Die Finanzaufsicht BaFin hat die 8. Novelle der Mindestanforderungen an das Risikomanagement der Banken (MaRisk) zur Konsultation gestellt. Anlass für die geplanten Änderungen sind Leitlinien der Europäischen Bankenaufsicht, die seit Ende 2023 gelten.
Kreditinstitute benötigen ein angemessenes Risikomanagement (§ 25a Absatz 1 Satz 2 Kreditwesengesetz (KWG)). Die BaFin macht in den MaRisk deutlich, was sie von den Instituten erwartet. In der 8. MaRisk-Novelle setzt die BaFin ausschließlich neue Vorgaben der Europäischen Bankenaufsicht (European Banking Authority – EBA) zu Zinsänderungsrisiken und Kreditspreadrisiken im Anlagebuch um.
Neuerungen bei den Themen Kreditspreads und Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch
Die wichtigste Neuerung der MaRisk: Der neue Abschnitt BTR 5, in dem es um die Risikosteuerungs- und –controllingprozesse für Kreditspreadrisiken geht. Die BaFin hat darin erstmals Maßstäbe festgelegt, nach denen sie beurteilt, wie Institute mit Kreditspreadrisiken im Anlagebuch umgehen. Solche Risiken können zum Beispiel entstehen, wenn sich bei einem Finanzinstrument der allgemeine Kreditspread (Risikoaufschlag) aufgrund veränderter Bonitätserwartungen der Marktteilnehmer erhöht – unabhängig von Bonitätsveränderungen einzelner Emittenten. Die Institute müssen ihre Kreditspreadrisiken durch ein zielgenaues Risikomanagement im Griff haben.
Ein Großteil der EBA-Anforderungen zu den Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch war bisher schon – explizit oder implizit – in den MaRisk enthalten. Hier waren noch Ergänzungen nötig, um die Leitlinien der EBA vollständig abzubilden. So müssen die Institute sowohl die kurzfristigen Auswirkungen der Zinsänderungsrisiken auf die Gewinn- und Verlustrechnung (ertragsorientierte Sicht) als auch die langfristigen Folgen der Zinsänderungsrisiken auf die Vermögenssituation der Institute (Barwert) bewerten und steuern. Die meisten Anforderungen an das Management der Zinsänderungsrisiken finden sich im Abschnitt BTR 2.3.
Konsultationsverfahren läuft bis 14. März 2024
Während der Konsultation können die Verbände der Kreditwirtschaft und die Institute bis zum 14. März 2024 eine schriftliche Stellungnahme bei der BaFin einreichen. Die BaFin plant, die finale Fassung der MaRisk-Novelle im April 2024 zu veröffentlichen.
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