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Neu…………und nach kurzer Zeit schon defekt? Was tun?

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Zeigt sich innerhalb von zwei Jahren nach dem Kauf einer neuen Sache ein Mangel, ist nicht der Hersteller, sondern der Verkäufer für die Beseitigung des Mangels verantwortlich.

Das wissen offenbar manche Händler nicht so genau – oder sie wollen es nicht wissen. Immer wieder erhalten Verbraucher vom Verkäufer die Auskunft, dass er nicht mehr zuständig sei und der Verbraucher sich direkt an den Hersteller wenden möge.

Verkäufer ist dran 

Bei Reklamationen ist grundsätzlich der Verkäufer der erste Ansprechpartner. Der ist verpflichtet, die Sache nach Wahl des Kunden entweder umzutauschen oder zu reparieren bzw. reparieren zu lassen. Sollte die Ware nach dem Umtausch oder dem zweiten Reparaturversuch immer noch mangelhaft sein, kann der Käufer entweder vom Vertrag zurücktreten und sein Geld zurückverlangen oder die mangelhafte Ware behalten und den Kaufpreis mindern.

Diese Rechte stehen dem Käufer allerdings grundsätzlich nur gegenüber dem Verkäufer zu, nicht aber gegenüber dem Hersteller. Wendet der Käufer sich also direkt an den Hersteller, kann er auch nach mehrfach fehlgeschlagenen Reparatur- bzw. Umtauschversuchen weder vom Vertrag zurücktreten, noch den Kaufpreis mindern. Lassen Sie sich also nicht vom Verkäufer abwimmeln!

Bestehen sie darauf, dass sich dieser persönlich um die Reklamation kümmert. Notfalls lassen Sie sich schriftlich bestätigen, dass er sie an den Hersteller verwiesen hat – dann gefährden Sie nicht Ihre wertvollen Gewährleistungsrechte.

Auch bei Aldi und Lidl?

Diese Regel gilt auch dann, wenn Sie technische Geräte in einem Lebensmittelgeschäft gekauft haben!

Musterbriefe

Wissen Sie nicht, wie Sie ein Schreiben an den Verkäufer formulieren sollen?

Dann können Ihnen folgende Musterschreiben helfen. Diese können Sie für jeweils 90 Cent direkt herunterladen.

Musterbrief: Händler verweist an Hersteller bei Mängeln
(Wenn der Verkäufer die Reparatur oder Ersatzlieferung mit Verweis an den Hersteller ablehnt.)

Musterbrief: Rücktritt bei nicht erfolgter Reparatur oder Ersatzlieferung
(Wenn der Verkäufer nicht innerhalb der von Ihnen gesetzten, angemessenen Frist repariert oder Ersatz liefert.)

Musterbrief: Rücktritt oder Minderung bei fehlgeschlagener Reparatur oder Ersatzlieferung
(Wenn zweimal vergeblich repariert wurde oder die Ersatzware ebenfalls mangelhaft war.)

Haben Sie noch Fragen?

Sie haben Probleme bei Kauf und Reklamation? Lassen Sie sich von uns beraten. Hier finden Sie eine Übersicht unserer Beratungsangebote und -zeiten.

Stand vom Freitag, 25. Juli 2014

Quelle:VZ Hamburg

1 Komment

  • Zwei Jahre nur bei seriösen Händlern. Denn ab 6 Monaten tritt die Beweislastumkehr in Kraft.

    So gibt z.B die BonMercato GmbH, München gibt bei einer Reklamation nach 13 Monaten folgende Antwort :

    Guten Tag Frau Steinbrück,
    wir können Ihnen anbieten das Gerät zu reparieren. Da Ihr Kauf jedoch schon länger als 6 Monate zurückliegt, können wir Ihnen leider keinen kostenfreien Ersatz anbieten.

    Bei Mängeln, die innerhalb der ersten 6 Monate auftreten, sind wir immer bereit Geräte für Kunden kostenfrei zu reparieren bzw. zu tauschen. Für Zeiträume, die über diese Spanne hinausgehen, können wir leider keine kostenfreien Reparaturen anbieten und müssen Ihnen dafür eine Bearbeitungsgebühr i.H.v. 116,- Euro zzgl. Versand von 12,90 Euro berechnen, was auch im gesetzlichen Rahmen erlaubt ist.

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