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Negativzinsen in Riester-Verträgen

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Verbraucherzentrale mahnt Sparkasse ab. Dagegen wehrt sich diese.
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat eine Sparkasse abgemahnt, die in einem Banksparplan eine vermutlich rechtswidrige Klausel zur Zinsanpassung verwendet. Die Grundverzinsung soll gemäß den Bedingungen des Sparplans mit minus 0,5 Prozent negativ sein. Das erscheint rechtswidrig. Erstmals werden Negativzinsen bei Riester-Produkten vereinbart. Dagegen geht die Verbraucherzentrale vor.

Bei einer Volksbank im gleichen Bundesland steht wegen der vorsorglichen Einführung von Negativzinsen eine weitere Klage der Verbraucherzentrale über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) an. In der Praxis wurden diese bisher nicht kassiert.

Im Fall der Sparkasse wird der Verbraucher nicht direkt mit den Negativzinsen belastet. Der Verbraucher erhält neben der Grundverzinsung einen Bonus als Bestandteil des Produkts. Wenn dieser mit der negativen Grundverzinsung verrechnet wird, kommt für den Vorsorge-Sparer ein positives Ergebnis heraus. Das kann als Täuschung gesehen werden, denn der Sparer will eine Summe von positiven Zinsleistungen erhalten. Daraus folgt, dass die Verbraucherzentrale mit der negativen Grundverzinsung bei Riester-Sparprodukten eine nicht vereinbarte Zielsetzung sieht, zumal die Bedingungen für den Sparer nicht auf Anhieb durchsichtig erscheinen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Negativzinsen  nicht in Einzelverhandlungen deklariert und /oder vereinbart werden, sondern generell über die AGB geregelt werden.

Eine negative Verzinsung entspricht nicht den Erwartungen von Anlegern, die in einem Riester-Sparplan eine Form der Altersvorsorge sehen, die vom Staat positiv – im wahrsten Sinne des Wortes – begleitet werden soll. Der Verbraucherverband sieht Negativzinsen als mit dem Grundgedanken eines Vermögensaufbaus ohne Verlustrisikoerwartung nicht vereinbar an. Dies betrifft insbesondere Altersvorsorgeverträge. Wenn Anbieter bei der staatlich geförderten Riester-Rente positiv erwartete Zinsen in Aussicht stellen, aber Entgelte einfordern, zeigt dies eine Pervertierung der privaten Altersvorsorge. Unter „Negativverzinsung“ versteht kein Sparer die Besonderheit eines Geschäftsmodells zum Aufbau von Vermögenswerten zur Alterssicherung bei gleichzeitig staatlicher Förderung.

Die Modelle von Sparkasse und Volksbank sehen vor, dass sich während der Vertragslaufzeit die Zinsanpassung an einem Referenzzins ausrichten soll, der sich an den Geld- und Kapitalmarktzinssätzen orientiert. Die Bedingungen eines gewichteten Wertes aus „gleitendem 3-Monatszins mit 30 Prozent“ und „gleitendem 10-Jahreszins mit 70 Prozent“ sind für konventionell gebildete Verbraucher nicht nachvollziehbar. Dies umfasst auch den Anspruch an Akademiker, die nach den im Vertrag genannten Begriffen auf der Homepage der Bundesbank suchten. Sie erzielten dabei keinen Treffer. Die Verbraucherzentrale erwartet, dass Sparer nach diesen Zinssätzen suchen, aber beim Versuch des Verständnisses uneindeutig viele Möglichkeiten erkennen bzw. nicht verstehen.  Es bleibt unklar, welche Zinssätze konkret gemeint sind. Damit ist diese Zinsanpassungsklausel intransparent und rechtswidrig. Über Letzteres müssen erst ein oder mehrere Gerichte befinden.

Die Sparkasse hat den Eingang einer Abmahnung bestätigt. Sie will diese juristisch prüfen. Die Unterstellung, dass die Sparkasse von Kunden Negativzinsen für Riester-Produkte verlange, sei falsch. Wenn sich Sparkasse und Volksbank auf Rechenkomponenten für die Verzinsungspositionen der Verträge der Verträge beziehen, wird von Verbrauchern keine Deklaration von minus 0,5 Prozent im Preis- und Leistungsverzeichnis erwartet.

In diesem Fall kann der verstorbene Altkanzler Helmut Schmidt zitiert werden, der in einem anderen Fall nachvollziehbar erklärte, dass er nicht mit dem bürgerlichen Gesetzbuch unter dem Arm herumlaufen müsse. Wenn ein führender, juristisch gebildeter Politiker dies glaubhaft erklären kann und darf, darf das ein Verbraucher für AGBs auch. Zur hier zu unterstellenden Erwartungshaltung gibt es bereits Rechtsprechung.

Diese gilt für Bankinstitute gleich welcher Art.

 

 

 

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