Nr. 12/2021
Die Antragsteller, Hoteliers aus Assmannshausen, begehrten im Wege des vorläufigen Rechts-schutzes die Untersagung des nächtlichen Baustellenbetriebs. Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden lehnte diesen Antrag mit Beschluss vom 16.08.2021 ab.
Die Kammer hat entschieden, dass die Antragsteller keinen Anspruch auf Untersagung der Bauarbeiten während der Nachtzeit hätten.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung seien die Normen des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) maßgebend, die durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen (AVV Baulärm) vom 19.08.1970 konkretisiert würden. Die in dieser AVV Baulärm niedergelegten Immissionsrichtwerte seien im Regelfall zu beachten. Die Schwelle dessen, was zumutbar sei, könne nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bis zur Höhe der Geräuschvorbelastung erhöht werden. Selbst wenn man die Schwelle der Zumutbarkeit bis zur Höhe der Vorbelastung anhebe, seien im vorliegenden Fall die durch die Baustelle zu erwartenden Geräuschimmissionen zwar als erhebliche Belästigungen im Sinne des BImSchG zu beurteilen.
Dennoch könne keine Durchführung der Bauarbeiten außerhalb der Nachtzeit begehrt werden. Auch bei einer Verlagerung der Arbeiten von der Nacht auf den Tag läge eine Überschreitung der tagsüber maßgeblichen Richtwerte vor. Ein solches Vorgehen würde zudem zu einer Verlängerung der Bauarbeiten, einschließlich der hierdurch verursachten Lärmimmissionen, führen. Eine Verlängerung der Bauarbeiten würde zudem insbesondere auf den Güterverkehr zwischen den Häfen von Rotterdam und Genua voraussichtlich erhebliche nachteilige Auswirkungen haben.
Gegen den Beschluss (Az.: 4 L 1050/21.WI) können die Antragsteller binnen zwei Wochen Beschwerde einlegen, über die der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel zu entscheiden hätte.
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