Startseite Allgemeines Musterverfahrensantrag Lloyd Fonds AG
Allgemeines

Musterverfahrensantrag Lloyd Fonds AG

Teilen

Musterverfahrensantrag

Kategorie: Angaben in:

Verkaufsprospekten, Vermögensanlagen-Informationsblättern und wesentlichen Anlegerinformationen nach dem Verkaufsprospektgesetz, dem Vermögensanlagengesetz sowie dem Investmentgesetz

Eingang bei Gericht: 09.11.2017
Aktenzeichen: 4 O 69/17 (Streitverfahren) 4 OH 4/17 (KapMug)
Firma: Lloyd Fonds AG (betroffener Emittent von Wertpapieren oder Anbieter sonstiger Vermögensanlagen)

Feststellungsziele / Lebenssachverhalte:

1.

Es wird festgestellt, dass der Verkaufsprospekt über die Beteiligung am LLOYD FONDS SCHIFFSPORTFOLIO II in der Fassung vom 05.02.2007 (nachfolgend „Verkaufsprospekt“) unrichtig, irreführend und unvollständig ist, insbesondere wird festgestellt,

 

a.

dass die zu erwartende Neutonnage und die Nachfrage sowie die Marktaussichten für Containerschiffe im Verkaufsprospekt falsch und/oder irreführend dargestellt wird und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

b.

dass im Verkaufsprospekt keine ordnungsgemäßen und ausreichenden Hinweise auf Wechselkursrisiken aus der Finanzierung in japanische Yen und über den Abschluss einer „105%Klausel“ mit finanzierenden Banken enthalten sind, und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

c.

dass im Verkaufsprospekt kein ordnungsgemäßer und ausreichender Hinweis darauf enthalten ist, dass die Musterbeklagte die SECHZEHNTE PAXAS Treuhand- und Beteiligungsgesellschaft mbH kontrolliert, welche selbst als mittelbar Beauftragte der Treuhänderin damit beauftragt ist, die Interessen der Anleger auch im Zusammenhang mit dem Vertrieb des Fonds wahrzunehmen und weshalb eine aufklärungspflichtige Interessenkollision und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

d.

dass entgegen der Prospektdarstellung durch eine Investition in verschiedenen Größenklassen der Containerschifffahrt keine Risikostreuung erreicht wurde und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

e.

dass die Angaben der Schiffbetriebskostensteigerungen der Schiffe des LLOYD FONDS SCHIFFSPORTFOLIO II in der tabellarischen Darstellung auf S. 59 des Verkaufsprospektes unvertretbar niedrig sind und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

f.

dass im Verkaufsprospekt kein hinreichender Hinweis darauf enthalten ist, dass die Kaufpreise für die Schiffe des LLOYD FONDS SCHIFFSPORTFOLIO II den Marktwert der Schiffe weit überstiegen und insbesondere die auf den S. 25 bis 28 des Verkaufsprospektes enthaltenen Aussagen, dass die Kaufpreise der Schiffe des Fonds „günstig“ wären, falsch sind und dass insoweit erhebliche Prospektfehler vorliegen;

g.

dass im Verkaufsprospekt kein ordnungsgemäßer und ausreichender Hinweis auf das Haftungsrisiko der Anleger und das Risiko des Wiederauflebens der Haftung enthalten ist, insbesondere die Angaben zur Haftung gemäß §§ 171 f. HGB auf S. 14 und S. 19 falsch und irreführend sind und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

h.

dass im Verkaufsprospekt kein ordnungsgemäßer und ausreichender Hinweis enthalten ist, dass aufgrund des hohen Weichkosten- und Fremdfinanzierungsanteils das Risiko eines Totalverlustes der von den Anlegern geleisteten Einlage deutlich ansteigt und die im Verkaufsprospekt enthaltenen Hinweise nicht dazu geeignet sind, dieses gesteigerte Totalverlustrisiko ordnungsgemäß, ausreichend und richtig darzustellen und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

 

i.

dass die Sensitivitätsanalysen auf den S. 62 f. des Verkaufsprospektes für eine sachgerechte Risikodarstellung irreführend sind und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

 

j.

dass der Verkaufsprospekt keinen Hinweis auf die Erweiterung des Panamakanals enthält und demnach nicht über den wegfallenden Wettbewerbsvorteil der Panama-Schiffe aufgeklärt wird, obwohl ein solcher Hinweis erforderlich gewesen wäre und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

 

k.

dass der Verkaufsprospekt in seiner Gesamtschau die Risiken verharmlost und dieser damit nicht dazu geeignet ist, den Anleger hinreichend über die Risiken der Anlage zu informieren.

 

2.

a.

Es wird festgestellt, dass die unter Ziffer 1.a) bis 1.k) aufgezeigten Prospektmängel jeweils für die Musterbeklagte bei der gebotenen sachkundigen Prüfung mit banküblicher Sorgfalt erkennbar waren.

 

b.

Es wird festgestellt, dass die unter Ziffer 1.a) bis 1.k) aufgezeigten Prospektmängel jeweils für die Musterbeklagte auch im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung des Verkaufsprospektes erkennbar waren.

 

3.

 

4.

 

5.

 

6.

VI.

Knappe Darstellung des Lebenssachverhalts:

Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatz wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung im Zusammenhang mit dem Emissionsprospekt der Lloyd Fonds AG zum Lloyd Fonds Schiffsportfolio II vom 05.02.2007 geltend.

Am 21.03.2007 zeichnete der Kläger nach entsprechender Beratung und Empfehlung durch einen ehemaligen Mitarbeiter der Beklagten eine Beteiligung am Lloyd Fonds Schiffsportfolio II in Höhe von 10.000,00 USD nebst 5 % Agio. Der Betrag in Höhe von 10.500,00 USD wurde am 25.05.2007 vom Konto des Klägers abgezogen; dem Kläger sind hierfür 7.834,65 EUR belastet worden. Im Jahr 2008 erhielt der Kläger eine Ausschüttung in Höhe von 300,00 USD (187,64 EUR).

Der Kläger behauptet, dass er über die mit der Anlage verbundenen Risiken weder durch die persönliche Beratung noch durch den Inhalt des Anlageprospekts hinreichend aufgeklärt worden sei. Er beruft sich auf die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. Der Prospekt sei ihm – wenn überhaupt – erst nach der Beratung und Zeichnung der Beteiligung übergeben worden. Genaue Erinnerungen daran habe er nicht. Dennoch habe die Beratung auf den Fehlern des Prospekts beruht, da der Berater – insoweit unstreitig – den Kläger anhand des Verkaufsprospektes beraten hat. Die im Prospekt enthaltenen Fehler hätten damit unmittelbaren Eingang in die Beratung gefunden.

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Im Übrigen bestreitet sie die Aufklärungsmängel und behauptet, der Kläger habe die Gelegenheit bekommen, sich vor der Zeichnung mit dem Inhalt der Verkaufsprospektes auseinanderzusetzen.

Übersicht der Beklagten in diesem Verfahren:

Nummer Beklagte /
Beklagter
gesetzliche
Vertretung
Funktion Straße PLZ / Ort
1 Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG Stefan Bender, Rainer Burmester, Alp Dalkilic, Dr. Markus Pertlwieser Vorstandssprecher Theodor-Heuss-Allee 72 60486 Frankfurt am Main
Unterzeichner: Landgericht Berlin

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Dänemarks neue Mission: Schlittenhunde, Drohnen und eine Prise Trump

Die dänische Regierung hat Großes vor: Mit milliardenschweren Investitionen will sie ihre...

Allgemeines

American Airlines legt Flugbetrieb in den USA aufgrund technischer Probleme lahm

Inmitten des Weihnachtsreiseverkehrs, einer der geschäftigsten Reisezeiten des Jahres, hat American Airlines...

Allgemeines

Rückforderungen bei Insolvenz: Was Anleger wissen müssen

Wenn ein Emittent in die Insolvenz geht, können Anleger nicht nur ihr...

Allgemeines

Enttäuschung im Einzelhandel: Menschen halten ihr Geld zusammen und setzen auf Gebrauchtes

Das Weihnachtsgeschäft 2024 hat die Erwartungen des deutschen Einzelhandels deutlich enttäuscht. Statt...