Bislang brauchen Kunden oft eine Lupe, um die Grundpreise an den Einkaufsregalen der Netto Marken-Discount AG zu entziffern: Die Angaben auf den Preisetiketten sind zu klein. Gegen die Winzlingsschrift hat jetzt die Verbraucherzentrale NRW vor dem Landgericht Nürnberg- Fürth erfolgreich geklagt. Die verwendete Schriftgröße bei der Grundpreisangabe in den Netto-Läden, die Kunden als Bezugsgröße zum Vergleich des eigentlichen Warenpreises dienen soll, ist in den Augen des Richters „nicht deutlich lesbar“ und verstößt daher gegen die Preisangabenverordnung.
Nachdem die Verbraucherzentrale NRW bereits die Supermarktketten Kaiser´s und Kaufland abgemahnt und von einer verbesserten Lesbarkeit ihrer Grundpreisangaben in ihren Geschäften überzeugt hat, bestätigt nun auch gegenüber Netto erstmals ein Gericht diese kundenfreundliche Auffassung: Deutlich lesbare Grundpreisangaben sind unverzichtbare Einkaufshilfen für Verbraucher. Bei der Vielzahl an unterschiedlichen Packungsgrößen und der unüberschaubaren Anzahl an Herstellern ist die Grundpreisangabe für Verbraucher oft die einzige Möglichkeit, die Preise im Supermarkt zuverlässig zu vergleichen. Sie darf daher nicht einfach durch Auszeichnungen im Miniformat auf dem Preisschild versteckt werden.
Um die Vergleichbarkeit von Warenpreisen im Handel zu verbessern, sammelt die Verbraucherzentrale NRW mangelhafte Grundpreisangaben per Internet. Unter www.vz-nrw.de/grundpreis können Verbraucher auf fehlende, fehlerhafte und insbesondere auf viel zu kleine Grundpreisangaben im Supermarkt aufmerksam machen. Auch die Zusendung von Belegfotos ist willkommen.
Quelle:VBZ NRW
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