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Startseite Allgemeines Nachschlag zur PICCOR AG: Keine Haftung des Vermittlers wegen Verstoßes gegen § 32 KWG
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Nachschlag zur PICCOR AG: Keine Haftung des Vermittlers wegen Verstoßes gegen § 32 KWG

Ralf1403 (CC0), Pixabay
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Seit Ende 2017 berichten wir über PICAM/PICCOR/PICCOX. Rund 3.000 Investoren haben 300 Mio. EUR investiert. Ein Schneeballsystem, wie das Landgericht Berlin (Strafkammer) Anfang 2025 urteilte – knapp 6 Jahre Freiheitsstrafe für den geständigen Gründer.

In der Zwischenzeit wurden der Treuhänder und die Vermittler von Anlegeranwälten verklagt. Ein solches Verfahren fand nun nach vier Jahren über zwei Instanzen seinen Abschluss vor dem OLG Düsseldorf. In der ersten Instanz war das LG Duisburg zuständig. Kläger waren mehrere ehemalige PICCOR-Anleger, Beklagte war eine Vermittlungsgesellschaft. Die Klage wurde abgewiesen, wogegen die Kläger in Berufung gingen. Die Berufung wurde nun vom OLG Düsseldorf mit Urteil vom 21. März 2025 zurückgewiesen. Für die Beklagte waren die BEMK Rechtsanwälte tätig. Wir haben Rechtsanwalt Daniel Blazek zu den wesentlichen Inhalten befragt. Hier seine Antwort:

„Ein erfreuliches Urteil, welches in einem besonderen Punkt bei PICCOR Klarheit bringt. Neben dem Umstand, dass die Vermittlerin die vorgeworfenen Pflichtverletzungen nicht beging, war die Frage entscheidend, ob sie bei der Vermittlung des PICCOR-Vermögensverwaltungsmandats einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG bedurft hätte. Da sie diese nicht hatte – wie kein PICCOR-Vermittler – hätte dies theoretisch zu einer Haftung der Beklagten auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 2 BGB führen können und einer Strafbarkeit des Geschäftsführers gemäß § 54 KWG.

Dies war jedoch nicht der Fall. Das Oberlandesgericht bestätigte, dass es sich bei der Vermittlung des PICCOR-Vermögensverwaltungsmandats um eine Tätigkeit handelte, für welche keine KWG-Erlaubnis erforderlich war. Hierzu hatten wir vorgetragen, dass EuGH und BGH die Vermittlung einer Finanzportfolioverwaltung nicht für erlaubnispflichtig halten (EuGH, Urt. v. 14. Juni 2017 – C-678/15, Rn. 44; BGH, Urt. v. 10. Oktober 2017 – VI ZR 556/14, Rn. 11). Auch das OLG Düsseldorf entschied, dass es sich beim PICCOR-Vermögensverwaltungsmandat nicht um ein Finanzinstrument im Sinne von § 1 Abs. 11 KWG handelt und wies die Berufung zurück. Des Weiteren handele es sich auch nicht um Investmentvermögen im Sinne des KWG. Dafür fehlte es bei der PICCOR AG an einer festgelegten Anlagestrategie.“

Die Revision wurde nicht zugelassen.

 

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