Am 26. Juni 2017 ist das geänderte Geldwäschegesetz in Kraft getreten (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Nr. 39/S. 1822 ff); hierbei wurde die vierte EU-Geldwäsche-Richtlinie umgesetzt (Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung). Die wichtigsten Änderungen des deutschen Geldwäschegesetzes sind u. a.:
- die Etablierung neuer Verfahren zur Identifizierung der Vertragspartner von Transaktionen, insbesondere die Identifizierung mittels digitaler Verfahren wie etwa durch den elektronischen Personalausweis oder durch die elektronische Signatur (§ 12 GeldwäscheG)
- die Herabsetzung des Schwellenwertes für Bargeldgeschäfte des Güterhandels von € 15.000,- auf nur noch € 10.000,- zur Auslösung von besonderen Sorgfaltspflichten (§ 16 Abs. 6 GeldwäscheG)
- die Einrichtung eines Transparenzregisters zur Erfassung und Zugänglichmachung von Angaben über die wirtschaftlich Berechtigten. Einsicht erhalten neben Behörden insbesondere die aus dem Geldwäschegesetz zu besonderer Sorgfalt (z. B. zu besonderen Identifizierungsmaßnahmen) Verpflichteten sowie Personen, die ein berechtigtes Interesse an der Information vorweisen können (§§ 18 ff Geldwäschegesetz).
Weiterhin sind etwa beabsichtigt die verstärkte Überwachung von Transaktionen von Unternehmen aus Drittländern mit hohem Risiko, eine Zentralstelle für Verdachtsmeldungen, schärfere Sanktionen sowie eine „Prangervorschrift“ (eventuelle Veröffentlichung einzelner Bußgeldverfahren).
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