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NASCO Energie und Rohstoff AG- man benötigt wohl frisches Kapital für das Unternehmen

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NASCO Energie & Rohstoff AG Hamburg Amtsgericht Hamburg, HRB 134509)(„Gesellschaft“)

 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2016

Wir laden unsere Aktionäre zu der

am Dienstag, den 20. Dezember 2016, um 10:00 Uhr

in den Geschäftsräumen der Gesellschaft,
Mittelweg 110c, 20149 Hamburg

stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.

I. Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2015 mit dem Bericht des Aufsichtsrats

2.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2015

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Den im Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2015 amtierenden Mitgliedern des Vorstands wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2015

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Den im Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2015 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.

4.

Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2015 gemäß § 4 der Satzung, die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2016 mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss und die Änderung des § 4 der Satzung

Gemäß § 4 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft in der seit 11. September 2015 geltenden Fassung ist der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum 16. Juli 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu insgesamt EUR 5.600.000,00 durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015). Durch Beschluss vom 14. Dezember 2015 hat der Vorstand mit zustimmendem Beschluss des Aufsichtsrats vom gleichen Tage von vorstehender Ermächtigung teilweise Gebrauch gemacht und unter Nutzung des Genehmigten Kapitals 2015 die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft gegen Bareinlagen von EUR 11.200.000,00 um bis zu EUR 210.000,00 auf bis zu EUR 11.410.000,00 durch Ausgabe von bis zu 210.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien beschlossen. Die Kapitalerhöhung ist im Umfang von EUR 171.429,00 durchgeführt und die Durchführung am 18. März 2016 in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen worden. Nach dieser Teilausnutzung des Genehmigten Kapitals 2015 beträgt dieses noch EUR 5.428.571,00. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 11.371.429,00.

Nach § 202 Abs. 2 Satz 1 AktG kann die Ermächtigung zur Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital für höchstens 5 Jahre nach Eintragung der jeweiligen Satzungsänderung erteilt werden. Die derzeit in § 4 Abs. 1 der Satzung geregelte Ermächtigung endet am 16. Juli 2020 und wurde bereits teilweise ausgenutzt. Daher soll das derzeitige Genehmigte Kapital 2015 anlässlich der ordentlichen Hauptversammlung 2016 aufgehoben und durch ein neues Genehmigtes Kapital 2016 ersetzt werden. Den Aktionären soll für das Genehmigte Kapital 2016 grundsätzlich ein Bezugsrecht eingeräumt werden. Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre in bestimmten Fällen auszuschließen und den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.

Dies vorausgeschickt schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

a)

Die in der Hauptversammlung am 17. Juli 2015 beschlossene und in § 4 der Satzung aufgenommene Ermächtigung des Vorstands, bis zum 16. Juli 2020 das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu insgesamt EUR 5.600.000,00, nach Teilausnutzung derzeit noch um bis zu EUR 5.428.571,00, durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen, wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des nach Maßgabe der nachfolgenden lit. b) zu schaffenden Genehmigten Kapitals 2016 in das Handelsregister aufgehoben.

b)

Zur Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2016 wird § 4 der Satzung wie folgt geändert:

§ 4 Genehmigtes Kapital
(1)

Der Vorstand ist für die Dauer von fünf (5) Jahren ab dem Tag der Eintragung dieses Genehmigten Kapitals 2016 in das Handelsregister ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu EUR 5.685.000,00 (in Worten: EURO fünf Millionen sechshundertfünfundachtzigtausend) durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2016).

(2)

Die Aktionäre haben grundsätzlich ein Bezugsrecht. Der Vorstand kann bestimmen, dass die neuen Aktien von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (§ 186 Abs. 5 AktG).

(3)

Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden Fällen auszuschließen:

a)

soweit dies erforderlich ist, um sich ansonsten ergebende Spitzenbeträge zu vermeiden;

b)

soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern von durch die Gesellschaft oder Unternehmen, an denen die Gesellschaft eine unmittelbare oder mittelbare Mehrheitsbeteiligung hält, begebenen Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue Aktien einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung der Options- bzw. Wandlungspflicht zustünde;

c)

sofern die Kapitalerhöhung zur Gewährung von Aktien gegen Sacheinlage zum Zweck des Zusammenschlusses von Unternehmen oder des Erwerbs von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen, Unternehmensteilen, Rohstofflagerstätten oder sonstigen Vermögensgegenständen erfolgt;

d)

zur Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften;

e)

sofern die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10% des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausübung übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits ausgegebenen Aktien gleicher Gattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Auf die vorgenannte 10%-Grenze wird der anteilige Betrag des Grundkapitals angerechnet, der auf neue oder zurückerworbene Aktien entfällt, die unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nach dem 19. Dezember 2016 ausgegeben oder veräußert werden. Ferner wird auf die vorgenannte 10%-Grenze der anteilige Betrag am Grundkapital angerechnet, der auf Aktien entfällt, die zur Bedienung von Options und/oder Wandlungsrechten und/oder Wandlungspflichten ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern die jeweiligen Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nach dem 19. Dezember 2016 ausgegeben werden.

(4)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe aus dem Genehmigten Kapital 2016 festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2016 oder soweit dieses gegenstandslos wird, anzupassen.“

Zu Tagesordnungspunkt 4: Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 203 Abs. 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG

Zu Tagesordnungspunkt 4 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, das bisherige Genehmigte Kapital 2015 in § 4 der Satzung aufzuheben und durch ein neues Genehmigtes Kapital 2016 zu ersetzen. Das bisherige genehmigte Kapital läuft zum 16. Juli 2020 aus. Von der darin vorgesehenen Ermächtigung hat der Vorstand bislang in Höhe von EUR 171.429,00 Gebrauch gemacht. Der Vorstand hält es im Gesellschaftsinteresse für sinnvoll und erforderlich, auch über den 16. Juli 2020 hinaus über ein genehmigtes Kapital zu verfügen. Durch das Genehmigte Kapital 2016 wird der Vorstand ermächtigt, insbesondere zum Zwecke der kurzfristigen Beschaffung finanzieller Mittel oder für bestimmte Akquisitionen, Aktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen auszugeben und auf diese Weise flexibel auf Marktgegebenheiten zu reagieren. Die neue Ermächtigung gilt für die Dauer von fünf (5) Jahren ab dem Tag der Eintragung des Genehmigten Kapitals 2016 im Handelsregister.

Die Aktionäre haben im Falle der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2016 grundsätzlich ein Bezugsrecht. Dem Vorstand soll jedoch im Rahmen der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2016 die Möglichkeit eingeräumt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht zum Ausgleich von Spitzenbeträgen, zur Gewährung von Bezugsrechten an die Inhaber von Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen, oder bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Zusammenschlusses oder Erwerbs von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen, Unternehmensteilen, Rohstofflagerstätten oder sonstigen Vermögensgegenständen, auszuschließen. Überdies soll dem Vorstand die Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts mit Zustimmung des Aufsichtsrats eingeräumt werden, sofern die Kapitalerhöhung gemäß § 203 Abs. 1, 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10% des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausübung übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits ausgegebenen Aktien gleicher Gattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages durch den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet.

Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts zum Ausgleich von Spitzenbeträgen dient der Herstellung eines technisch umsetzbaren Bezugsverhältnisses. Ohne den Ausschluss des Bezugsrechts würden die technische Durchführung und die Ausübung des Bezugsrechts ggf. erheblich erschwert. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.

Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber der von der NASCO Energie & Rohstoff AG oder Unternehmen, an denen NASCO Energie & Rohstoff AG eine unmittelbare oder mittelbare Mehrheitsbeteiligung hält, begebenen Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen dient dem Zweck, durch Verwendung des Genehmigten Kapitals 2016 eine Ermäßigung des Options- bzw. Wandlungspreises nach etwaigen in den jeweiligen Schuldverschreibungsbedingungen enthaltenen Verwässerungsschutzklauseln zu vermeiden. Die Schuldverschreibungsbedingungen sehen oftmals Verwässerungsschutzklauseln vor, die den Inhaber davor schützen sollen, dass der wirtschaftliche Wert der aus der Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibung zu beziehenden Aktien z.B. dadurch verwässert wird, dass das Kapital der Gesellschaft nach Ausgabe der Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibung erhöht wird. Dieser Schutz wird oft dadurch gewährleistet, dass dem Inhaber der Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibung entweder auf die mit einer Kapitalerhöhung ausgegebenen neuen Aktien ein Bezugsrecht eingeräumt wird – welches nach § 187 AktG jedoch unter dem Vorbehalt des Bezugsrechts der Aktionäre steht – oder dass eine Anpassung der Bezugsbedingungen aus der Schuldverschreibung vorgesehen wird, insbesondere eine Ermäßigung des Bezugspreises. Mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts erhält der Vorstand die notwendige Flexibilität, um in derartigen Fällen ggf. zwischen einer Ermäßigung des Bezugspreises und der Gewährung weiterer Aktien unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft zu wählen.

Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts, sofern die Kapitalerhöhung zur Gewährung von Aktien gegen Sacheinlagen zum Zweck des Zusammenschlusses oder Erwerbs von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen, Unternehmensteilen, Rohstofflagerstätten oder sonstigen Vermögensgegenständen erfolgt, soll dem Zweck dienen, den jeweiligen Erwerb oder Zusammenschluss ganz oder teilweise auch gegen Gewährung von Aktien der NASCO Energie & Rohstoff AG durchzuführen. Denn oftmals ist der potentielle Veräußerer einer Beteiligung, unter anderem aus steuerlichen Gründen, daran interessiert, als Gegenleistung für die Veräußerung teilweise oder auch ausschließlich Aktien des Erwerbers zu erhalten. Ordentliche Kapitalerhöhungen im Wege einer Beschlussfassung durch die Hauptversammlung sind in derartigen Fällen in der Regel nicht rechtzeitig durchführbar. Die vorgeschlagene Ermächtigung im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2016 mit der Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts gewährleistet einen ausreichende Handlungsspielraum, um derartige Erwerbsmöglichkeiten schnell und flexibel ausnutzen zu können und stärkt die Verhandlungsposition der NASCO Energie & Rohstoff AG. Ein zukünftiger Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen, Unternehmensteilen, Rohstofflagerstätten oder sonstigen Vermögensgegenständen kommt insbesondere zur Stärkung der Wettbewerbsposition der NASCO Energie & Rohstoff AG in Betracht. Darüber hinaus wird durch einen Erwerb gegen Ausgabe von Aktien die Liquidität der NASCO Energie & Rohstoff AG geschont. Ein eventueller Bezugsrechtsausschluss führt für die vorhandenen Aktionäre zwar zu einer Verwässerung ihrer jeweiligen Beteiligung. Andererseits werden auf diese Weise ggf. Erwerbe von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen, Rohstofflagerstätten bzw. sonstigen Vermögensgegenständen gegen Gewährung von Aktien ermöglicht und damit für die NASCO Energie & Rohstoff AG und ihre Aktionäre Vorteile, insbesondere solche aus einer verbesserten Wettbewerbsposition, gesichert.

Gegenwärtig bestehen keine konkreten Erwerbsvorhaben, für die von der Ermächtigung Gebrauch gemacht werden soll. Sobald sich eine entsprechende Möglichkeit konkretisiert, wird die Verwaltung den Gebrauch der Ermächtigung zu einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts aus dem Genehmigten Kapital 2016 sorgfältig prüfen und nur dann nutzen, wenn der jeweilige Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen, Rohstofflagerstätten bzw. sonstigen Vermögensgegenständen im wohlverstandenen Interesse der NASCO Energie & Rohstoff AG liegt, insbesondere der Wert der auszugebenden Aktien und der Wert des jeweils zu erwerbenden Unternehmens, der Beteiligung oder des Unternehmensteils, der Rohstofflagerstätte bzw. des Vermögensgegenstandes in angemessenem Verhältnis zueinander stehen.

Die Ermächtigung zum Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts, sofern die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10% des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausübung übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits ausgegebenen Aktien gleicher Gattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1, 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet (sog. vereinfachter Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG), schafft für die Verwaltung die Möglichkeit, neue Aktien zum bestmöglichen Ausgabekurs unter Ausnutzung günstiger Börsensituationen schnell und flexibel auszugeben. Auf diese Weise soll im Interesse der NASCO Energie & Rohstoff AG und ihrer Aktionäre eine bestmögliche Stärkung des Eigenkapitals ermöglicht werden. Entfällt die zeit- und kostenaufwendige Abwicklung des Bezugsrechts aufgrund eines entsprechenden Bezugsrechtsausschlusses, ist es möglich, zukünftig bestehenden Eigenkapitalbedarf unter Ausnutzung der jeweiligen Börsensituation zeitnah zu decken.

Die unter Ausschluss des Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben Aktien dürfen die Grenze von 10% des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung überschreiten. Die Verwässerung der Beteiligungsquote der vorhandenen Aktionäre ist entsprechend der Höhe nach beschränkt. Auf die vorgenannte 10%-Grenze wird der anteilige Betrag des Grundkapitals angerechnet, der auf neue oder zurückerworbene Aktien entfällt, die unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nach dem 19. Dezember 2016 ausgegeben oder veräußert werden. Ferner wird auf die vorgenannte 10%-Grenze der anteilige Betrag am Grundkapital angerechnet, der auf Aktien entfällt, die zur Bedienung von Options- und/oder Wandlungsrechten und/oder Wandlungspflichten ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern die jeweiligen Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nach dem 19. Dezember 2016 ausgegeben werden. Der Ausgabebetrag der neuen Aktien wird sich am dann aktuellen Börsenkurs der bereits notierten Aktien orientieren, ein etwaiger Bewertungsabschlag wird voraussichtlich nicht über 3%, jedenfalls aber maximal bei 5% des aktuellen Börsenpreises liegen. Die bereits vorhandenen Aktionäre haben zur Erhaltung ihrer Beteiligungsquote grundsätzlich die Möglichkeit, weitere Aktien über die Börse zu erwerben.

Bei Abwägung der vorgenannten Umstände hält der Vorstand die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts in den vorgenannten Fällen im wohlverstandenen Interesse der NASCO Energie & Rohstoff AG für geboten. Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2016 berichten.

5.

Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts sowie Schaffung eines Bedingten Kapitals I 2016 und entsprechende Satzungsänderung

Um für die NASCO Energie & Rohstoff AG in Zukunft die Möglichkeit der Kapitalaufnahme über die Begebung von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen zu ermöglichen, soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen auszugeben. Der Vorstand der NASCO Energie & Rohstoff AG soll hierfür durch einen Beschluss der Hauptversammlung ermächtigt werden, bis zum 19. Dezember 2021 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber und/oder den Namen lautende Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen mit einer Laufzeit von längstens 10 Jahren zu begeben und den Inhabern oder Gläubigern von Optionsschuldverschreibungen Optionsrechte bzw. den Inhabern oder Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen Wandlungsrechte auf neue Aktien der Gesellschaft nach näherer Maßgabe der Options- bzw. Wandelschuldverschreibungsbedingungen zu gewähren sowie das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Zum Zwecke der Bedienung der Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen soll zudem ein Bedingtes Kapital I 2016 geschaffen und als § 4a in die Satzung eingefügt werden.

Dies vorausgeschickt schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

a)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 19. Dezember 2021 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber und/oder auf den Namen lautende Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen mit einer Laufzeit von jeweils längstens 10 Jahren (nachfolgend zusammen auch die „Schuldverschreibungen“) im Gesamtnennbetrag von insgesamt bis zu EUR 65.000.000,00 (in Worten: EURO fünfundsechzig Millionen) auszugeben und den Inhabern von Optionsschuldverschreibungen Optionsrechte sowie den Inhabern von Wandelschuldverschreibungen Wandlungsrechte auf neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von bis zu insgesamt EUR 4.540.000,00 (in Worten: EURO vier Millionen fünfhundertvierzigtausend) der NASCO Energie & Rohstoff AG nach näherer Maßgabe der Bedingungen der jeweiligen Schuldverschreibungen zu gewähren. Die Schuldverschreibungsbedingungen können auch eine Wandlungs- bzw. Optionspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu einem anderen Zeitpunkt vorsehen.

Die Schuldverschreibungen können außer in Euro auch – unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert – in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes ausgegeben werden. Sie können auch durch Unternehmen begeben werden, an denen die NASCO Energie & Rohstoff AG eine unmittelbare oder mittelbare Mehrheitsbeteiligung hält (diese Unternehmen nachfolgend auch „Beteiligungsgesellschaften“). Für diesen Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die NASCO Energie & Rohstoff AG die Garantie für die Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern bzw. Gläubigern der Schuldverschreibungen Options- bzw. Wandlungsrechte auf neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien der NASCO Energie & Rohstoff AG zu gewähren.

Den Aktionären steht gemäß § 221 Abs. 4 AktG grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Dieses Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen kann den Aktionären auch in der Weise eingeräumt werden, dass die Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut oder den Mitgliedern eines Konsortiums von Kreditinstituten bzw. nach § 186 Abs. 5 AktG gleichgestellten Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).

Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Schuldverschreibungen mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, um Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Zudem wird der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch insoweit auszuschließen, wie es erforderlich ist, um Inhabern von bereits zuvor ausgegebenen Schuldverschreibungen mit entsprechenden Options- bzw. Wandlungsrechten und/oder -pflichten ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung der Options- bzw. Wandlungsrechte bzw. bei Erfüllung der Options- bzw. Wandlungspflichten als Aktionär zustehen würde.

Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf gegen Barzahlung ausgegebene Schuldverschreibungen vollständig auszuschließen, sofern der Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis der Schuldverschreibungen ihren nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden ermittelten, hypothetischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gilt für Schuldverschreibungen mit entsprechenden Options- bzw. Wandlungsrechten und/oder -pflichten auf zu gewährende Aktien, deren anteiliger Betrag am Grundkapital bei vollständiger Ausnutzung der Wandlungs- oder Optionsrechte insgesamt 10% des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung übersteigt. Auf die vorgenannte 10%-Grenze werden alle eigenen Aktien angerechnet, die unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung veräußert werden, sowie neue Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 203 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden.

Die einzelnen Emissionen werden in jeweils unter sich gleichberechtigte Teilschuldverschreibungen eingeteilt. Bei Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der Optionsschuldverschreibungsbedingungen zum Bezug von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien der NASCO Energie & Rohstoff AG berechtigen. Der anteilige Betrag des Grundkapitals der für die jeweilige Teilschulverschreibung zu beziehenden Aktien darf den Nennbetrag bzw. den Ausgabebetrag der jeweiligen Optionsschuldverschreibung nicht übersteigen. Die Laufzeit des Optionsrechts darf höchstens 10 Jahre betragen.

Bei Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten die Inhaber das Recht, ihre jeweiligen Teilschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der jeweiligen Wandelschuldverschreibungsbedingungen in neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien der NASCO Energie & Rohstoff AG umzutauschen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich grundsätzlich aus der Division des Nennbetrags der jeweiligen Teilschuldverschreibung bzw. des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrags durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine neue Aktie der NASCO Energie & Rohstoff AG. Es kann vorgesehen werden, dass das Umtauschverhältnis variabel ist. Das Umtauschverhältnis kann auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden. Zudem kann eine in bar zu leistende Zuzahlung und die Zusammenlegung oder ein Ausgleich für nicht wandlungsfähige Spitzen vorgesehen werden. Der anteilige Betrag des Grundkapitals der bei der Wandlung auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag bzw. den Ausgabebetrag der jeweiligen Wandelschuldverschreibung nicht übersteigen.

Im Falle der Begebung von Schuldverschreibungen muss der jeweils festzusetzende Wandlungs- oder Optionspreis für eine Aktie – mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Wandlungspflicht vorgesehen ist – mindestens 80% des nicht gewichteten durchschnittlichen Schlusskurses der Aktien der NASCO Energie & Rohstoff AG im XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten 10 Börsentagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Ausgabe der Schuldverschreibungen betragen oder – für den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts auf die Schuldverschreibungen – mindestens 80% des nicht gewichteten durchschnittlichen Schlusskurses der Aktien der NASCO Energie & Rohstoff AG im XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während des Zeitraums vom Beginn der Bezugsfrist bis einschließlich des Tages vor der Bekanntmachung der endgültigen Festlegung der Konditionen der Schuldverschreibungen gemäß § 186 Abs. 2 AktG, falls der Vorstand nicht schon vor Beginn der Bezugsfrist den Options- bzw. Wandlungspreis endgültig betraglich festlegt. Ist ein Börsenkurs der Aktien der NASCO Energie & Rohstoff AG bei Beschlussfassung durch den Vorstand über die Ausgabe der Schuldverschreibungen nicht vorhanden, so darf der festzusetzende Wandlungs- oder Optionspreis für eine Aktie jeweils um nicht mehr als 5% von dem durch einen vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats beauftragten Wirtschaftsprüfer ermittelten inneren Wert der Aktie der NASCO Energie & Rohstoff AG abweichen.

Im Falle einer Wandlungspflicht kann der Wandlungs- oder Optionspreis für eine Aktie mit dem nicht gewichteten durchschnittlichen Schlusskurs der Aktien der NASCO Energie & Rohstoff AG im XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während der 10 Börsentage vor dem Tag des Laufzeitendes festgesetzt werden, auch wenn dieser unterhalb des vorgenannten Mindestpreises liegt. §§ 9 Abs. 1 und 199 Abs. 2 AktG sind zu beachten.

Der Options- oder Wandlungspreis kann unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG im Falle der wirtschaftlichen Verwässerung des Werts der Options- oder Wandlungsrechte oder -pflichten nach näherer Bestimmung der Schuldverschreibungsbedingungen angepasst werden, soweit die Anpassung nicht schon durch Gesetz geregelt ist oder Bezugsrechte als Kompensation eingeräumt werden oder ein entsprechender Betrag in Geld geleistet wird. Die Schuldverschreibungsbedingungen können für den Fall einer Kapitalherabsetzung auch eine Anpassung der Wandlungs- bzw. Optionsrechte vorsehen.

Die Schuldverschreibungsbedingungen können ein Recht der Gesellschaft vorsehen, im Falle der Optionsausübung bzw. Wandlung nicht neue Aktien zu gewähren, sondern den Gegenwert in Geld zu zahlen. Die Schuldverschreibungsbedingungen können zudem vorsehen, dass im Falle der Wandlung bzw. Optionsausübung nach Wahl der Gesellschaft auch bereits existierende Aktien der NASCO Energie & Rohstoff AG, insbesondere von der Gesellschaft gehaltene eigene Aktien, gewährt werden können. Die Schuldverschreibungsbedingungen können überdies eine Kombination der verschiedenen Erfüllungsformen vorsehen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und der Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere den Zinssatz, die Laufzeit, die Stückelung, den Ausgabekurs, den Wandlungs- bzw. Optionspreis und den Wandlungs- bzw. Optionszeitraum zu bestimmen bzw. im Einvernehmen mit den Organen der Schuldverschreibungen ausgebenden Beteiligungsgesellschaften festzulegen.

b)

Das Grundkapital wird um bis zu EUR 4.540.000,00 (in Worten: EURO vier Millionen fünfhundertvierzigtausend) durch Ausgabe von bis zu 4.540.000 (in Worten: vier Millionen fünfhundertvierzigtausend) neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital I 2016). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von auf den Inhaber lautenden Stückaktien an die Inhaber bzw. Gläubiger von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, die gemäß der von der Hauptversammlung am 20. Dezember 2016 beschlossenen Ermächtigung bis zum 19. Dezember 2021 von der NASCO Energie & Rohstoff AG oder durch Unternehmen, an denen die NASCO Energie & Rohstoff AG unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, begeben bzw. garantiert werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis.

Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie von Options- und/oder Wandlungsrechten Gebrauch gemacht wird bzw. zur Options- bzw. Wandlungsausübung verpflichtete Inhaber von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen ihre Verpflichtung zur Optionsausübung bzw. Wandlung erfüllen, soweit nicht andere Erfüllungsformen eingesetzt werden. Die aufgrund des Options- und/oder Wandlungsrechts oder der Erfüllung einer Options- und/oder Wandlungspflicht ausgegebenen neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung zu ändern.

c)

Zur Schaffung eines Bedingten Kapitals I 2016 wird folgender § 4a in die Satzung eingefügt:

§ 4a Bedingtes Kapital I 2016
(1)

Das Grundkapital ist um bis zu EUR 4.540.000,00 (in Worten: EURO vier Millionen fünfhundertvierzigtausend) durch Ausgabe von bis zu 4.540.000 (in Worten: vier Millionen fünfhundertvierzigtausend) neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital I 2016).

(2)

Die bedingte Kapitalerhöhung aus dem Bedingten Kapital I 2016 wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Options- oder Wandlungsrechten bzw. die zur Optionsausübung oder Wandlung Verpflichteten aus Options- oder Wandelschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder einem Unternehmen, an dem die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, bis zum 19. Dezember 2021 auf Grundlage der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 20. Dezember 2016 ausgegeben bzw. garantiert worden sind, von ihren Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch machen, oder, soweit sie zur Optionsausübung bzw. Wandlung verpflichtet sind, ihre Verpflichtung zur Optionsausübung bzw. Wandlung erfüllen, soweit nicht andere Erfüllungsformen eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie aufgrund der Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten bzw. der Erfüllung von Options- oder Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil.

(3)

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung zu ändern.“

Zu Tagesordnungspunkt 5: Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG

Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen (zusammen „Schuldverschreibungen“) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 65.000.000,00 (in Worten: EURO fünfundsechzig Millionen) sowie die Schaffung des Bedingten Kapitals I 2016 soll eine flexible Finanzierung der NASCO Energie & Rohstoff AG am Kapitalmarkt sicherstellen.

Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen zu. Um insoweit die Abwicklung zu erleichtern, sieht die Ermächtigung die Möglichkeit zur Übernahme der Schuldverschreibungen durch ein Kreditinstitut, die Mitglieder eines Konsortiums von Kreditinstituten bzw. nach § 186 Abs. 5 AktG gleichgestellte Unternehmen mit der Maßgabe vor, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.

Im Rahmen der Ermächtigung wird der Vorstand ermächtigt, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auf die Schuldverschreibungen unter bestimmten Voraussetzungen auszuschließen. Dabei dient die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dazu, im Hinblick auf den Betrag der jeweiligen Emission von Schuldverschreibungen ein praktikables Bezugsverhältnis herzustellen und die technische Durchführung sowie die Ausübung des Bezugsrechts zu vereinfachen. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgenommenen Schuldverschreibungen werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise für die NASCO Energie & Rohstoff AG bestmöglich verwertet. Der Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten von Inhabern von zuvor ausgegebenen Schuldverschreibungen erfolgt mit Rücksicht auf den Verwässerungsschutz, der häufig in den entsprechenden Schuldverschreibungsbedingungen vorgesehen wird. Auf diese Weise braucht der Options- bzw. Wandlungspreis für bereits ausgegebene Schuldverschreibungen nicht ermäßigt zu werden, so dass insgesamt ein höherer Mittelzufluss ermöglicht wird. Beide Fälle des Bezugsrechtsausschlusses liegen daher im Interesse der NASCO Energie & Rohstoff AG und ihrer Aktionäre.

Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Wandelschuldverschreibungen vollständig auszuschließen, wenn die Ausgabe der Schuldverschreibungen gegen Barzahlung zu einem Kurs erfolgt, der den Marktwert der Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. Hierdurch erhält die NASCO Energie & Rohstoff AG die Möglichkeit, günstige Marktsituationen schnell und flexibel auszunutzen und durch marktnahe Festsetzung der Konditionen eine für die Gesellschaft bessere Ausstattung der Schuldverschreibungen zu erreichen. Aufgrund der Ungewissheit über eine Ausübung etwaig eingeräumter Bezugsrechte und der Dauer der Bezugsfrist ist dies bei Einräumung eines Bezugsrechts an alle Aktionäre nicht sichergestellt.

Im Falle eines vollständigen Ausschlusses des Bezugsrechts bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen gegen Barzahlung gilt § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG sinngemäß. Nach der Ermächtigung ist die dort bestimmte Grenze für Bezugsrechtsausschlüsse in Höhe von 10% des Grundkapitals der NASCO Energie & Rohstoff AG einzuhalten. Abgestellt wird für die Ermittlung der 10%-Grenze auf das Grundkapital im Zeitpunkt des Beschlusses und – falls dieser Betrag niedriger ist – im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass die 10%-Grenze auch im Falle einer Kapitalherabsetzung nicht überschritten wird. Auf die 10%-Grenze werden sowohl neue Aktien angerechnet, die während der Laufzeit der Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 203 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, als auch solche eigene Aktien, die während der Laufzeit der Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden.

Weiterhin bestimmt § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, dass der Ausgabebetrag der Schuldverschreibungen den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreiten darf. Auch hierdurch soll sicherstellt werden, dass eine nennenswerte wirtschaftliche Verwässerung des Werts der Aktien nicht eintritt. Ob ein solcher Verwässerungseffekt bei der bezugsrechtsfreien Ausgabe von Schuldverschreibungen eintritt, kann ermittelt werden, indem der hypothetische Marktwert der Schuldverschreibungen nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden errechnet und mit dem Ausgabepreis der jeweiligen Schuldverschreibung verglichen wird. Nach dem Sinn und Zweck des sinngemäß anwendbaren § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist der Bezugsrechtsausschluss zulässig, wenn der Ausgabepreis der Schuldverschreibung allenfalls unwesentlich unter deren so ermittelten hypothetischen Börsenpreis zum Zeitpunkt der Ausgabe liegt. Entsprechend sieht die Ermächtigung vor, dass der Vorstand vor Ausgabe der Schuldverschreibungen nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangen muss, dass der Ausgabebetrag der jeweiligen Schuldverschreibung ihren nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden ermittelten Wert nicht wesentlich unterschreitet. Trifft dies zu, würde der rechnerische Marktwert eines Bezugsrechts auf beinahe null sinken, sodass den Aktionären durch den Bezugsrechtsausschluss kein nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil entstehen kann. Außerdem haben die Aktionäre grundsätzlich die Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital auch nach Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten oder der Erfüllung von Options- oder Wandlungspflichten durch Zukäufe über die Börse aufrecht zu erhalten.

Vor diesem Hintergrund und um die schnelle und flexible Ausnutzung günstiger Marktsituationen zur Finanzierung der NASCO Energie & Rohstoff AG zu ermöglichen, halten Vorstand und Aufsichtsrat die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss im Gesellschaftsinteresse für geboten.

6.

Beschlussfassung über die Schaffung eines Bedingten Kapitals II 2016 sowie die Ermächtigung zur Auflage eines Aktienoptionsplans 2016 zur Ausgabe von Aktienoptionsrechten mit Bezugsrechten auf Aktien der Gesellschaft an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft, Mitglieder der Geschäftsführung von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen sowie Mitarbeiter der Gesellschaft und Mitarbeiter von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen und entsprechende Änderung der Satzung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a)

Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionsrechten

Vorstand und Aufsichtsrat werden nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Regelungen ermächtigt, bis zum 19. Dezember 2021 im Rahmen eines auf Grundlage dieser Ermächtigung aufgelegten Aktienoptionsplans (unabhängig vom Zeitpunkt der tatsächlichen Auflegung auch der „Aktienoptionsplan 2016“), Bezugsrechte („Aktienoptionsrechte“) mit einer Laufzeit von bis zu acht (8) Jahren auf bis zu 1.137.142 (in Worten: eine Million einhundertsiebenunddreißigtausendeinhundertzweiundvierzig) auf den Inhaber lautende Stückaktien (Stammaktien) der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von jeweils EUR 1,00 auszugeben, wobei jeweils ein Aktienoptionsrecht das Recht zum Bezug von einer Aktie der Gesellschaft gewährt. Ein Bezugsrecht der Aktionäre besteht nicht.

Die Ausgabe von Aktienoptionsrechten an Bezugsberechtigte der Gruppen 2–4 gemäß nachfolgendem Absatz 1 erfolgt durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Für die Ausgabe von Aktienoptionsrechten an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft (Gruppe 1 gemäß nachfolgendem Absatz 1) ist ausschließlich der Aufsichtsrat zuständig. Zur Erleichterung der technischen Abwicklung kann vorgesehen werden, dass die Aktienoptionsrechte von einem Kreditinstitut mit der Verpflichtung übernommen werden, sie auf Weisung der Gesellschaft an die Bezugsberechtigten zu übertragen, die allein zur Ausübung der Bezugsrechte berechtigt sind.

Im Einzelnen gelten für die Ausgabe von Aktienoptionsrechten auf Grundlage des Aktienoptionsplans 2016 sowie für die Ausgabe der Aktien Folgendes:

(1)

Kreis der Bezugsberechtigten und Aufteilung der Bezugsrechte

Auf Grundlage des Aktienoptionsplans 2016 dürfen Aktienoptionsrechte ausschließlich an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft, Mitglieder der Geschäftsführung von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen sowie an ausgewählte Arbeitnehmer der Gesellschaft und ausgewählte Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen ausgegeben werden. Das Gesamtvolumen der bis zu 1.137.142 Aktienoptionsrechte verteilt sich auf bis zu 375.000 Aktienoptionsrechte 1 und bis zu 762.142 Aktienoptionsrechte 2 sowie auf die Gruppen von Bezugsberechtigten wie folgt:

Gruppe 1: insgesamt bis zu 500.000 Aktienoptionsrechte (43,97 %) an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft, davon bis zu 250.000 Aktienoptionsrechte 1 und bis zu 250.000 Aktienoptionsrechte 2;
Gruppe 2: insgesamt bis zu 375.000 Aktienoptionsrechte (32,98 %) an Mitarbeiter der Gesellschaft, davon bis zu 125.000 Aktienoptionsrechte 1 und bis zu 250.000 Aktienoptionsrechte 2;
Gruppe 3: keine Aktienoptionsrechte an Mitglieder der Geschäftsführungen der mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen;
Gruppe 4: insgesamt bis zu 262.142 Aktienoptionsrechte (12,05 %) an Mitarbeiter von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen, davon keine Aktienoptionsrechte 1 und bis zu 262.142 Aktienoptionsrechte 2.

Bezugsberechtigte, die unter mehrere der vorgenannten Gruppen fallen, erhalten Aktienoptionsrechte nur aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Personengruppe und jeweils nur aus dem Volumen der Aktienoptionsrechte, das für die betreffende Personengruppe vorgesehen ist; Doppelbezüge sind unzulässig.

(2)

Bezugsrecht

Die Aktienoptionsrechte gewähren dem jeweiligen Inhaber das Recht zum Bezug von auf den Inhaber lautenden stimmberechtigten Stückaktien der Gesellschaft. Jedes Aktienoptionsrecht gewährt das Recht, gegen Zahlung des Ausübungspreises nach Maßgabe des nachfolgenden Absatzes 7, der sich zwischen den Aktienoptionsrechten 1 und den Aktienoptionsrechten 2 unterscheidet, eine Inhaberaktie der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von je EUR 1,00 zu erwerben.

Die neuen Aktien sind jeweils ab Beginn des bei ihrer Ausgabe laufenden Geschäftsjahres der Gesellschaft gewinnberechtigt. Der Aktienoptionsplan 2016 kann vorsehen, dass den Bezugsberechtigten zur Bedienung der Aktienoptionsrechte wahlweise statt neuer Aktien unter Inanspruchnahme des Bedingten Kapitals II 2016 auch eigene Aktien oder eine Barzahlung gewährt werden können. Soweit es sich bei den Berechtigten um Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft handelt, hat hierüber der Aufsichtsrat zu entscheiden. Die Barzahlung ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Aktienwert (wie definiert in nachfolgendem Absatz 6) und dem Ausübungspreis (wie definiert in nachfolgendem Absatz 7).

(3)

Erwerbszeiträume

Die Aktienoptionsrechte sind den Bezugsberechtigten in mindestens zwei Jahrestranchen anzubieten, wobei eine Jahrestranche 75% des Gesamtvolumens der jeweiligen Gruppe von Bezugsberechtigten nicht überschreiten darf. Ein Angebot zur Zeichnung von Aktienoptionsrechten an Bezugsberechtigte kann jeweils nur innerhalb von vier Wochen nach der Bekanntgabe der Halbjahres- oder der Jahresgeschäftszahlen der Gesellschaft unterbreitet werden.

Die Entscheidung über die konkrete Anzahl der zur Zuteilung angebotenen Aktienoptionsrechte sowie die Festlegung der einzelnen Tranchen obliegt dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats bzw., im Falle der Ausgabe von Aktienoptionsrechten an Mitglieder des Vorstands, dem Aufsichtsrat. Bei der Abgabe von Angeboten zur Zeichnung können der Vorstand und der Aufsichtsrat hinsichtlich der Anzahl der zur Zuteilung angebotenen Aktienoptionsrechte nach billigem Ermessen und unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes Differenzierungen vornehmen.

(4)

Wartezeit für die erstmalige Ausübung und Laufzeit

Die Aktienoptionsrechte haben eine Laufzeit von bis zu acht Jahren ab dem Zuteilungstag der jeweiligen Aktienoptionsrechte („Laufzeit“). Als Zuteilungstag gilt jeweils der letzte Handelstag („Handelstage“ sind solche, an denen an der Frankfurter Wertpapierbörse im elektronischen Handel gehandelt wird) der von Vorstand bzw. Aufsichtsrat bestimmten Zeichnungsfrist („Zuteilungstag“). Werden die Aktienoptionsrechte nicht innerhalb der Laufzeit ausgeübt, verfallen sie entschädigungslos. Die Aktienoptionsrechte können erstmals nach Ablauf einer Wartezeit und dann bis zum Ende der Laufzeit ausgeübt werden, soweit diese nicht bereits vorher verfallen sind. Die Wartezeit beträgt vier Jahre ab dem Zuteilungstag der jeweiligen Aktienoptionsrechte („Wartezeit“).

(5)

Ausübungszeiträume

Die Bezugsrechte aus den Aktienoptionsrechten können innerhalb ihrer Laufzeit und nach Ablauf der Wartezeit jeweils nur innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen beginnend am zweiten Handelstag nach dem Tag der Veröffentlichung der Halbjahres- oder der Jahresgeschäftszahlen ausgeübt werden. Eine Ausübung der Aktienoptionen innerhalb von Ausübungssperrfristen ist ausgeschlossen. Ausübungssperrfristen sind unbeschadet zusätzlicher gesetzlicher Ausübungssperren die folgenden Zeiträume:

i.

der Zeitraum ab dem Tag, an dem die Gesellschaft ein Angebot an ihre Aktionäre zum Bezug von neuen Aktien oder Schuldverschreibungen mit Wandel- und/oder Optionsrechten auf Aktien der Gesellschaft veröffentlicht bis zu dem Tag, an dem die bezugsberechtigten Aktien „ex-Bezugsrecht“ notiert werden;

ii.

der Zeitraum ab dem letzten Bankarbeitstag, an dem sich Aktionäre zur Teilnahme an der Hauptversammlung der Gesellschaft anmelden können, bis zum Ablauf des Tages der Hauptversammlung.

(6)

Erfolgsziele

Aus den Aktienoptionsrechten können Bezugsrechte nur ausgeübt werden, wenn der Unternehmenswert (wie nachfolgend definiert) am Handelstag vor der Ausübung im Vergleich zum Unternehmenswert am Zuteilungstag den Wert („Zielwert“) erreicht oder übersteigt, der sich ergibt, wenn der Unternehmenswert in jedem 12-Monatszeitraum seit dem Zuteilungstag, verglichen mit dem Unternehmenswert am Ende des jeweils unmittelbar vorangegangenen 12-Monatszeitraums, jeweils um mindestens 5% angestiegen ist.

Das Erfolgsziel ist erreicht, wenn der Zielwert am Handelstag vor der Ausübung erreicht oder überschritten ist, unabhängig davon, ob in jedem 12-Monatszeitraum seit dem Zuteilungstag ein Anstieg des Unternehmenswerts um 5% erfolgt ist oder nicht.

Ist bis zum Handelstag vor der Ausübung der dann laufende 12-Monatszeitraum noch nicht abgelaufen, wird er pro rata temporis in Ansatz gebracht.

Der „Unternehmenswert“ ist das Produkt aus dem Wert einer Aktie (Aktienwert) und der Gesamtzahl der Aktien an der Gesellschaft (ohne eigene Aktien). „Aktienwert“ bedeutet

i.

falls die Aktien der Gesellschaft im maßgeblichen Zeitpunkt zum Handel an einem regulierten Markt im Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen oder in den Handel in einem multilateralen Handelssystem (MTF) im Europäischen Wirtschaftsraum einbezogen sind (gleichbehandelt werden vergleichbare Marktsegmente in den Vereinigten Staaten von Amerika und (auch nach einem Austritt aus der Europäischen Union) im Vereinigten Königreich), der durchschnittliche Schlusskurs (arithmetisches Mittel) der Aktien der Gesellschaft an dem entsprechenden Markt (bei Handel an mehreren Märkten ist jeweils der Durchschnitt zwischen diesen zu bilden) an den zwanzig Handelstagen vor dem maßgeblichen Zeitpunkt; oder

ii.

falls die Bedingungen gemäß vorstehender Ziffer i. im maßgeblichen Zeitpunkt nicht erfüllt sind, der volumengewichtete Durchschnitt der Privattransaktionen in den letzten drei Monaten vor dem maßgeblichen Zeitpunkt. „Privattransaktionen“ sind Aktienerwerbe von der Gesellschaft im Wege der Kapitalerhöhung oder des Verkaufs eigener Aktien sowie der Gesellschaft in diesem Zeitpunkt bekannte Transaktionen zwischen Aktionären über mind. 1 % der jeweiligen Gesamtzahl der Aktien der Gesellschaft. Gab es in diesem Zeitraum keine solchen Privattransaktionen, ist stattdessen von der Gesellschaft ein Gutachten nach dem Standard IDW S1 zur Wertermittlung zu beauftragen. In den Fällen dieser Ziffer ii. soll der Aktienwert im Zeitpunkt des Zuteilungstages durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats bzw., im Falle der Ausgabe von Aktienoptionsrechten an Mitglieder des Vorstands, durch den Aufsichtsrat in dem Formular der Annahmeerklärung mitgeteilt werden. Der Aktienwert wird für die Gesellschaft und den betreffenden Bezugsberechtigten verbindlich, wenn das Angebot der Gesellschaft zur Zeichnung der Aktienoptionsrechte angenommen worden ist.

(7)

Ausübungspreis

Der Ausübungspreis für eine Aktie der Gesellschaft entspricht

i.

für die Aktienoptionsrechte 1 jeweils EUR 3,00;

ii.

für die Aktienoptionsrechte 2 jeweils 75 % des Aktienwerts im Sinne des vorstehenden Absatzes 6 am Tag vor der Ausübung der Aktienoptionsrechte 2.

Die vom jeweils Zuständigen Organ (Aufsichtsrat bzw. Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats) im Einzelnen festzulegenden Bedingungen können für den Fall, dass während der Laufzeit der Aktienoptionsrechte unter Einräumung eines Bezugsrechts an die Aktionäre und unter Einrichtung eines Bezugsrechtshandels das Grundkapital der Gesellschaft gegen Einlagen erhöht wird, eigene Aktien der Gesellschaft veräußert werden oder Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten auf Aktien der Gesellschaft ausgegeben werden, eine Ermäßigung des Ausübungspreises um den Wert des Bezugsrechts vorsehen. Die Anpassung hat zu unterbleiben, wenn den Inhabern der Aktienoptionsrechte ein Bezugsrecht eingeräumt wird, welches dem Bezugsrecht der Aktionäre entspricht.

Die im Einzelnen festzulegenden Bedingungen können zudem eine Anpassung für den Fall von Kapitalmaßnahmen (Aktienzusammenlegung oder -teilung, Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, Kapitalherabsetzung) während der Laufzeit der Bezugsrechte vorsehen. Die Ausgestaltung der für den Vorstand geltenden Bedingungen obliegt allein dem Aufsichtsrat.

Der Mindestausübungspreis ist in jedem Fall der geringste Ausgabebetrag im Sinne von § 9 Abs. 1 AktG

(8)

Weitere Regelungen

Die Aktienoptionsrechte werden als nicht übertragbare Bezugsrechte gewährt. Die Aktienoptionsrechte sind – mit Ausnahme des Erbfalls – weder übertragbar noch verpfändbar oder anderweitig belastbar.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Bedingungen sowie der Ausgabe und Ausgestaltung der Aktienoptionsrechte festzulegen. Soweit Aktienoptionsrechte zu Gunsten des Vorstands der Gesellschaft betroffen sind, werden die weiteren Einzelheiten der Bedingungen sowie der Ausgabe und Ausgestaltung der Aktienoptionsrechte durch den Aufsichtsrat festgelegt. Zu den weiteren Einzelheiten gehören insbesondere Bestimmungen über die Aufteilung der Aktienoptionen innerhalb der berechtigten Personengruppen, den Ausgabetag innerhalb des zulässigen Zeitraums, das Verfahren für die Zuteilung an die einzelnen Berechtigten, Regelungen über die Ausübung sowie den Verfall von Aktienoptionen und weitere Verfahrensregelungen.

b)

Schaffung eines Bedingten Kapitals II 2016 zur Bedienung des Aktienoptionsplans 2016

Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 1.137.142,00 (in Worten: EURO eine Million einhundertsiebenunddreißigtausendeinhundertzweiundvierzig) durch Ausgabe von bis zu 1.137.142 (in Worten: eine Million einhundertsiebenunddreißigtausendeinhundertzweiundvierzig) neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital II 2016). Das Bedingte Kapital II 2016 dient der Sicherung und Bedienung von Bezugsrechten aus Aktienoptionen, die aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 20. Dezember 2016 im Rahmen des Aktienoptionsplans 2016 in der Zeit vom 20. Dezember 2016 bis zum 19. Dezember 2021 von der Gesellschaft ausgegeben werden. Die bedingte Kapitalerhöhung aus dem Bedingten Kapital II 2016 wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Aktienoptionen aus dem Aktienoptionsplan 2016 innerhalb der Ausübungsfrist von ihrem Bezugsrecht auf Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen und nicht eigene Aktien der Gesellschaft zur Bedienung der Bezugsrechte eingesetzt werden oder ein Barausgleich gewährt wird.

Die Ausgabe der Aktien aus dem Bedingten Kapital II 2016 erfolgt zu dem unter Tagesordnungspunkt 6. lit. a), Absatz 7 der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 20. Dezember 2016 festgelegten Ausübungspreis. Die im Rahmen des Bedingten Kapitals II 2016 ausgegebenen Aktien sind jeweils ab Beginn des bei ihrer Ausgabe laufenden Geschäftsjahres der Gesellschaft gewinnberechtigt.

c)

Satzungsänderung

Zur Schaffung eines Bedingten Kapitals II 2016 wird folgender § 4b in die Satzung eingefügt:

§ 4b Bedingtes Kapital II 2016
(1)

Das Grundkapital ist um bis zu EUR 1.137.142,00 (in Worten: EURO eine Million einhundertsiebenunddreißigtausendeinhundertzweiundvierzig) durch Ausgabe von bis zu 1.137.142 (in Worten: eine Million einhundertsiebenunddreißigtausendeinhundertzweiundvierzig) neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital II 2016).

(2)

Das Bedingte Kapital II 2016 dient der Sicherung und Bedienung von Bezugsrechten aus Aktienoptionen, die aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 20. Dezember 2016 im Rahmen des Aktienoptionsplans 2016 in der Zeit vom 20. Dezember 2016 bis zum 19. Dezember 2021 von der Gesellschaft ausgegeben werden. Die bedingte Kapitalerhöhung aus dem Bedingten Kapital II 2016 wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Aktienoptionen aus dem Aktienoptionsplan 2016 innerhalb der Ausübungsfrist von ihrem Bezugsrecht auf Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen und nicht eigene Aktien der Gesellschaft zur Bedienung der Bezugsrechte eingesetzt werden oder ein Barausgleich gewährt wird. Die im Rahmen des Bedingten Kapitals II 2016 ausgegebenen Aktien sind jeweils ab Beginn des bei ihrer Ausgabe laufenden Geschäftsjahres der Gesellschaft gewinnberechtigt.

(3)

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung jeweils entsprechend der Ausnutzung des Bedingten Kapitals II 2016 anzupassen.“

7.

Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien mit möglichem Ausschluss des Bezugsrechts unter Aufhebung der bisherigen Ermächtigung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Die in der Hauptversammlung der NASCO Energie & Rohstoff AG vom 17. Juli 2015 zu Tagesordnungspunkt 3 beschlossene, bis zum 16. Juli 2020 geltende, Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien wird aufgehoben.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien mit einem auf diese entfallenden anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu 10% des bei Wirksamwerden dieses Ermächtigungsbeschlusses bestehenden Grundkapitals der NASCO Energie & Rohstoff AG mit der Maßgabe zu erwerben, dass auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der NASCO Energie & Rohstoff AG befinden oder ihr nach §§ 71d und 71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10% des Grundkapitals der NASCO Energie & Rohstoff AG entfallen. § 71 Abs. 2 Sätze 2 und 3 AktG sind zu beachten.

Die Ermächtigung gilt bis zum 19. Dezember 2021. Die Ermächtigung kann vollständig oder in mehreren Teilbeträgen verteilt auf mehrere Erwerbszeitpunkte bis zum Erreichen des maximalen Erwerbsvolumens ausgenutzt werden. Der Erwerb kann unter Einhaltung der weiteren Vorgaben nach Maßgabe dieses Beschlusses auch durch von der NASCO Energie & Rohstoff AG im Sinne des § 17 AktG abhängige Unternehmen oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte durchgeführt werden. Die Ermächtigung kann unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck ausgeübt werden.

Der Erwerb erfolgt nach eigenem Ermessen des Vorstands über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Erwerbsangebots. Erfolgt der Erwerb über die Börse, darf der von der NASCO Energie & Rohstoff AG gezahlte Erwerbspreis (ohne Erwerbsnebenkosten) den Eröffnungskurs der Aktien der NASCO Energie & Rohstoff AG am Handelstag im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr als 10% über- oder unterschreiten. Erfolgt der Erwerb mittels eines öffentlichen Erwerbsangebots, darf der von der Gesellschaft gezahlte und zuvor angebotene Erwerbspreis (ohne Erwerbsnebenkosten) den Schlusskurs der Aktien der NASCO Energie & Rohstoff AG im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse am letzten Börsentag vor der Veröffentlichung des Erwerbsangebots um nicht mehr als 10% über- oder unterschreiten. Sofern die Gesamtzahl der auf ein öffentliches Erwerbsangebot angedienten Aktien dessen Volumen überschreitet, erfolgt die Annahme grundsätzlich quotal unter Berücksichtigung der Beteiligungsquote. Eine bevorrechtigte und insoweit von der quotalen Annahme abweichende Annahme geringer Aktienstückzahlen bis zu 40 Stück angebotener Aktien je Aktionär kann vorgesehen werden. Das Erwerbsangebot kann weitere Bedingungen vorsehen.

Der Vorstand wird ermächtigt, die auf Grundlage der vorstehenden Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats – neben der Veräußerung über die Börse oder im Wege eines Angebots an alle Aktionäre – unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre wie folgt zu verwenden:

Zur Veräußerung gegen Barzahlung, sofern die Veräußerung zu einem Preis erfolgt, der den Börsenkurs der Aktien zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Der auf die nach dieser Verwendungsermächtigung veräußerten Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals darf insgesamt 10% des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese Ermächtigung oder – sollte dieser Wert geringer sein – 10% des Grundkapitals im Zeitpunkt der Ausübung dieser Verwendungsermächtigung nicht überschreiten. Die Höchstgrenze von 10% des Grundkapitals vermindert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf diejenigen Aktien oder Options- oder Wandlungsrechte entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Ferner werden auf die vorgenannte 10%-Grenze diejenigen Aktien angerechnet, die zur Bedienung von Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten ausgegeben werden, sofern die jeweiligen Schuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nach dem 19. Dezember 2016 ausgegeben werden;

zur Übertragung an Dritte, soweit diese zu dem Zweck erfolgt, Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstige Vermögensgegenstände zu erwerben oder die Aktien im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen zu übertragen oder

zur Erfüllung von Rechten von Inhabern von durch die NASCO Energie & Rohstoff AG oder Unternehmen, an denen die NASCO Energie & Rohstoff AG eine unmittelbare oder mittelbare Mehrheitsbeteiligung hält, begebenen bzw. garantierten Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen bzw. zur Bedienung entsprechender Options- und/oder Wandlungspflichten.

Im Falle einer Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien durch ein öffentliches Angebot an die Aktionäre unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist der Vorstand zudem ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen.

Der Vorstand wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 6 AktG ermächtigt, die auf Grundlage der vorstehenden Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen.

Der Vorstand wird die Hauptversammlung über die Gründe und den Zweck des Erwerbs eigener Aktien nach Maßgabe des § 71 Abs. 3 Satz 1 AktG unterrichten.

Zu Tagesordnungspunkt 7: Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG

Die in Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG soll es dem Vorstand ermöglichen, im Interesse der NASCO Energie & Rohstoff AG und ihrer Aktionäre eigene Aktien bis zur Höhe von insgesamt 10% des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft entweder über die Börse oder mittels eines öffentlichen Erwerbsangebots zu erwerben. Ein Erwerb soll auch durch von der NASCO Energie & Rohstoff AG im Sinne des § 17 AktG abhängige Unternehmen oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte durchgeführt werden können.

Auf den Erwerb und die Veräußerung eigener Aktien findet der Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre gemäß § 53a AktG Anwendung. Diesem ist nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 4 zunächst immer dann genügt, wenn der Erwerb bzw. die Veräußerung der Aktien über die Börse erfolgt. Ebenso wird dem Gleichbehandlungsgrundsatz durch die vorgesehene Möglichkeit eines öffentlichen Erwerbsangebots an alle Aktionäre Rechnung getragen. Übersteigt im Rahmen eines öffentlichen Erwerbsangebotes die angebotene Anzahl die von der NASCO Energie & Rohstoff AG nachgefragte Anzahl an Aktien, sieht die vorgeschlagene Ermächtigung entsprechend vor, dass der Erwerb grundsätzlich unter Berücksichtigung der Beteiligungsquote erfolgt. Hierbei soll es die Möglichkeit geben, eine bevorrechtigte Annahme kleiner Angebote oder kleiner Teile von Angeboten bis maximal 40 Stück vorzusehen. Dies dient dazu, Bruchteilsbeträge bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten sowie kleine Restbestände zu vermeiden und damit die technische Abwicklung zu erleichtern.

Die von der NASCO Energie & Rohstoff AG erworbenen eigenen Aktien können über die Börse oder über ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre wieder veräußert werden, womit dem Gleichbehandlungsgrundsatz genügt wird. Soweit die Aktien durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre veräußert werden, soll der Vorstand ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen Aktien für Spitzenbeträge auszuschließen. Die Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechtes für Spitzenbeträge dient dazu, ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis herzustellen. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen eigenen Aktien werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in anderer Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.

Überdies sieht die Ermächtigung für den Fall einer Wiederveräußerung der eigenen Aktien gegen Barzahlung vor, dass das Bezugsrecht der Aktionäre entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen werden kann, sofern die Veräußerung zu einem Preis erfolgt, der den Börsenkurs der Aktien zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Dieser sog. vereinfachte Bezugsrechtsausschluss gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG dient dem Interesse der NASCO Energie & Rohstoff AG an der Erzielung eines bestmöglichen Preises bei der Veräußerung eigener Aktien. Die Gesellschaft wird so in die Lage versetzt, sich aufgrund der jeweiligen Börsenlage bietende Gelegenheiten schnell und flexibel zu nutzen. Ohne die zeit- und kostenaufwendige Abwicklung des Bezugsrechts kann ein etwaiger Liquiditätsbedarf bei sich bietenden Marktchancen zeitnah gedeckt werden. Die auf § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gestützte Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss bei der Veräußerung eigener Aktien ist unter Einbeziehung anderer Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien oder Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen mit vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss auf insgesamt höchstens 10% des Grundkapitals der NASCO Energie & Rohstoff AG beschränkt. Überdies wird dem Gedanken des Verwässerungsschutzes für die anderen Aktionäre dadurch Rechnung getragen, dass die eigenen Aktien nur zu einem Preis veräußert werden dürfen, der den maßgeblichen Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. Die Interessen der vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre werden damit angemessen gewahrt.

Darüber hinaus sieht die Ermächtigung vor, dass die eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre an Dritte übertragen werden können, soweit dies zu dem Zweck erfolgt, Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstige Vermögensgegenstände zu erwerben. Ein zukünftiger Erwerb insbesondere von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen bzw. sonstigen Vermögensgegenständen kommt insbesondere zur Stärkung der Wettbewerbsposition der NASCO Energie & Rohstoff AG in Betracht. Durch die Gewährung eigener Aktien als Gegenleistung an potentielle Verkäufer unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre wird die NASCO Energie & Rohstoff AG in die Lage versetzt, schnell und flexibel sich bietende Erwerbsmöglichkeiten zu nutzen. Zudem verbessert die Möglichkeit der Gewährung eigener Aktien die Verhandlungsposition der NASCO Energie & Rohstoff AG und es besteht die Möglichkeit, potentielle Verkäufer als Aktionäre zu gewinnen und auf diese Weise an das Unternehmen zu binden. Sobald sich entsprechende Vorhaben konkretisieren, wird der Vorstand sorgfältig prüfen, ob von der Ermächtigung zur Gewährung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch gemacht werden soll und bei Bemessung der Bewertungsrelationen sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt bleiben.

Schließlich sieht die vorgeschlagene Ermächtigung vor, dass eigene Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zur Erfüllung von Rechten der Inhaber von durch die NASCO Energie & Rohstoff AG oder Unternehmen, an denen die NASCO Energie & Rohstoff AG eine unmittelbare oder mittelbare Mehrheitsbeteiligung hält, begebenen bzw. garantierten Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen verwendet werden können. Auf diese Weise können Options- und/oder Wandlungsrechte bzw. Options- und/oder Wandlungspflichten, die aufgrund einer anderen Ermächtigung der Hauptversammlung begründet werden, mit eigenen Aktien ohne eine (alleinige) Inanspruchnahme der ansonsten vorgesehenen anderen Kapitalien bedient werden.

8.

Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft gegen Bareinlagen mit Bezugsrecht der Aktionäre und – soweit das Bezugsrecht der Aktionäre nicht ausgeübt wird – auch gegen Sacheinlage

Aus einem als Secured Promissory Note and Security Agreement bezeichneten Vertrag zwischen der Gesellschaft, der Nordic Oil USA 1 LLLP, einer US-amerikanischen Personengesellschaft nach dem Recht des Staates Delaware, registriert bei dem Department of State unter der Nummer 4584184, sowie der RG Vermögens-Verwaltungs GmbH mit Sitz in Bremen (AG Bremen, HR B 22555; auch die „RG GmbH“) vom 29. Januar 2015, mit Nachträgen vom 30. März 2016 (Extension Letter) sowie 8. November 2016 (First Amendment; dieser Vertrag, inklusive aller Nachträge auch der „Darlehensvertrag“), besteht ein auf Euro lautender Darlehensrückzahlungsanspruch der RG GmbH gegen die Nordic Oil USA 1 LLLP in Höhe von EUR 1.223.365,37, der mit Ablauf des 31. Januar 2017 zur Rückzahlung fällig ist. Das nach dem Darlehensvertrag durch die RG GmbH gewährte Darlehen wurde in vertraglich vereinbarten Tranchen bis zum 31. Mai 2015 vollständig an die Nordic Oil USA 1 LLLP ausgezahlt. Die Gesellschaft ist, mittelbar über weitere deutsche Beteiligungsgesellschaften, alleiniger Limited Partner (vergleichbar mit dem Kommanditisten einer deutschen Kommanditgesellschaft) der Nordic Oil USA 1 LLLP.

Der Rückzahlungsanspruch der RG GmbH aus dem Darlehensvertrag ist durch verschiedene Vermögensgegenstände der Nordic Oil USA 1 LLLP besichert. Zusätzlich haftet auch die Gesellschaft für die Rückzahlung des Darlehens. Im Innenverhältnis zwischen der Gesellschaft und der Nordic Oil USA 1 LLLP ist alleiniger Schuldner jedoch die Nordic Oil USA 1 LLLP, die auch Empfänger des gesamten Darlehensbetrages war.

Mit der nachstehend vorgeschlagenen Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft um bis zu EUR 2.000.000,00 soll zunächst allen vorhandenen Aktionären die Möglichkeit eingeräumt werden, durch Ausübung des ihnen eingeräumten Bezugsrechts weitere Aktien gegen Bareinlagen zu zeichnen und der Gesellschaft auf diese Weise Barmittel zur Verfügung zu stellen. Aufgrund des Bezugsrechts der Aktionäre kann jeder Aktionär dabei seine bisherige anteilige Beteiligung am Grundkapital aufrechterhalten.

Nur insoweit das Bezugsrecht der Aktionäre nicht ausgeübt wird, sollen zur Zeichnung der neuen Aktien auch Dritte zugelassen werden. Die Zeichnung durch Dritte hat grundsätzlich ebenfalls gegen Bareinlagen zu erfolgen. Ergänzend soll jedoch die RG GmbH zur Zeichnung neuer Aktien gegen Erbringung einer Sacheinlage in Gestalt der vorstehend beschriebenen Forderung aus dem Darlehensvertrag berechtigt sein.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a)

Das Grundkapital der Gesellschaft wird gegen Bareinlagen von derzeit EUR 11.371.429,00 um bis zu EUR 2.000.000,00 (in Worten: EURO zwei Millionen) auf bis zu EUR 13.371.429,00 (in Worten: EURO dreizehn Millionen dreihunderteinundsiebzigtausendvierhundertneunundzwanzig) durch Ausgabe von bis zu 2.000.000 (in Worten: zwei Millionen) neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital in Höhe von EUR 1,00 pro Aktie (diese Aktien auch die „neuen Aktien“, jede von ihnen eine „neue Aktie“) erhöht.

b)

Der Ausgabebetrag für jede neue Aktie beträgt EUR 3,50.

c)

Die neuen Aktien sind ab dem Beginn des bei Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister laufenden Geschäftsjahres gewinnberechtigt.

d)

Den Aktionären steht ihr gesetzliches Bezugsrecht zu. Jeder Aktionär ist berechtigt, von den bis zu insgesamt bis zu 2.000.000 neuen Aktien den Anteil zu zeichnen, der seinem Anteil am gegenwärtigen Grundkapital der Gesellschaft entspricht. Die neuen Aktien werden daher zunächst den Aktionären der Gesellschaft im Verhältnis von rd. 5,6857: 1 (11.371.429 derzeitige Aktien/2.000.000 neue Aktien) zum Bezug angeboten. Jeder Aktionär kann somit auf je rd. 5,69 bisherige Stückaktien eine neue Stückaktie zeichnen. Das Bezugsrecht kann vollständig oder teilweise ausgeübt werden. Die Bezugsfrist wird mindestens zwei Wochen ab Bekanntmachung des Bezugsangebots betragen.

e)

Neue Aktien, auf die ein Bezugsrecht nicht innerhalb der Bezugsfrist ausgeübt wurde, sollen Dritten zur Zeichnung angeboten werden.

f)

Neben einer Ausgabe gegen Bareinlagen, ist eine Ausgabe der neuen Aktien, auf die ein Bezugsrecht der Aktionäre nicht ausgeübt wurde, auch gegen Sacheinlage nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Regelungen zulässig:

i.

Zum Bezug von bis zu 349.532 neuen Aktien wird die RG Vermögens-Verwaltungs GmbH mit Sitz in Bremen, geschäftsansässig Martinistr. 58, 28195 Bremen, eingetragen im Handelsregister bei dem Amtsgericht Bremen unter HR B 22555, zugelassen.

ii.

Die RG GmbH erbringt ihre Einlage nicht in bar, sondern im Wege der Sacheinlage dadurch, dass sie von der ihr gegen die Nordic Oil USA 1 LLLP in Höhe von insgesamt EUR 1.223.365,37 zustehenden Forderung aus dem Darlehensvertrag eine Teilforderung von bis zu nominal EUR 1.223.362,00 an die Gesellschaft abtritt, wobei für jede durch die RG GmbH gezeichnete neue Aktie zu einem Ausgabebetrag von EUR 3,50 und einem rechnerischen Anteil am Grundkapital der Gesellschaft von EUR 1,00, jeweils eine Teilforderung von nominal EUR 3,50 einzubringen ist. Die Einbringung der Forderung der RG GmbH aus dem Darlehensvertrag wird somit insgesamt in Höhe des Gesamtnominalbetrages erfolgen, der sich aus der Multiplikation der Anzahl der durch die RG GmbH gezeichneten neuen Aktien mit dem Ausgabebetrag von EUR 3,50 ergibt.

g)

Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals wird unwirksam, wenn nicht innerhalb von sechs (6) Monaten nach dem Tag dieser Hauptversammlung die Durchführung der Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet wurde. Werden gegen diesen Kapitalerhöhungsbeschluss eine oder mehrere Anfechtungsklagen erhoben, so gilt vorstehende Frist von sechs Monaten ab rechtskräftiger Beendigung aller Anfechtungsklagen gegen den Kapitalerhöhungsbeschluss; ergeht ein Freigabebeschluss nach § 246a AktG, gilt abweichend von vorstehendem Satz 2 die Frist von sechs Monaten ab dem Freigabebeschluss.

h)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen.

i)

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung in Bezug auf die Kapitalverhältnisse und die Zahl der Aktien entsprechend der Durchführung der Kapitalerhöhung anzupassen.

9.

Beschlussfassung über die Änderung der Satzung in § 21

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 21 der Satzung wird um die Absätze 3, 4 und 5 ergänzt und wie folgt neu gefasst:

§ 21 Geschäftsjahr, Gewinnermittlung und Rücklagen
(1)

[unverändert]

(2)

[unverändert]

(3)

Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss fest, so können sie Beträge bis zur Hälfe des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einstellen; sie sind darüber hinaus ermächtigt, weitere Beträge, auch den gesamten Jahresüberschuss, in andere Gewinnrücklagen einzustellen, solange und soweit die anderen Gewinnrücklagen die Hälfte des Grundkapitals nicht übersteigen und auch nach der Einstellung nicht übersteigen würden.

(4)

Bei der Errechnung des gemäß Abs. 3 in andere Gewinnrücklagen einzustellenden Teils des Jahresüberschusses sind vorweg Zuweisungen zur gesetzlichen Rücklage und Verlustvorträge abzuziehen.“

II. Gesamtzahl der Aktien

Im Zeitpunkt dieser Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 11.371.429,00 und ist eingeteilt in 11.371.429 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Gemäß § 20 Abs. 1 der Satzung gewährt jede Stückaktie in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt somit 11.371.429.

III. Teilnahmevoraussetzungen

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 18 Abs. 1 der Satzung der NASCO Energie & Rohstoff AG diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bis spätestens Dienstag, 13. Dezember 2016, 24:00 Uhr, bei der Gesellschaft anmelden und ihre Berechtigung nachweisen.

Als Berechtigungsnachweis ist gemäß § 18 Abs. 2 der Satzung ein in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführendes Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut zu erbringen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung (der „Nachweisstichtag“), d.h. Dienstag, 29. November 2016, 00:00 Uhr, zu beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der NASCO Energie & Rohstoff AG unter der folgenden Adresse bis spätestens Dienstag, 13. Dezember 2016, 24:00 Uhr, zugehen:

NASCO Energie & Rohstoff AG
Mittelweg 110c
20149 Hamburg
Fax: +49 (0)40 226 163 040
E-Mail: info@nasco.ag

Im Verhältnis zur NASCO Energie & Rohstoff AG gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat.

 

Hamburg, im November 2016

NASCO Energie & Rohstoff AG

Der Vorstand

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