Hinweisbekanntmachung gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 UmwG
Hiermit weisen wir unsere Aktionäre gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 und 3 UmwG darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Nagarro Connect AG mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 241940, als übertragenden Rechtsträger unter Auflösung ohne Abwicklung im Wege der Aufnahme durch Übertragung ihres Vermögens auf die Nagarro SE als übernehmenden Rechtsträger zu verschmelzen (§ 2 Nr. 1 UmwG). Der entsprechende Verschmelzungsvertrag wurde am 28. Mai 2021 beurkundet.
Die Nagarro SE hält alle Aktien der Nagarro Connect AG. Gemäß § 62 Abs. 1 UmwG ist daher ein Verschmelzungsbeschluss der Nagarro SE grundsätzlich nicht erforderlich. Aus dem gleichen Grund sind gemäß § 62 Abs. 4 Satz 1 UmwG ein Beschluss der Hauptversammlung der Nagarro Connect AG sowie gemäß §§ 8 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2, 9 Abs. 2 und 3, 12 Abs. 3, 60 UmwG die Anfertigung bzw. Durchführung eines Verschmelzungsberichts, einer Verschmelzungsprüfung und eines Verschmelzungsprüfungsberichts entbehrlich.
Wir weisen unsere Aktionäre auf ihr Recht nach § 62 Abs. 2 UmwG hin. Danach ist abweichend von § 62 Abs. 1 UmwG ein Verschmelzungsbeschluss der Nagarro SE dann erforderlich, wenn Aktionäre der Nagarro SE, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der Nagarro SE erreichen, innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung beschlossen wird. Die Satzung der Nagarro SE sieht für ein solches Verlangen kein geringeres Anteilsbesitzerfordernis vor.
Ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung und für die Dauer eines Monats sind über die Internetseite der Gesellschaft
https://www.nagarro.com/de/investor-relations/merger-nagarro-connect
die in § 63 Abs. 1 UmwG bezeichneten Unterlagen zugänglich.
München, im Juni 2021
Nagarro SE
Der Vorstand
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