Grundsätzlich finden wir es gut, dass es solche Produkte gibt, aber für den Kunden kann ein solches Produkt „sehr teuer“ werden. Warum? Lesen Sie weiter!
Bei den sog. Nettopolicen handelt es sich um Versicherungspolicen – i.d.R. Lebensversicherungen -, deren Prämien keinen Provisionsanteil für die Vermittlung des Versicherungsvertrages enthalten. Vielmehr verpflichtet sich der Versicherungsnehmer in einer separaten sog. „Vermittlungsgebührenvereinbarung“, die Provision direkt an den Vermittler zu zahlen.
Rechtlich bestehen damit zwei voneinander unabhängige Verträge: einerseits der Versicherungsvertrag als solcher, anderseits die Vermittlungsgebührenvereinbarung.
Anders als sonst ist zudem das Schicksal der Vermittlungsgebührenvereinbarung von dem des Lebensversicherungsvertrages unabhängig: Die Vermittlungsgebühren sind also auch dann weiter zu zahlen, wenn die Versicherung stillgelegt oder gekündigt wird, was viele Versicherungsnehmer jedoch übersehen. Der BGH hat diese Vertragskonstruktion allerdings in mehreren Urteilen für grundsätzlich zulässig erklärt. Hiermit ist eine Entscheidung über deren Wirksamkeit im Einzelfall aber noch nicht gefallen.
So kann z.B. ein Verstoß gegen die umfassenden Beratungspflichten eines Versicherungsmaklers dazu führen, dass eine Vermittlungsgebührenvereinbarung mit der Folge unwirksam ist, dass ein Versicherungsnehmer einerseits zur Zahlung nicht verpflichtet ist und andererseits ggf. bereits gezahlte Beträge zurückverlangen kann.
Quelle: Wikipedia
Empfehlung:
Egal bei welchem Kapitalanlageprodukt empfehlen wir Ihnen immer die Erstellung eines Beratungsprotokolles.
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