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Neues in Sachen Insolvenz bc Connect GmbH – WICHTIG!

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Ich bitte um Beachtung des neuesten Schreibens des Insolvenzverwalters.

Zitat:

Sehr geehrter Herr…,
das o. g. Insolvenzverfahren wurde bekanntermaßen am 15. März 2022 durch das Amtsgericht Chemnitz – Insolvenzgericht – eröffnet und der Unterzeichner zumInsolvenzverwalter bestellt.

1. Allgemeines
Dieses Rundschreiben wird an alle Gläubiger versandt, um häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit den Forderungsa-nmeldungen gesammelt zu beantworten, insbesondere
zu den bestrittenen Forderungen. Ich empfehle, dass Sie sich alle Ausführungendur chlesen, um die aus Ihrer Sicht aussichtsreichste Variante der Forderungsanmeldung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Ich weise darauf hin,
dass ich Sie in diesem Zusammenhang nicht beraten darf. Sollten Sie weitere Begründungen oder nachträgliche Forderungsanmeldungen für notwendig erachten, sind diese
ausschließlich schriftlich einzureichen.

Im Insolvenzverfahren werden sämtliche Vermögenswerte und Ansprüche der Schuldnerin verwertet. Nach Abzug der entstehenden Kosten wird ein übersteigender Betrag (eine
sogenannte Quote) prozentual an die Gläubiger mit angemeldeten und festgestellten Forderungen verteilt. Auch im hiesigen Insolvenzverfahren wird eine Quote für die Insolvenzgläubiger zur Auszahlung kommen, zu deren Höhe aufgrund der Komplexität der Sachverhalte noch keine abschließende Aussage getroffen werden kann.

2. Formalien der Forderungsanmeldung [nur einfügen, wenn FoA unwirksam]

Nach § 174 Abs. 1 und 2 InsO sind Forderungen schriftlich anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck (Kopie) beigefügt werden. Außerdem sind der Forderungsbetrag und der Forderungsgrund anzugeben. Hierbei ist für den Forderungsgrund ausreichend, dass der Sachverhalt, aus dem die Forderung entspringt, konkret angegeben und damit individualisiert wird (vgl. BGH, Urt. v. 25. Juni 2020 – IX ZR 47/19). Die rechtliche Einordnung der Forderung ist nicht erforderlich. Für den Fall, dass sich Ihre Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, z.B.Betrug, ergeben soll, sind auch insoweit Tatsachen anzugeben. Forderungsanmeldungen können auch nachträglich vorgenommen werden gegen eine geringe zusätzliche Gebühr für
die Kosten der gerichtlichen Prüfung.

Sollten Sie einen konkreten Forderungsbetrag und/oder den Forderungsgrund nicht angegeben haben, ist Ihre Forderungsanmeldung unwirksam. Sie kann jedoch noch
korrigiert werden. Ich bitte Sie daher um Prüfung Ihrer ausgebrachten Forderungsanmeldung und ggfs. um Ergänzung. Ich weise darauf hin, dass Ihre Forderungen bislang aufgrund
des Mangels nicht zur Tabelle aufgenommen werden können.

3. Hiesige Forderungsanmeldungen

Im hiesigen Insolvenzverfahren wurden überwiegend Forderungen im Zusammenhang mit dem Abschluss von (Nachrang-) Darlehensverträgen angemeldet. Vereinzelt erfolgten
Forderungsanmeldungen im Zusammenhang mit einer „Beauftragung zur Zeichnung einer atypisch stillen Beteiligung“. Nachfolgend führe ich Anhaltspunkte aus, anhand derer Sie die
von Ihnen vorgenommene oder noch vorzunehmende Forderungsanmeldung überprüfen können:
a) Ausgangslage
Herr Schindler hat als ehemaliger Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin ein mutmaßliches modifiziertes Schneeballsystem betrieben. Dabei handelt es sich um einen mutmaßlichen schweren bzw.gewerbsmäßigen Betrug.
Darüber hinaus betrieb die Insolvenzschuldnerin ein sog. Einlagengeschäft, wofür eine besondere Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz erforderlich ist, die nicht vorlag, was für Herrn Schindler als ehemaligen Geschäftsführer ebenfalls mutmaßlich strafbar sein wird. Denn die verwendete Nachrangklausel war gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs hinsichtlich des unternehmerischen Risikos und hinsichtlich aller Insolvenzgründe als Bedingung für die Aussetzungen der Zahlungsverpflichtungen intransparent und unwirksam. Deshalb erging gegen die Insolvenzschuldnerin eine Einstellungs- und Abwicklungs-anordnung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) am 25. November 2021.

Die geschlossenen Darlehensverträge sind zudem sittenwidrig und nichtig, wobei auf zwei Begründungen abgestellt werden kann. Eine davon sind die besonders hohen, unüblichen
Zinsen in Anbetracht der kurzen Laufzeit. Dazu liegen bereits mehrere Gerichtsentscheidungen aus Forderungs-feststellungsprozessen vor, beispielsweise das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 13. Januar 2023 (6 O 1380/22, nicht rechtskräftig).
b) Rechtliche Erwägungen
Forderungen, mit denen die Erfüllung der Darlehensverträge begehrt wird, also die Rückzahlung der Darlehensbeträge sowie Zinszahlungen, können auf der Grundlage der vorgenannten Erwägungen nicht festgestellt werden. Da die Darlehensverträge nichtig sind, besteht auch kein vertraglicher Rückzahlungs-anspruch bzw. kein Zinszahlungsanspruch.

Bei hinreichenden Forderungsanmeldungen (siehe oben) kommt jedoch ein Kondiktionsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1 BGB in Betracht. Denn die Darlehensverträge sind nichtig, womit der jeweilige Darlehensbetrag ohne Rechtsgrund an
die Insolvenzschuldnerin geleistet wurde und herausverlangt werden kann.

Bei hinreichenden Forderungsanmeldungen, die sich auf das unerlaubt betriebene Einlagegeschäft und/oder das Schneeballsystem gründen, kommt ein deliktischer
Schadensersatzanspruch in Höhe der Darlehensbeträge in Betracht.

Forderungsanmeldungen, welche einen Anspruch im Zusammenhang mit Beauftragung der SQ General Trading & Consulting for Europe EWIV zum Gegenstand haben, können nicht
festgestellt werden. Diese Forderungen richten sich nicht gegen die Insolvenzschuldnerin.

c) Erneute Anmeldung von Forderungen
Sie haben die Möglichkeit, Ihre Forderung erneut unter Angabe eines geänderten Forderungsgrundes anzumelden. Diese Forderung wird in einem nachträglichenPrüfungstermin geprüft werden. Für die nachträgliche Prüfung werden von der Staatskasse derzeit 22,00 € pro Anmeldung erhoben.

4. Sonstiges

Sollten Sie Fragen haben oder diesbezügliche Korrespondenz führen wollen, bitte ich Sie zur schnellstmöglichen Bearbeitung darum, dass Sie diese an proinfo@tiefenbacher.de senden.Informationen über den weiteren Fortgang des Insolvenzverfahrens erhalten Sie über das
Gläubigerinformationssystem unter www.tiefenbacher-insolvenzverwaltung.de. Schauen Sie dort in Ihrem eigenen Interesse regelmäßig nach möglichen Hinweisen oder Informationen.

Weder der Insolvenzverwalter, noch das Gericht sind zu Einzelauskünften gesetzlich verpflichtet. Im Interesse einer beschleunigten Verfahrensabwicklung bitte ich daher, von
Sachstandsanfragen abzusehen. Bitte berücksichtigen Sie, dass die Abwicklung des Insolvenzverfahrens möglicherweise mehrere Jahre dauern wird.

Mit freundlichen kollegialen Grüßen

 

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