Immer wieder kommt die eigentlich gute Idee der Nettopolice in die Diskussion. So auch in einem aktuellen Fall wo ein Versicherungskunde sogenannte Nettopolicen abgeschlossen hatte. Parallel dazu dann eine Honorarvereinbarung mit dem von ihm beratenen Kunden. Der Kunde hatte dann irgendwann die Zahlungen in die abgeschlossenen Nettopolicen eingestellt, gleichzeitig auch keine Zahlungen für die aus der Honorarberatung zum Abschluss der Nettopolicen resultierten Beträge, bezahlt. Dagegen hatte der Vermittler der Versicherungen geklagt und unterlag nun vor einem Gericht. Dieses führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, das der Honoarbearter in seiner Dokumentation explizit hätte ausführen müssen, das wenn der Kunde die Versicherungen kündigt bzw. stillegt, das Honorar trotzdem zu zahlen ist.
Das sei entsprechend im Beratungsprotokoll so zu dokumentieren. Weil genau das im vorliegenden Fall wohl nicht geschehen war, kam es zu dem ablhnenden Urteil. Das Gericht hat jedoch gegen das Urteil nun Revision beim BGH zugelassen, da es hier von einer grundsätzlichen Entscheidung ausgeht.
Zu Grunde leigt eine Entscheidung des OLG Karlsruhe
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