Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass eine Nachbargemeinde gegen die Genehmigung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs im beplanten Innenbereich nur dann erfolgreich vorgehen kann, wenn nachweisbar ist, dass das Vorhaben negative Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche hat.
Im vorliegenden Fall klagte eine kreisfreie Stadt mit rund 78.000 Einwohnern gegen die Genehmigung eines neu errichteten Sportfachmarktes mit über 3500 m² Verkaufsfläche. Der Bebauungsplan, der den Bau des Marktes ermöglichte, wurde später für ungültig erklärt. Trotzdem blieb der Markt, der seit März 2021 in Betrieb ist, bestehen. Die Stadt argumentierte, dass das Vorhaben ihre zentralen Versorgungsbereiche beeinträchtige und daher bauplanungsrechtlich unzulässig sei.
Das Oberverwaltungsgericht hob zunächst die Baugenehmigung aufgrund der Ungültigkeit des Bebauungsplans auf. Jedoch hob das Bundesverwaltungsgericht dieses Urteil wieder auf und wies die Berufung der Stadt ab. Es stellte klar, dass § 11 Abs. 3 der BauNutzungsverordnung (BauNVO) nicht den Schutz von Nachbargemeinden bezweckt. Zudem konnte die Stadt nicht nachweisen, dass von dem Sportfachmarkt schädliche Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche ausgingen.
Dieses Urteil verdeutlicht die juristischen Grenzen für Nachbargemeinden, die gegen die Genehmigung von Bauvorhaben in angrenzenden Gebieten vorgehen möchten, und betont die Notwendigkeit einer sorgfältigen Planung und interkommunalen Abstimmung.
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