NEON Equity AG – Erhebung von Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklagen

Published On: Freitag, 18.10.2024By

Neon Equity AG

Frankfurt am Main

Bekanntmachung gemäß §§ 246 Abs. 4 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG über die Erhebung von Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklagen

Gemäß §§ 246 Abs. 4 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG geben wir bekannt, dass sechs Aktionäre unserer Gesellschaft gegen die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 2 (Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2023), 6 (Beschluss über Genehmigung von neuem Kapital), 10 (Wahl von Herrn Prof. Dr. Karl-Georg Loritz in den Aufsichtsrat), 12 (Beschluss zur Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung von Aktien um Verhältnis 3:1 zum Zwecke der Einstellung des Herabsetzungsbetrags in voller Höhe in die freie Kapitalrücklage) und 13 (Wahl von Herrn Boris Staab in den Aufsichtsrat) der ordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft vom 28. Mai 2024 gemeinsam Anfechtungsklage (§ 246 AktG) und hilfsweise Nichtigkeitsklage (§ 249 AktG) beim Landgericht Frankfurt am Main erhoben haben.

Die Klage ist vor dem Landgericht Frankfurt am Main, 5. Kammer für Handelssachen, unter dem Aktenzeichen 3-05 O 67/​24 rechtshängig.

 

Frankfurt am Main, im Oktober 2024

Neon Equity AG

Der Vorstand

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