N26 AG
Berlin
Bekanntmachung gem. § 62 Abs. 2 Satz 2 UmwG – Hinweis auf bevorstehende Verschmelzung
Es ist beabsichtigt, die Bambino 196. V V UG (haftungsbeschränkt), mit Sitz in Berlin, eingetragen in das Handelsregister des Amtsgerichts Berlin (Charlottenburg) unter HRB 221762 B, ebenfalls eine einhundertprozentige Tochtergesellschaft der N26 AG, als übertragenden Rechtsträger auf die N26 AG mit Sitz in Berlin, eingetragen in das Handelsregister des Amtsgerichts Berlin (Charlottenburg) unter HRB 247469 B, als übernehmenden Rechtsträger zu verschmelzen.
Die Verschmelzung soll im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme durch Übertragung des gesamten Vermögens des übertragenden Rechtsträgers unter dessen Auflösung ohne Abwicklung auf den übernehmenden Rechtsträger gemäß §§ 2 Nr. 1, 60 ff., 46 ff. UmwG erfolgen. Der Verschmelzungsvertrag wurde am 29. August 2023 notariell beurkundet und am selben Tag zum Handelsregister der N26 AG eingereicht.
Da das Stammkapital der Bambino 196. V V UG (haftungsbeschränkt) vollständig von der N26 AG gehalten wird, ist ein Beschluss der Hauptversammlung der N26 AG über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag mit der Bambino 196. V V UG (haftungsbeschränkt) gemäß § 62 Abs. 1 UmwG nicht erforderlich. Aus gleichem Grund bedarf es keines Verschmelzungsberichts, keiner Verschmelzungsprüfung und keines Verschmelzungsprüfungsberichts (§§ 8 Abs. 3 Satz 1 2. Hs., 9 Abs. 2 und 3, 12 Abs. 3, 60 Abs. 1 UmwG).
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Aktionäre der N26 AG, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der N26 AG erreichen, gemäß § 62 Abs. 2 UmwG die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen können, in der über die Zustimmung zu den beabsichtigten Verschmelzungen beschlossen wird. Ein solches Einberufungsverlangen ist bis spätestens einen Monat nach dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger unter Nachweis des Aktienbesitzes an die
N26 AG
Rechtsabteilung
Voltairestraße 8
10179 Berlin,
E-Mail legal@n26.de
zu richten.
Ein Beschluss der Gesellschafterversammlung der Bambino 196. V V UG (haftungsbeschränkt) ist gemäß § 62 Abs. 4 Satz 1 UmwG nicht erforderlich.
Ab dem Tag dieser Hinweisbekanntmachung im Bundesanzeiger sind für die Dauer eines Monats der Verschmelzungsvertrag und die gemäß § 63 Abs. 1 UmwG erforderlichen Unterlagen zur Einsicht der Aktionäre der N26 AG in den Geschäftsräumen der N26 AG zugänglich.
Der Vorstand
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