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Neuerungen im KWG und deren Auswirkungen im Tagesgeschäft

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Das Merkblatt der BaFin vom 04.01.2016 widmet sich u. a. den durch die Neuerungen im Kreditwesengesetz erweiterten Anforderungen an die Mitglieder von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen im Bereich der Aufsicht über Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften. Weiterhin sind erstmals auch die Anforderungen an die Mitglieder von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen im Geltungsbereich des Kapitalanlagegesetzbuches Gegenstand der Hinweise, so der Leitfaden der BaFin vom 04.01.2016.

In Bezug auf die Sachkenntnisse der Organe wird ausgeführt, bei kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaften im Sinne von § 264 d HGB müsse gemäß § 100 Abs. 5 AktG mindestens ein unabhängiges Mitglied des Aufsichtsrats über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen, so der Leitfaden. Hervorzuheben ist, dass jedenfalls eine gesamtschuldnerische Haftung aller übrigen Aufsichtsratsmitglieder als latente Gefahr verfasst ist, die durch eine D-&-O-Versicherung abgedeckt sein sollte.

Betroffen von dem Leitfaden sind Kapitalgesellschaften als Anleiheemittenten auf einem organisierten Markt.

Interessenkonflikte sind dann gegeben, wenn persönliche Umstände oder die eigene wirtschaftliche Tätigkeit geeignet sind, das Mitglied eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans in der Unabhängigkeit seiner Kontroll- und Überwachungsfunktion zu beeinträchtigen, so das Merkblatt.

Bei einem Rechtsanwalt in gesellschaftsrechtlichen Gremien steht die Wahrung der Kollektivinteressen im Gegensatz zur Verfolgung von individuellen Mandanteninteressen. Daher greift nach wie vor das ex officio zu beachtende Verbot der widerstreitenden Interessen und das Tätigkeitsverbot nach Vorbefassung.

Die gesellschaftsrechtliche Verschwiegenheitspflicht kollidiert mit der aus dem Auftragsrecht folgenden und in § 11 Abs. 1 BORA normierte Pflicht des Rechtsanwalts, den Mandanten über für ihn wichtige Sachverhalte, die dem Anwalt bekannt sind, zu informieren (vgl. §§ 675, 666 BGB).

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