Neue Strafvorschrift: Unzulässige Interessenwahrnehmung

Published On: Freitag, 17.05.2024By Tags:

Eine Änderung des Strafgesetzbuches hat am 17. Mai 2024 den Bundesrat passiert und führt einen neuen Straftatbestand ein: die unzulässige Interessenwahrnehmung. Mandatsträger, die für Handlungen während ihrer Amtszeit eine ungerechtfertigte finanzielle Gegenleistung fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, können künftig mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden. Ebenso wird bestraft, wer in diesem Kontext die finanzielle Gegenleistung anbietet, verspricht oder gewährt. Der Begriff „Mandatsträger“ umfasst Mitglieder einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder, Mitglieder des Europäischen Parlaments und Mitglieder der parlamentarischen Versammlung einer internationalen Organisation.

Ergänzung der bestehenden Bestechungsregelungen

Die neue Vorschrift ergänzt den bereits bestehenden Straftatbestand der Bestechung und Bestechlichkeit von Mandatsträgern. Bislang war es strafbar, wenn sich ein Abgeordneter dafür bezahlen ließ, eine bestimmte Handlung bei der parlamentarischen Arbeit vorzunehmen, etwa auf Weisung des Zahlenden abzustimmen. Der neue Tatbestand der unzulässigen Interessenwahrnehmung erweitert den Strafrahmen, indem er auch Handlungen außerhalb der direkten parlamentarischen Tätigkeit erfasst. Beispielsweise fällt darunter, wenn ein Abgeordneter gegen Bezahlung seine Kontakte, Beziehungen oder Autorität nutzt, um Verwaltungsabläufe in seinem Wahlkreis zu beeinflussen. Dieses Verhalten wird als ebenso strafwürdig eingestuft.

Weiteres Vorgehen

Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden und tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Mit dieser Änderung soll die Integrität von Mandatsträgern weiter gestärkt und das Vertrauen der Öffentlichkeit in politische Prozesse und Institutionen gesichert werden.

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