ist veraltet, unvollständig und irreführend, weil bei Prospekterstellung im Mai 2008 Zahlen aus 2007 bereits bekannt waren und die Ergebnisse aus 2007 in Bezug auf die 17 in Fahrt befindlichen Bulkerschiffe der HCI Flotte g) Der Prospekt weist nicht darauf hin, dass die Gesellschaft im Fall der Insolvenz für Verbindlichkeiten des Charterers und des Subcharterers haftet. Dabei handelt es sich um einen wesentlichen Prospektfehler. 2. Die Antragsgegner sind für den am 08.05.2008 für die Beteiligung an der MS „Vogerunner“ GmbH & Co. KG veröffentlichten Prospekt als Fondsinitiator gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 VermAnlG verantwortlich und es liegt kein Haftungsausschluss nach § 20 Abs. 3, 4 VermAnlG vor. 3. Die Antragsgegner haften im Hinblick auf die Beteiligung an der MS „Vogerunner“ GmbH & Co. KG gegenüber den Anlegern als Haftungsschuldner aus Prospekthaftung im weiteren Sinne als Gesamtschuldner 4. Die Antragsgegner haben schuldhaft nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gehandelt. 5. Es wird festgestellt, dass die Kausalitätsvermutung bezüglich der Prospektfehler für die Anlageentscheidung nicht schon deshalb widerlegt ist, weil der Anleger an einer Sanierung durch weiteres Kapital teilgenommen hat. 6. Die Antragsteller sind so zu stellen, wie sie stünden, wenn sie die Beteiligung nicht gezeichnet hätten. VII. Lebenssachverhalt: In dem vorliegenden Verfahren nehmen nunmehr noch 54 Kläger die Beklagten als Gründungskommanditistin wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzungen in Form des Schadensersatzes in Anspruch. Sie stützen ihre Ansprüche auf die Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß §§ 280 Abs. 1 i.V.m. 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB. 10 dieser Kläger (und damit die Antragsteller) haben mit Schriftsatz vom 29.08.2018 einen Musterverfahrensantrag gemäß § 2 KapMuG gestellt. Die Antragsteller zeichneten im Zeitraum Juni bis November 2008 jeweils eine treuhänderische Kommanditbeteiligung an der MS „Vogerunner“ GmbH & Co. KG in Höhe von unterschiedlichen Nominalwerten zwischen 10.000,00 EUR und 40.0000,00 EUR, überwiegend zuzüglich eines Agios in Höhe von 5 % auf den Nominalbetrag. Zur Aufklärung über die Kapitalanlage bedienten die Beklagten sich des in der Wiedergabe der Feststellungsziele benannten Emissionsprospekts. VIII. Eingang des Musterverfahrensantrags bei dem Prozessgericht: 03.09.2018 |
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