Gemäß § 3 Abs. 2 KapMuG wird folgender Musterverfahrensantrag bekannt gemacht:
I. Beklagte:
1) |
Bremer Bereederungsgesellschaft mbH & Co. KG |
2) |
Conti Reederei Management GmbH & Co. Konzeptions KG |
II. Von dem Musterverfahrensantrag betroffener Emittent von Wertpapieren oder Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen:
Conti Reederei Management GmbH & Co. Konzeptions KG
III. Prozessgericht:
Landgericht Hamburg
IV. Aktenzeichen:
309 OH 1/18
V. Feststellungsziele des Musterverfahrensantrags:
1.
Der am 08.02.2011 von der Beklagten zu 2) für die Beteiligung an der CONTI 177. Schifffahrts- GmbH & Co. Bulker KG MS „CONTI AMETRIN“ veröffentlichte Prospekt ist in folgenden Punkten unrichtig, unvollständig und fehlerhaft:
(1)
Die Markterwartungen für Bulker sind fehlerhaft dargestellt, da
a)
der Emissionsprospekt keinen Hinweis auf die bestehende und sich voraussichtlich weiter verschärfende Überkapazität auf dem Bulker-Markt enthält;
b)
die Behauptung auf Seite 20 des Prospektes, dass „zusammenfassend (…) das hohe Verschrottungspotential der aktuellen Flotte, zu erwartende Orderstornierungen und eine Erholung der Weltwirtschaft mit einer Zunahme des Welthandels mittelfristig für ein positives Marktumfeld für die Bulker-Flotte“ sprechen würden, aufgrund der tatsächlichen Marktlage unvertretbar war;
c)
die Behauptung auf Seite 21 des Prospektes, dass von einem „lukrativen Marktumfeld für die MS „CONTI AMETRIN“ auszugehen sei, aufgrund der tatsächlichen Marktlage im Februar 2011 unvertretbar war.
d)
die Behauptung auf Seite 7 des Prospektes, dass die Bulkerschifffahrt ein „Wachstumsmarkt“ sei, aufgrund der tatsächlichen Marktlage im Februar 2011 falsch ist;
e)
der Prospekt den falschen Eindruck vermittelt, das ISL habe für die Zukunft ein Kapazitätswachstum von 9,5 % p.a. prognostiziert;
f)
der Prospekt den falschen Eindruck vermittelt, das prognostizierte Kapazitätswachstum der Bulker Flotte von 9,5 % p.a. sei positiv, obwohl sich aufgrund der bereits bestehenden Überkapazität auf dem Bulker Markt jedes Kapazitätswachstum als für die Beteiligung negativ auswirkt.
(2)
Die Risiken der Beteiligung sind falsch dargestellt, da
a)
der Prospekt nicht auf den Preisverfall der Charterraten durch die Überkapazitäten auf dem Bulker-Markt hinweist;
b)
der Prospekt nicht auf das konkrete erkennbare Risiko des Ausfalls des Charterers STX Pan Ocean aufgrund der Tatsache, dass die vereinbarte 12-jährige Charterrate erheblich über dem Marktniveau lag, hinweist;
c)
der Prospekt nicht darauf hinweist, dass die bestehende Überkapazität auf dem Bulk-Carrier-Markt den Wert des Schiffes und damit den Verkaufspreis negativ beeinflusst.
(3)
Die Rentabilität der Beteiligung wird falsch dargestellt, indem der Prospekt
a)
den wahrheitswidrigen Eindruck vermittelt, zum Zeitpunkt der Prospektlegung sei durch ein aktuelles Gutachten der Baupreis als sehr günstig bestätigt worden;
b)
auf Seite 7 die Behauptung aufstellt, die gesicherte Anfangsbeschäftigung durch einen 12-jährigen Chartervertrag und ein gutachterlich als günstig zu bezeichnender Baupreis mache die Beteiligung an der MS „CONTI AMETRIN“ zu einer soliden und zukunftsträchtigen Kapitalanlage, obwohl dies im Hinblick auf die tatsächliche Marktlage zum Zeitpunkt der Prospektlegung nicht vertretbar war.
2.
Die Beklagten zu 1) und zu 2) waren nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB bezüglich der in Ziffer 1 genannten Kapitalanlage verpflichtet, über die unter Ziffer (1 a) bis (3 b) genannten Prospektmängel aufzuklären.
3.
Es wird festgestellt, dass die unter Ziffer (1 a) bis (3 b) aufgeführten Prospektmängel für die Beklagten zu 1) und zu 2) bei der gebotenen sachkundigen Prüfung mit üblicher Sorgfalt erkennbar waren und diese schuldhaft nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gehandelt haben.
VI. Lebenssachverhalt:
Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen vorvertraglichen Aufklärungsverschuldens im Zusammenhang mit einer Beteiligung an der „MS CONTI AMETRIN“ auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Beklagte zu 1) trat im November 2008 als Kommanditistin in die Fondsgesellschaft ein. Die Beklagte zu 2) ist Gründungsgesellschafterin und Konzeptionärin der Fondsgesellschaft.
Die Klägerin beteiligte sich zunächst im Jahr 2011 mit einer Einlage von 50.000,– € zuzüglich 5 % Agio an dem Fonds auf Grundlage des Prospektes vom 8.2.2011. Im Jahr 2013 erfolgte eine Beteiligungserhöhung durch die Klägerin um 2.000,– € im Wege einer freiwilligen Kapitalerhöhung. Die Klägerin erhielt bisher Ausschüttungen in Höhe von 4.708,22 €.
Die Klägerin behauptet, die Beklagten hätten ihre Pflicht, die eintretenden Gesellschafter über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die Beteiligung von Bedeutung sind, verletzt. Die Beklagten hätten die Klägerin auf Prospektfehler, die sich aus den oben genannten Feststellungszielen ergeben würden, informieren müssen. Die Klägerin habe sich auf Grundlage des Emissionsprospekts beteiligt. Dieser sei fehlerhaft, bei zutreffender Aufklärung hätte die Klägerin die Beteiligung nicht gezeichnet.
Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung. Die Klägerin sei laufend über die Entwicklung der Fondsgesellschaft informiert worden. Im übrigen bestreiten die Beklagten Aufklärungsmängel.
VII. Eingang des Musterverfahrensantrags bei dem Prozessgericht:
12.12.2017
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