Mit Jahreswechsel ist in Österreich das neue europäische Regime für den Betrieb von Crowdfunding-Plattformen anwendbar. Dieses soll – insbesondere auch grenzüberschreitendes – Crowdfunding innerhalb der Europäischen Union erleichtern, in dem es spezialisierten Plattformen ermöglicht, ihre Dienstleistungen im gesamten EU-Binnenmarkt anzubieten. Dadurch wird der Pool potenzieller Investoren für Start-ups, Innovatoren und kleine Unternehmen vergrößert und Investoren eine größere Auswahl an Projekten sowie besserer Schutz geboten. Das österreichische Vollzugsgesetz für die EU- Crowdfunding -Verordnung[1] ist am 31. Dezember 2021 in Kraft getreten und hat die Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA als national zuständige Behörde für die Vollziehung der Crowdfunding -Verordnung bestimmt. Sie ist damit für die Zulassung von und laufende Beaufsichtigung über Betreiber von Crowdfunding-Plattformen in Österreich zuständig.
Das neue europäische Schwarmfinanzierungsregime
Die EU-Crowdfunding -Verordnung schafft ein neues europäisches Aufsichtsregime für den Betrieb vermittelnder Online-Plattformen. Auf diesen Plattformen können, abhängig vom Umfang der Zulassung, übertragbare Wertpapiere (wie beispielsweise Anleihen und Aktien) für die Finanzierung von Projekten platziert und/oder vermittelt werden. Auch Finanzierungen in Form von Krediten, die über die Plattform vom Publikum eingesammelt werden, sind möglich. Zudem können Plattformen mit der entsprechenden Zulassung die individuelle Verwaltung von Kreditportfolios ihrer Kunden anbieten. Auf solchen Primärmarktplattformen dürfen nur Unternehmer als Projektträger auftreten und der Plattformbetreiber darf nicht an vermittelten Projekten oder in erheblichem Ausmaß an Projektträgern beteiligt sein. Zudem gelten abhängig von der erbrachten Dienstleistung Informations- und Wohlverhaltenspflichten. Insbesondere haben Projektträger ein Anlagebasisinformationsblatt mit den wichtigsten Informationen zur Anlage zur Verfügung zu stellen.
Österreichische Besonderheiten
Von der Crowdfunding-Verordnung sind aber weiterhin sogenannte „peer-to-peer“ Modelle, bei denen keine Plattform involviert ist, nicht erfasst; ebenso nicht die in Österreich populäre Finanzierung über die Ausgabe von Veranlagungen nach dem Kapitalmarktgesetz 2019 (insbesondere Nachrangdarlehen), deren plattformmäßige Vermittlung weiterhin im Alternativfinanzierungsgesetz geregelt ist. Deren Regulierung und Aufsicht fällt weiterhin in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden, nicht in jene der FMA.
FMA-Registrierung
Mit Inkrafttreten des Schwarmfinanzierungs-Vollzugsgesetzes am 31.12.2021 ist es nun möglich, einen Antrag auf Zulassung als Crowdfunding-Dienstleister gemäß EU-Crowdfunding -Verordnung bei der FMA zu stellen. Aufgrund der technischen Komplexität und Neuheit dieser Geschäftsmodelle empfiehlt die FMA, für den regulatorischen Einstieg die Möglichkeit einer Teilnahme in ihrer Regulatory Sandbox zu prüfen. Die Zulassung als Crowdfunding-Dienstleister erlaubt den Unternehmen erstmals auch, Crowdfunding -Dienstleistungen im Wege der Notifikation grenzüberschreitend auf europäischer Ebene anzubieten („Single-Passport Prinzip“).
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