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Nettopolicen und Dokumentation aus Sicht von Rechtsanwalt Röhlke

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OLG Karlsruhe: Netto-Policen-Vereinbarungen sind besonders dokumentationspflichtig – umfassende Aufklärung des Versicherungsvermittlers gefordert. Mit einem Urteil vom 24.03.2016 (Aktenzeichen: 12 U 144/15) hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe die Rechte von Versicherungskunden gestärkt. Hintergrund war eine Auseinandersetzung um eine sogenannte Netto-Policen-Vereinbarung.

Was heißt Netto-Policen-Vereinbarung?

Bei dieser besonderen Form des Versicherungsvertrags zahlt der Versicherungskunde die Abschluss- und Vertriebskosten nicht etwa im Laufe der Jahre durch die Versicherungsprämie mit, sondern schließt mit dem Vertriebsunternehmen eine gesonderte Vereinbarung hierüber. Vorteil: der Kunde erhält transparente Auskunft über die Kosten. Problematisch werden derartige Verträge, wenn der Versicherungsvertrag zwar gekündigt oder storniert wird, die Vertriebsfirma allerdings weiterhin auf ihrer Provision beharrt. So auch im vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall, in welchem die Vertriebsfirma aus der Provisionsvereinbarung den Versicherungsnehmer auf Zahlung verklagte. Letztlich erfolglos, teilt Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke aus Berlin seine Erfahrung durch Vertretung einer Vielzahl von Netto-Policen-Opfern.

„Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits mehrfach entschieden, dass Netto-Policen-Vereinbarungen grundsätzlich wirksam sein können. Im Geltungsbereich des Bürgerlichen Gesetzbuchs herrscht Vertragsfreiheit, sodass grundsätzlich der Versicherungsschutz einerseits und die Kosten des Vertriebs des Versicherungsprodukts andererseits durch zwei verschiedene Vereinbarungen geregelt werden können. In einem solchen Fall teilt ausnahmsweise die Provision nicht das Schicksal der Prämie“, berichtet der Jurist. Allerdings eröffnet die Rechtsprechung auch Auswege aus der Zahlungspflicht. Insbesondere dann, wenn der Versicherungsvertriebler bei der Beratung des Versicherungskunden Fehler gemacht hat. Dazu zählt z. B., bestimmte Punkte nicht offenzulegen. Kommen Schadenersatzansprüche des Versicherungskunden in Betracht, die mit der Provisionsforderung des Vermittlers aufrechenbar sind? Diesen Punkt behandelt das Karlsruher Urteil.

Aufklärungspflicht: Versicherungsvermittler und Kapitalanlageberater

„Besonders auffällig an dem Urteil der Karlsruher Richter ist die weitgehende Gleichsetzung der Aufklärungspflichten des Versicherungsvermittlers im Bereich der Netto-Policen mit denen des Kapitalanlagenberaters. Das OLG stellt fest, dass der Kunde über sämtliche vertragswesentliche Umstände hinreichend deutlich und hinreichend lange vor Vertragsschluss aufgeklärt werden muss. Zu diesen Umständen gehört insbesondere eine Aufklärung über die besonderen Risiken der Netto-Policen-Vereinbarung, nämlich der Pflicht zur Weiterzahlung der Provision – auch wenn man den Versicherungsvertrag möglicherweise früh storniert hat. Eine derartige Aufklärung kann mündlich oder schriftlich erfolgen, genau wie im Kapitalanlagenrecht. Wenn die Aufklärung schriftlich erfolgt, muss die Aufklärungsschrift aber hinreichend lange vor Vertragsschluss übergeben werden. Dies hat sich allerdings in dem Karlsruher Verfahren gerade nicht bestätigt: Der Vermittler hatte die Vereinbarung erst am Tag des Vertragsabschlusses ausgedruckt, was zeitlich nicht ausreichend ist“, meint Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke.

Oberlandesgericht Karlsruhe: Entscheidung berührt die Dokumentationspflicht des Versicherungsvertragsgesetzes

Besondere Brisanz entfaltet das Urteil des OLG Karlsruhe darüber hinaus durch die Gleichsetzung des Provisionsvertrags mit dem Versicherungsvertrag im Bereich der Dokumentationspflichten des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Nach diesem Gesetz gelten besondere Dokumentationspflichten. So muss der Berater zum Beispiel dem Versicherungsnehmer nach seinen Wünschen und Bedürfnissen befragen und unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der zu zahlenden Prämie beraten. Die Gründe für jeden, zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat sind anzugeben und besonders zu dokumentieren. Diese Dokumentationspflicht überträgt das OLG in dem Urteil auch auf die Provisionsvereinbarung.

Fazit: Strenge Anforderungen des Versicherungsvertragsgesetzes – Auswirkungen für die Betroffenen?

„Die Richter stellten in dem Urteil fest, dass die vom Vermittler vorgelegte Dokumentation des Beratungsgesprächs den strengen Anforderungen des VVG nicht genügt. Das vorgelegte Dokument sollte nach Ansicht der Richter hauptsächlich dazu dienen, den Versicherungsvertreter vom Vorwurf etwaiger Falschberatungen zu entlasten, stellte also einen Persil-Schein dar. Dies allerdings ist mit den Vorschriften zum Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vereinbar gewesen“, so Röhlke Rechtsanwälte. Die Rechtsanwälte der Kanzlei Röhlke gehen von einer weitgehenden Übertragbarkeit des Urteils auf eine Vielzahl von Lebenssachverhalten aus.

Betroffenen Kunden von Versicherungsverträgen ist daher dringend anzuraten, einen spezialisierten Anwalt aufzusuchen, um die Verträge individuell zu prüfen. Für weitere Informationen und eine kostenfreie Ersteinschätzung stehen Röhlke Rechtsanwälte telefonisch oder per E-Mail gerne zur Verfügung.

 

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