Das Verwaltungsgericht Hannover hat in einem aktuellen Urteil die Klage eines Anwohners abgewiesen, der sich gegen die Errichtung eines Sportplatzes samt Lärmschutzwand für den Sportverein SV Brigitta-Elwerath Steimbke e.V. aussprach. Trotz intensiver Vergleichsverhandlungen entschied die 12. Kammer, dass die vom Landkreis Nienburg/Weser erteilte Baugenehmigung rechtmäßig ist und keine Rechte des klagenden Nachbarn verletzt.
Der Kläger hatte argumentiert, die Genehmigung würde die Nutzung des A- und B-Platzes unzulässig trennen, wodurch die tatsächliche Lärmbelastung unterschätzt werde. Doch das Gericht fand, dass der Sportverein durch ein fundiertes Immissionsschutzgutachten und die Erläuterungen eines Fachgutachters überzeugend darlegen konnte, dass die Lärmimmissionen am Wohnhaus des Klägers die zulässigen Grenzwerte deutlich unterschreiten. Insbesondere liegt das Wohnhaus außerhalb des Einflussbereichs des B-Platzes, weshalb von diesem keine nennenswerte Lärmbelastung ausgeht.
Entscheidend für das Urteil war auch die Feststellung, dass für das Wohnhaus des Klägers nicht die strengeren Lärmschutzrichtwerte für allgemeine Wohngebiete, sondern die flexibleren Werte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete gelten. Dies begründet das Gericht damit, dass der Sportplatz bereits seit den 1930er Jahren besteht, während das Wohnhaus des Klägers später errichtet wurde. Daher müsse der Kläger aufgrund der bereits bestehenden Nutzung des Areals für sportliche Aktivitäten eine höhere Lärmbelastung tolerieren.
Das Gericht wies zudem die Bedenken des Klägers zurück, die Baugenehmigung sei zu ungenau. Es stellte klar, dass die Genehmigung sich auf einen Trainingsplatz beschränkt, was den Ausschluss offizieller Fußballspiele, aber die Zulassung von Trainings und Trainingsspielen impliziert.
Gegen das Urteil kann beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg Berufung eingelegt werden. Die Entscheidung soll zeitnah im Niedersächsischen Vorschriftensystem veröffentlicht werden, das öffentlich und kostenfrei zugänglich ist.
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