Lange Zeit war es unklar, was die Neuerungen des Geldwäschegesetzes, insbesondere für die Edelmetallhändler, bringen werden.
Klar war nur, dass nach dem verheerenden Gutachten der FATF (Financial Action Task Force on Money Laundering) die Bundesregierung die Anforderungen zur Geldwäscheprävention deutlich verschärfen würde. Hierzu sah der erste Gesetzesentwurf vor, dass Edelmetallhändler zukünftig bereits ab einer Transaktion von 1.000,00 Euro die Identität des Geschäftspartners feststellen sollen. Damit wäre der bisherige Schwellenwertes, welcher bislang eine Identifizierungspflicht bei Bargeschäften außerhalb einer Geschäftsbeziehung erst ab 15.000,00 Euro vorsah, deutlich herabgesetzt worden.
Seit dem 29.12.2011 ist das neue Geldwäschegesetz nun in Kraft und die konkreten Regelungen, welche auch die Edelmetallhändler treffen werden, bekannt und sollen im Folgenden dargestellt werden:
Schwellenwert bleibt bei 15.000,00 Euro
Entgegen des bereits erwähnten ersten Gesetzesentwurfs, trifft Edelmetallhändler auch zukünftig erst ab einem Wert von 15.000,00 Euro die Verpflichtung, den Vertragspartner zu identifizieren. Dabei ist noch einmal zu erläutern, dass dies nur Geschäfte außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung, also sog. Bargeschäfte betrifft. Die Identifizierungspflicht im Rahmen der Geldwäschepräventionen bei Begründung einer auf Dauer angelegten Geschäftsbeziehungen bleibt erhalten, wie sie auch vor der Novellierung des Geldwäschegesetzes bereits in Kraft war. Der Verzicht auf Herabsetzung des Schwellenwertes wurde in der Edelmetallhändlerbranche und den entsprechenden Verbänden mit Erleichterung aufgenommen. Eine Herabsetzung der Identifizierungspflicht bei Bargeschäften ab 1.000,00 Euro wäre in tatsächlicher Hinsicht letztendlich einer totalen Identifizierungspflicht gleichgekommen.
Insbesondere, da bei Geschäften mit Gold, Silber oder anderen Edelmetallen, Preise von 1.000,00 Euro schnell erreicht sind, hätte dies die Geschäftstätigkeit in der Praxis sehr erschwert.
Bestellung eines Geldwäschebeauftragten
Weiterer Diskussionspunkt, der im Vorfeld des In-Kraft-tretens des Gesetzes Gegenstand vieler Streitigkeiten gewesen ist, ist die Frage, wer unter welchen Voraussetzungen einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen hat. Auch hier sah der ursprüngliche Gesetzesentwurf vor, dass Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG, sog. Personen, die gewerblich mit Gütern handeln, ab einer Mitarbeiterzahl von neun Personen zukünftig einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen hätten. Aufgrund der weit gefassten Definition als Auffangtatbestand verschiedenster Unternehmen, hätte sich dies auf eine Vielzahl von kleinen und mittelständischen Unternehmen ausgewirkt. Aus diesem Grunde liefen Wirtschaftsvertreter und die Industrie- und Handelskammern gegen diesen Gesetzesentwurf Sturm. Vielen Unternehmen wäre es aus wirtschaftlicher und personeller Sicht nicht möglich gewesen, einen Mitarbeiter ausschließlich für die Geldwäscheprävention und die damit in Verbindung stehenden Aufgaben abzustellen.
Die Politik hat diese Bedenken aufgenommen und im abschließenden Gesetzesentwurf einen Kompromiss . So werden zukünftig Unternehmen nicht mehr ab einer bestimmten Mitarbeiterzahl verpflichtet einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen. Vielmehr kann die zuständige Aufsichtsbehörde nach einer entsprechenden risikobasierten Analyse das entsprechende Unternehmen dazu verpflichten, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen.
Eine Besonderheit stellen dabei die sog. Händler hochwertiger Güter dar. Nach der Definition des Gesetzes zählen hierzu z.B. Autohändler, Motorboothändler Antiquitätenhändler und Juweliere und auch Edelmetallhändler. Bei diesen hat der Gesetzgeber keine „Kann-Vorschrift“ in das Gesetz aufgenommen, sondern eine „Soll-Vorschrift“. Dies hat zur Folge, dass hier die Aufsichtsbehörde nicht die Verpflichtung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten anordnen kann, sondern in der Regeln anordnen soll. Somit muss in der Praxis davon ausgegangen werden, dass die zuständige Aufsichtsbehörde bei allen Edelmetallhändlern die Anordnung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten ausspricht.
Ausnahmen von der Pflicht eines Geldwäschebeauftragten
Das neue Geldwäschegesetz regelt jedoch in Hinsicht auf die Verpflichtung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten eine Ausnahme. So kann die zuständige Aufsichtsbehörde entsprechende Unternehmen, welche eigentlich zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten verpflichtet wären, hiervon freistellen. Voraussetzung ist jedoch, dass das Unternehmen entsprechende interne Sicherungsmaßnahmen selbständig aufstellt und einhält, so dass hier keine Gefahr besteht, dass Informationen und Dokumentationen zu den Geschäftsvorgängen verloren gehen.
Es ist daher insbesondere allen Händlern sog. hochwertiger Güter zu raten, ihre Geschäftspraxis und die möglicherweise bereits bestehenden internen Sicherungsmaßnahmen von einem im Geldwäscherecht erfahrenen Rechtsanwalt auf deren Wirksamkeit hin bereits vor der Überprüfung durch die zuständige Aufsichtsbehörde analysieren zu lassen. Nur so können bestehende Konzepte überprüft und gegebenenfalls neue Konzepte entwickelt werden, welche es dem Unternehmen womöglich erspart, zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten verpflichtet zu werden.
Die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte berät bereits seit längerem verschiedene Unternehmen zu Fragen der Geldwäscheprävention und erarbeitet hierzu praxistaugliche interne Sicherungsmaßnahmen. Ebenso hält die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte regelmäßige, selbst veranstaltete sowie auf Einladung von verschiedenen Industrie- und Handelskammern durchgeführte Vorträge zum Thema Geldwäscherecht.
Dr. Thomas Schulte
Rechtsanwalt
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