Nachrangdarlehen gehören zur Unternehmensfinanzierung. Der Anleger gewährt einem Unternehmen ein Darlehen, dessen Rückerstattung im Fall der Insolvenz des Unternehmens erst dann zurückgeführt werden darf, nachdem alle vorrangigen Darlehen rückerstattet wurden.
Nachrangige Darlehen müssen jedoch vor dem Eigenkapital rückerstattet werden. Das heißt, die Eigentümer des Unternehmens dürfen investiertes Kapital oder Gewinne, die das Unternehmen erwirtschaftet hat, erst dann entnehmen, nachdem die nachrangigen Darlehen bedient wurden.
In der Praxis freilich hat der Geber eines nachrangigen Darlehens keine Chancen, wieder an sein Geld zu kommen.
Trotzdem wird diese Beteiligungsform auf dem sogenannten Grauen Kapitalmarkt angeboten. Es ist eine von den verbliebenen, noch völlig frei von den Unternehmen auf dem Grauen Kapitalmarkt anzubietenden, Finanzanlagen. Es ist auf diesem Markt hoch risikohaft.
Nach Einschätzung von Resch Rechtsanwälte ist die Chance gering, dass man das Geld überhaupt wieder erhält. Man sollte also nicht von dem Risiko des Totalverlustes sprechen, sondern von der geringen Hoffnung, sein eingezahltes Geld jemals zurückzuerhalten. Für sicherheitsorientierte Anleger ist diese Beteiligung als nachrangiger Darlehensgeber völlig ungeeignet.
Gleichwohl werden Nachrangdarlehen als sichere Anlageform auf dem Grauen Kapitalmarkt angeboten. Es wird vorgegaukelt, das Unternehmen, dem dieses Nachrangdarlehen gewährt wird, habe Sachwerte und Versicherungen und andere Wertanlagen.
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