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Neue Rechtsverordnung

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Der Großteil der Rechtsverordnungen, die aufgrund des neuen Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) neu zu erlassen waren, sind heute im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Die meisten Vorschriften treten bereits am 22. April 2016 in Kraft.

Das Bundesfinanzministerium hatte die Verordnungen, an deren Erstellung die BaFin mitgewirkt hatte, ursprünglich gesammelt als sogenannte Mantelverordnung konsultiert; erlassen wurden sie nun jedoch einzeln. Die Verordnungen, die auf Basis des alten VAG erlassen worden waren, verlieren aufgrund einer im Dezember 2015 erlassenen Aufhebungsverordnung ihre Gültigkeit.

Die neuen Verordnungen auf einen Blick

  • Sachverständigenprüfverordnung (SachvPrüfV)
  • Versicherungs-Vergütungsverordnung (VersVergV)
  • Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV)
  • Anlageverordnung (AnlV)
  • Aktuarverordnung (AktuarV)
  • Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV)
  • Versicherungs-Meldeverordnung (VersMeldeV)
  • Kapitalausstattungs-Verordnung (KapAusstV)
  • Sicherungsfonds-Finanzierungs-Verordnung (Leben) (SichLVFinV)
  • Mindestzuführungsverordnung (MindZV)
  • Finanzrückversicherungsverordnung (FinRVV)
  • Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung (PFAV)

Neben den Anpassungen an das neue VAG gab es auch darüber hinausgehende inhaltliche Änderungen und Umgestaltungen. Beispielsweise wurden Verordnungen thematisch zusammengefasst, unter anderem in der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV) und in der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung (PFAV).

Berichterstattung und Kapitalanforderungen

Ganz neu ist die Meldeverordnung, die technische Aspekte im Zusammenhang mit der Berichterstattung unter Solvency II regelt. Sie gibt bestimmte Datenformate vor, stellt Anforderungen an die Qualität der Daten und verpflichtet die Unternehmen dazu, eine Kennziffer für ihre Identifizierung (Legal Entity IdentifierLEI) zu verwenden.

Die Kapitalausstattungsverordnung wird zukünftig für Solvency-II-Unternehmen nur noch einige Richtlinienvorgaben zur Mindestkapitalanforderung enthalten. Für Unternehmen, die nicht unter Solvency II fallen, ändert sich inhaltlich kaum etwas.

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