Veröffentlichung nach § 11a Absatz 1 VermAnlG
Möglicher Ausfall von Forderungen
1. Betreff: Möglicher Ausfall von Forderungen
2. Name des Veröffentlichungspflichtigen einschließlich seiner Anschrift:
Emittent: UDI Immo Sprint FESTZINS I GmbH & Co. KG
Anschrift: Promenadenstraße 3, 09111 Chemnitz
3. Bezeichnung der Vermögensanlage sowie das Veröffentlichungsdatum und das Aufstellungsdatum des Verkaufsprospektes:
Bezeichnung der Vermögensanlage: UDI Immo Sprint FESTZINS I
Art der Vermögensanlage: Nachrangdarlehen
Veröffentlichungsdatum des Verkaufsprospektes: 17.05.2017
Datum der Aufstellung des Verkaufsprospektes: 10.05.2017
4. Zu veröffentlichende Tatsache gemäß § 11a Absatz 1 VermAnlG:
Nach einem Insolvenzantrag der Geschäftsführung des UDI Immo Sprint FESTZINS I GmbH & Co. KG vom 18.07.2022 wegen drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 18 Abs. 2 InsO) wurde am 21.07.2022 durch das Amtsgericht Leipzig – Insolvenzgericht – die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der UDI Immo Sprint FESTZINS I GmbH & Co. KG angeordnet und Herr Dr. Jürgen Wallner zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt (Az. 401 IN 1261/22). Grund für die Antragsstellung war zum einen, dass vor Zivilgerichten unter Berufung auf eine neuere BGH-Rechtsprechung mehrfach Urteile erstritten wurden, die die Nachrangklausel des dieser Vermögensanlage zu Grunde liegenden Darlehensvertrags oder eine sehr ähnliche Klausel bei anderen Vermögensanlagen der UDI – Gruppe für unwirksam hielten. Zum anderen besteht die begründete Erwartung, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wegen dieser Rechtsprechung eine Abwicklungsanordnung gegen die UDI Immo Sprint FESTZINS I GmbH & Co. KG erlassen wird, wie sie es schon bei anderen Vermögensanlagen mit ähnlichen Nachrangklauseln getan hat. Sollten diese Urteile rechtskräftig werden und/oder die BaFin eine Abwicklungsanordnung – wie gegenüber weiteren Schwestergesellschaften geschehen – erlassen, müsste die Geschäftsführung der UDI Immo Sprint FESTZINS I GmbH & Co. KG einen Insolvenzantrag wegen Zahlungsunfähigkeit stellen. Denn wegen der langjährigen Laufzeit der Darlehensverträge, mit denen die UDI Immo Sprint FESTZINS I GmbH & Co. KG das eingeworbene Kapital der Anleger in Projektgesellschaften investiert hat, verfügt diese nicht über die zur Erfüllung der dann fällig werdenden Ansprüche der Anleger notwendigen Liquidität. Aus den vorgenannten Gründen besteht deshalb hinsichtlich der UDI Immo Sprint FESTZINS I GmbH & Co. KG eine negative Fortführungsprognose.
Der von der Geschäftsführung am 18.07.2022 gestellte Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung durch das AG Leipzig sind damit geeignet, die Fähigkeit des Emittenten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Anleger erheblich zu beeinträchtigen.
5. Datum des Eintritts der der Tatsache zugrunde liegenden Umstände:
Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wurde am 18.07.2022 gestellt. Der Beschluss zur Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung wurde am 21.07.2022 gefasst.
6. Kurze Erklärung, inwieweit sich die Tatsache auf den Emittenten oder die von ihm emittierte Vermögensanlage unmittelbar bezieht, soweit sich dies nicht schon aus den Angaben zu Nummer 4 ergibt:
Siehe bereits Ziff. 4.
7. Erklärung, aus welchen Gründen die Tatsache geeignet ist, die Fähigkeit des Emittenten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Anleger erheblich zu beeinträchtigen, soweit sich dies nicht schon aus den Angaben zu Nummer 4 ergibt:
Siehe bereits unter Ziff. 4.
8. Hinweis:
Die inhaltliche Richtigkeit der veröffentlichten Tatsache unterliegt nicht der Prüfung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Die Bundesanstalt geht davon aus, dass die Vermögensanlage, für die diese Tatsache bekanntgemacht wird, den Voraussetzungen des § 1 VermAnlG entspricht, und hat diese Voraussetzungen nicht erneut geprüft.
Veröffentlichung nach § 11a Absatz 1 VermAnlG
Möglicher Ausfall von Forderungen
1. Betreff: Möglicher Ausfall von Forderungen
2. Name des Veröffentlichungspflichtigen einschließlich seiner Anschrift:
Emittent: UDI Immo Sprint FESTZINS II GmbH & Co. KG
Anschrift: Promenadenstraße 3, 09111 Chemnitz
3. Bezeichnung der Vermögensanlage sowie das Veröffentlichungsdatum und das Aufstellungsdatum des Verkaufsprospektes:
Bezeichnung der Vermögensanlage: UDI Immo Sprint FESTZINS II
Art der Vermögensanlage: Nachrangdarlehen
Veröffentlichungsdatum des Verkaufsprospektes: 11.01.2018
Datum der Aufstellung des Verkaufsprospektes: 05.01.2018
4. Zu veröffentlichende Tatsache gemäß § 11a Absatz 1 VermAnlG:
Nach einem Insolvenzantrag der Geschäftsführung des UDI Immo Sprint FESTZINS II GmbH & Co. KG vom 18.07.2022 wegen drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 18 Abs. 2 InsO) wurde am 21.07.2022 durch das Amtsgericht Leipzig – Insolvenzgericht – die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der UDI Immo Sprint FESTZINS II GmbH & Co. KG angeordnet und Herr Dr. Jürgen Wallner zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt (Az. 401 IN 1265/22). Grund für die Antragsstellung war zum einen, dass vor Zivilgerichten unter Berufung auf eine neuere BGH-Rechtsprechung mehrfach Urteile erstritten wurden, die die Nachrangklausel des dieser Vermögensanlage zu Grunde liegenden Darlehensvertrags oder eine sehr ähnliche Klausel bei anderen Vermögensanlagen der UDI – Gruppe für unwirksam hielten. Zum anderen besteht die begründete Erwartung, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wegen dieser Rechtsprechung eine Abwicklungsanordnung gegen die UDI Immo Sprint FESTZINS II GmbH & Co. KG erlassen wird, wie sie es schon bei anderen Vermögensanlagen mit ähnlichen Nachrangklauseln getan hat. Sollten diese Urteile rechtskräftig werden und/oder die BaFin eine Abwicklungsanordnung – wie gegenüber weiteren Schwestergesellschaften geschehen – erlassen, müsste die Geschäftsführung der UDI Immo Sprint FESTZINS II GmbH & Co. KG einen Insolvenzantrag wegen Zahlungsunfähigkeit stellen. Denn wegen der langjährigen Laufzeit der Darlehensverträge, mit denen die UDI Immo Sprint FESTZINS II GmbH & Co. KG das eingeworbene Kapital der Anleger in Projektgesellschaften investiert hat, verfügt diese nicht über die zur Erfüllung der dann fällig werdenden Ansprüche der Anleger notwendigen Liquidität. Aus den vorgenannten Gründen besteht deshalb hinsichtlich der UDI Immo Sprint FESTZINS II GmbH & Co. KG eine negative Fortführungsprognose.
Der von der Geschäftsführung am 18.07.2022 gestellte Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung durch das AG Leipzig sind damit geeignet, die Fähigkeit des Emittenten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Anleger erheblich zu beeinträchtigen.
5. Datum des Eintritts der der Tatsache zugrunde liegenden Umstände:
Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wurde am 18.07.2022 gestellt. Der Beschluss zur Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung wurde am 21.07.2022 gefasst.
6. Kurze Erklärung, inwieweit sich die Tatsache auf den Emittenten oder die von ihm emittierte Vermögensanlage unmittelbar bezieht, soweit sich dies nicht schon aus den Angaben zu Nummer 4 ergibt:
Siehe bereits Ziff. 4.
7. Erklärung, aus welchen Gründen die Tatsache geeignet ist, die Fähigkeit des Emittenten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Anleger erheblich zu beeinträchtigen, soweit sich dies nicht schon aus den Angaben zu Nummer 4 ergibt:
Siehe bereits unter Ziff. 4.
8. Hinweis:
Die inhaltliche Richtigkeit der veröffentlichten Tatsache unterliegt nicht der Prüfung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Die Bundesanstalt geht davon aus, dass die Vermögensanlage, für die diese Tatsache bekanntgemacht wird, den Voraussetzungen des § 1 VermAnlG entspricht, und hat diese Voraussetzungen nicht erneut geprüft.
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Veröffentlichung nach § 11a Absatz 1 VermAnlG
Möglicher Ausfall von Forderungen
1. Betreff: Möglicher Ausfall von Forderungen
2. Name des Veröffentlichungspflichtigen einschließlich seiner Anschrift:
Emittent: UDI Energie FESTZINS 14 UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG
Anschrift: Promenadenstraße 3, 09111 Chemnitz
3. Bezeichnung der Vermögensanlage sowie das Veröffentlichungsdatum und das Aufstellungsdatum des Verkaufsprospektes:
Bezeichnung der Vermögensanlage: UDI Energie FESTZINS 14
Art der Vermögensanlage: Nachrangdarlehen
Veröffentlichungsdatum des Verkaufsprospektes: 14.09.2018
Datum der Aufstellung des Verkaufsprospektes: 06.09.2018
4. Zu veröffentlichende Tatsache gemäß § 11a Absatz 1 VermAnlG:
Nach einem Insolvenzantrag der Geschäftsführung des UDI Energie FESTZINS 14 UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG vom 18.07.2022 wegen drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 18 Abs. 2 InsO) wurde am 21.07.2022 durch das Amtsgericht Leipzig – Insolvenzgericht – die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der UDI Energie FESTZINS 14 UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG angeordnet und Herr Dr. Jürgen Wallner zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt (Az. 401 IN 1235/22). Grund für die Antragsstellung war zum einen, dass vor Zivilgerichten unter Berufung auf eine neuere BGH-Rechtsprechung mehrfach Urteile erstritten wurden, die die Nachrangklausel des dieser Vermögensanlage zu Grunde liegenden Darlehensvertrags oder eine sehr ähnliche Klausel bei anderen Vermögensanlagen der UDI – Gruppe für unwirksam hielten. Zum anderen besteht die begründete Erwartung, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wegen dieser Rechtsprechung eine Abwicklungsanordnung gegen die UDI Energie FESTZINS 14 UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG erlassen wird, wie sie es schon bei anderen Vermögensanlagen mit ähnlichen Nachrangklauseln getan hat. Sollten diese Urteile rechtskräftig werden und/oder die BaFin eine Abwicklungsanordnung – wie gegenüber weiteren Schwestergesellschaften geschehen – erlassen, müsste die Geschäftsführung der UDI Energie FESTZINS 14 UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG einen Insolvenzantrag wegen Zahlungsunfähigkeit stellen. Denn wegen der langjährigen Laufzeit der Darlehensverträge, mit denen die UDI Energie FESTZINS 14 UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG das eingeworbene Kapital der Anleger in Projektgesellschaften investiert hat, verfügt diese nicht über die zur Erfüllung der dann fällig werdenden Ansprüche der Anleger notwendigen Liquidität. Aus den vorgenannten Gründen besteht deshalb hinsichtlich der UDI Energie FESTZINS 14 UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG eine negative Fortführungsprognose.
Der von der Geschäftsführung am 18.07.2022 gestellte Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung durch das AG Leipzig sind damit geeignet, die Fähigkeit des Emittenten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Anleger erheblich zu beeinträchtigen.
5. Datum des Eintritts der der Tatsache zugrunde liegenden Umstände:
Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wurde am 18.07.2022 gestellt. Der Beschluss zur Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung wurde am 21.07.2022 gefasst.
6. Kurze Erklärung, inwieweit sich die Tatsache auf den Emittenten oder die von ihm emittierte Vermögensanlage unmittelbar bezieht, soweit sich dies nicht schon aus den Angaben zu Nummer 4 ergibt:
Siehe bereits Ziff. 4.
7. Erklärung, aus welchen Gründen die Tatsache geeignet ist, die Fähigkeit des Emittenten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Anleger erheblich zu beeinträchtigen, soweit sich dies nicht schon aus den Angaben zu Nummer 4 ergibt:
Siehe bereits unter Ziff. 4.
8. Hinweis:
Die inhaltliche Richtigkeit der veröffentlichten Tatsache unterliegt nicht der Prüfung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Die Bundesanstalt geht davon aus, dass die Vermögensanlage, für die diese Tatsache bekanntgemacht wird, den Voraussetzungen des § 1 VermAnlG entspricht, und hat diese Voraussetzungen nicht erneut geprüft.
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Veröffentlichung nach § 11a Absatz 1 VermAnlG
Möglicher Ausfall von Forderungen
1. Betreff: Möglicher Ausfall von Forderungen
2. Name des Veröffentlichungspflichtigen einschließlich seiner Anschrift:
Emittent: UDI Energie FESTZINS 12 UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG
Anschrift: Promenadenstraße 3, 09111 Chemnitz
3. Bezeichnung der Vermögensanlage sowie das Veröffentlichungsdatum und das Aufstellungsdatum des Verkaufsprospektes:
Bezeichnung der Vermögensanlage: UDI Energie FESTZINS 12
Art der Vermögensanlage: Nachrangdarlehen
Veröffentlichungsdatum des Verkaufsprospektes: 15.09.2017
Datum der Aufstellung des Verkaufsprospektes: 12.09.2017
4. Zu veröffentlichende Tatsache gemäß § 11a Absatz 1 VermAnlG:
Nach einem Insolvenzantrag der Geschäftsführung des UDI Energie FESTZINS 12 UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG vom 15.07.2022 wegen drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 18 Abs. 2 InsO) wurde am 20.07.2022 durch das Amtsgericht Leipzig – Insolvenzgericht – die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der UDI Energie FESTZINS 12 UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG angeordnet und Herr Dr. Jürgen Wallner zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt (Az. 401 IN 1225/22). Grund für die Antragsstellung war zum einen, dass vor Zivilgerichten unter Berufung auf eine neuere BGH-Rechtsprechung mehrfach Urteile erstritten wurden, die die Nachrangklausel des dieser Vermögensanlage zu Grunde liegenden Darlehensvertrags oder eine sehr ähnliche Klausel bei anderen Vermögensanlagen der UDI – Gruppe für unwirksam hielten. Zum anderen besteht die begründete Erwartung, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wegen dieser Rechtsprechung eine Abwicklungsanordnung gegen die UDI Energie FESTZINS 12 UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG erlassen wird, wie sie es schon bei anderen Vermögensanlagen mit ähnlichen Nachrangklauseln getan hat. Sollten diese Urteile rechtskräftig werden und/oder die BaFin eine Abwicklungsanordnung – wie gegenüber weiteren Schwestergesellschaften geschehen – erlassen, müsste die Geschäftsführung der UDI Energie FESTZINS 12 UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG einen Insolvenzantrag wegen Zahlungsunfähigkeit stellen. Denn wegen der langjährigen Laufzeit der Darlehensverträge, mit denen die UDI Energie FESTZINS 12 UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG das eingeworbene Kapital der Anleger in Projektgesellschaften investiert hat, verfügt diese nicht über die zur Erfüllung der dann fällig werdenden Ansprüche der Anleger notwendigen Liquidität. Aus den vorgenannten Gründen besteht deshalb hinsichtlich der UDI Energie FESTZINS 12 UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG eine negative Fortführungsprognose.
Der von der Geschäftsführung am 15.07.2022 gestellte Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung durch das AG Leipzig sind damit geeignet, die Fähigkeit des Emittenten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Anleger erheblich zu beeinträchtigen.
5. Datum des Eintritts der der Tatsache zugrunde liegenden Umstände:
Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wurde am 15.07.2022 gestellt. Der Beschluss zur Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung wurde am 20.07.2022 gefasst.
6. Kurze Erklärung, inwieweit sich die Tatsache auf den Emittenten oder die von ihm emittierte Vermögensanlage unmittelbar bezieht, soweit sich dies nicht schon aus den Angaben zu Nummer 4 ergibt:
Siehe bereits Ziff. 4.
7. Erklärung, aus welchen Gründen die Tatsache geeignet ist, die Fähigkeit des Emittenten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Anleger erheblich zu beeinträchtigen, soweit sich dies nicht schon aus den Angaben zu Nummer 4 ergibt:
Siehe bereits unter Ziff. 4.
8. Hinweis:
Die inhaltliche Richtigkeit der veröffentlichten Tatsache unterliegt nicht der Prüfung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Die Bundesanstalt geht davon aus, dass die Vermögensanlage, für die diese Tatsache bekanntgemacht wird, den Voraussetzungen des § 1 VermAnlG entspricht, und hat diese Voraussetzungen nicht erneut geprüft.
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Veröffentlichung nach § 11a Absatz 1 VermAnlG
Möglicher Ausfall von Forderungen
1. Betreff: Möglicher Ausfall von Forderungen
2. Name des Veröffentlichungspflichtigen einschließlich seiner Anschrift:
Emittent: UDI Energie FESTZINS 14 UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG
Anschrift: Promenadenstraße 3, 09111 Chemnitz
3. Bezeichnung der Vermögensanlage sowie das Veröffentlichungsdatum und das Aufstellungsdatum des Verkaufsprospektes:
Bezeichnung der Vermögensanlage: UDI Energie FESTZINS 14
Art der Vermögensanlage: Nachrangdarlehen
Veröffentlichungsdatum des Verkaufsprospektes: 14.09.2018
Datum der Aufstellung des Verkaufsprospektes: 06.09.2018
4. Zu veröffentlichende Tatsache gemäß § 11a Absatz 1 VermAnlG:
Nach einem Insolvenzantrag der Geschäftsführung des UDI Energie FESTZINS 14 UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG vom 18.07.2022 wegen drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 18 Abs. 2 InsO) wurde am 21.07.2022 durch das Amtsgericht Leipzig – Insolvenzgericht – die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der UDI Energie FESTZINS 14 UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG angeordnet und Herr Dr. Jürgen Wallner zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt (Az. 401 IN 1235/22). Grund für die Antragsstellung war zum einen, dass vor Zivilgerichten unter Berufung auf eine neuere BGH-Rechtsprechung mehrfach Urteile erstritten wurden, die die Nachrangklausel des dieser Vermögensanlage zu Grunde liegenden Darlehensvertrags oder eine sehr ähnliche Klausel bei anderen Vermögensanlagen der UDI – Gruppe für unwirksam hielten. Zum anderen besteht die begründete Erwartung, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wegen dieser Rechtsprechung eine Abwicklungsanordnung gegen die UDI Energie FESTZINS 14 UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG erlassen wird, wie sie es schon bei anderen Vermögensanlagen mit ähnlichen Nachrangklauseln getan hat. Sollten diese Urteile rechtskräftig werden und/oder die BaFin eine Abwicklungsanordnung – wie gegenüber weiteren Schwestergesellschaften geschehen – erlassen, müsste die Geschäftsführung der UDI Energie FESTZINS 14 UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG einen Insolvenzantrag wegen Zahlungsunfähigkeit stellen. Denn wegen der langjährigen Laufzeit der Darlehensverträge, mit denen die UDI Energie FESTZINS 14 UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG das eingeworbene Kapital der Anleger in Projektgesellschaften investiert hat, verfügt diese nicht über die zur Erfüllung der dann fällig werdenden Ansprüche der Anleger notwendigen Liquidität. Aus den vorgenannten Gründen besteht deshalb hinsichtlich der UDI Energie FESTZINS 14 UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG eine negative Fortführungsprognose.
Der von der Geschäftsführung am 18.07.2022 gestellte Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung durch das AG Leipzig sind damit geeignet, die Fähigkeit des Emittenten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Anleger erheblich zu beeinträchtigen.
5. Datum des Eintritts der der Tatsache zugrunde liegenden Umstände:
Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wurde am 18.07.2022 gestellt. Der Beschluss zur Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung wurde am 21.07.2022 gefasst.
6. Kurze Erklärung, inwieweit sich die Tatsache auf den Emittenten oder die von ihm emittierte Vermögensanlage unmittelbar bezieht, soweit sich dies nicht schon aus den Angaben zu Nummer 4 ergibt:
Siehe bereits Ziff. 4.
7. Erklärung, aus welchen Gründen die Tatsache geeignet ist, die Fähigkeit des Emittenten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Anleger erheblich zu beeinträchtigen, soweit sich dies nicht schon aus den Angaben zu Nummer 4 ergibt:
Siehe bereits unter Ziff. 4.
8. Hinweis:
Die inhaltliche Richtigkeit der veröffentlichten Tatsache unterliegt nicht der Prüfung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Die Bundesanstalt geht davon aus, dass die Vermögensanlage, für die diese Tatsache bekanntgemacht wird, den Voraussetzungen des § 1 VermAnlG entspricht, und hat diese Voraussetzungen nicht erneut geprüft.
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Veröffentlichung nach § 11a Absatz 1 VermAnlG
Möglicher Ausfall von Forderungen
1. Betreff: Möglicher Ausfall von Forderungen
2. Name des Veröffentlichungspflichtigen einschließlich seiner Anschrift:
Emittent: UDI Energie FESTZINS 12 UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG
Anschrift: Promenadenstraße 3, 09111 Chemnitz
3. Bezeichnung der Vermögensanlage sowie das Veröffentlichungsdatum und das Aufstellungsdatum des Verkaufsprospektes:
Bezeichnung der Vermögensanlage: UDI Energie FESTZINS 12
Art der Vermögensanlage: Nachrangdarlehen
Veröffentlichungsdatum des Verkaufsprospektes: 15.09.2017
Datum der Aufstellung des Verkaufsprospektes: 12.09.2017
4. Zu veröffentlichende Tatsache gemäß § 11a Absatz 1 VermAnlG:
Nach einem Insolvenzantrag der Geschäftsführung des UDI Energie FESTZINS 12 UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG vom 15.07.2022 wegen drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 18 Abs. 2 InsO) wurde am 20.07.2022 durch das Amtsgericht Leipzig – Insolvenzgericht – die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der UDI Energie FESTZINS 12 UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG angeordnet und Herr Dr. Jürgen Wallner zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt (Az. 401 IN 1225/22). Grund für die Antragsstellung war zum einen, dass vor Zivilgerichten unter Berufung auf eine neuere BGH-Rechtsprechung mehrfach Urteile erstritten wurden, die die Nachrangklausel des dieser Vermögensanlage zu Grunde liegenden Darlehensvertrags oder eine sehr ähnliche Klausel bei anderen Vermögensanlagen der UDI – Gruppe für unwirksam hielten. Zum anderen besteht die begründete Erwartung, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wegen dieser Rechtsprechung eine Abwicklungsanordnung gegen die UDI Energie FESTZINS 12 UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG erlassen wird, wie sie es schon bei anderen Vermögensanlagen mit ähnlichen Nachrangklauseln getan hat. Sollten diese Urteile rechtskräftig werden und/oder die BaFin eine Abwicklungsanordnung – wie gegenüber weiteren Schwestergesellschaften geschehen – erlassen, müsste die Geschäftsführung der UDI Energie FESTZINS 12 UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG einen Insolvenzantrag wegen Zahlungsunfähigkeit stellen. Denn wegen der langjährigen Laufzeit der Darlehensverträge, mit denen die UDI Energie FESTZINS 12 UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG das eingeworbene Kapital der Anleger in Projektgesellschaften investiert hat, verfügt diese nicht über die zur Erfüllung der dann fällig werdenden Ansprüche der Anleger notwendigen Liquidität. Aus den vorgenannten Gründen besteht deshalb hinsichtlich der UDI Energie FESTZINS 12 UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG eine negative Fortführungsprognose.
Der von der Geschäftsführung am 15.07.2022 gestellte Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung durch das AG Leipzig sind damit geeignet, die Fähigkeit des Emittenten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Anleger erheblich zu beeinträchtigen.
5. Datum des Eintritts der der Tatsache zugrunde liegenden Umstände:
Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wurde am 15.07.2022 gestellt. Der Beschluss zur Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung wurde am 20.07.2022 gefasst.
6. Kurze Erklärung, inwieweit sich die Tatsache auf den Emittenten oder die von ihm emittierte Vermögensanlage unmittelbar bezieht, soweit sich dies nicht schon aus den Angaben zu Nummer 4 ergibt:
Siehe bereits Ziff. 4.
7. Erklärung, aus welchen Gründen die Tatsache geeignet ist, die Fähigkeit des Emittenten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Anleger erheblich zu beeinträchtigen, soweit sich dies nicht schon aus den Angaben zu Nummer 4 ergibt:
Siehe bereits unter Ziff. 4.
8. Hinweis:
Die inhaltliche Richtigkeit der veröffentlichten Tatsache unterliegt nicht der Prüfung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Die Bundesanstalt geht davon aus, dass die Vermögensanlage, für die diese Tatsache bekanntgemacht wird, den Voraussetzungen des § 1 VermAnlG entspricht, und hat diese Voraussetzungen nicht erneut geprüft.
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Veröffentlichung nach § 11a Absatz 1 VermAnlG
Möglicher Ausfall von Forderungen
1. Betreff: Möglicher Ausfall von Forderungen
2. Name des Veröffentlichungspflichtigen einschließlich seiner Anschrift:
Emittent: UDI Sprint FESTZINS IV GmbH & Co. KG
Anschrift: Promenadenstraße 3, 09111 Chemnitz
3. Bezeichnung der Vermögensanlage sowie das Veröffentlichungsdatum und das Aufstellungsdatum des Verkaufsprospektes:
Bezeichnung der Vermögensanlage: UDI Sprint FESTZINS IV
Art der Vermögensanlage: Nachrangdarlehen
Veröffentlichungsdatum des Verkaufsprospektes: 14.06.2016
Datum der Aufstellung des Verkaufsprospektes: 09.06.2016
4. Zu veröffentlichende Tatsache gemäß § 11a Absatz 1 VermAnlG:
Nach einem Insolvenzantrag der Geschäftsführung des UDI Sprint FESTZINS IV GmbH & Co. KG vom 18.07.2022 wegen drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 18 Abs. 2 InsO) wurde am 21.07.2022 durch das Amtsgericht Leipzig – Insolvenzgericht – die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der UDI Sprint FESTZINS IV GmbH & Co. KG angeordnet und Herr Dr. Jürgen Wallner zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt (Az. 401 IN 1269/22). Grund für die Antragsstellung war zum einen, dass vor Zivilgerichten unter Berufung auf eine neuere BGH-Rechtsprechung mehrfach Urteile erstritten wurden, die die Nachrangklausel des dieser Vermögensanlage zu Grunde liegenden Darlehensvertrags oder eine sehr ähnliche Klausel bei anderen Vermögensanlagen der UDI – Gruppe für unwirksam hielten. Zum anderen besteht die begründete Erwartung, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wegen dieser Rechtsprechung eine Abwicklungsanordnung gegen die UDI Sprint FESTZINS IV GmbH & Co. KG erlassen wird, wie sie es schon bei anderen Vermögensanlagen mit ähnlichen Nachrangklauseln getan hat. Sollten diese Urteile rechtskräftig werden und/oder die BaFin eine Abwicklungsanordnung – wie gegenüber weiteren Schwestergesellschaften geschehen – erlassen, müsste die Geschäftsführung der UDI Sprint FESTZINS IV GmbH & Co. KG einen Insolvenzantrag wegen Zahlungsunfähigkeit stellen. Denn wegen der langjährigen Laufzeit der Darlehensverträge, mit denen die UDI Sprint FESTZINS IV GmbH & Co. KG das eingeworbene Kapital der Anleger in Projektgesellschaften investiert hat, verfügt diese nicht über die zur Erfüllung der dann fällig werdenden Ansprüche der Anleger notwendigen Liquidität. Aus den vorgenannten Gründen besteht deshalb hinsichtlich der UDI Sprint FESTZINS IV GmbH & Co. KG eine negative Fortführungsprognose.
Der von der Geschäftsführung am 18.07.2022 gestellte Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung durch das AG Leipzig sind damit geeignet, die Fähigkeit des Emittenten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Anleger erheblich zu beeinträchtigen.
5. Datum des Eintritts der der Tatsache zugrunde liegenden Umstände:
Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wurde am 18.07.2022 gestellt. Der Beschluss zur Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung wurde am 21.07.2022 gefasst.
6. Kurze Erklärung, inwieweit sich die Tatsache auf den Emittenten oder die von ihm emittierte Vermögensanlage unmittelbar bezieht, soweit sich dies nicht schon aus den Angaben zu Nummer 4 ergibt:
Siehe bereits Ziff. 4.
7. Erklärung, aus welchen Gründen die Tatsache geeignet ist, die Fähigkeit des Emittenten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Anleger erheblich zu beeinträchtigen, soweit sich dies nicht schon aus den Angaben zu Nummer 4 ergibt:
Siehe bereits unter Ziff. 4.
8. Hinweis:
Die inhaltliche Richtigkeit der veröffentlichten Tatsache unterliegt nicht der Prüfung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Die Bundesanstalt geht davon aus, dass die Vermögensanlage, für die diese Tatsache bekanntgemacht wird, den Voraussetzungen des § 1 VermAnlG entspricht, und hat diese Voraussetzungen nicht erneut geprüft.
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Veröffentlichung nach § 11a Absatz 1 VermAnlG
Möglicher Ausfall von Forderungen
1. Betreff: Möglicher Ausfall von Forderungen
2. Name des Veröffentlichungspflichtigen einschließlich seiner Anschrift:
Emittent: UDI Sprint FESTZINS IV GmbH & Co. KG
Anschrift: Promenadenstraße 3, 09111 Chemnitz
3. Bezeichnung der Vermögensanlage sowie das Veröffentlichungsdatum und das Aufstellungsdatum des Verkaufsprospektes:
Bezeichnung der Vermögensanlage: UDI Sprint FESTZINS IV
Art der Vermögensanlage: Nachrangdarlehen
Veröffentlichungsdatum des Verkaufsprospektes: 14.06.2016
Datum der Aufstellung des Verkaufsprospektes: 09.06.2016
4. Zu veröffentlichende Tatsache gemäß § 11a Absatz 1 VermAnlG:
Nach einem Insolvenzantrag der Geschäftsführung des UDI Sprint FESTZINS IV GmbH & Co. KG vom 18.07.2022 wegen drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 18 Abs. 2 InsO) wurde am 21.07.2022 durch das Amtsgericht Leipzig – Insolvenzgericht – die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der UDI Sprint FESTZINS IV GmbH & Co. KG angeordnet und Herr Dr. Jürgen Wallner zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt (Az. 401 IN 1269/22). Grund für die Antragsstellung war zum einen, dass vor Zivilgerichten unter Berufung auf eine neuere BGH-Rechtsprechung mehrfach Urteile erstritten wurden, die die Nachrangklausel des dieser Vermögensanlage zu Grunde liegenden Darlehensvertrags oder eine sehr ähnliche Klausel bei anderen Vermögensanlagen der UDI – Gruppe für unwirksam hielten. Zum anderen besteht die begründete Erwartung, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wegen dieser Rechtsprechung eine Abwicklungsanordnung gegen die UDI Sprint FESTZINS IV GmbH & Co. KG erlassen wird, wie sie es schon bei anderen Vermögensanlagen mit ähnlichen Nachrangklauseln getan hat. Sollten diese Urteile rechtskräftig werden und/oder die BaFin eine Abwicklungsanordnung – wie gegenüber weiteren Schwestergesellschaften geschehen – erlassen, müsste die Geschäftsführung der UDI Sprint FESTZINS IV GmbH & Co. KG einen Insolvenzantrag wegen Zahlungsunfähigkeit stellen. Denn wegen der langjährigen Laufzeit der Darlehensverträge, mit denen die UDI Sprint FESTZINS IV GmbH & Co. KG das eingeworbene Kapital der Anleger in Projektgesellschaften investiert hat, verfügt diese nicht über die zur Erfüllung der dann fällig werdenden Ansprüche der Anleger notwendigen Liquidität. Aus den vorgenannten Gründen besteht deshalb hinsichtlich der UDI Sprint FESTZINS IV GmbH & Co. KG eine negative Fortführungsprognose.
Der von der Geschäftsführung am 18.07.2022 gestellte Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung durch das AG Leipzig sind damit geeignet, die Fähigkeit des Emittenten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Anleger erheblich zu beeinträchtigen.
5. Datum des Eintritts der der Tatsache zugrunde liegenden Umstände:
Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wurde am 18.07.2022 gestellt. Der Beschluss zur Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung wurde am 21.07.2022 gefasst.
6. Kurze Erklärung, inwieweit sich die Tatsache auf den Emittenten oder die von ihm emittierte Vermögensanlage unmittelbar bezieht, soweit sich dies nicht schon aus den Angaben zu Nummer 4 ergibt:
Siehe bereits Ziff. 4.
7. Erklärung, aus welchen Gründen die Tatsache geeignet ist, die Fähigkeit des Emittenten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Anleger erheblich zu beeinträchtigen, soweit sich dies nicht schon aus den Angaben zu Nummer 4 ergibt:
Siehe bereits unter Ziff. 4.
8. Hinweis:
Die inhaltliche Richtigkeit der veröffentlichten Tatsache unterliegt nicht der Prüfung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Die Bundesanstalt geht davon aus, dass die Vermögensanlage, für die diese Tatsache bekanntgemacht wird, den Voraussetzungen des § 1 VermAnlG entspricht, und hat diese Voraussetzungen nicht erneut geprüft.
Veröffentlichung nach § 11a Absatz 1 VermAnlG
Möglicher Ausfall von Forderungen
1. Betreff: Möglicher Ausfall von Forderungen
2. Name des Veröffentlichungspflichtigen einschließlich seiner Anschrift:
Emittent: UDI Energie FESTZINS 10 UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG
Anschrift: Promenadenstraße 3, 09111 Chemnitz
3. Bezeichnung der Vermögensanlage sowie das Veröffentlichungsdatum und das Aufstellungsdatum des Verkaufsprospektes:
Bezeichnung der Vermögensanlage: UDI Energie FESTZINS 10
Art der Vermögensanlage: Nachrangdarlehen
Veröffentlichungsdatum des Verkaufsprospektes: 28.12.2015
Datum der Aufstellung des Verkaufsprospektes: 21.12.2015
4. Zu veröffentlichende Tatsache gemäß § 11a Absatz 1 VermAnlG:
Nach einem Insolvenzantrag der Geschäftsführung des UDI Energie FESTZINS 10 UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG vom 15.07.2022 wegen drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 18 Abs. 2 InsO) wurde am 20.07.2022 durch das Amtsgericht Leipzig – Insolvenzgericht – die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der UDI Energie FESTZINS 10 UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG angeordnet und Herr Dr. Jürgen Wallner zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt (Az. 401 IN 1241/22). Grund für die Antragsstellung war zum einen, dass vor Zivilgerichten unter Berufung auf eine neuere BGH-Rechtsprechung mehrfach Urteile erstritten wurden, die die Nachrangklausel des dieser Vermögensanlage zu Grunde liegenden Darlehensvertrags oder eine sehr ähnliche Klausel bei anderen Vermögensanlagen der UDI – Gruppe für unwirksam hielten. Zum anderen besteht die begründete Erwartung, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wegen dieser Rechtsprechung eine Abwicklungsanordnung gegen die UDI Energie FESTZINS 10 UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG erlassen wird, wie sie es schon bei anderen Vermögensanlagen mit ähnlichen Nachrangklauseln getan hat. Sollten diese Urteile rechtskräftig werden und/oder die BaFin eine Abwicklungsanordnung – wie gegenüber weiteren Schwestergesellschaften geschehen – erlassen, müsste die Geschäftsführung der UDI Energie FESTZINS 10 UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG einen Insolvenzantrag wegen Zahlungsunfähigkeit stellen. Denn wegen der langjährigen Laufzeit der Darlehensverträge, mit denen die UDI Energie FESTZINS 10 UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG das eingeworbene Kapital der Anleger in Projektgesellschaften investiert hat, verfügt diese nicht über die zur Erfüllung der dann fällig werdenden Ansprüche der Anleger notwendigen Liquidität. Aus den vorgenannten Gründen besteht deshalb hinsichtlich der UDI Energie FESTZINS 10 UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG eine negative Fortführungsprognose.
Der von der Geschäftsführung am 15.07.2022 gestellte Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung durch das AG Leipzig sind damit geeignet, die Fähigkeit des Emittenten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Anleger erheblich zu beeinträchtigen.
5. Datum des Eintritts der der Tatsache zugrunde liegenden Umstände:
Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wurde am 15.07.2022 gestellt. Der Beschluss zur Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung wurde am 20.07.2022 gefasst.
6. Kurze Erklärung, inwieweit sich die Tatsache auf den Emittenten oder die von ihm emittierte Vermögensanlage unmittelbar bezieht, soweit sich dies nicht schon aus den Angaben zu Nummer 4 ergibt:
Siehe bereits Ziff. 4.
7. Erklärung, aus welchen Gründen die Tatsache geeignet ist, die Fähigkeit des Emittenten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Anleger erheblich zu beeinträchtigen, soweit sich dies nicht schon aus den Angaben zu Nummer 4 ergibt:
Siehe bereits unter Ziff. 4.
8. Hinweis:
Die inhaltliche Richtigkeit der veröffentlichten Tatsache unterliegt nicht der Prüfung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Die Bundesanstalt geht davon aus, dass die Vermögensanlage, für die diese Tatsache bekanntgemacht wird, den Voraussetzungen des § 1 VermAnlG entspricht, und hat diese Voraussetzungen nicht erneut geprüft.
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