Rückerstattung gezahlter Umsatzsteuer bei Photovoltaikanlagen
Seit Beginn des Jahres 2023 ist auf den Kauf bzw. Einbau bestimmter privater Photovoltaikanlagen der Nullsteuersatz anzuwenden. Gemäß § 12 Abs. 3 UStG gilt dies für:
„Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird“.
Was gilt, wenn der Besteller vor 2023 Umsatzsteuer entrichtete, der Auftrag aber erst in 2023 oder später fertiggestellt wurde?
Darüber hatte das Amtsgericht München zu entscheiden (AG München, Urt. v. 5. Juni 2024 – 158 C 24118/23). Der dortige Kläger beauftragte im Juli 2022 ein Unternehmen mit der Installation einer Photovoltaikanlage. Inbegriffen waren Planungsleistungen, Wechselrichter, Fördermittelberatung, Anlagenmontage, Anmeldung beim zuständigen Netzbetreiber sowie Umbau des Zählerkastens für sein privates Wohnhaus. Die Rechnung einschließlich rund 3.000,00 EUR Umsatzsteuer beglich der Kläger bereits im September 2022 nach der Montage der Module. Der Wechselrichter wurde Ende Dezember 2022 eingebaut. Die Abnahme durch den Netzbetreiber erfolgte im Februar 2023, wobei dieser noch Mängel feststellte. Diese wurden beseitigt, im Mai 2023 wurde ein Zweistromzähler durch den Netzbetreiber eingebaut und die Anlage freigegeben.
Das Amtsgericht München entschied zum einen, dass eine Photovoltaikanlage erst dann fertiggestellt ist, wenn der Kunde sie abgenommen hat und sie an das Stromnetz angeschlossen wurde. Zum anderen ist zwar in der Umsatzsteuer jede Lieferung und jede sonstige Leistung als selbständige Leistung zu betrachten. Jedoch gilt der Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung. Ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang darf nicht künstlich aufgesplittet werden. Wenn der Leistungsempfänger (Besteller/Auftraggeber) eine betriebsfertige Photovoltaikanlage bestellt, kommt es ihm auf die einzelnen Elemente sowie auf das Verhältnis von Material und Arbeitsleistung nicht an. Planung, Lieferung und Aufbau einer Photovoltaikanlage sind somit grundsätzlich einheitlich als ein Umsatz zu beurteilen. Deshalb gab das Amtsgericht München der Klage auf Rückzahlung der bereits vor 2023 gezahlten Umsatzsteuer statt.
Wer ist zur Rückerstattung verpflichtet?
Für den Fall, dass die Voraussetzungen des (einheitlich für den gesamten Auftrag zu betrachtenden) Nullsteuersatzes bei Fertigstellung vorliegen, aber der Besteller/Auftraggeber schon Umsatzsteuer gezahlt hat, muss er sich an denjenigen halten, an den er die Umsatzsteuer entrichtet hat. Das ist das beauftragte Unternehmen bzw. der Rechnungssteller.
Ist der Auftragnehmer berechtigt, für Leistungen vor 2023 die Umsatzsteuer einzubehalten und nur teilweise zu erstatten?
Nach Ansicht das Amtsgerichts München ist dies bei einheitlicher Betrachtung des Auftrages nicht der Fall. Dafür sprechen gute Gründe. Zum Beispiel hat der Auftraggeber auf die Auftragsdurchführung kaum Einfluss. Und aus seiner Sicht entrichtet er die Umsatzsteuer ebenso einheitlich, d.h. in Summe auf alle Teilleistungen, die er jedoch als Gesamtpaket bestellt.
Muss der Rechnungssteller von sich aus tätig werden?
Sicherer ist es, den Empfänger der Umsatzsteuer schriftlich mit Fristsetzung zur Rückzahlung aufzufordern und dies zu dokumentieren. Dabei sollten zunächst überprüft werden, ob die Voraussetzungen der Forderung erfüllt sind. Hierbei sind wir gerne behilflich.
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